Nachbarschaftshilfe /Ehrenamtspauschale

Begonnen von TG, 13. Mai 2025, 06:50:40

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Ottokar

Die Person, die Frau Mustermann pflegt, darf keine Nachbarschaftshilfe für Frau Mustermann erbringen.
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TG

Genauso wurde mir das vom örtlichen Pflegestützpunkt und der Pflegekasse bestätigt. Nachbarschaftshilfe/Alltagshilfe wird nirgends gemeldet und ist steuerfrei. Eine Person kann auch für mehrere Personen Nachbarschaftshilfe ausüber, zB. bei einer Familie, die 2 Pflegebedürftige hat. Für jeden kann der Betrag von 131 € genutzt wird. Nachbarschaftshilfe bezieht sich auch nicht auf Pflege.
Hier, in S-H, muß ein 8stündiger Kurs absolviert werden (kann auch online sein), dann sich beim Landesamt für Soziale Dienste registrieren lassen und los geht es. Die Abrechnung kann direkt mit der Pflegekasse auf schriftlichem Nachweis erfolgen.


Sheherazade

Zitat von: TG am 02. Juni 2025, 15:21:20Nachbarschaftshilfe/Alltagshilfe wird nirgends gemeldet und ist steuerfrei.

Das hat niemand bestritten, ist aber eben nur steuerfrei in Höhe der maximalen Aufwandsentschädigung pro Kalenderjahr (131 Euro x 12 Monate). Und auch wenn die Krankenkasse/Pflegekasse das nicht dem Finanzamt meldet, ist der Nachbarschaftshelfer verpflichtet, diese Einnahmen in vollständiger Höhe in seiner Steuererklärung anzugeben.

Und dann gilt: Für die Einnahmen als Nachbarschaftshelfer kommt gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 36 EStG in Betracht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Nachbarschaftshelfer nur bis zu zwei Personen betreut.
 
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Bimimaus5421

Zitat von: Ottokar am 02. Juni 2025, 12:02:50Die Person, die Frau Mustermann pflegt, darf keine Nachbarschaftshilfe für Frau Mustermann erbringen.

Aber die Frau die z.b Frau Mustermann pflegt darf Nachbarschaftshilfe bei einen Bekannten machen ?

turbulent

Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Juni 2025, 21:14:17Aber die Frau die z.b Frau Mustermann pflegt darf Nachbarschaftshilfe bei einen Bekannten machen ?
Wer sollte ihr das verbieten? Der Mann von Frau Mustermann?

TG

Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Juni 2025, 21:14:17
Zitat von: Ottokar am 02. Juni 2025, 12:02:50Die Person, die Frau Mustermann pflegt, darf keine Nachbarschaftshilfe für Frau Mustermann erbringen.

Aber die Frau die z.b Frau Mustermann pflegt darf Nachbarschaftshilfe bei einen Bekannten machen ?

Ja, Pflege ist etwas anderes als Nachbarschaftshilfe und wird auch ganz anders vergütet. Sie kann durch einen Pflegedienst oder Privatperson erfolgen.

 Nachbarschaftshilfe beinhaltet Haushaltspflege, Einkauf, Spaziergang, Begleitung zum Arzt, evtl. Schriftwechsel mit Behörden.

Ottokar

#21
Zitat von: Bimimaus5421 am 02. Juni 2025, 21:14:17Aber die Frau die z.b Frau Mustermann pflegt darf Nachbarschaftshilfe bei einen Bekannten machen ?
Die Pflegeperson, die Frau Mustermann pflegt, darf Nachbarschaftshilfe bei allen Anderen machen, sogar beim Ehemann von Frau Mustermann, nur nicht bei Frau Mustermann selbst.

Zitat von: Sheherazade am 02. Juni 2025, 15:55:07Und dann gilt: Für die Einnahmen als Nachbarschaftshelfer kommt gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 36 EStG in Betracht. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Nachbarschaftshelfer nur bis zu zwei Personen betreut.
Das ist die Aussage des Finanzministeriums von NRW, die offenbar darauf beruht, dass in der Verordnung von NRW zur Nachbarschaftshilfe nicht nur - wie in anderen Bundesländern auch - geregelt ist, dass diese in Einzelbetreuung zu erbringen ist, sondern dass sich eine Einzelbetreuung zeitgleich an bis zu zwei pflegebedürftige Personen richten kann.
Das heißt also nicht, dass man zeitlich unabhängig nicht mehr als zwei Personen als Nachbarschaftshelfer unterstützen kann, denn § 3 Nr 36 EStG i.V.m. § 33 Abs. 2 EStG regelt als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nur das Vorliegen rechtlicher, tatsächlicher oder sittlicher Gründe.
Ob und auf welchen Umfang die Nachbarschaftshilfe begrenzt ist, ist hingegen in der jeweiligen landesrechtlichen Verordnung zu §§ 45 a bis c SGB XI geregelt.
Einige Verordnungen regeln bspw., dass ein Nachbarschaftshelfer monatlich nicht mehr als 40 Stunden Nachbarschaftshilfe erbringen darf.
In Abhängigkeit der zulässigen Vergütung (häufig max. 10 Euro/Std.), die ebenfalls je nach Bundesland unterschiedlich ist, ist damit die Anzahl der Personen, denen Nachbarschaftshilfe geleistet werden kann, entsprechend begrenzt.
Auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 36 EStG spricht nicht dagegen, mehreren Pflegebedürftigen Nachbarschaftshilfe zu leisten, denn dort ist die Höchstgrenze der Vergütung auf die Höhe des Pflegegeldes entsprechend dem Pflegegrad begrenzt.

In NRW gibt es keine Einschränkungen im Umfang, nur in der Vergütung auf die Höhe des Entlastungsbetrages, dort könnte ein Nachbarschaftshelfer bspw. 3 Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 zeitlich unbegrenzt für insgesamt 347 Euro im Monat unterstützen, das wären ca. 115 Euro pro Pflegebedürftiger.
In Sachsen-Anhalt darf ein Nachbarschaftshelfer maximal 10 Euro pro Stunde abrechnen und maximal 40 Stunden im Monat tätig sein, dieser kann also im Monat bspw. 3 Pflegebedürftige zu jeweils 11 Stunden a 10 Euro unterstützen.
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TG

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In NRW gibt es keine Einschränkungen im Umfang, nur in der Vergütung auf die Höhe des Entlastungsbetrages, dort könnte ein Nachbarschaftshelfer bspw. 3 Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 zeitlich unbegrenzt für insgesamt 347 Euro im Monat unterstützen, das wären ca. 115 Euro pro Pflegebedürftiger.

Der Entlastungsbetrag von 131€ mtl ist in jedem Bundesland und für alle Pflegegrade gleich.

Ich glaube, du verwechselst gerade Pflegegeld und Entlastungsbetrag.


In Sachsen-Anhalt darf ein Nachbarschaftshelfer maximal 10 Euro pro Stunde abrechnen und maximal 40 Stunden im Monat tätig sein, dieser kann also im Monat bspw. 3 Pflegebedürftige zu jeweils 11 Stunden a 10 Euro unterstützen.
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In S-H bekommt ein Nachbarschaftshelfer 8€/Std.

Ottokar

Zitat von: TG am 03. Juni 2025, 21:08:40In S-H bekommt ein Nachbarschaftshelfer 8€/Std.
Wie ich schrieb, ist das je nach Bundesland unterschiedlich.

Zitat von: TG am 03. Juni 2025, 21:08:40Der Entlastungsbetrag von 131€ mtl ist in jedem Bundesland und für alle Pflegegrade gleich. Ich glaube, du verwechselst gerade Pflegegeld und Entlastungsbetrag.
Das war ein Beispiel. Ich hätte auch Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 3 schreiben können.
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