Mitwirkungspflicht nach Trennung?

Begonnen von Maunzi, 05. April 2025, 15:32:58

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TripleH

Naja, berechnet wird es im Rahmen des Anspruchübergangs trotzdem vom Jobcenter. Neben Kindesunterhalt dann auch ggf. Trennungsunterhalt. Das JC kann den ggf. in anderer Höhe berechneten Unterhalt nur nicht zwangsweise durchsetzen, weil es am entsprechenden Titel fehlt. Allerdings kann es dann halt den Unterhaltspflichtigen verklagen und so einen eigenen Titel erwirken.

Ottokar

Das setzt voraus, dass es einen Anspruchsübergang gab und das JC diesen nicht zurück übertragen hat.
Für beides sehe ich hier bislang keine Anhaltspunkte.
Offenbar gab es hier eine Unterhaltsvereinbarung unter Mithilfe des Jugendamtes, was einen Anspruchsübergang ausschließt.
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TripleH

Zitat von: Ottokar am 24. April 2025, 13:00:01Offenbar gab es hier eine Unterhaltsvereinbarung unter Mithilfe des Jugendamtes, was einen Anspruchsübergang ausschließt.

Wie kommst du darauf, dass das einen Übergang ausschließen kann?

Und der Übergang findet in cessio legis statt.

Ottokar

Wirklich?
Wenn der Anspruch auf das JC übergegangen wäre, könnten Kindsmutter und -vater nicht mehr beim JA eine Unterhaltsvereinbarung schließen.
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TripleH

Doch, für die Zukunft. Aber nicht für die Vergangenheit. Im Übrigen entbindet so eine Vereinbarung nicht davon, dass diese (rechnerisch) überprüft wird.

Im Weiteren ist sogar eine Titulierung dann denkbar, wenn die Ausstellung ohne das Wissen, dass eine Partei nicht mehr aktivlegitimiert ist, erfolgt. Wenn der Beurkunder nichts vom Anspruchsübergang weiß, kann er es auch nicht beachten. Das kommt durchaus häufig vor. Selbst vor dem Familiengericht.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Doch, für die Zukunft. Aber nicht für die Vergangenheit.
Das ist rechtlicher Unsinn. Der Anspruchsübergang erfolgt ja mit Wirkung für die Zukunft.
Ist der Anspruch übergegangen, ist ab dann und für die Zukunft nur noch das JC befugt, unterhaltsrechtliche Vereinbarungen zu treffen, oder einen Unterhalt titulieren zu lassen.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Im Übrigen entbindet so eine Vereinbarung nicht davon, dass diese (rechnerisch) überprüft wird.
Das ist ebenso rechtlicher Unsinn.
Das JC hat überhaupt keine Kompetenz, den Unterhalt rechnerisch zu überprüfen. So etwas gehört nicht zu den Aufgaben eines JC.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Im Weiteren ist sogar eine Titulierung dann denkbar, wenn die Ausstellung ohne das Wissen, dass eine Partei nicht mehr aktivlegitimiert ist, erfolgt.
Klar, wenn JC "vergessen" Unterhaltsschuldner und -gläubiger pflichtgemäß über den Anspruchsübergang zu informieren.
Sowas kommt also häufiger vor? Interessant, hier aber unrelevant, weil es hier nicht um einen Unterhaltstitel geht.
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TripleH

Wenn du meinst... Ich finde es immer wieder komisch, wenn mir jemand meinen Job erklären will. Der Anspruch wird übergeleitet. Dann werden Unterlagen gefordert und gerechnet, das Ergebnis mitgeteilt und geschaut, ob der Unterhaltspflichtige freiwillig zahlt. Sagen wir mal, die RWA ging im April zu, die Zahlungsaufforderung dann im September. Macht der UHP jetzt freiwillig den Rückstand und ab Oktober dann laufend, kann er das ab Oktober auch für den ursprünglichen UHB titulieren lassen.

§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II:
ZitatDer Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.
Damit liegt die Aktivlegitimierung für einen Titel beim UHB, da kein Anspruchsübergang stattfindet.

Nur in Ausnahmefällen kann das Jobcenter für die Zukunft überlegten, § 33 Abs. 3 SGB II:

Zitat(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

Zitat von: Ottokar am 25. April 2025, 20:14:39Das JC hat überhaupt keine Kompetenz, den Unterhalt rechnerisch zu überprüfen. So etwas gehört nicht zu den Aufgaben eines JC.

Ach, dann drehen die UnterhaltssSBs dort Däumchen und vor dem Familiengericht wird vorgetragen "Nö, gerechnet haben wir nicht, setzen Sie bitte einfach was fest, Herr Richter."?

Zitat von: Ottokar am 25. April 2025, 20:14:39Klar, wenn JC "vergessen" Unterhaltsschuldner und -gläubiger pflichtgemäß über den Anspruchsübergang zu informieren.

Nö, wenn der ursprüngliche UHB bzw. dessen rechtlicher Vertreter es einfach versäumt, seinem/ihrem Anwalt/Notar oder dem Jugendamt mitzuteilen, dass man von Bürgergeld lebt. Da der Anspruchsübergang per Gesetz eintritt, erlischt im Übrigen die Aktivlegitimation auch ohne RWA. Das JC kann nur ohne Nachweis der Mitteilung eines Anspruchsübergangs den UHP nicht rückwirkend verklagen.


 

Ottokar

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Der Anspruch wird übergeleitet
Nein, der Anspruchsübergang erfolgt per Gesetz, ohne dass das JC dazu etwas tun muss.
Hattest du im Übrigen auch bereits geschrieben.
Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Da der Anspruchsübergang per Gesetz eintritt

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Dann werden Unterlagen gefordert und gerechnet, das Ergebnis mitgeteilt und geschaut, ob der Unterhaltspflichtige freiwillig zahlt.
Genau: freiwillig. Keine Pflicht, von der eine Entbindung erforderlich ist:
Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Im Übrigen entbindet so eine Vereinbarung nicht davon, dass diese (rechnerisch) überprüft wird.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Ach, dann drehen die UnterhaltssSBs dort Däumchen und vor dem Familiengericht wird vorgetragen "Nö, gerechnet haben wir nicht, setzen Sie bitte einfach was fest, Herr Richter."?
Genau so, hattets du im Übrigen auch bereits geschrieben:
Zitat von: TripleH am 24. April 2025, 12:35:23Das JC kann den ggf. in anderer Höhe berechneten Unterhalt nur nicht zwangsweise durchsetzen, weil es am entsprechenden Titel fehlt. Allerdings kann es dann halt den Unterhaltspflichtigen verklagen und so einen eigenen Titel erwirken.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Nur in Ausnahmefällen kann das Jobcenter für die Zukunft überlegten, § 33 Abs. 3 SGB II:
Das ist ein Ausnahmefall nur für die Vergangenheit geregelt.
Denn Bürgergeld wird immer "voraussichtlich auf längere Zeit erbracht", § 41 ABs. 3 S. 1 SGB II.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Nö, wenn der ursprüngliche UHB bzw. dessen rechtlicher Vertreter es einfach versäumt, seinem/ihrem Anwalt/Notar oder dem Jugendamt mitzuteilen, dass man von Bürgergeld lebt.
Die Einkommenssituation wird von einem Anwalt immer zuerst abgefragt, schon wegen der Kosten.
Und auch das Jugendamt stellt das Einkommen von beiden Parteien fest, wenn es um Unterhalt geht.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Das JC kann nur ohne Nachweis der Mitteilung eines Anspruchsübergangs den UHP nicht rückwirkend verklagen.
Nichts anderes habe ich geschrieben.
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TripleH

Und was haben deine Antworten jetzt mit solchen Behauptungen, dass das Jobcenter den Unterhalt nicht berechnet, zu tun?

Um etwas auf  freiwilliger Basis zu verlangen, muss vorher gerechnet werden. Um etwas bei Gericht titulieren zu lassen, muss ein bezifferter Antrag gestellt werden. Ohne Berechnung läuft also gar nichts.

Und der Normalfall ist das Verlangen für die Vergangenheit:

https://www.haufe.de/id/kommentar/sauer-sgbii-33-uebergang-von-anspruechen-23-geltendmachung-von-anspruechen-fuer-die-vergangenheit-HI2676492.html


Ottokar

#24
Zitat von: TripleH am 26. April 2025, 14:51:12Und der Normalfall ist das Verlangen für die Vergangenheit:
Das ist es gerade nicht. Ich zitiere dazu mal aus der von dir verlinkten Quelle:
Hinsichtlich der Vergangenheit wird der Unterhaltspflichtige durch Abs. 3 Satz 1 vor der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche geschützt, soweit und solange er nicht über die Leistungsgewährung nach dem SGB II in Kenntnis gesetzt worden ist.
Die etwas unzulängliche Formulierung der Regelung meint, dass das Jobcenter ihn über den Anspruchsübergang informiert

Da erst eine Überleitungsanzeige konstituierende Wirkung auf den Unterhaltsanspruch des JC hat, ist eine Überleitungsanzeige immer nur auf zukünftige nach dieser Anzeige entstehenden Unterhaltsansprüche gerichtet und geht i.d.R. auch mit einem Auskunftsersuchen an den Schuldner einher, um den Unterhalt ab sofort und für die Zukunft geltend zu machen.
Das der Unterhaltsanspruch zeitlich gesehen erst nach der Überleitungsanzeige, also quasi in der Zukunft, geltend gemacht wird und dann rückwirkend ab der Anzeige, quasi für die Vergangenheit, aber immer auch fortlaufend unbefristet, also auch für die Zukunft, jedenfalls solange die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ändert nichts daran.
Eine Überleitungsanzeige kann auch nicht pro forma erfolgen, sollten die Voraussetzungen dafür irgendwann einmal in der Zukunft eintreten, um sich so ab dem Eintritt dieser Voraussetzungen deren Geltendmachung zu sichern. Eine Überleitungsanzeige kann erst erfolgen, nachdem der Anspruch cessio legis übergegangen ist.
Das JC kann dem Schuldner auch nicht freistellen, den Anspruchsübergang durch nachträgliche Zahlung zu verhindern. Eine nachträgliche Zahlung würde lediglich den durch die Nichtzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit cessio legis eingetretenen Anspruchsübergang im Zeitpunkt der Zahlung wieder aufheben.

Zitat von: TripleH am 26. April 2025, 14:51:12Und was haben deine Antworten jetzt mit solchen Behauptungen, dass das Jobcenter den Unterhalt nicht berechnet, zu tun?
Ich habe keine solche Behauptung aufgestellt, wie man hier unschwer nachlesen kann. Wie du darauf kommst, dass ich es doch hätte, kann ich anhand meiner Beiträge hier nicht nachvollziehen.
Ich habe in Beitrag 14 darauf hingewiesen, dass das Jobcenter generell keine rechtliche Kompetenz hat, den zu zahlenden Unterhalt festzulegen, auch nicht nach einem Anspruchsübergang. Das darf nur ein Gericht. Dem hast du im Übrigen in Beitrag 15 auch zugestimmt.
Auch die Höhe berechnet das Gericht selbst und folgt nicht einfach dem Verlagen des Klägers. Die Benennung eines konkreten Unterhaltsbetrages ist auch keine Klagevoraussetzung.


Zitat von: TripleH am 26. April 2025, 14:51:12Um etwas auf freiwilliger Basis zu verlangen, muss vorher gerechnet werden. Um etwas bei Gericht titulieren zu lassen, muss ein bezifferter Antrag gestellt werden. Ohne Berechnung läuft also gar nichts.
Ich habe nie bestritten, dass sowas auf freiwilliger Basis möglich ist. Auf freiwilliger Basis ist so gut wie alles möglich, aber darum geht es in den Fragen des TE nicht.
Insofern muss ich dich fragen, was du mit deiner seit Beitrag 17 total am Thema vorbeigehenden Diskussion eigentlich erreichen willst?
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TripleH


 
Zitat von: Ottokar am Heute um 09:50:42Da erst eine Überleitungsanzeige konstituierende Wirkung auf den Unterhaltsanspruch des JC hat, ist eine Überleitungsanzeige immer nur auf zukünftige nach dieser Anzeige entstehenden Unterhaltsansprüche gerichtet und geht i.d.R. auch mit einem Auskunftsersuchen an den Schuldner einher, um den Unterhalt ab sofort und für die Zukunft geltend zu machen.

Wir reden aneinander vorbei. Ich hatte es doch am Beispiel veranschaulicht. Jemand beantragt im März Leistungen. Die RWA an den UHP geht im April raus. Dann kommen dessen Unterlagen nicht oder nur unvollständig im Mai. Er wird nochmal angeschrieben, wieder nichts oder sie kommen halt. Dann wird der Arbeitgeber angeschrieben und gerechnet, sagen wir mal im August. Das Ergebnis der Berechnung wird ihm dann im September in einer sogenannten Vorabmitteilung mitgeteilt und er wird aufgefordert, den rückwirkend aufgelaufenen Unterhalt zu zahlen und ab Oktober den laufenden direkt an den UHB. Der UHP erhebt Einwendungen. Die werden nochmals geprüft, ggf. ergeht eine neue Vorabmitteilung. Da sind wir jetzt im Oktober/November. Kommt nichts mehr vom UHP und hat er auch keine laufenden Zahlungen aufgenommen, ergeht dann eine Zahlungsaufforderung für April bis November an ihn. Zahlt er nicht, wird ein Mahnbescheid beantragt für den Rückstand April bis November. Geht er gegen den in Einspruch, wird Antrag auf streitigesVerfahren beim Familiengericht gestellt. Dann wahrscheinlich, weil der Dezember auch schon rum ist, für April bis Dezember.

Man kann auch z. B. von April bis Oktober machen, also für Januar bis Oktober in die Zukunft, aber das ist buchungstechnisch zu kompliziert, wenn es dann durch Änderungen im Bürgergeld auch Änderungen im Anspruchsübergang gibt und man dann plötzlich einen zu hoch oder zu niedrig bemessenen Titel hat.

Zitat von: Ottokar am 25. April 2025, 20:14:39Das JC hat überhaupt keine Kompetenz, den Unterhalt rechnerisch zu überprüfen.

Das war deine Antwort auf meinen Einwurf, dass, das Jobcenter eine Unterhaltsvereinbarung rechnerisch prüfen wird. Um ggf. höheren Unterhalt geltend zu machen, ist nunmal denklogischerweise eine rechnerische Prüfung notwendig. Das hat ja nichts damit zu tun, dass das JC aus eigener Kraft keinen Titel schaffen kann. Das kann das Jugendamt im Bereich UVG oder Beistandschaft z. B. auch nicht. Auch die müssen, wenn der UHP nicht freiwillig zahlt oder bei der Urkundsperson freiwillig titulieren lässt, vor das Familiengericht.