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Hilfebereich => Fragen und Antworten zu anderen Sozialleistungen => Thema gestartet von: TG am 13. Mai 2025, 06:50:40

Titel: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: TG am 13. Mai 2025, 06:50:40
Der Steuerfreibetrag für 2025 beträgt 12096€/Jahr.

Kann eine Hausfrau ohne Einkommen die Ehrenamtspauschale von 870€/Jahr mehrfach nutzen, indem sie bei mehreren Personen als Alltagshilfe tätig ist und den Entlastungsbetrag von 131€ mtl. bei Pflegegrad erhält? Angenommen, sie betreut 3 Personen. Sie wäre immer noch unter dem jährlichen Steuerfreibetrag und müßte demnach keine Steuern zahlen. Ist mein Gedankengang richtig oder was gibt es zu beachten? Muß die Ehrenamtspauschale dem Finanzamt gemeldet werden?

(Ich weiß nicht, ob ich mich richtig ausgedrückt habe)
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Ronald BW am 13. Mai 2025, 08:43:21
Eine Pauschale kann nur 1x angesetzt werden.
Diese Pauschalen sind einmalige Freibeträge
In aller Regel sind diese Pauschalen eine Vereinfachung
Alternativ können tatsächliche Kosten nachgewiesen werden.
Ehrenamt ist auch nicht dazu gedacht sich zu finanzieren
Das ist ohne Gewinnabsicht.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Sheherazade am 13. Mai 2025, 09:10:08
@TG: Lies dich mal hier durch. (https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-finanzen/aufwandsentschaedigung-verguetung/ehrenamtspauschale/)
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: TG am 13. Mai 2025, 14:54:57
Zitat von: Sheherazade am 13. Mai 2025, 09:10:08@TG: Lies dich mal hier durch. (https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-finanzen/aufwandsentschaedigung-verguetung/ehrenamtspauschale/)

Das hatte ich bereits gelesen, ist aber keine Antwort auf meine Frage. In meinem Bundesland wird der o.g Entlastungsbetrag als Ehrenamtspauschale abgerechnet, bzw. AlltagshelferIn läuft darunter. Wenn 3 Personen betreut werden, sind es 3x870€/Jahr. Diese Summe liegt unterhalb des jährlichen Steuerfreibetrages, da kein weiteres Einkommen besteht. Also wären auch keine Steuern darauf zu zahlen. Liege ich da richtig?
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Sheherazade am 13. Mai 2025, 15:47:30
Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 14:54:57Das hatte ich bereits gelesen, ist aber keine Antwort auf meine Frage.

Doch, du hast nur die falsche Frage gestellt. Die Ehrenamtspauschale gibt es nur einmal, inwieweit die Hausfrau das darüberhinaus gehende Entgelt zu versteuern hat, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab (verheiratet, welche Steuerklasse).

ZitatDamit dürfen Ehrenamtliche für ihre freiwillige Arbeit bis zu € 840 im Jahr als Aufwandspauschale annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden.

Vereine können die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten auszahlen. Wie viel der Verein zahlt, bleibt ihm überlassen, solange die Vergütung angemessen ist. Es müssen nicht die vollen € 840 sein. Die Pauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und Jahr. Wer mehrere Ehrenämter parallel ausübt, kann in der Steuererklärung den maximalen Ehrenamtsfreibetrag daher nur einmal geltend machen.
Quelle und mehr Infos (https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-finanzen/aufwandsentschaedigung-verguetung/ehrenamtspauschale/)

Und ja, jeder beteiligte Verein meldet das Ehrenamt bzw. das dafür gezahlte Entgelt selbstständig an das Finanzamt.


 
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: TG am 13. Mai 2025, 19:39:49
Ich habe mit keinem Wort gesagt, dass es hierbei um einen Verein geht sondern um Alltagshilfe.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Ronald BW am 13. Mai 2025, 19:54:54
Und das ist nur Ehrenamt wenn es über einen Verein läuft.
Und das auch nur vielleicht.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: TG am 13. Mai 2025, 21:00:09
Zitat von: Ronald BW am 13. Mai 2025, 19:54:54Und das ist nur Ehrenamt wenn es über einen Verein läuft.

Da irrst du dich. Die einzelnen Bundesländer handhaben das unterschiedlich. In meinem Bundesland braucht jemand eine Schulung nach SGB XI § 45 Abs. 3 um Nachbarschaftshilfe oder Alltagshilfe leisten zu dürfen. Das wird als Ehrenamt mit der Pflegekasse nach der AlltagsförderungsVO des Bundeslandes abgerechnet.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Ottokar am 14. Mai 2025, 08:26:19
Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 06:50:40Kann eine Hausfrau ohne Einkommen die Ehrenamtspauschale von 870€/Jahr mehrfach nutzen
Nein, das ist eine Jahrespauschale.

Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 06:50:40indem sie bei mehreren Personen als Alltagshilfe tätig ist und den Entlastungsbetrag von 131€ mtl. bei Pflegegrad erhält?
Das ist kein Ehrenamt.
Die Steuerfreiheit der sog. Ehrenamtspauschale von  840 Euro im Jahr ist in § 3 Nr. 26a EStG geregelt.
Die Steuerfreiheit des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI ist in § 3 Nr. 36 EStG geregelt.
Beides hat miteinander nichts zu tun.
Der Entlastungsbetrag ist steuerfrei, wenn die Hilfe von Personen erbracht wird, die eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erfüllen. Dies ist der Fall, wenn die Pflege aufgrund persönlicher Nähe, wie durch Verwandtschaft oder längere Bekanntschaft, und nicht aus monetären Motiven erfolgt.

Die Einnahme als Alltagshilfe/Nachbarschaftshelfer ist im SGB II und XII Erwerbseinkommen, es gibt darauf keinen eigenen Freibetrag.
Die Steuerfreiheit des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI ist in § 3 Nr. 36 EStG geregelt, dafür sind weder in § 11a SGB II noch § 82 SGB XII Ausnahmen geregelt. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist damit zwar steuerfrei, aber im SGB II und XII weder als steuerfreie Aufwandsentschädigungen noch steuerfreie Einnahme aus nebenberuflicher Tätigkeiten von der Anrechnung ausgenommen, und deshalb als Nebeneinkommen anzurechnen. Das ist auch die von Jobcentern vertretene Rechtsauffassung.

Meine Rechtsauffassung ist eine andere.
Private Nachbarschaftshilfe ist keine Erwerbstätigkeit und der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kein Entgelt für geleistete Dienste, sondern eine Aufwandsentschädigung, was in den landesrechtlichen Verordnungen dazu auch klar geregelt ist.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist deshalb gemäß seiner dort geregelte Zweckbindung lt. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II als Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird und ausdrücklich für einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II bestimmt ist, in kompletter Höhe nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Sheherazade am 14. Mai 2025, 08:55:20
Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 21:00:09Das wird als Ehrenamt mit der Pflegekasse nach der AlltagsförderungsVO des Bundeslandes abgerechnet.

Dann meldet das eben die Pflegekasse an das Finanzamt, ist gehopst wie gesprungen.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: TG am 02. Juni 2025, 08:22:47
Zitat von: Sheherazade am 14. Mai 2025, 08:55:20Dann meldet das eben die Pflegekasse an das Finanzamt, ist gehopst wie gesprungen

NEIN, die Pflegekasse meldet das NICHT dem Finanzamt.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Ottokar am 02. Juni 2025, 09:13:41
Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 21:00:09Die einzelnen Bundesländer handhaben das unterschiedlich.
Nein, nicht mehr.
Im Jahr 2023 haben die letzten Bundesländer eine Verordnung zu § 45c SGB XI erlassen. Damit ist das Prozedere überall nahezu gleich.
Die Möglichkeit, die einige wenige Bundesländer (imho NRW) zuvor anboten, dass man sich bei einer gemeinnützigen Organisation anmeldet, gibt es nicht mehr.
Jeder Nachbarschaftshelfer muss sich bei seiner eigenen Krankenkasse/Pflegekasse registrieren und eine Schulung nachweisen (in einigen Bundesländern gilt noch eine Übergangsregelung und dieser Nachweis ist derzeit ausgesetzt).
Abgesehen davon war der Entlastungsbetrag im SGB II nie anrechenfrei.

Der Datenaustausch zwischen Krankenkasse/Pflegekasse und Finanzamt findet über die Steueridentifikationsnummer statt.
Da der Nachbarschaftshelfer bei seiner Registrierung keine Steueridentifikationsnummer angibt, ist eine Zuordnung der Zahlung und Weiterleitung der Daten an das Finanzamt nicht möglich.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Bimimaus5421 am 02. Juni 2025, 11:03:39
@Ottokar, bedeutet dies das Bürgergeldempfänger nur bis 100 euro die Nachbarschafshilfe machen dürfen ,ohne das dies angerechnet wird ?
Das wäre dann eine Benachteilung gegenüber wo es nicht angerechnet wird
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Ottokar am 02. Juni 2025, 11:49:10
Teilweise wird auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung abgestellt, das ist leicht erkennbar falsch.
Dort ist geregelt, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung unabhängig von ihrer Höhe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Pflegepersonen dürfen aber für die zu pflegende Person keine Leistungen der Nachbarschaftshilfe erbringen, wie in den landesrechtlichen Verordnungen dazu klar geregelt ist.
Wenn also jemand den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für private Nachbarschaftshilfe bekommt, dann nicht in seiner Eigenschaft als Pflegeperson.

Meist wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich beim Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für private Nachbarschaftshilfe um Einkommen aus einer Nebentätigkeit handelt und demzufolge der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II abzusetzen ist. Jobcenter praktizieren das i.d.R. so.
Aber auch das ist meiner Meinung nach falsch.

Private Nachbarschaftshilfe ist keine Erwerbstätigkeit und der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kein Entgelt für geleistete Dienste, sondern eine Aufwandsentschädigung, was in den landesrechtlichen Verordnungen dazu auch klar geregelt ist.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist deshalb gemäß seiner dort geregelte Zweckbindung lt. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II als Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird und ausdrücklich für einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II bestimmt ist, in kompletter Höhe nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Bimimaus5421 am 02. Juni 2025, 12:00:35
@ Ottokar, wie Pflegepersonen dürfen keine Nachbarschaftshilfe bringen ?
Die Person die einen angehörigen pflegt darf nicht ein paar stunden z.b 2;5 die Woche Nachbarschafthilfe machen ?
Das machen doch schon einige .
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Ottokar am 02. Juni 2025, 12:02:50
Die Person, die Frau Mustermann pflegt, darf keine Nachbarschaftshilfe für Frau Mustermann erbringen.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: TG am 02. Juni 2025, 15:21:20
Genauso wurde mir das vom örtlichen Pflegestützpunkt und der Pflegekasse bestätigt. Nachbarschaftshilfe/Alltagshilfe wird nirgends gemeldet und ist steuerfrei. Eine Person kann auch für mehrere Personen Nachbarschaftshilfe ausüber, zB. bei einer Familie, die 2 Pflegebedürftige hat. Für jeden kann der Betrag von 131 € genutzt wird. Nachbarschaftshilfe bezieht sich auch nicht auf Pflege.
Hier, in S-H, muß ein 8stündiger Kurs absolviert werden (kann auch online sein), dann sich beim Landesamt für Soziale Dienste registrieren lassen und los geht es. Die Abrechnung kann direkt mit der Pflegekasse auf schriftlichem Nachweis erfolgen.

Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Sheherazade am 02. Juni 2025, 15:55:07
Zitat von: TG am 02. Juni 2025, 15:21:20Nachbarschaftshilfe/Alltagshilfe wird nirgends gemeldet und ist steuerfrei.

Das hat niemand bestritten, ist aber eben nur steuerfrei in Höhe der maximalen Aufwandsentschädigung pro Kalenderjahr (131 Euro x 12 Monate). Und auch wenn die Krankenkasse/Pflegekasse das nicht dem Finanzamt meldet, ist der Nachbarschaftshelfer verpflichtet, diese Einnahmen in vollständiger Höhe in seiner Steuererklärung anzugeben.

Und dann gilt: Für die Einnahmen als Nachbarschaftshelfer kommt gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 36 EStG in Betracht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Nachbarschaftshelfer nur bis zu zwei Personen betreut.
 
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Bimimaus5421 am 02. Juni 2025, 21:14:17
Zitat von: Ottokar am 02. Juni 2025, 12:02:50Die Person, die Frau Mustermann pflegt, darf keine Nachbarschaftshilfe für Frau Mustermann erbringen.

Aber die Frau die z.b Frau Mustermann pflegt darf Nachbarschaftshilfe bei einen Bekannten machen ?
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: turbulent am 02. Juni 2025, 21:41:27
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Juni 2025, 21:14:17Aber die Frau die z.b Frau Mustermann pflegt darf Nachbarschaftshilfe bei einen Bekannten machen ?
Wer sollte ihr das verbieten? Der Mann von Frau Mustermann?
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: TG am 02. Juni 2025, 22:24:17
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Juni 2025, 21:14:17
Zitat von: Ottokar am 02. Juni 2025, 12:02:50Die Person, die Frau Mustermann pflegt, darf keine Nachbarschaftshilfe für Frau Mustermann erbringen.

Aber die Frau die z.b Frau Mustermann pflegt darf Nachbarschaftshilfe bei einen Bekannten machen ?

Ja, Pflege ist etwas anderes als Nachbarschaftshilfe und wird auch ganz anders vergütet. Sie kann durch einen Pflegedienst oder Privatperson erfolgen.

 Nachbarschaftshilfe beinhaltet Haushaltspflege, Einkauf, Spaziergang, Begleitung zum Arzt, evtl. Schriftwechsel mit Behörden.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Ottokar am 03. Juni 2025, 09:08:42
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Juni 2025, 21:14:17Aber die Frau die z.b Frau Mustermann pflegt darf Nachbarschaftshilfe bei einen Bekannten machen ?
Die Pflegeperson, die Frau Mustermann pflegt, darf Nachbarschaftshilfe bei allen Anderen machen, sogar beim Ehemann von Frau Mustermann, nur nicht bei Frau Mustermann selbst.

Zitat von: Sheherazade am 02. Juni 2025, 15:55:07Und dann gilt: Für die Einnahmen als Nachbarschaftshelfer kommt gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 36 EStG in Betracht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Nachbarschaftshelfer nur bis zu zwei Personen betreut.
Das ist die Aussage des Finanzministeriums von NRW, die offenbar darauf beruht, dass in der Verordnung von NRW (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=90920190207160758029) zur Nachbarschaftshilfe nicht nur - wie in anderen Bundesländern auch - geregelt ist, dass diese in Einzelbetreuung zu erbringen ist, sondern dass sich eine Einzelbetreuung zeitgleich an bis zu zwei pflegebedürftige Personen richten kann.
Das heißt also nicht, dass man zeitlich unabhängig nicht mehr als zwei Personen als Nachbarschaftshelfer unterstützen kann, denn § 3 Nr 36 EStG i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG regelt als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nur das Vorliegen rechtlicher, tatsächlicher oder sittlicher Gründe.
Ob und auf welchen Umfang die Nachbarschaftshilfe begrenzt ist, ist hingegen in der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung zu §§ 45 a bis c SGB XI geregelt.
Einige Verordnungen regeln bspw., dass ein Nachbarschaftshelfer monatlich nicht mehr als 40 Stunden Nachbarschaftshilfe erbringen darf.
In Abhängigkeit der zulässigen Vergütung (häufig max. 10 Euro/Std.), die ebenfalls je nach Bundesland unterschiedlich ist, ist damit die Anzahl der Personen, denen Nachbarschaftshilfe geleistet werden kann, entsprechend begrenzt.
Auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 36 EStG spricht nicht dagegen, mehreren Pflegebedürftigen Nachbarschaftshilfe zu leisten, denn dort ist die Höchstgrenze der Vergütung auf die Höhe des Pflegegeldes entsprechend dem Pflegegrad begrenzt.

In NRW gibt es keine Einschränkungen im Umfang, nur in der Vergütung auf die Höhe des Entlastungsbetrages, dort könnte ein Nachbarschaftshelfer bspw. 3 Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 zeitlich unbegrenzt für insgesamt 347 Euro im Monat unterstützen, das wären ca. 115 Euro pro Pflegebedürftiger.
In Sachsen-Anhalt darf ein Nachbarschaftshelfer maximal 10 Euro pro Stunde abrechnen und maximal 40 Stunden im Monat tätig sein, dieser kann also im Monat bspw. 3 Pflegebedürftige zu jeweils 11 Stunden a 10 Euro unterstützen.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: TG am 03. Juni 2025, 21:08:40
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In NRW gibt es keine Einschränkungen im Umfang, nur in der Vergütung auf die Höhe des Entlastungsbetrages, dort könnte ein Nachbarschaftshelfer bspw. 3 Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 zeitlich unbegrenzt für insgesamt 347 Euro im Monat unterstützen, das wären ca. 115 Euro pro Pflegebedürftiger.

Der Entlastungsbetrag von 131€ mtl ist in jedem Bundesland und für alle Pflegegrade gleich.

Ich glaube, du verwechselst gerade Pflegegeld und Entlastungsbetrag.


In Sachsen-Anhalt darf ein Nachbarschaftshelfer maximal 10 Euro pro Stunde abrechnen und maximal 40 Stunden im Monat tätig sein, dieser kann also im Monat bspw. 3 Pflegebedürftige zu jeweils 11 Stunden a 10 Euro unterstützen.
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In S-H bekommt ein Nachbarschaftshelfer 8€/Std.
Titel: Aw: Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale
Beitrag von: Ottokar am 04. Juni 2025, 09:10:30
Zitat von: TG am 03. Juni 2025, 21:08:40In S-H bekommt ein Nachbarschaftshelfer 8€/Std.
Wie ich schrieb, ist das je nach Bundesland unterschiedlich.

Zitat von: TG am 03. Juni 2025, 21:08:40Der Entlastungsbetrag von 131€ mtl ist in jedem Bundesland und für alle Pflegegrade gleich. Ich glaube, du verwechselst gerade Pflegegeld und Entlastungsbetrag.
Das war ein Beispiel. Ich hätte auch Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 3 schreiben können.