Mitwirkungspflicht nach Trennung?

Begonnen von Maunzi, 05. April 2025, 15:32:58

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TripleH

Naja, berechnet wird es im Rahmen des Anspruchübergangs trotzdem vom Jobcenter. Neben Kindesunterhalt dann auch ggf. Trennungsunterhalt. Das JC kann den ggf. in anderer Höhe berechneten Unterhalt nur nicht zwangsweise durchsetzen, weil es am entsprechenden Titel fehlt. Allerdings kann es dann halt den Unterhaltspflichtigen verklagen und so einen eigenen Titel erwirken.

Ottokar

Das setzt voraus, dass es einen Anspruchsübergang gab und das JC diesen nicht zurück übertragen hat.
Für beides sehe ich hier bislang keine Anhaltspunkte.
Offenbar gab es hier eine Unterhaltsvereinbarung unter Mithilfe des Jugendamtes, was einen Anspruchsübergang ausschließt.
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TripleH

Zitat von: Ottokar am 24. April 2025, 13:00:01Offenbar gab es hier eine Unterhaltsvereinbarung unter Mithilfe des Jugendamtes, was einen Anspruchsübergang ausschließt.

Wie kommst du darauf, dass das einen Übergang ausschließen kann?

Und der Übergang findet in cessio legis statt.

Ottokar

Wirklich?
Wenn der Anspruch auf das JC übergegangen wäre, könnten Kindsmutter und -vater nicht mehr beim JA eine Unterhaltsvereinbarung schließen.
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TripleH

Doch, für die Zukunft. Aber nicht für die Vergangenheit. Im Übrigen entbindet so eine Vereinbarung nicht davon, dass diese (rechnerisch) überprüft wird.

Im Weiteren ist sogar eine Titulierung dann denkbar, wenn die Ausstellung ohne das Wissen, dass eine Partei nicht mehr aktivlegitimiert ist, erfolgt. Wenn der Beurkunder nichts vom Anspruchsübergang weiß, kann er es auch nicht beachten. Das kommt durchaus häufig vor. Selbst vor dem Familiengericht.

Ottokar

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Doch, für die Zukunft. Aber nicht für die Vergangenheit.
Das ist rechtlicher Unsinn. Der Anspruchsübergang erfolgt ja mit Wirkung für die Zukunft.
Ist der Anspruch übergegangen, ist ab dann und für die Zukunft nur noch das JC befugt, unterhaltsrechtliche Vereinbarungen zu treffen, oder einen Unterhalt titulieren zu lassen.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Im Übrigen entbindet so eine Vereinbarung nicht davon, dass diese (rechnerisch) überprüft wird.
Das ist ebenso rechtlicher Unsinn.
Das JC hat überhaupt keine Kompetenz, den Unterhalt rechnerisch zu überprüfen. So etwas gehört nicht zu den Aufgaben eines JC.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Im Weiteren ist sogar eine Titulierung dann denkbar, wenn die Ausstellung ohne das Wissen, dass eine Partei nicht mehr aktivlegitimiert ist, erfolgt.
Klar, wenn JC "vergessen" Unterhaltsschuldner und -gläubiger pflichtgemäß über den Anspruchsübergang zu informieren.
Sowas kommt also häufiger vor? Interessant, hier aber unrelevant, weil es hier nicht um einen Unterhaltstitel geht.
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TripleH

Wenn du meinst... Ich finde es immer wieder komisch, wenn mir jemand meinen Job erklären will. Der Anspruch wird übergeleitet. Dann werden Unterlagen gefordert und gerechnet, das Ergebnis mitgeteilt und geschaut, ob der Unterhaltspflichtige freiwillig zahlt. Sagen wir mal, die RWA ging im April zu, die Zahlungsaufforderung dann im September. Macht der UHP jetzt freiwillig den Rückstand und ab Oktober dann laufend, kann er das ab Oktober auch für den ursprünglichen UHB titulieren lassen.

§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB II:
ZitatDer Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird.
Damit liegt die Aktivlegitimierung für einen Titel beim UHB, da kein Anspruchsübergang stattfindet.

Nur in Ausnahmefällen kann das Jobcenter für die Zukunft überlegten, § 33 Abs. 3 SGB II:

Zitat(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

Zitat von: Ottokar am 25. April 2025, 20:14:39Das JC hat überhaupt keine Kompetenz, den Unterhalt rechnerisch zu überprüfen. So etwas gehört nicht zu den Aufgaben eines JC.

Ach, dann drehen die UnterhaltssSBs dort Däumchen und vor dem Familiengericht wird vorgetragen "Nö, gerechnet haben wir nicht, setzen Sie bitte einfach was fest, Herr Richter."?

Zitat von: Ottokar am 25. April 2025, 20:14:39Klar, wenn JC "vergessen" Unterhaltsschuldner und -gläubiger pflichtgemäß über den Anspruchsübergang zu informieren.

Nö, wenn der ursprüngliche UHB bzw. dessen rechtlicher Vertreter es einfach versäumt, seinem/ihrem Anwalt/Notar oder dem Jugendamt mitzuteilen, dass man von Bürgergeld lebt. Da der Anspruchsübergang per Gesetz eintritt, erlischt im Übrigen die Aktivlegitimation auch ohne RWA. Das JC kann nur ohne Nachweis der Mitteilung eines Anspruchsübergangs den UHP nicht rückwirkend verklagen.


 

Ottokar

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Der Anspruch wird übergeleitet
Nein, der Anspruchsübergang erfolgt per Gesetz, ohne dass das JC dazu etwas tun muss.
Hattest du im Übrigen auch bereits geschrieben.
Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Da der Anspruchsübergang per Gesetz eintritt

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Dann werden Unterlagen gefordert und gerechnet, das Ergebnis mitgeteilt und geschaut, ob der Unterhaltspflichtige freiwillig zahlt.
Genau: freiwillig. Keine Pflicht, von der eine Entbindung erforderlich ist:
Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 15:29:43Im Übrigen entbindet so eine Vereinbarung nicht davon, dass diese (rechnerisch) überprüft wird.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Ach, dann drehen die UnterhaltssSBs dort Däumchen und vor dem Familiengericht wird vorgetragen "Nö, gerechnet haben wir nicht, setzen Sie bitte einfach was fest, Herr Richter."?
Genau so, hattets du im Übrigen auch bereits geschrieben:
Zitat von: TripleH am 24. April 2025, 12:35:23Das JC kann den ggf. in anderer Höhe berechneten Unterhalt nur nicht zwangsweise durchsetzen, weil es am entsprechenden Titel fehlt. Allerdings kann es dann halt den Unterhaltspflichtigen verklagen und so einen eigenen Titel erwirken.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Nur in Ausnahmefällen kann das Jobcenter für die Zukunft überlegten, § 33 Abs. 3 SGB II:
Das ist ein Ausnahmefall nur für die Vergangenheit geregelt.
Denn Bürgergeld wird immer "voraussichtlich auf längere Zeit erbracht", § 41 ABs. 3 S. 1 SGB II.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Nö, wenn der ursprüngliche UHB bzw. dessen rechtlicher Vertreter es einfach versäumt, seinem/ihrem Anwalt/Notar oder dem Jugendamt mitzuteilen, dass man von Bürgergeld lebt.
Die Einkommenssituation wird von einem Anwalt immer zuerst abgefragt, schon wegen der Kosten.
Und auch das Jugendamt stellt das Einkommen von beiden Parteien fest, wenn es um Unterhalt geht.

Zitat von: TripleH am 25. April 2025, 22:23:23Das JC kann nur ohne Nachweis der Mitteilung eines Anspruchsübergangs den UHP nicht rückwirkend verklagen.
Nichts anderes habe ich geschrieben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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TripleH

Und was haben deine Antworten jetzt mit solchen Behauptungen, dass das Jobcenter den Unterhalt nicht berechnet, zu tun?

Um etwas auf  freiwilliger Basis zu verlangen, muss vorher gerechnet werden. Um etwas bei Gericht titulieren zu lassen, muss ein bezifferter Antrag gestellt werden. Ohne Berechnung läuft also gar nichts.

Und der Normalfall ist das Verlangen für die Vergangenheit:

https://www.haufe.de/id/kommentar/sauer-sgbii-33-uebergang-von-anspruechen-23-geltendmachung-von-anspruechen-fuer-die-vergangenheit-HI2676492.html