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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Maunzi am 05. April 2025, 15:32:58

Titel: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 05. April 2025, 15:32:58
Paar (unverheiratet) lebt gemeinsam mit minderjährigen Kindern zusammen. Eines ist ein gemeinsames Kind, die anderen "gehören" nur zur Frau.

Trennung verlief sehr übel, Wohnungssuche in ganz Deutschland läuft auf Hochtouren.

Frau stellt Antrag beim JC, da sie keinerlei Verdienste hat und nur Kindergeld/Unterhalt erhält für die Kinder und Umzugskosten ja nur vom JC im aktuellen Wohnort bewilligt/bezahlt werden können (Arbeit bei ihr nicht möglich: ein Kind behindert und das jüngste wird noch gestillt).

Nun hat sie alle Angaben und Formulare ausgefüllt und eingereicht, er - da BG wegen gemeinsamem Kind im Haushalt - kommt nicht hinterher, hat auch nicht wirklich Lust da was zu tun da sie so ja gezwungen ist weiterhin vor Ort zu bleiben obwohl die Situation maximal angespannt ist.

Jugendamt ist involviert und auch ziemlich sauer wegen der Verzögerung durch ihn, können ihn aber ebenfalls zu nix zwingen hieß es.

Was kann sie tun bzw kann das Jobcenter ihn irgendwie ziemlich zeitnah zwingen? Das Zusammenleben ist für alle eine Zumutung und sie hat keinerlei lebende Verwandte oder (dank seinem Einfluss in den letzten Jahren) auch keinerlei Bekannte / Freunde mehr abgesehen von uns und wir haben ebenfalls kein Geld übrig für einen Umzug quer durchs Land. Die Kinder wollen auch nur noch weg von ihm und fragen täglich mehrfach wann sie endlich weg ziehen.

PS die zuständige JC Mitarbeiterin ist in Gesprächen etwas hilflos gewesen, da er ihr permanent über den Mund fährt, alles besser weiß etc (Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung steht im Raum, mag sich nicht behandeln lassen, es sind immer alle anderen krank und er hat als einziger den Durchblick etc).
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2025, 15:42:14
Wer soll denn jetzt ausziehen, sie mit allen Kindern (wäre eigentlich doof, wenn die Wohnung jetzt passt) oder er? Bisher besteht kein Bürgergeldbezug?
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 05. April 2025, 15:58:09
Er steht im Mietvertrag - Vermietung verweigert an die Frau zu vermieten sollte er ausziehen.

Kein Bezug bisher was ihn angeht, sie war früher im Bezug, die letzten Jahre aber nicht mehr. War auch ein anderes JC damals.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2025, 16:18:06
Das ist ja mal richtig blöd. Wie stehen die Chancen, dass die Frau mit den Kindern erstmal in ein Frauenhaus gehen kann bis sie eine Wohnung gefunden hat, wurde das Jugendamt da mal drauf angesprochen? In dem Fall läuft ihr Bürgergeldantrag unabhängig von dem Ex.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 05. April 2025, 16:36:10
Familienhelferin hatte das schon versucht, nur nehmen die im entsprechenden Umkreis, dass die Schule noch erreichbar ist leider nur Frauen, Mädchen und Säuglinge auf. Jungs sind da generell unerwünscht, Altersgrenze je nach Einrichtung bei 6 Jahren.

Schulwechsel geht leider nicht so einfach, da das behinderte Kind enstprechend an einer passenden Schule untergebracht ist. Davon gibt es nicht wirklich viele und ein Wechsel ist immer schwierig und mit viel Papierkram etc verbunden.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 05. April 2025, 16:41:09
Maunzi

Zitat von: Maunzi am 05. April 2025, 15:32:58und Umzugskosten ja nur vom JC im aktuellen Wohnort bewilligt/bezahlt werden können (Arbeit bei ihr nicht möglich: ein Kind behindert und das jüngste wird noch gestillt).
Das ist so nicht richtig!

Wenn eine Notwendigkeit besteht und das tut es ganz offensichtlich dann muss das JC den Umzug bewilligen und unter Umständen auch tragen und auch diese Umstände wären gegeben.
a) Trennung
b) Kleinkinder und keine Hilfe weil keine Freunde und Verwandte.

Lediglich die KdUH müssen in den Angemessenheitskriterien liegen. > https://www.harald-thome.de/informationen.html

Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)

MfG FN
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Sheherazade am 05. April 2025, 16:44:11
Von wievielen Kindern in welchem Alter ist hier überhaupt die Rede? Besteht Kontakt zum Kindsvater der anderen Kinder, könnte er vielleicht vorübergehend wenigstens den Jungen (wie alt) zu sich nehmen? Dann könnte sie mit den anderen Kindern vielleicht doch ins Frauenhaus.

Ansonsten siehe Beitrag von @Fettnäpfchen, das derzeitige Jobcenter kann sich die Angemessenheit auch von dem Jobcenter, in dem eine mögliche Wohnung liegt, bestätigen lassen.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 05. April 2025, 21:01:56
Um mal die Frage zu beantworten:
Wenn die Partnerschaft beendet ist = "dauerhaft getrennt" dann gehört er nicht mehr zu ihrer BG, dann greift auch § 60 SGB II nicht mehr für ihn.
Sie und die Kinder haben Anspruch auf Leistungen des SGB II ohne dass der Ex da berücksichtigt wird.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 19. April 2025, 21:54:01
Zitat von: Fettnäpfchen am 05. April 2025, 16:41:09Maunzi

Zitat von: Maunzi am 05. April 2025, 15:32:58und Umzugskosten ja nur vom JC im aktuellen Wohnort bewilligt/bezahlt werden können (Arbeit bei ihr nicht möglich: ein Kind behindert und das jüngste wird noch gestillt).
Das ist so nicht richtig!

Wenn eine Notwendigkeit besteht und das tut es ganz offensichtlich dann muss das JC den Umzug bewilligen und unter Umständen auch tragen und auch diese Umstände wären gegeben.
a) Trennung
b) Kleinkinder und keine Hilfe weil keine Freunde und Verwandte.

Lediglich die KdUH müssen in den Angemessenheitskriterien liegen. > https://www.harald-thome.de/informationen.html

Ratgeber Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=24.0)

MfG FN

Ich weiß nicht ob ich das richtig verstehe, sie ist ja Stand jetzt noch gar nicht im Bezug, da zwar der Antrag gestellt ist aber eben die oben genannten Probleme bestehen. Und bei weiterer nicht-Mitwirkung seinerseits wohl eine Ablehnung folgen wird. Dann wäre ja gar keine Zuständigkeit zu erzwingen oder doch?

Der Kindsvater des Jungen ist nicht greifbar leider, er hat das Kind nie sehen wollen, ist mit Verkündung der Schwangerschaft "spontan" ins Ausland gezogen.

@Ottokar also gilt es nicht als BG trotz des gemeinsamen kleinen Kindes im selben Haushalt? Denn das wurde bei Beantragung so kommuniziert. Man verwies sie dabei auf §7 SGB 2
Zitat(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
Sie hat etliche Male betont, dass er nicht mehr ihr Partner sei, dennoch besteht man auf den Paragraphen und möchte seine Mitwirkung (durch sie) erzwingen. Sie hat auch schon zweimal schriftliche Nachfragen erhalten, ob sie denn nun immernoch getrennt wären (im Abstand von 14 Tagen ca).

Und sorry für die späte Rückmeldung, kam kurzfristig ins Krankenhaus, dadurch ging es bei uns selbst etwas drunter und drüber.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 20. April 2025, 09:22:46
Abs. 3a Nr. 2 stellt neben dem gemeinsamen Kind auf ein Zusammenleben ab, Nr. 3 auf die Versorgung des Kindes im gemeinsamen Haushalt.
Wenn man dauerhaft getrennt ist, wurde das Zusammenleben beendet und der gemeinsame Haushalt aufgehoben. Damit liegen die Voraussetzungen der Nr. 2 und 3 nicht mehr vor.
Es obliegt dem Antragsteller glaubhaft zu machen, dass das Zusammenleben beendet der gemeinsame Haushalt aufgehoben ist.

Wie schon geschrieben: wenn das JC davon ausgeht, dass es sich um eine VuE handelt, ist ER gemäß § 60 SGB II zur Mitwirkung verpflichtet.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach einen Antragsteller die Mitwirkungspflicht für andere Mitglieder seiner BG oder VuE trifft. Deshalb gibt es ja § 60 SGB II. Leistungen des SGB II sind immer schon Individualleistungen. Selbst wenn der EX hier nicht mitwirkt, hat Sie Anspruch auf die ihr und dem Kind zustehende Leistung, das hat auch das BSG so klargestellt.
BSG-Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 30/14 R, Tenor:
Der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft haftet nicht für fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Das Jobcenter muss erforderliche Daten zu anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft von diesen selbst einfordern (§ 60 Abs. 4 SGB II).
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 20. April 2025, 15:08:26
Zählt es als getrennt lebend wenn man wegen der Wohnsituation (beengt leider) nicht mehr als das Bett trennen kann und alles andere zusammen stattfindet weil es nicht anders möglich ist? Sie versucht immer alles zu trennen so weit möglich, wäscht zb nur die Wäsche von sich und den Kindern, nicht seine. Kauft nur für sich und die Kinder ein (was ihn nicht davon abhält es weg zu essen) usw.

Wie kann sie das glaubhaft machen?

Okay, danke für die Paragraphen, werde mich an einem kleinen Text versuchen um darauf abzustellen, dass man ihr nun nicht alles versagen darf weil er meint er sei in keiner Verpflichtung irgendetwas zu tun.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 20. April 2025, 15:18:29
Wenn jeder seinen eigenen Haushalt schmeißt und getrennt gewirtschaftet wird, dürften die Voraussetzungen vorliegen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1567.html

Wenn es sich um ein gemeinsames Kind handelt, entsteht damit allerdings auch eine Unterhaltspflicht für den Elternteil, der das Kind nicht betreut und versorgt.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 20. April 2025, 17:00:06
Maunzi

Zitat von: Maunzi am 19. April 2025, 21:54:01Ich weiß nicht ob ich das richtig verstehe, sie ist ja Stand jetzt noch gar nicht im Bezug, da zwar der Antrag gestellt ist aber eben die oben genannten Probleme bestehen.
Ab Antragstellung unterliegt sie den Rechten und Pflichten auch wenn der Bewilligungsbescheid nicht vorliegt.

So gesehen kommt es darauf an was dem JC noch mitgeteilt werden muss, ob alle Unterlagen vorliegen und je schneller das
Zitat von: Maunzi am 20. April 2025, 15:08:26werde mich an einem kleinen Text versuchen um darauf abzustellen, dass man ihr nun nicht alles versagen darf weil er meint er sei in keiner Verpflichtung irgendetwas zu tun.
Schreiben beim JC ankommt, desto schneller kann man der Verzögerungstaktik des JC mit einem Eilantrag beim SG das JC dazu verdonnern zu lassen die Bewilligung zu geben.

Daher vllt. einen extra Absatz in dem du das JC mitteilst das du umgehend deine Rechte beim SG beantragen wirst wenn nicht bis zum xx.xx.xxxx eine Bearbeitung, Bewilligung und Überweisung auf das Ihnen bekannte Konto vorgenommen wurde.
 
Wenn du noch einen drauf setzen willst kannst du auch noch das Thema der Kindswohlgefährdung aufgrund der fehlenden Leistungen erwähnen.

Das Schreiben vllt. zum querlesen einstellen. Anonymisiert natürlich.

MfG FN
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 24. April 2025, 11:52:19
Danke vielmals! Hatten einen kurzen Schrieb vorbereitet und direkt bei Termin gegen Stempel auf der Kopie abgegeben. Frist hatte ich auf 7 Werktage gesetzt ab dem Datum der Abgabe.

Der (neue?) SB bei dem sie vorgeladen war, meinte er berechne jetzt erst einmal den bereits titulierten Unterhalt neu und sehe dann weiter. Dürfen die den vom Jugendamt titulierten Unterhalt einfach neu berechnen? Ist schon überhalb des eigentlichen Betrages aus der DD-Tabelle festgelegt worden.

Die Familienhelferin ist entnervt und hat mehrfach darauf gepocht, dass auch ihre Aussage in die Akte kommt, dass die beiden definitiv getrennt sind und hier keinerlei Interesse besteht diese Beziehung erneut aufzunehmen. Auch dass ein Umzug so schnell als möglich ja wohl für eine Trennung spräche, zumal nicht im Umkreis sondern deutschlandweit gesucht wird!
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 24. April 2025, 12:28:27
Zitat von: Maunzi am 24. April 2025, 11:52:19Dürfen die den vom Jugendamt titulierten Unterhalt einfach neu berechnen?
Nein. Das JC hat keine rechtliche Kompetenz, die Unterhaltshöhe festzulegen, das darf auch das Jugendamt nicht. Nur das Familiengericht (am Amtsgericht) darf die Höhe des Unterhalts festlegen.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: TripleH am 24. April 2025, 12:35:23
Naja, berechnet wird es im Rahmen des Anspruchübergangs trotzdem vom Jobcenter. Neben Kindesunterhalt dann auch ggf. Trennungsunterhalt. Das JC kann den ggf. in anderer Höhe berechneten Unterhalt nur nicht zwangsweise durchsetzen, weil es am entsprechenden Titel fehlt. Allerdings kann es dann halt den Unterhaltspflichtigen verklagen und so einen eigenen Titel erwirken.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 24. April 2025, 13:00:01
Das setzt voraus, dass es einen Anspruchsübergang gab und das JC diesen nicht zurück übertragen hat.
Für beides sehe ich hier bislang keine Anhaltspunkte.
Offenbar gab es hier eine Unterhaltsvereinbarung unter Mithilfe des Jugendamtes, was einen Anspruchsübergang ausschließt.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: TripleH am 24. April 2025, 22:32:43
Zitat von: Ottokar am 24. April 2025, 13:00:01Offenbar gab es hier eine Unterhaltsvereinbarung unter Mithilfe des Jugendamtes, was einen Anspruchsübergang ausschließt.

Wie kommst du darauf, dass das einen Übergang ausschließen kann?

Und der Übergang findet in cessio legis statt.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 25. April 2025, 13:40:07
Wirklich?
Wenn der Anspruch auf das JC übergegangen wäre, könnten Kindsmutter und -vater nicht mehr beim JA eine Unterhaltsvereinbarung schließen.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43
Doch, für die Zukunft. Aber nicht für die Vergangenheit. Im Übrigen entbindet so eine Vereinbarung nicht davon, dass diese (rechnerisch) überprüft wird.

Im Weiteren ist sogar eine Titulierung dann denkbar, wenn die Ausstellung ohne das Wissen, dass eine Partei nicht mehr aktivlegitimiert ist, erfolgt. Wenn der Beurkunder nichts vom Anspruchsübergang weiß, kann er es auch nicht beachten. Das kommt durchaus häufig vor. Selbst vor dem Familiengericht.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 25. April 2025, 20:14:39
Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Doch, für die Zukunft. Aber nicht für die Vergangenheit.
Das ist rechtlicher Unsinn. Der Anspruchsübergang erfolgt ja mit Wirkung für die Zukunft.
Ist der Anspruch übergegangen, ist ab dann und für die Zukunft nur noch das JC befugt, unterhaltsrechtliche Vereinbarungen zu treffen, oder einen Unterhalt titulieren zu lassen.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Im Übrigen entbindet so eine Vereinbarung nicht davon, dass diese (rechnerisch) überprüft wird.
Das ist ebenso rechtlicher Unsinn.
Das JC hat überhaupt keine Kompetenz, den Unterhalt rechnerisch zu überprüfen. So etwas gehört nicht zu den Aufgaben eines JC.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Im Weiteren ist sogar eine Titulierung dann denkbar, wenn die Ausstellung ohne das Wissen, dass eine Partei nicht mehr aktivlegitimiert ist, erfolgt.
Klar, wenn JC "vergessen" Unterhaltsschuldner und -gläubiger pflichtgemäß über den Anspruchsübergang zu informieren.
Sowas kommt also häufiger vor? Interessant, hier aber unrelevant, weil es hier nicht um einen Unterhaltstitel geht.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23
Wenn du meinst... Ich finde es immer wieder komisch, wenn mir jemand meinen Job erklären will. Der Anspruch wird übergeleitet. Dann werden Unterlagen gefordert und gerechnet, das Ergebnis mitgeteilt und geschaut, ob der Unterhaltspflichtige freiwillig zahlt. Sagen wir mal, die RWA ging im April zu, die Zahlungsaufforderung dann im September. Macht der UHP jetzt freiwillig den Rückstand und ab Oktober dann laufend, kann er das ab Oktober auch für den ursprünglichen UHB titulieren lassen.

§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II:
ZitatDer Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.
Damit liegt die Aktivlegitimierung für einen Titel beim UHB, da kein Anspruchsübergang stattfindet.

Nur in Ausnahmefällen kann das Jobcenter für die Zukunft überlegten, § 33 Abs. 3 SGB II:

Zitat(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

Zitat von: Ottokar am 25. April 2025, 20:14:39Das JC hat überhaupt keine Kompetenz, den Unterhalt rechnerisch zu überprüfen. So etwas gehört nicht zu den Aufgaben eines JC.

Ach, dann drehen die UnterhaltssSBs dort Däumchen und vor dem Familiengericht wird vorgetragen "Nö, gerechnet haben wir nicht, setzen Sie bitte einfach was fest, Herr Richter."?

Zitat von: Ottokar am 25. April 2025, 20:14:39Klar, wenn JC "vergessen" Unterhaltsschuldner und -gläubiger pflichtgemäß über den Anspruchsübergang zu informieren.

Nö, wenn der ursprüngliche UHB bzw. dessen rechtlicher Vertreter es einfach versäumt, seinem/ihrem Anwalt/Notar oder dem Jugendamt mitzuteilen, dass man von Bürgergeld lebt. Da der Anspruchsübergang per Gesetz eintritt, erlischt im Übrigen die Aktivlegitimation auch ohne RWA. Das JC kann nur ohne Nachweis der Mitteilung eines Anspruchsübergangs den UHP nicht rückwirkend verklagen.


 
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 26. April 2025, 13:29:34
Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Der Anspruch wird übergeleitet
Nein, der Anspruchsübergang erfolgt per Gesetz, ohne dass das JC dazu etwas tun muss.
Hattest du im Übrigen auch bereits geschrieben.
Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Da der Anspruchsübergang per Gesetz eintritt

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Dann werden Unterlagen gefordert und gerechnet, das Ergebnis mitgeteilt und geschaut, ob der Unterhaltspflichtige freiwillig zahlt.
Genau: freiwillig. Keine Pflicht, von der eine Entbindung erforderlich ist:
Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Im Übrigen entbindet so eine Vereinbarung nicht davon, dass diese (rechnerisch) überprüft wird.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Ach, dann drehen die UnterhaltssSBs dort Däumchen und vor dem Familiengericht wird vorgetragen "Nö, gerechnet haben wir nicht, setzen Sie bitte einfach was fest, Herr Richter."?
Genau so, hattets du im Übrigen auch bereits geschrieben:
Zitat von: TripleH am 24. April 2025, 12:35:23Das JC kann den ggf. in anderer Höhe berechneten Unterhalt nur nicht zwangsweise durchsetzen, weil es am entsprechenden Titel fehlt. Allerdings kann es dann halt den Unterhaltspflichtigen verklagen und so einen eigenen Titel erwirken.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Nur in Ausnahmefällen kann das Jobcenter für die Zukunft überlegten, § 33 Abs. 3 SGB II:
Das ist ein Ausnahmefall nur für die Vergangenheit geregelt.
Denn Bürgergeld wird immer "voraussichtlich auf längere Zeit erbracht", § 41 ABs. 3 S. 1 SGB II.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Nö, wenn der ursprüngliche UHB bzw. dessen rechtlicher Vertreter es einfach versäumt, seinem/ihrem Anwalt/Notar oder dem Jugendamt mitzuteilen, dass man von Bürgergeld lebt.
Die Einkommenssituation wird von einem Anwalt immer zuerst abgefragt, schon wegen der Kosten.
Und auch das Jugendamt stellt das Einkommen von beiden Parteien fest, wenn es um Unterhalt geht.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Das JC kann nur ohne Nachweis der Mitteilung eines Anspruchsübergangs den UHP nicht rückwirkend verklagen.
Nichts anderes habe ich geschrieben.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: TripleH am 26. April 2025, 14:51:12
Und was haben deine Antworten jetzt mit solchen Behauptungen, dass das Jobcenter den Unterhalt nicht berechnet, zu tun?

Um etwas auf  freiwilliger Basis zu verlangen, muss vorher gerechnet werden. Um etwas bei Gericht titulieren zu lassen, muss ein bezifferter Antrag gestellt werden. Ohne Berechnung läuft also gar nichts.

Und der Normalfall ist das Verlangen für die Vergangenheit:

https://www.haufe.de/id/kommentar/sauer-sgbii-33-uebergang-von-anspruechen-23-geltendmachung-von-anspruechen-fuer-die-vergangenheit-HI2676492.html

Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 27. April 2025, 09:50:42
Zitat von: TripleH am 26. April 2025, 14:51:12Und der Normalfall ist das Verlangen für die Vergangenheit:
Das ist es gerade nicht. Ich zitiere dazu mal aus der von dir verlinkten Quelle:
Hinsichtlich der Vergangenheit wird der Unterhaltspflichtige durch Abs. 3 Satz 1 vor der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche geschützt, soweit und solange er nicht über die Leistungsgewährung nach dem SGB II in Kenntnis gesetzt worden ist.
Die etwas unzulängliche Formulierung der Regelung meint, dass das Jobcenter ihn über den Anspruchsübergang informiert

Da erst eine Überleitungsanzeige konstituierende Wirkung auf den Unterhaltsanspruch des JC hat, ist eine Überleitungsanzeige immer nur auf zukünftige nach dieser Anzeige entstehenden Unterhaltsansprüche gerichtet und geht i.d.R. auch mit einem Auskunftsersuchen an den Schuldner einher, um den Unterhalt ab sofort und für die Zukunft geltend zu machen.
Das der Unterhaltsanspruch zeitlich gesehen erst nach der Überleitungsanzeige, also quasi in der Zukunft, geltend gemacht wird und dann rückwirkend ab der Anzeige, quasi für die Vergangenheit, aber immer auch fortlaufend unbefristet, also auch für die Zukunft, jedenfalls solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ändert nichts daran.
Eine Überleitungsanzeige kann auch nicht pro forma erfolgen, sollten die Voraussetzungen dafür irgendwann einmal in der Zukunft eintreten, um sich so ab dem Eintritt dieser Voraussetzungen deren Geltendmachung zu sichern. Eine Überleitungsanzeige kann erst erfolgen, nachdem der Anspruch cessio legis übergegangen ist.
Das JC kann dem Schuldner auch nicht freistellen, den Anspruchsübergang durch nachträgliche Zahlung zu verhindern. Eine nachträgliche Zahlung würde lediglich den durch die Nichtzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit cessio legis eingetretenen Anspruchsübergang im Zeitpunkt der Zahlung wieder aufheben.

Zitat von: TripleH am 26. April 2025, 14:51:12Und was haben deine Antworten jetzt mit solchen Behauptungen, dass das Jobcenter den Unterhalt nicht berechnet, zu tun?
Ich habe keine solche Behauptung aufgestellt, wie man hier unschwer nachlesen kann. Wie du darauf kommst, dass ich es doch hätte, kann ich anhand meiner Beiträge hier nicht nachvollziehen.
Ich habe in Beitrag 14 darauf hingewiesen, dass das Jobcenter generell keine rechtliche Kompetenz hat, den zu zahlenden Unterhalt festzulegen, auch nicht nach einem Anspruchsübergang. Das darf nur ein Gericht. Dem hast du im Übrigen in Beitrag 15 auch zugestimmt.
Auch die Höhe berechnet das Gericht selbst und folgt nicht einfach dem Verlagen des Klägers. Die Benennung eines konkreten Unterhaltsbetrages ist auch keine Klagevoraussetzung.


Zitat von: TripleH am 26. April 2025, 14:51:12Um etwas auf freiwilliger Basis zu verlangen, muss vorher gerechnet werden. Um etwas bei Gericht titulieren zu lassen, muss ein bezifferter Antrag gestellt werden. Ohne Berechnung läuft also gar nichts.
Ich habe nie bestritten, dass sowas auf freiwilliger Basis möglich ist. Auf freiwilliger Basis ist so gut wie alles möglich, aber darum geht es in den Fragen des TE nicht.
Insofern muss ich dich fragen, was du mit deiner seit Beitrag 17 total am Thema vorbeigehenden Diskussion eigentlich erreichen willst?
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: TripleH am 27. April 2025, 12:54:47

 
Zitat von: Ottokar am 27. April 2025, 09:50:42Da erst eine Überleitungsanzeige konstituierende Wirkung auf den Unterhaltsanspruch des JC hat, ist eine Überleitungsanzeige immer nur auf zukünftige nach dieser Anzeige entstehenden Unterhaltsansprüche gerichtet und geht i.d.R. auch mit einem Auskunftsersuchen an den Schuldner einher, um den Unterhalt ab sofort und für die Zukunft geltend zu machen.

Wir reden aneinander vorbei. Ich hatte es doch am Beispiel veranschaulicht. Jemand beantragt im März Leistungen. Die RWA an den UHP geht im April raus. Dann kommen dessen Unterlagen nicht oder nur unvollständig im Mai. Er wird nochmal angeschrieben, wieder nichts oder sie kommen halt. Dann wird der Arbeitgeber angeschrieben und gerechnet, sagen wir mal im August. Das Ergebnis der Berechnung wird ihm dann im September in einer sogenannten Vorabmitteilung mitgeteilt und er wird aufgefordert, den rückwirkend aufgelaufenen Unterhalt zu zahlen und ab Oktober den laufenden direkt an den UHB. Der UHP erhebt Einwendungen. Die werden nochmals geprüft, ggf. ergeht eine neue Vorabmitteilung. Da sind wir jetzt im Oktober/November. Kommt nichts mehr vom UHP und hat er auch keine laufenden Zahlungen aufgenommen, ergeht dann eine Zahlungsaufforderung für April bis November an ihn. Zahlt er nicht, wird ein Mahnbescheid beantragt für den Rückstand April bis November. Geht er gegen den in Einspruch, wird Antrag auf streitigesVerfahren beim Familiengericht gestellt. Dann wahrscheinlich, weil der Dezember auch schon rum ist, für April bis Dezember.

Man kann auch z. B. von April bis Oktober machen, also für Januar bis Oktober in die Zukunft, aber das ist buchungstechnisch zu kompliziert, wenn es dann durch Änderungen im Bürgergeld auch Änderungen im Anspruchsübergang gibt und man dann plötzlich einen zu hoch oder zu niedrig bemessenen Titel hat.

Zitat von: Ottokar am 25. April 2025, 20:14:39Das JC hat überhaupt keine Kompetenz, den Unterhalt rechnerisch zu überprüfen.

Das war deine Antwort auf meinen Einwurf, dass, das Jobcenter eine Unterhaltsvereinbarung rechnerisch prüfen wird. Um ggf. höheren Unterhalt geltend zu machen, ist nunmal denklogischerweise eine rechnerische Prüfung notwendig. Das hat ja nichts damit zu tun, dass das JC aus eigener Kraft keinen Titel schaffen kann. Das kann das Jugendamt im Bereich UVG oder Beistandschaft z. B. auch nicht. Auch die müssen, wenn der UHP nicht freiwillig zahlt oder bei der Urkundsperson freiwillig titulieren lässt, vor das Familiengericht.
 
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 29. April 2025, 22:52:47
Zur Klarstellung: Sie waren beide beim Jugendamt vor einem Beamten der sagte es handele sich um eine Unterhaltsurkunde aus der vollstreckt werden kann. Der Betrag des Unterhaltes für das Kind wurde festgelegt und liegt auch oberhalb dessen was der Vater eigentlich zahlen müsste laut DD Tabelle. Also mehr als 100% sind es jedenfalls.

Trennungsunterhalt ohne Ehe? Gibt es das denn?

Kann das JC denn jetzt diese Urkunde quasi aushebeln und sagen nö er darf an sie nicht mehr wie vereinbart den Unterhalt überweisen sondern muss ans JC zahlen? Oder habe ich das jetzt missverstanden?

Nun soll sie Rente beantragen und Wohngeld. Beschäftigungstherapie durch Ämter lässt grüßen :wand:
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 30. April 2025, 10:10:37
Zitat von: Maunzi am 29. April 2025, 22:52:47Kann das JC denn jetzt diese Urkunde quasi aushebeln und sagen nö er darf an sie nicht mehr wie vereinbart den Unterhalt überweisen sondern muss ans JC zahlen? Oder habe ich das jetzt missverstanden?
Die beim Jugendamt geschlossene, durch den Urkundsbeamten des Jugendamts notariell beglaubigte, Unterhaltsvereinbarung ist auch für das JC rechtlich bindend. Diese Urkunde hat die selbe Rechtswirkung wie ein Unterhaltstitel vom Familiengericht.
Das Jugendamt darf aufgrund seiner Treuepflicht auch keinen geringeren als den dem Kind zustehenden Unterhalt notariell beglaubigen.
Das JC kann also nicht kommen und sagen: die Urkunde gilt für uns nicht, weil (bspw.) wir höheren Unterhalt errechnet haben.

Solange der Kindsvater den Unterhalt zahlt, findet kein Übergang des Unterhaltsanspruches auf das JC statt.
Abhängig vom Inhalt dieser Unterhaltsvereinbarung kann beim Jugendamt eine neue geschlossen werden, wenn dem Kind höherer Unterhalt zusteht.
Falls der Kindsvater dazu nicht bereit ist, muss der höhere Unterhalt eingeklagt werden. In dem Fall würde der Anspruch auf die Differenz zwischen gezahltem und höherem zustehenden Unterhalt auf das JC übergehen und müsste zur Geltendmachung auf die Kindsmutter rückübertragen werden.
Die Forderung von höherem Unterhalt ist jedoch nur zulässig, wenn der Gläubiger Beweise dafür vorlegt.

Zitat von: Maunzi am 29. April 2025, 22:52:47Trennungsunterhalt ohne Ehe? Gibt es das denn?
Trennungsunterhalt gibt es nur bei verheirateten Paaren während der Trennungszeit bis zur Scheidung.
Während der Dauer und nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen kraft Gesetzes keine gegenseitigen Ansprüche auf Unterhalt oder Vorsorge fürs Alter.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 07. Mai 2025, 19:48:50
Danke nochmals. Stand jetzt haben sie noch nichts neu berechnet, warten statt dessen die Entscheidung von Rente und Wohngeld ab (Laut deren Aussage sind das um die 8 Wochen Bearbeitungsdauer bei beiden minimum).

Da der Unterhalt ja oberhalb dessen was in der DD Tabelle verlangt wird festgelegt wurde, dürfte hier nichts falsch gemacht worden sein schätze ich. Daher dann wohl Blödsinn des SB das neu berechnen zu wollen.

Momentan stehen drei Wohnungen parat die es ggf werden könnten, hat in den jeweiligen Städten nun das Verfahren beim zuständigen JC angestoßen sich die Wohnung als angemessen bescheinigen zu lassen damit eine Möglichkeit besteht, dass sie damit ggf doch vorzeitig Leistungen (in diesem Fall die Kosten des Umzuges) bewilligt bekommt.

Da die Vermieter/Verwalter alle auf Zeit drängen (wollen keinen Leerstand) hieß es nun einfach alle parallel beantragen mit Hinweis darauf, dass die ggf je nachdem wie lange die Bearbeitung dauert nicht mehr für sie parat stehen (Auskunft aus dem Jobcenter selbst).
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Sheherazade am 08. Mai 2025, 08:47:23
Die Angemessenheitsbestätigung hat umgehend (innerhalb 1-2 Tagen) zu erfolgen.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 08. Mai 2025, 12:08:32
Bei einem haben wir es direkt vor Ort bekommen, die anderen beiden meinten 2-3 Tage, dann ist das fertig.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Sheherazade am 08. Mai 2025, 12:20:24
Zitat von: Maunzi am 08. Mai 2025, 12:08:32Bei einem haben wir es direkt vor Ort bekommen

Dann sollte sie diesen einen nicht auf die anderen warten lassen.
 
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 08. Mai 2025, 22:28:15
Tut sie nicht, nur wenn das JC vor Ort lieber auf die Rente und das Wohngeld warten mag anstatt zu bewilligen, sichert man sich jede mögliche Wohnung in der Hoffnung, dass es am Ende wenigstens eine davon werden kann.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Fettnäpfchen am 10. Mai 2025, 16:33:52
Maunzi

Zitat von: Maunzi am 08. Mai 2025, 22:28:15Tut sie nicht, nur wenn das JC vor Ort lieber auf die Rente und das Wohngeld warten mag anstatt zu bewilligen,
Kann man sich das gefallen lassen,
muss es aber nicht:
Erlass einer einstweiligen Regelung => Zustimmung zum Umzug (http://hartz.info/index.php?topic=6079.0)
das muss man halt anpassen.

MfG FN
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 15. Mai 2025, 18:45:52
Ich hoffe wir müssen den Weg nicht gehen, haben an einem der Orte nun einen Mietvertrag + JC Zustimmung erhalten und die Anträge beim JC im neuen Wohnort alle gestellt. Bearbeitungsdauer ca 2-3 Wochen hieß es, da dringlicher Fall. Wenn bis dahin vom alten Wohnort nix passiert ist, muss wohl doch eine Klage erhoben werden  :sad:
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Sheherazade am 16. Mai 2025, 09:01:18
Sie will auf die Zustimmung zum Umzug warten vom bisherigen Jobcenter? Warum? Wenn das neue Jobcenter zustimmt und die Miete dort angemessen ist, braucht sie in ihrer Situation keine Zustimmung vom alten Jobcenter.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 16. Mai 2025, 09:52:54
Bei einem Umzug ist einen Ort für den ein anderes JC zuständig ist benötigt man grundsätzlich keine Zustimmung, weder von dem für den bisherigen Ort zuständigen JC, noch von dem für den neuen Ort zuständigen.
Das für den neuen Ort zuständige JC muss die Miete grundsätzlich bis zur Höhe der angemessenen anerkennen.
Nur wenn man vom für den bisherigen Ort zuständigen JC die Umzugskosten erstattet haben will, benötigt man dort die Anerkennung der Notwendigkeit des Umzuges (Zustimmung zum Umzug).
Die Anerkennung, dass die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind und übernommen werden, benötigt man von dem für den bisherigen Ort zuständigen JC nur dann, wenn für den Ort der neuen Unterkunft das selbe JC zuständig ist. Also i.d.R. bei einem innerörtlichen Umzug.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 01. Juni 2025, 20:07:36
@Ottokar kann ich den zugehörigen Paragraphen bitte haben? Der Antrag wurde auf Eis gelegt im neuen JC weil wir vorab keine Zustimmung vom neuen JC eingeholt haben, obwohl die bereits schriftlich erklärt hatten, dass die Wohnung angemessen ist und sie den Mietvertrag daraufhin auch abgeschlossen hat. Nun droht es zum Desaster zu werden, weil man die Kautionszahlung verweigert (Antrag wurde vor Abschluss Mietvertrag gestellt, ist auch im System zu finden, das bestreitet keiner) und eben nicht weiter arbeitet bis der Antrag (sinnloserweise) im Nachhinein gestellt wird. Dabei sollen dann Dokumente eingereicht werden wie zB der Vorvertrag (wird schwierig da der Mietvertrag schon vorliegt?!) und Nachweise wieso ein Umzug notwendig sei etc pp. Ausserdem soll sie die Anlage UH1 ausfüllen, obwohl die abgegeben wurde mit dem Vermerk, dass es keine Ehe und daher auch keine Scheidung und Unterhaltsansprüche dem ex gegenüber gibt.

Das am alten Wohnort hat Gott sei Dank endlich bewilligt und die ~ 4 Monate nachbezahlt, trotzdem er nicht mitgewirkt hat. Nur der Antrag wegen der Umzugskosten läuft noch.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Ottokar am 02. Juni 2025, 09:42:00
In §§ ist geregelt was das JC darf, nicht was es nicht darf.
Grundlage ist hier die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts:

Die Zustimmung des bisherigen Leistungsträgers zum Umzug ist nicht für die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erforderlich, wenn mit dem Umzug ein neuer Leitungsträger zuständig wird.
BSG u.a. in B 7b AS 10/06 R vom 07.11.2006, B 4 AS 60/09 R vom 01.06.2010.
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 04. Juni 2025, 14:52:28
Danke, haben das jetzt so rein geschrieben und sie hat es persönlich vorbei gebracht. Der SB guckte nur doof und meinte er wisse nicht ob er mit den Daten etwas anfangen könne, wo denn die Volltexte dazu seien. Sie hat ihn aufs Internet verwiesen  :wand:

Ich zweifle langsam deutlich an dem besagten Amt und deren Kompetenzen  :scratch:
Titel: Aw: Mitwirkungspflicht nach Trennung?
Beitrag von: Maunzi am 07. Juni 2025, 20:47:29
Okay, es hat geklappt dank Hilfe vom weißen Ring, die haben sich durch telefoniert und eine Erledigung erwirkt. Wurde endlich alles bewilligt. Vielen Dank in die Runde!