Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale

Begonnen von TG, 13. Mai 2025, 06:50:40

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TG

Der Steuerfreibetrag für 2025 beträgt 12096€/Jahr.

Kann eine Hausfrau ohne Einkommen die Ehrenamtspauschale von 870€/Jahr mehrfach nutzen, indem sie bei mehreren Personen als Alltagshilfe tätig ist und den Entlastungsbetrag von 131€ mtl. bei Pflegegrad erhält? Angenommen, sie betreut 3 Personen. Sie wäre immer noch unter dem jährlichen Steuerfreibetrag und müßte demnach keine Steuern zahlen. Ist mein Gedankengang richtig oder was gibt es zu beachten? Muß die Ehrenamtspauschale dem Finanzamt gemeldet werden?

(Ich weiß nicht, ob ich mich richtig ausgedrückt habe)

Ronald BW

Eine Pauschale kann nur 1x angesetzt werden.
Diese Pauschalen sind einmalige Freibeträge
In aller Regel sind diese Pauschalen eine Vereinfachung
Alternativ können tatsächliche Kosten nachgewiesen werden.
Ehrenamt ist auch nicht dazu gedacht sich zu finanzieren
Das ist ohne Gewinnabsicht.

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TG

Zitat von: Sheherazade am 13. Mai 2025, 09:10:08@TG: Lies dich mal hier durch.

Das hatte ich bereits gelesen, ist aber keine Antwort auf meine Frage. In meinem Bundesland wird der o.g Entlastungsbetrag als Ehrenamtspauschale abgerechnet, bzw. AlltagshelferIn läuft darunter. Wenn 3 Personen betreut werden, sind es 3x870€/Jahr. Diese Summe liegt unterhalb des jährlichen Steuerfreibetrages, da kein weiteres Einkommen besteht. Also wären auch keine Steuern darauf zu zahlen. Liege ich da richtig?

Sheherazade

Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 14:54:57Das hatte ich bereits gelesen, ist aber keine Antwort auf meine Frage.

Doch, du hast nur die falsche Frage gestellt. Die Ehrenamtspauschale gibt es nur einmal, inwieweit die Hausfrau das darüberhinaus gehende Entgelt zu versteuern hat, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab (verheiratet, welche Steuerklasse).

ZitatDamit dürfen Ehrenamtliche für ihre freiwillige Arbeit bis zu € 840 im Jahr als Aufwandspauschale annehmen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden.

Vereine können die Ehrenamtspauschale auch für befristete oder einmalige Tätigkeiten auszahlen. Wie viel der Verein zahlt, bleibt ihm überlassen, solange die Vergütung angemessen ist. Es müssen nicht die vollen € 840 sein. Die Pauschale gilt vereinsunabhängig pro Person und Jahr. Wer mehrere Ehrenämter parallel ausübt, kann in der Steuererklärung den maximalen Ehrenamtsfreibetrag daher nur einmal geltend machen.
Quelle und mehr Infos

Und ja, jeder beteiligte Verein meldet das Ehrenamt bzw. das dafür gezahlte Entgelt selbstständig an das Finanzamt.


 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TG

Ich habe mit keinem Wort gesagt, dass es hierbei um einen Verein geht sondern um Alltagshilfe.

Ronald BW

Und das ist nur Ehrenamt wenn es über einen Verein läuft.
Und das auch nur vielleicht.

TG

Zitat von: Ronald BW am 13. Mai 2025, 19:54:54Und das ist nur Ehrenamt wenn es über einen Verein läuft.

Da irrst du dich. Die einzelnen Bundesländer handhaben das unterschiedlich. In meinem Bundesland braucht jemand eine Schulung nach SGB XI § 45 Abs. 3 um Nachbarschaftshilfe oder Alltagshilfe leisten zu dürfen. Das wird als Ehrenamt mit der Pflegekasse nach der AlltagsförderungsVO des Bundeslandes abgerechnet.

Ottokar

#8
Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 06:50:40Kann eine Hausfrau ohne Einkommen die Ehrenamtspauschale von 870€/Jahr mehrfach nutzen
Nein, das ist eine Jahrespauschale.

Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 06:50:40indem sie bei mehreren Personen als Alltagshilfe tätig ist und den Entlastungsbetrag von 131€ mtl. bei Pflegegrad erhält?
Das ist kein Ehrenamt.
Die Steuerfreiheit der sog. Ehrenamtspauschale von  840 Euro im Jahr ist in § 3 Nr. 26a EStG geregelt.
Die Steuerfreiheit des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI ist in § 3 Nr. 36 EStG geregelt.
Beides hat miteinander nichts zu tun.
Der Entlastungsbetrag ist steuerfrei, wenn die Hilfe von Personen erbracht wird, die eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG erfüllen. Dies ist der Fall, wenn die Pflege aufgrund persönlicher Nähe, wie durch Verwandtschaft oder längere Bekanntschaft, und nicht aus monetären Motiven erfolgt.

Die Einnahme als Alltagshilfe/Nachbarschaftshelfer ist im SGB II und XII Erwerbseinkommen, es gibt darauf keinen eigenen Freibetrag.
Die Steuerfreiheit des Entlastungsbetrages nach § 45b SGB XI ist in § 3 Nr. 36 EStG geregelt, dafür sind weder in § 11a SGB II noch § 82 SGB XII Ausnahmen geregelt. Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist damit zwar steuerfrei, aber im SGB II und XII weder als steuerfreie Aufwandsentschädigungen noch steuerfreie Einnahme aus nebenberuflicher Tätigkeiten von der Anrechnung ausgenommen, und deshalb als Nebeneinkommen anzurechnen. Das ist auch die von Jobcentern vertretene Rechtsauffassung.

Meine Rechtsauffassung ist eine andere.
Private Nachbarschaftshilfe ist keine Erwerbstätigkeit und der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kein Entgelt für geleistete Dienste, sondern eine Aufwandsentschädigung, was in den landesrechtlichen Verordnungen dazu auch klar geregelt ist.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist deshalb gemäß seiner dort geregelte Zweckbindung lt. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II als Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird und ausdrücklich für einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II bestimmt ist, in kompletter Höhe nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Sheherazade

Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 21:00:09Das wird als Ehrenamt mit der Pflegekasse nach der AlltagsförderungsVO des Bundeslandes abgerechnet.

Dann meldet das eben die Pflegekasse an das Finanzamt, ist gehopst wie gesprungen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

TG

Zitat von: Sheherazade am 14. Mai 2025, 08:55:20Dann meldet das eben die Pflegekasse an das Finanzamt, ist gehopst wie gesprungen

NEIN, die Pflegekasse meldet das NICHT dem Finanzamt.

Ottokar

#11
Zitat von: TG am 13. Mai 2025, 21:00:09Die einzelnen Bundesländer handhaben das unterschiedlich.
Nein, nicht mehr.
Im Jahr 2023 haben die letzten Bundesländer eine Verordnung zu § 45c SGB XI erlassen. Damit ist das Prozedere überall nahezu gleich.
Die Möglichkeit, die einige wenige Bundesländer (imho NRW) zuvor anboten, dass man sich bei einer gemeinnützigen Organisation anmeldet, gibt es nicht mehr.
Jeder Nachbarschaftshelfer muss sich bei seiner eigenen Krankenkasse/Pflegekasse registrieren und eine Schulung nachweisen (in einigen Bundesländern gilt noch eine Übergangsregelung und dieser Nachweis ist derzeit ausgesetzt).
Abgesehen davon war der Entlastungsbetrag im SGB II nie anrechenfrei.

Der Datenaustausch zwischen Krankenkasse/Pflegekasse und Finanzamt findet über die Steueridentifikationsnummer statt.
Da der Nachbarschaftshelfer bei seiner Registrierung keine Steueridentifikationsnummer angibt, ist eine Zuordnung der Zahlung und Weiterleitung der Daten an das Finanzamt nicht möglich.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

@Ottokar, bedeutet dies das Bürgergeldempfänger nur bis 100 euro die Nachbarschafshilfe machen dürfen ,ohne das dies angerechnet wird ?
Das wäre dann eine Benachteilung gegenüber wo es nicht angerechnet wird

Ottokar

#13
Teilweise wird auf § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung abgestellt, das ist leicht erkennbar falsch.
Dort ist geregelt, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung unabhängig von ihrer Höhe nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Pflegepersonen dürfen aber für die zu pflegende Person keine Leistungen der Nachbarschaftshilfe erbringen, wie in den landesrechtlichen Verordnungen dazu klar geregelt ist.
Wenn also jemand den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für private Nachbarschaftshilfe bekommt, dann nicht in seiner Eigenschaft als Pflegeperson.

Meist wird jedoch davon ausgegangen, dass es sich beim Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI für private Nachbarschaftshilfe um Einkommen aus einer Nebentätigkeit handelt und demzufolge der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II abzusetzen ist. Jobcenter praktizieren das i.d.R. so.
Aber auch das ist meiner Meinung nach falsch.

Private Nachbarschaftshilfe ist keine Erwerbstätigkeit und der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI kein Entgelt für geleistete Dienste, sondern eine Aufwandsentschädigung, was in den landesrechtlichen Verordnungen dazu auch klar geregelt ist.
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist deshalb gemäß seiner dort geregelte Zweckbindung lt. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II als Leistung, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird und ausdrücklich für einen anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II bestimmt ist, in kompletter Höhe nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Bimimaus5421

@ Ottokar, wie Pflegepersonen dürfen keine Nachbarschaftshilfe bringen ?
Die Person die einen angehörigen pflegt darf nicht ein paar stunden z.b 2;5 die Woche Nachbarschafthilfe machen ?
Das machen doch schon einige .