Hallo zusammen,
Ich habe durch einen Aufhebungsvertrag ALG1 beantragt und wurde für 3 Monate gesperrt.
Für die Sperrzeit habe ich das Bürgergeld beantragt und vorerst ausbezhalt bekommen mit Verweis auf Prüfung aufgrund von sozialwidrigem Verhalten.
Nun der Bescheid. Ich muss das Geld inklusiver Kranken & Pflegeversicherung zu 100% zurückzahlen. Kann das rechtens sein?
Zudem war der Aufhebungsvertrag durch eine Bitte die Arbeitsstelle zu verlassen entstanden. Die alternative interne Stelle sagte mir jedoch nicht zu, sodass ich um einen Aufhebungsvertrag gebeten hatte.
Sprich keine Leistungen für 3 Monate. Da gehen einige auf die Straße.
Meine Recherchen zeigen:
Das Bürgergeld ist auf die Sicherung des Existenzminimums ausgerichtet und darf selbst bei Pflichtverletzungen nicht vollständig gestrichen werden.
Nach § 31 SGB II können höchstens 30 % des Regelsatzes gekürzt werden (zeitlich begrenzt). Eine vollständige Verweigerung ist rechtlich fragwürdig und mit dem Grundrecht auf menschenwürdiges Leben unvereinbar.
Vielen Dank und beste Grüße
Wenn du den Bescheid genau liest, wirst du sicherlich über den Paragrafen 34 SGB II stolpern.
Der Paragraf 31 SGB II hat mit dem vorliegenden Fall nur bedingt zu tun.
Bei dir geht es nur nachgeordnet um eine Sanktion. Im Vordergrund steht der Ersatzanspruch bei sozialwirigem Verhalten.
Danke für den Hinweis.
Dennoch wird mir zu 100% Geld gestrichen, welches ich dringend benötige.
Weitere Recherchen Zeigen zudem:
Folgen für das Bürgergeld:
Reduzierung des Bürgergelds (Sanktionen): Wenn das Jobcenter feststellt, dass Sie durch den Aufhebungsvertrag Ihre Hilfebedürftigkeit absichtlich herbeigeführt haben, kann es zu einer Kürzung der Leistungen kommen.
Keine Ablehnung: Grundsätzlich wird das Bürgergeld jedoch nicht vollständig verweigert, da die Existenzsicherung gewährleistet bleiben muss.
Minderung des Bürgergelds ist möglich, jedoch keine komplette Sperre. Das Bürgergeld dient der Sicherung des Existenzminimums, und dieses Grundrecht darf nicht vollständig entzogen werden. Allerdings kann das Jobcenter Sanktionen verhängen, wenn es zu der Einschätzung kommt, dass Sie durch den Aufhebungsvertrag die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt haben.
Was bedeutet das konkret?
Minderung des Bürgergelds: Die Leistungen können für einen bestimmten Zeitraum (in der Regel bis zu 3 Monate) um 30 % des Regelsatzes gekürzt werden.
Für Alleinstehende beträgt der Regelsatz 2024 beispielsweise 563 €, eine Minderung von 30 % entspricht etwa 169 €.
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 13:22:43Zudem war der Aufhebungsvertrag durch eine Bitte die Arbeitsstelle zu verlassen entstanden. Die alternative interne Stelle sagte mir jedoch nicht zu, sodass ich um einen Aufhebungsvertrag gebeten hatte.
Super, da hast du falsch gemacht, was man nur falsch machen kann.
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 13:36:59Dennoch wird mir zu 100% Geld gestrichen, welches ich dringend benötige.
Warum, du hast doch für die 3 Monate Sperrzeit Geld bekommen zum Leben. Und jetzt will das Jobcenter dieses Geld wieder zurück, weil du deine Hilfebedürftigkeit mit dem Aufhebungsvertrag selbst herbei geführt hast - das nennt man sozialwidriges Verhalten.
Das ist keine Sanktion, sondern der Ersatz der erbrachten Leistungen wg. sozialwidrigen Verhaltens nach 34 SGB II.
Ich wurde gebeten zu gehen in der alten Firma!
Ja also alles rechtens ja? Wo soll das Geld denn her kommen?
Alle Recherechen zeigen jedoch, dass da JC es nicht zu 100% zurückfordern kann, darum geht es doch.
Hast du den 34 SGB II gelesen?
Habe ich ja. Und es würde Härte in meinem FAll bedeuten.
Zudem finde ich kann man einen Aufhebungsvertrag nicht Schwarz Weiss einornden.
Ich wurde quasi gegangen, keine andere Wahl. Zu kompliziert hier zu beschreiben.
Die schicken einen somit auf die Straße. Das ist für mich ein Härtefall.
Aber Danke für deine Antworten
@Yoshua
Hast Du denn keine Abfindung für die Aufhebung bekommen ??
Aufhebungsverträge werden - soweit ich das verstehe - WEGEN der Abfindungszahlungen, mit dieser Sperrzeit von 3 Monaten "geahndet" !
Eine Abfindung hat nichts mit einer Sperrzeit durch die BA zu tun.
Nein ich habe nichts bekommen und wurde von der AA für 3 mOnate gesperrt. Das war mir auch bewusst. Das ich vom JC zudem Gesperrt werden oder das Geld zurückzahlen muss, wusste ich nicht, HAben die mir auch jetzt erst nach 3 MOnaten gesagt. Vorher kein Wort, nur das ich es bekomme.
Hier ein Zitat einer Anwaltskanzlei für Sozialrecht
"Übrigens: Durch einen Aufhebungsvertrag kann auch das Bürgergeld gekürzt werden. Voraussetzung hierfür ist die Herbeiführung langer Arbeitslosigkeit durch den Aufhebungsvertrag. Das Bürgergeld kann dann vom Jobcenter sanktioniert werden. Beispielsweise kann dies durch eine temporäre Kürzung um 30% geschehen."
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 13:45:19Ich wurde gebeten zu gehen in der alten Firma!
Dann hättest du auf einer Kündigung durch den Arbeitgeber bestehen sollen. Oder aber den Aufhebungsvertrag VOR der Unterschrift mit der Agentur für Arbeit besprechen müssen. Es gibt immer mehrere Möglichkeiten, du hast dummerweise die für dich schlechteste gewählt.
Das habe ich, aber wiegesagt es ist zu komplex hier alles darzustellen.
Ein Kündigung wurde durch anbieten einer interen alternativ Stelle nicht gemacht.
Diese Stelle war aber so garnicht passend. Ich sage ja, ich wurde gegangen.
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 14:10:08Ein Kündigung wurde durch anbieten einer interen alternativ Stelle nicht gemacht. Diese Stelle war aber so garnicht passend. Ich sage ja, ich wurde gegangen.
Nein, wurdest du nicht. Du hättest ja auch erstmal die so gar nicht passende Stelle nehmen können und dir aus dem Beschäftigungsverhältnis heraus eine andere Arbeitsstelle suchen können. Oder mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung heraus handeln, damit du für 3 Monate kein Bürgergeld brauchst.
Wie ich schon schrieb: Es gibt immer mehrere Optionen.
Du kennst die internen Gegebenheiten nicht.
Ich bitte auch von was ich hätte tun können Ratschlägen abzusehen. Danke Dir.
Es geht darum das es nicht zu 100% zurückgefordert werden kann.
Ich hab e über 7 Jahre nun Steuern bezhalt. Es geht hier um 3 Monate.
Andere nutzen dieses System gnadenlos aus ohne vorher iwas eingezhalt zu haben oder Steurergelder werden in der ganzen Welt und für Kriege ausgegeben.
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 14:20:42Es geht darum das es nicht zu 100% zurückgefordert werden kann.
Doch, so wie in deinem Fall offenbar schon. Da nützt es dir auch nichts, darüber zu jammern, was andere machen und kriegen.
Im übrigen erteile ich dir keine Ratschläge, was du hättest besser machen können, sondern liefere dir Erklärungen, warum die Rückforderung rechtmäßig ist.
ZitatIch hab e über 7 Jahre nun Steuern bezhalt. Es geht hier um 3 Monate.
Andere nutzen dieses System gnadenlos aus ohne vorher iwas eingezhalt zu haben oder Steurergelder werden in der ganzen Welt und für Kriege ausgegeben.
Das hat doch damit nichts zu tun. Du hast dich sozialwidrig verhalten. Und dafür sieht das Gesetz nunmal vor, dass man dich zum Ersatz der verursachten Kosten heran zieht. Die Rechtsgrundlage, § 34 SGB II, hat man dir genannt. Du hast sie anscheinend noch nicht mal gelesen.
Du hättest dich kündigen lassen müssen. Oder einen Aufhebungsvertrag machen müssen, der so positiv für dich gewesen wäre, dass der Arbeitgeber eine Abfindung zahlt und noch Lohn bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist. Dann hätte es nämlich auch keine Sperrzeit gegeben.
Laut Anwälten ja eben nicht.
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 14:29:23Laut Anwälten ja eben nicht.
Was für Anwälte? Du hast zu Sanktionen nachgelesen. Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens ist was ganz anderes!
"Durch einen Aufhebungsvertrag kann auch das Bürgergeld gekürzt werden. Voraussetzung hierfür ist die Herbeiführung langer Arbeitslosigkeit durch den Aufhebungsvertrag. Das Bürgergeld kann dann vom Jobcenter sanktioniert werden. Beispielsweise kann dies durch eine temporäre Kürzung um 30% geschehen."
Vielleicht suchst du dir mal eine paar seriösere Quellen. Oder fängst an zu lesen und zu verstehen, was wir dir hier schreiben.
Das sit von einer Anwaltskanzlei für Sozialrecht in Bezug auf Jobcenter. Denke das ist seriös.
Was verstehe ich denn daran nicht? Hier geht es doch um einen Aufhebungsvertrag?
Dann verstehe ich es nicht.
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 14:34:56Denke das ist seriös.
Dann denkst du falsch. Wer einen Sachverhalt so falsch formuliert, kann keine Rechtskenntnisse haben und ist demnach auch nicht seriös. Wie dir schon mehrfach erklärt wurde, handelt es sich in deinem Fall NICHT um eine Sanktion sondern um eine Rückforderung.
Du hast Bockmist gemacht und damit du nicht verhungerst oder deine Wohnung verlierst, hat dir das Jobcenter Geld geliehen, weil es dazu verpflichtet ist, bei Hilfebedürftigkeit auch zu leisten.
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 14:34:56Was verstehe ich denn daran nicht?
Dass es darin um Sanktionen geht! Sanktion bedeutet, dass das laufende Bürgergeld gekürzt wird. Bei dir geht es aber um Kostenersatz wegen schuldhaften Verhaltens. Das ist was ganz anderes!
Danke dir. und nei nich habe kein Bochmist gebaut da du die internen Ggbheiten nicht kennst. Mobbing, GEwalt etc. Aber ich lasse es nun hier gut sein und sage danke an alle.
Nochmal, google nach Kostenersatz. Das ist neben einer Sanktion nämlich möglich:
ZitatWie der Senat bereits entschieden hat, knüpfen die Regelungen der §§ 31 ff und des § 34 SGB II an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen an und schließen es deshalb nicht aus, dass dasselbe Verhalten eine Leistungsminderung bei Pflichtverletzung ("Sanktion") und einen Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten auslöst (BSG vom 8.2.2017 - B 14 AS 3/16 R - SozR 4-4200 § 34 Nr 3 RdNr 18).
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_08_29_B_14_AS_49_18_R.html
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 14:45:32nei nich habe kein Bochmist gebaut da du die internen Ggbheiten nicht kennst. Mobbing, GEwalt etc.
Dann hättest du dich dazu vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beraten lassen sollen! Denn dann hätte es genug Möglichkeiten gegeben, da ohne Sperrzeit rauszukommen! Und anscheinend hast du deine wichtigen Gründe auch der Agentur für Arbeit nicht bewiesen, sonst hätte es keine Sperrzeit gegeben.
Zitat von: Yoshua am 02. Dezember 2024, 14:45:32nei nich habe kein Bochmist gebaut
Doch, deine voreilige Entscheidung für den Aufhebungsvertrag ohne dich vorher gründlich informiert zu haben, ist Bockmist. Ist bitter, aber immerhin kannst du das Geld bestimmt in Raten zurückzahlen und jetzt nach Ablauf der Sperre bekommst du auch ALGI.
Dieser Aufhebungsvertrag da von Deinem Chef ist in meinen Augen rechtswidrig (oder nichtig).
Aufhebungsverträge sind nach meiner Information immer mit Abfindungszahlungen verbunden. Sonst wäre es ja eine normale Kündigung, von seitens der Firma, oder von Dir !
Ich würde an Deiner Stelle also diese Rückzahlungsforderung von dem Jobcenter an Deinen Ex-Chef/Firma einfach mal weiterleiten - denen diese Deine sozialwirtschaftlichen Folgen erklären - möglichst irgendwie mit anwaltlicher Hilfe (hoffentlich bekommst Du eine !).
Oder auch ohne Anwalt - auf jeden fall mal Deinem Ex-Chef einen "weihnachtlichen" Brief schreiben (mit Einschreiben u. Rückantwort).
Und am Ende des Briefes nicht vergessen denen da eine "frohe Weihnacht" zu wünschen !! :zwinker:
Zitat von: Vollloser am 02. Dezember 2024, 15:03:02Aufhebungsverträge sind nach meiner Information immer mit Abfindungszahlungen verbunden.
Nein, es gibt kein Recht auf eine Abfindung, nur wenn man es aushandelt (google mal). Die Möglichkeit hat der TE aber nicht genutzt (oder sie wurde ihm verwehrt), ebenso wenig wie alle anderen Möglichkeiten wie den anderen Arbeitsplatz oder das Gespräch mit der Agentur für Arbeit zu suchen VOR der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag.
Zitat von: Sheherazade am 02. Dezember 2024, 15:06:39Nein, es gibt kein Recht auf eine Abfindung, nur wenn man es aushandelt
Dann verstehe ICH aber den Sinn so eines "Aufhebungsvertrages" nicht (im Gegensatz zu einer "normalen" Kündigung) !
Vor allen Dingen im Zusammenhang mit diesen ALG1+2 Gesetzen. Für so jemand wie Yoshua in dem Fall ist es ja dann egal ob er selber kündigt, oder wegen "Unpässlichkeit in der Personalpolitik" gekündigt wurde, oder so einen "Aufhebungsvertrach" da bekommt !!
Wahrscheinlich wurde mit dem Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist unterschritten. Also nochmals zu Gunsten des Arbeitgebers. Das ist der Unterschied zur Kündigung.
Außerdem umgeht der Arbeitgeber die Gefahr einer Kündigungsschutzklage.
Zitat von: Vollloser am 02. Dezember 2024, 15:19:06Dann verstehe ICH aber den Sinn so eines "Aufhebungsvertrages" nicht (im Gegensatz zu einer "normalen" Kündigung) ! Vor allen Dingen im Zusammenhang mit diesen ALG1+2 Gesetzen.
Ja, das Thema Aufhebungsvertrag ist eine Sache, die vielschichtig ausgelotet werden sollte bevor man sich darauf einlässt. Das eine Eigenkündigung IMMER zu Problemen führt, sollte bekannt sein. Aber im Hinblick auf die Agentur für Arbeit kann man auch dort VORHER Gespräche führen, damit eine Sperre ggf. vermieden wird.
Ist von allen die hier geantwortet haben, jemand Anwalt?
Vermutlich nicht, Rechtsberatung wäre hier ohnehin verboten. Du kannst dir aber einen Anwalt im realen Leben suchen, damit der dir dasselbe erzählt wie wir.
Also dann ist der Fall Yoshua was für Amnesty - oder so !?! :schock:
:wand: Was hat denn jetzt die Organisation für Menschenrechte damit zu tun? Ein Anwalt für Arbeitsrecht oder ein Gespräch mit der Agentur für Arbeit wäre völlig ausreichend gewesen um seine Rechte adäquat wahrnehmen zu können.
Hätte, wäre, Fahrradkette...
Zitat von: Vollloser am 02. Dezember 2024, 18:01:51Hätte, wäre, Fahrradkette...
Der Spruch geht anders. Und du hast genauso viel verstanden wie der TE, nämlich nichts. Die beste Garantie, die gleichen Fehler immer wieder zu machen.