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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Maunzi am 05. April 2025, 15:32:58

Titel: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 05. April 2025, 15:32:58
Paar (unverheiratet) lebt gemeinsam mit minderjährigen Kindern zusammen. Eines ist ein gemeinsames Kind, die anderen "gehören" nur zur Frau.

Trennung verlief sehr übel, Wohnungssuche in ganz Deutschland läuft auf Hochtouren.

Frau stellt Antrag beim JC, da sie keinerlei Verdienste hat und nur Kindergeld/Unterhalt erhält für die Kinder und Umzugskosten ja nur vom JC im aktuellen Wohnort bewilligt/bezahlt werden können (Arbeit bei ihr nicht möglich: ein Kind behindert und das jüngste wird noch gestillt).

Nun hat sie alle Angaben und Formulare ausgefüllt und eingereicht, er - da BG wegen gemeinsamem Kind im Haushalt - kommt nicht hinterher, hat auch nicht wirklich Lust da was zu tun da sie so ja gezwungen ist weiterhin vor Ort zu bleiben obwohl die Situation maximal angespannt ist.

Jugendamt ist involviert und auch ziemlich sauer wegen der Verzögerung durch ihn, können ihn aber ebenfalls zu nix zwingen hieß es.

Was kann sie tun bzw kann das Jobcenter ihn irgendwie ziemlich zeitnah zwingen? Das Zusammenleben ist für alle eine Zumutung und sie hat keinerlei lebende Verwandte oder (dank seinem Einfluss in den letzten Jahren) auch keinerlei Bekannte / Freunde mehr abgesehen von uns und wir haben ebenfalls kein Geld übrig für einen Umzug quer durchs Land. Die Kinder wollen auch nur noch weg von ihm und fragen täglich mehrfach wann sie endlich weg ziehen.

PS die zuständige JC Mitarbeiterin ist in Gesprächen etwas hilflos gewesen, da er ihr permanent über den Mund fährt, alles besser weiß etc (Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung steht im Raum, mag sich nicht behandeln lassen, es sind immer alle anderen krank und er hat als einziger den Durchblick etc).
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2025, 15:42:14
Wer soll denn jetzt ausziehen, sie mit allen Kindern (wäre eigentlich doof, wenn die Wohnung jetzt passt) oder er? Bisher besteht kein Bürgergeldbezug?
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 05. April 2025, 15:58:09
Er steht im Mietvertrag - Vermietung verweigert an die Frau zu vermieten sollte er ausziehen.

Kein Bezug bisher was ihn angeht, sie war früher im Bezug, die letzten Jahre aber nicht mehr. War auch ein anderes JC damals.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2025, 16:18:06
Das ist ja mal richtig blöd. Wie stehen die Chancen, dass die Frau mit den Kindern erstmal in ein Frauenhaus gehen kann bis sie eine Wohnung gefunden hat, wurde das Jugendamt da mal drauf angesprochen? In dem Fall läuft ihr Bürgergeldantrag unabhängig von dem Ex.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 05. April 2025, 16:36:10
Familienhelferin hatte das schon versucht, nur nehmen die im entsprechenden Umkreis, dass die Schule noch erreichbar ist leider nur Frauen, Mädchen und Säuglinge auf. Jungs sind da generell unerwünscht, Altersgrenze je nach Einrichtung bei 6 Jahren.

Schulwechsel geht leider nicht so einfach, da das behinderte Kind enstprechend an einer passenden Schule untergebracht ist. Davon gibt es nicht wirklich viele und ein Wechsel ist immer schwierig und mit viel Papierkram etc verbunden.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 05. April 2025, 16:41:09
Maunzi

Zitat von: Maunzi am 05. April 2025, 15:32:58und Umzugskosten ja nur vom JC im aktuellen Wohnort bewilligt/bezahlt werden können (Arbeit bei ihr nicht möglich: ein Kind behindert und das jüngste wird noch gestillt).
Das ist so nicht richtig!

Wenn eine Notwendigkeit besteht und das tut es ganz offensichtlich dann muss das JC den Umzug bewilligen und unter Umständen auch tragen und auch diese Umstände wären gegeben.
a) Trennung
b) Kleinkinder und keine Hilfe weil keine Freunde und Verwandte.

Lediglich die KdUH müssen in den Angemessenheitskriterien liegen. > https://www.harald-thome.de/informationen.html

Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)

MfG FN
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2025, 16:44:11
Von wievielen Kindern in welchem Alter ist hier überhaupt die Rede? Besteht Kontakt zum Kindsvater der anderen Kinder, könnte er vielleicht vorübergehend wenigstens den Jungen (wie alt) zu sich nehmen? Dann könnte sie mit den anderen Kindern vielleicht doch ins Frauenhaus.

Ansonsten siehe Beitrag von @Fettnäpfchen, das derzeitige Jobcenter kann sich die Angemessenheit auch von dem Jobcenter, in dem eine mögliche Wohnung liegt, bestätigen lassen.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 05. April 2025, 21:01:56
Um mal die Frage zu beantworten:
Wenn die Partnerschaft beendet ist = "dauerhaft getrennt" dann gehört er nicht mehr zu ihrer BG, dann greift auch § 60 SGB II nicht mehr für ihn.
Sie und die Kinder haben Anspruch auf Leistungen des SGB II ohne dass der Ex da berücksichtigt wird.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 19. April 2025, 21:54:01
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. April 2025, 16:41:09Maunzi

Zitat von: Maunzi am 05. April 2025, 15:32:58und Umzugskosten ja nur vom JC im aktuellen Wohnort bewilligt/bezahlt werden können (Arbeit bei ihr nicht möglich: ein Kind behindert und das jüngste wird noch gestillt).
Das ist so nicht richtig!

Wenn eine Notwendigkeit besteht und das tut es ganz offensichtlich dann muss das JC den Umzug bewilligen und unter Umständen auch tragen und auch diese Umstände wären gegeben.
a) Trennung
b) Kleinkinder und keine Hilfe weil keine Freunde und Verwandte.

Lediglich die KdUH müssen in den Angemessenheitskriterien liegen. > https://www.harald-thome.de/informationen.html

Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)

MfG FN

Ich weiß nicht ob ich das richtig verstehe, sie ist ja Stand jetzt noch gar nicht im Bezug, da zwar der Antrag gestellt ist aber eben die oben genannten Probleme bestehen. Und bei weiterer nicht-Mitwirkung seinerseits wohl eine Ablehnung folgen wird. Dann wäre ja gar keine Zuständigkeit zu erzwingen oder doch?

Der Kindsvater des Jungen ist nicht greifbar leider, er hat das Kind nie sehen wollen, ist mit Verkündung der Schwangerschaft "spontan" ins Ausland gezogen.

@Ottokar also gilt es nicht als BG trotz des gemeinsamen kleinen Kindes im selben Haushalt? Denn das wurde bei Beantragung so kommuniziert. Man verwies sie dabei auf §7 SGB 2
Zitat(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
Sie hat etliche Male betont, dass er nicht mehr ihr Partner sei, dennoch besteht man auf den Paragraphen und möchte seine Mitwirkung (durch sie) erzwingen. Sie hat auch schon zweimal schriftliche Nachfragen erhalten, ob sie denn nun immernoch getrennt wären (im Abstand von 14 Tagen ca).

Und sorry für die späte Rückmeldung, kam kurzfristig ins Krankenhaus, dadurch ging es bei uns selbst etwas drunter und drüber.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 20. April 2025, 09:22:46
Abs. 3a Nr. 2 stellt neben dem gemeinsamen Kind auf ein Zusammenleben ab, Nr. 3 auf die Versorgung des Kindes im gemeinsamen Haushalt.
Wenn man dauerhaft getrennt ist, wurde das Zusammenleben beendet und der gemeinsame Haushalt aufgehoben. Damit liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 und 3 nicht mehr vor.
Es obliegt dem Antragsteller glaubhaft zu machen, dass das Zusammenleben beendet der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist.

Wie schon geschrieben: wenn das JC davon ausgeht, dass es sich um eine VuE handelt, ist ER gemäß § 60 SGB II zur Mitwirkung verpflichtet.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach einen Antragsteller die Mitwirkungspflicht für andere Mitglieder seiner BG oder VuE trifft. Deshalb gibt es ja § 60 SGB II. Leistungen des SGB II sind immer schon Individualleistungen. Selbst wenn der EX hier nicht mitwirkt, hat Sie Anspruch auf die ihr und dem Kind zustehende Leistung, das hat auch das BSG so klargestellt.
BSG-Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 30/14 R, Tenor:
Der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft haftet nicht für fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter muss erforderliche Daten zu anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft von diesen selbst einfordern (§ 60 Abs. 4 SGB II).