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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13

Titel: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13
Liebe Gemeinde,

das JC fordert den Hauptmietvertrag vom Untermieter, da im Untermietvertrag auf diesen verwiesen wurde.

Hier wurde lediglich Bezug auf diesen genommen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Hauptmietvertrag gelten, soweit nichts anderes geregelt.

Diesen habe ich nicht vorliegen und im Untermietvertrag wurde auch nicht korrekt auf diesen Bezug genommen, da diese Ausschnitte ja hätten eingefügt werden müssen oder ich zumindest für die Vorlage und Kenntnisnahme des Hauptmietvertrages unterschreiben hätte müssen. Die Klausel sollte doch nichtig sein?
Da ich selbst vorab im gleichen Haus (Verwaltung) gewohnt habe, sind mir diese aus meinem eigenen Mietvertrag bekannt gewesen. Letzendlich geht es hier auch nur um gesetzlich vorgeschriebene Dinge.

Wie sollte ich nun vorgehen, da ich selbstverständlich weder dem Hauptmieter noch Eigentümer gegenüber meine Antragstellung offenbaren möchte und es sich hier auch um personenbezogene Daten Dritter handelt?

Der Bezug besteht ausschließlich in diesem Zusammenhang und die Klausel sollte doch so nichtig sein? Oder durch eine neue ersetzt werden?

Wieso ist dieser nun relevant?

Grüße
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sensoriker am 06. Juli 2025, 01:19:43
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13Hier wurde lediglich Bezug auf diesen genommen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Hauptmietvertrag gelten, soweit nichts anderes geregelt.
Der Untermietvertrag wurde doch so unterschrieben. Warum sollte dieser Passus plötzlich nichtig sein? Nur weil das JC jetzt den Hauptmietvertrag sehen möchte?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 06. Juli 2025, 09:11:33
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13Diesen habe ich nicht vorliegen und im Untermietvertrag wurde auch nicht korrekt auf diesen Bezug genommen, da diese Ausschnitte ja hätten eingefügt werden müssen oder ich zumindest für die Vorlage und Kenntnisnahme des Hauptmietvertrages unterschreiben hätte müssen. Die Klausel sollte doch nichtig sein?

Nö, nicht wirklich. Du hättest bei Unterzeichnung des Untermietvertrages die Aushändigung einer Kopie des Hauptmietvertrages verlangen müssen, wenn schon darauf Bezug genommen wird ODER diesen Absatz im Untermietvertrag streichen müssen.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 06. Juli 2025, 09:36:42
Zitat von: Sheherazade am 06. Juli 2025, 09:11:33
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13Diesen habe ich nicht vorliegen und im Untermietvertrag wurde auch nicht korrekt auf diesen Bezug genommen, da diese Ausschnitte ja hätten eingefügt werden müssen oder ich zumindest für die Vorlage und Kenntnisnahme des Hauptmietvertrages unterschreiben hätte müssen. Die Klausel sollte doch nichtig sein?

Nö, nicht wirklich. Du hättest bei Unterzeichnung des Untermietvertrages die Aushändigung einer Kopie des Hauptmietvertrages verlangen müssen, wenn schon darauf Bezug genommen wird ODER diesen Absatz im Untermietvertrag streichen müssen.

Und diesen habe ich mir leider nicht aushändigen lassen, so dass ich nichts vorlegen kann.

Zitat von: Sensoriker am 06. Juli 2025, 01:19:43
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13Hier wurde lediglich Bezug auf diesen genommen, dass die Rechte und Pflichten aus dem Hauptmietvertrag gelten, soweit nichts anderes geregelt.
Der Untermietvertrag wurde doch so unterschrieben. Warum sollte dieser Passus plötzlich nichtig sein? Nur weil das JC jetzt den Hauptmietvertrag sehen möchte?

Weil ich diesen nicht zu meiner Verfügung ausgehändigt bekommen habe und die Pflichten so im Mietvertrag hätten aufgenommen werden müssen?

Habe ich das recht, mir diesen noch Aushändigen zu lassen?

Ich möchte natürlich ungern den Bezug von Sozialleistungen offenbaren, erst recht dem Eigentümer gegenüber.

Müssten personenbezogene Daten von Dritten eigentlich geschwärzt werden, wenn ich diesen noch ausgehändigt bekommen sollte, dass ich mir hier keinen Ärger einhandele (Eigentümer)? Die Erlaubnis zur Untervermietung liegt mir in Kopie vor. Die ja dann wie ich hier gelesen hatte, auch mit angefordert wird? Woher weiß ich, was tatsächlich eingereicht werden muss und was nicht, gerade wegen der Daten Dritter, dass ich mir hier keinen Ärger einhandele?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 06. Juli 2025, 10:32:38
Zitat von: Wassermelone am 06. Juli 2025, 09:36:42Habe ich das recht, mir diesen noch Aushändigen zu lassen?

Ja.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: turbulent am 06. Juli 2025, 11:09:47
"Mir ist aufgefallen, dass ich den Vertrag, der meinem zu Grunde liegt, gar nicht in meinen Unterlagen habe. Würden Sie mir davon, Ihrem Mietvertrag mit XY [kennst Du ja, ist ja Dein ehemaliger], bitte eine Kopie geben?"
So oder so ähnlich (in Deinen Worten natürlich).
Da ist nichts mit Sozialleistungsbezug offenbaren. Nur, dass Du eben nicht genau gelesen hast, was Du unterschriebst...
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 06. Juli 2025, 12:20:19
Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 06. Juli 2025, 09:36:42Die Erlaubnis zur Untervermietung liegt mir in Kopie vor. Die ja dann wie ich hier gelesen hatte, auch mit angefordert wird?
Ich weiß ja nicht wo du das gelesen hast aber diese Forderung kann das JC zwar stellen aber Tatsache ist 
das es das JC überhaupt nichts angeht,
dass es das Mietrecht und nicht das SGB betrifft.

MfG FN
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sensoriker am 06. Juli 2025, 12:50:00
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Juli 2025, 12:20:19Tatsache ist 
das es das JC überhaupt nichts angeht,
dass es das Mietrecht und nicht das SGB betrifft.
Da irrst du
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13da im Untermietvertrag auf diesen verwiesen wurde
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Leeres Portemonnaie am 06. Juli 2025, 13:27:02
Zitat von: Sensoriker am 06. Juli 2025, 12:50:00
Zitat von: Fettnäpfchen am 06. Juli 2025, 12:20:19Tatsache ist 
das es das JC überhaupt nichts angeht,
dass es das Mietrecht und nicht das SGB betrifft.
Da irrst du
Zitat von: Wassermelone am 05. Juli 2025, 21:46:13da im Untermietvertrag auf diesen verwiesen wurde


Es ging um die Erlaubnis zur Untervermietung, die das JC nichts angeht.
Nicht um den Untermietvertrag oder den Mietvertrag.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sensoriker am 06. Juli 2025, 13:29:14
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 06. Juli 2025, 13:27:02Es ging um die Erlaubnis zur Untervermietung, die das JC nichts angeht.
Nicht um den Untermietvertrag oder den Mietvertrag.
ups  :flag:
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Ottokar am 06. Juli 2025, 14:17:30
Wenn man in einem Untermietvertrag auf Bestimmungen verweist, die im Hauptmietvertrag geregelt sind, dann werden diese Bestimmungen aus dem Hauptmietvertrag Bestandteil des Untermietvertrages, womit der Untermieter auch das Recht auf Einsicht und Kopie des Hauptmietvertrages hat.
Dabei können jedoch die Regelungen im Hauptmietvertrag geschwärzt werden, welche nicht Bestandteil des Untermietvertrages sind.
Eine solche Bezugnahmeklausel bedingt immer das Recht des Untermieters auf Einsicht und Kopie des Hauptmietvertrages, sowie die Pflicht des Hauptmieters, diese zu gewähren.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 06. Juli 2025, 19:14:38
Zitat von: turbulent am 06. Juli 2025, 11:09:47"Mir ist aufgefallen, dass ich den Vertrag, der meinem zu Grunde liegt, gar nicht in meinen Unterlagen habe. Würden Sie mir davon, Ihrem Mietvertrag mit XY [kennst Du ja, ist ja Dein ehemaliger], bitte eine Kopie geben?"
So oder so ähnlich (in Deinen Worten natürlich).
Da ist nichts mit Sozialleistungsbezug offenbaren. Nur, dass Du eben nicht genau gelesen hast, was Du unterschriebst...

Sehr gut! :sehrgut:

Wenn dieser mir vorliegt, welche Daten dürfen / sollen geschwärzt werden? Eigentümer der Wohnung?
Kaltmiete / Nebenkosten... Außer den Rechten und Pflichten spielt ja nichts eine Rolle?

Was mache ich, wenn dann immer wieder neue Sachen angefordert werden, wie hier gelesen?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: turbulent am 06. Juli 2025, 19:57:12
Zitat von: Wassermelone am 06. Juli 2025, 19:14:38Was mache ich, wenn dann immer wieder neue Sachen angefordert werden, wie hier gelesen?
ganz fürsorglich mit Dir selbst: Mach Dir darüber erst Gedanken, wenn es soweit ist.

Denn eigentlich sollte ja nichts weiter kommen. (Diese Forderung hier hast Du Dir selbst zuzuschreiben, bisher macht das JC nichts "Böses"/Unerlaubtes.)
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Ottokar am 07. Juli 2025, 09:38:20
Zitat von: Wassermelone am 06. Juli 2025, 19:14:38Wenn dieser mir vorliegt, welche Daten dürfen / sollen geschwärzt werden?
Das hatte ich bereits geschrieben.
Die Daten des Vermieters können im Hauptmietvertrag auch geschwärzt werden (8. Rundschreiben des BfDI an JC). Die Daten des Hauptmieters im Haupt- und Untermietvertrag jedoch nicht, da sonst die Verbindung zwischen beiden Verträgen nicht nachvollziehbar ist.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37
Vielen Dank erstmal für eure Hilfe. Den Hauptmietvertrag hatte ich angefordert und eingereicht.
Zwischenzeitlich auch einen Antrag auf eA beim Sozialgericht gestellt, da auf den Vorschuss gem. § 42 SGB I auch nach Ablauf der Monatsfrist nicht reagiert wurde.

Das SG hat mir nach meinem Antrag auf eA nun die Stellungnahme des JC zugesandt, zu der ich Stellung beziehen und die Nachweise einreichen soll.

Ich habe nichts dagegen, Dinge nachzuweisen, zumal das Gesetz klar regelt, dass ich nach einem Jahr in der Nachweispflicht bin, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird. Aber wenn man als Behörde nicht zwischen einer gemeinsamen Wohnung und einen gemeinsamen Haushalt unterscheiden kann, dann frage ich mich...

Bitte auf alles hinweisen, was euch auffällt.

,,Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.
Ein Vorschuss kann im vorliegenden Fall lediglich nach § 41a SGB  Il gewährt werden, da es sich dabei um eine dem § 42 SGB  I vorrangige Regelung handelt.
Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 41a SGB  II nicht vor.
Dieser setzt voraus, dass zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches auf Geld- oder Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB  II).
Hier liegt jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch vor, da unklar ist, ob im vorliegenden Fall eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

... gibt zwar an, es liege keine Wirtschaftsgemeinschaft und kein gemeinsamer Haushalt vor. Deswegen weigert sich ... auch, die Anlage VE auszufüllen.
Allerdings ist es nicht korrekt, dass ... von einem eigenen Haushalt ausgeht.
... wohnt mit ... seit ... in einer gemeinsamen Wohnung und nutzt mit ... dort auch gemeinsam Wohnzimmer, Flur, Küche, Bad.
Demzufolge wohnt ... nicht alleine und die Anlage VE ist daher von ... auszufüllen."

Zudem hätte ich keine Nachweise der Versicherungspolicen vorgelegt, die man aber auch nie angefordert hat.
Man frage sich, von was ich seit der Antragstellung gelebt habe, obwohl ja nun ersichtlich ist, was ich bei der Antragstellung für ein Vermögen auf dem Konto und in Bargeld hatte. Zudem musste ich mit einer Freundin ein privates Darlehen abschließen, Vertrag liegt natürlich vor.

,,Daher wird ... neben dem Ausfüllen der Anlage VE gebeten, folgende Fragen zur weiteren Klärung zu beantworten:
Was war der Anlass für den Einzug in die Wohnung? Kannten Sie sich bereits vor dem Einzug? Wenn ja, wie lange?
Wie werden die Zimmer genutzt? Es wird um Einreichung eines Grundrisses der Wohnung (muss nicht maßstabsgetreu sein) gebeten bzw. um Mitteilung, wie groß die entsprechenden Zimmer sind (Angabe in qm).
Erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide gemeinsam?
Werden die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet/eingenommen?
Wer sorgt für die Reinigung der Kleidung und Wäsche?
Gibt es gemeinsame Freizeitunternehmungen?

Weiterhin ist fraglich, ob nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar trägt ... vor, dass das Geld (Altersvorsorge) fest angelegt sei, ein Nachweis dazu fehlt jedoch bisher. Zwar geht aus dem eingereichten Nachweis hervor, dass das Vertragsende erst am ... ist, daraus ergibt sich jedoch nicht, ob nicht vorher nicht bereits Geld anteilig wieder entnommen werden kann.

Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen."

Die Fragen sind meiner Meinung nach absolut fraglich, aber da dies alles nicht der Fall ist, würde ich diese ausfüllen?
Es kauft jeder für sich selbst ein, kocht selbst, wäscht selbst, eigenes Waschmittel...
Wie man anhand der Kontoauszüge überhaupt auf etwas anderes kommen kann, erschließt sich mir nicht.

Frage 1 sehe ich allerdings als Fangfrage?
Natürlich kannten wir uns, wenn man im gleichen Haus wohnt und der einzige Grund, weswegen ich mich auf eine WG eingelassen habe, war die Kostenreduzierung der Miete, da ich nochmals eine schulische Ausbildung begonnen habe.

Die Anlage VE wurde von mir nur durchgestrichen eingereicht, mit Verweis darauf, dass diese dann auszufüllen ist, wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Wieso dies nicht der Fall ist, wurde bereits dargelegt, aber eben auf einem extra Schreiben. Mit der Anlage VE würde ich einen gemeinsamen Haushalt bestätigen.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 00:09:36
Oder soll ich die Anlage VE ausfüllen und überall den gemeinsamen Haushalt durchstreichen und gemeinsame Wohnung darüber schreiben?
Zumal dies doch auch eine Soll und nicht Muss Regelung ist? Die Angaben wurden doch gemacht, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird, eigene Konten, Versicherungen vorliegen... Nur eben nicht auf dem Vordruck.
Aber dann müsste ich auch Partner durchstreichen. Das ganze Formular ist in meinen Augen eine Falle, da immer wieder von gemeinsamen Haushalt gesprochen wird.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Ottokar am 20. Juli 2025, 10:58:54
Ich würde dem Sozialgericht hier wie folgt antworten:

Wann eine Verantwortungs- und Einstehengemeinschaft i.S.d. § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II vorliegt, hat das Bundessozialgericht (BSG) unmissverständlich klargestellt (vgl. u.a. Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R).
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen.
Von dem Bestehen einer Partnerschaft (1.) ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (3.). Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (3.).
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" (2.) iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei Elemente ab, das Zusammenleben (2.1.) einerseits und das "Wirtschaften aus einem Topf" (2.2.) andererseits. Dies bedeutet, dass die Partner in "einer Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen.
Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II gilt dabei nicht per se.
Das Jobcenter ist verpflichtet, zunächst entweder objektivierbare Umstände zu benennen, oder belastbare Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung zu treffen, welche eine solche Vermutung rechtfertigen. Erst dann greift die Vermutungsregelung und es obliegt dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen.

Das Jobcenter hat bislang keine objektivierbaren Umstände benannt, oder belastbare Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung getroffen und mitgeteilt, welche eine solche Vermutung rechtfertigen.
Stattdessen fordert das Jobcenter von mir die Mithilfe bei der Auffindung solcher objektivierbaren Umstände und belastbaren Feststellungen, auch durch das Ausfüllen der Anlage VE.
Diese Mitwirkungsforderungen stellen jedoch eine unzulässige rechtswidrige Beweislastumkehr dar.
Zudem stellt die Erhebung von Daten bloßer Mitbewohner in der Anlage VE (hier: Name, Vorname, Geburtsdatum) einen Verstoß gegen den Datenschutz dar (vgl. u.a. BVerfG Beschluss vom 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04).
Auch die Erhebung von Daten des Vermieters stellt eine solche unzulässige Datenerhebung dar (Rundschreiben des BfDI Nr. 7 vom 28. Juni 2021 und Nr. 8 vom 30. September 2021).

Soweit das Jobcenter auf die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnzimmer als Gemeinschaftsraum, Flur, Küche und Bad abstellt, oder nach der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten oder gemeinschaftlichen Einkäufen fragt, ist so etwas auch in Wohngemeinschaften üblich.
Auch die Fragen nach dem Anlass für den Einzug in die Wohnung, ob ich den Hauptmieter bereits vor dem Einzug kannte und wie lange (was bei der Bewerbung auf ein Mietangebot zwangsläufig der Fall sein muss) sind objektiv vollkommen ungeeignet, das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehengemeinschaft nach den Kriterien des BSG zu beweisen oder zu widerlegen.
Unabhängig davon, dass mich bei einer solchen Datenerhebung keine Mitwirkungspflicht trifft, sondern diese lt. BSG erst einsetzt, wenn das Jobcenter objektivierbare Umstände benannt, oder belastbare Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung getroffen hat. Gerade daran fehlt es hier jedoch klar erkennbar.
Unabhängig davon lebt der Hauptmieter auch nicht in "meinem Haushalt", sondern wenn dann wäre es umgekehrt, da ich Untermieter bin, womit die in der Anlage VE unter B. genannte Voraussetzung "Bitte geben Sie die Daten der nicht verwandten Person an, die in Ihrem Haushalt lebt." ohnehin nicht zutrifft und dort somit von mir auch nichts einzutragen wäre.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Jobcenter mir die Leistung verweigert, weil ich
a) bei einer lt. BVerfG unzulässigen Erhebung von Daten eines Mitbewohners nicht mitwirke und
b) nicht dabei mitwirke, dem Jobcenter Daten zu liefern, die das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehengemeinschaft beweisen oder widerlegen, wozu ich nach aktueller Rechts- und Sachlage mangels vom Jobcenter genannter objektivierbare Umstände oder belastbarer Feststellungen auch nicht verpflichtet bin.
Die Leistungsverweigerung ist somit klar rechtswidrig.
Es ist auch nicht zumutbar, bei einer solchen rechts- und verfassungswidrigen Datenerhebung mitzuwirken, um so das von mir gewollte, die Bewillligung von Bürgergeld, zu erreichen. Insbesondere da ich mich dabei wegen Verstoß gegen den Datenschutz strafbar machen würde.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 20. Juli 2025, 11:01:04
Wassermelone

Ottokar war schneller ich lass mein Text einfach mal stehen, dann hast du zusätzlichen Lesestoff.
Priorität hat Ottkars Beitrag der weiß 100 pro von was er schreibt.

Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37Allerdings ist es nicht korrekt, dass ... von einem eigenen Haushalt ausgeht.
Doch weil ein Untermietvertrag existiert.

Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37Hier liegt jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch vor, da unklar ist, ob im vorliegenden Fall eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Für den Fall dass du das brauchen kannst.>Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt) (http://hartz.info/index.php?topic=9703.0)

Klar für das JC nicht ist ja logisch wenn die selber keine Ahnung haben.
Du hast ja vorab alles erklärt nur das JC sieht es anders
Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37,,Daher wird ... neben dem Ausfüllen der Anlage VE gebeten, folgende Fragen zur weiteren Klärung zu beantworten:
Was war der Anlass für den Einzug in die Wohnung? Kannten Sie sich bereits vor dem Einzug? Wenn ja, wie lange?
Wie werden die Zimmer genutzt? Es wird um Einreichung eines Grundrisses der Wohnung (muss nicht maßstabsgetreu sein) gebeten bzw. um Mitteilung, wie groß die entsprechenden Zimmer sind (Angabe in qm).
Erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide gemeinsam?
Werden die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet/eingenommen?
Wer sorgt für die Reinigung der Kleidung und Wäsche?
Gibt es gemeinsame Freizeitunternehmungen?
Alleesamt nicht relevant und ist auch kein Indiz für eine VuE.
Am besten alles lesen was verlinkt ist, auch wenn ich etwas davon ins Zitat setze.
Unterstützungsvermutung VuE und HG (http://hartz.info/index.php?topic=4590.msg39917#msg39917)
Zitat=> Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II gilt nicht per se.
Das Jobcenter ist verpflichtet, zunächst entweder objektivierbare Umstände zu benennen, oder belastbare Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung zu treffen, welche eine solche Vermutung rechtfertigen. Erst dann greift die Vermutungsregelung und es obliegt dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen
(Anm. Ottokar: d.h. dass neben der Wohn- auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen muss. § 7 Abs. 3a SGB II ersetzt die Feststellung einer VuE nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II nicht, sondern beinhaltet lediglich eine Beweislastumkehr, wann der Leistungsträger eine VuE vermuten kann und der Leistungsempfänger sie widerlegen muss. Diese Vermutung muss der Leistungsträger durch Fakten belegen, welche die o.g. drei Voraussetzungen beweisen.)
Leitfaden bei Unterstellung einer BG / VuE / HG (http://hartz.info/index.php?topic=46684.msg429453#msg429453)

Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37Man frage sich, von was ich seit der Antragstellung gelebt habe, obwohl ja nun ersichtlich ist, was ich bei der Antragstellung für ein Vermögen auf dem Konto und in Bargeld hatte. Zudem musste ich mit einer Freundin ein privates Darlehen abschließen, Vertrag liegt natürlich vor.
Da wären wir wieder beim Aktenstudium zu dem sie verpflichtet wären aber klar ist das nicht gewollt. Entweder du wiederholst dich oder du verweist darauf das es bereits aktenkundig ist.

Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37war die Kostenreduzierung der Miete, da ich nochmals eine schulische Ausbildung begonnen habe.
geht sie eigentlich nichts an aber das wäre die Antwort darauf.

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 00:09:36Oder soll ich die Anlage VE ausfüllen und überall den gemeinsamen Haushalt durchstreichen und gemeinsame Wohnung darüber schreiben?
Früher waren die VE so gestaltet das man richtig ausgefüllt auch die VuE widerlegen kann.
Mal schauen > ALG 2 Anträge (https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529)>https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageve_ba033130.pdf
Da wäre A auszufüllen
B zu streichen (wohnt ja nicht in deinem Haushalt)
C da erklärst du dem JC den Unterschied von Haushalt und Whg verweist auf die verlinkten Urteile und evtl noch das Zusatzblatt Erklärung gegen eine VuE

Aber warte lieber noch bis Ottokar darauf antwortet vllt. sind Änderungen eingetreten die ich nicht mitbekommen habe durch die ganzen Umstellungen.

MfG FN
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 11:10:45
Vielen Dank für eure Meinung hierzu, denn so sehe ich das auch.

Das SG bittet jedoch um Beantwortung der Fragen. Wie gehe ich hier höflich vor?

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."


Fakt ist, ich habe diesen Monat die Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen können und kann auch Anfang des nächsten Monats keine Miete und keinerlei Festkosten mehr zahlen.
Das Schreiben der Krankenkasse würde ich mit beim SG  einreichen, dass Ende des Monats Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn nicht umgehend gezahlt wird.
Mein Barvermögen reicht nur noch für Lebensmittel bis Monatsende.

Auch hatte ich diesen Monat drei Verkäufe bei eBay (alte Kleidung für etwa 10% des Neupreises), was ja einfach nur eine Vermögensumwandlung darstellt. Aber das wirft doch dann wieder irgendwelche Behauptungen auf...?


Und nochmals vielen Dank für eure ausführlichen Texte und Links.

Nachtrag: Aufgrund akuter längerer Erkrankung, wegen der ich auch entlassen wurde und ins Bürgergeld gerutscht bin (Vorbereitungsdienst) musste ich mir meine Lebensmittel über zwei Monate liefern lassen. Darauf hatte ich auch bereits hingewiesen (nachweislich mit der Antragstellung per Fax), dass diese daher über PayPal beglichen wurden (auch absolut ersichtlich in den Auszügen). Nun nutzt man aber das auch als Grund, ich solle die Fragen beantworten... Darauf würde ich natürlich verweisen, dass man die Akte studieren solle? Das Gericht interessiert sich aber nur für die Auszüge ab Leistungsbeginn.
Zumal die Krankheit durch die Entlassung bekannt ist (die Art der Erkrankung nicht). Das ich mir Lebensmittel liefern lassen musste, da niemand diese besorgen hätte können, sagt doch eigentlich schon alles aus.
Auch klage ich gegen die Entlassung und es ist entscheidend, dass ich in geordneten Verhältnissen lebe. Auch muss ich weitere Facharzttermine wahrnehmen, kann mir jedoch die Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr leisten.

Nachtrag: Ich bin davon ausgegangen, dass man die VE nach einem Jahr immer widerlegen muss? Wir wohnen schon länger zusammen.
Auch finde ich die Ausdrucksweise des SB nicht korrekt, dass wir in einer Wohnung leben und ich dies ausfüllen müsse. Bei der Anlage geht es aber um den Haushalt.

Und das SG fordert nun ja die Nachweise und Beantwortung der Fragen, beziehungsweise bittet um diese. Wie erbringe ich denn letztendlich Beweise?

@Ottokar
Das werde ich übernehmen. Die Kontoauszüge dennoch mit übersenden? Und wie gehe ich damit um, dass das SG um Übersendung der Nachweise bittet?
Haftpflicht / Hausrat übermitteln, dass man sieht das diese nur für mich greifen? Und den Nachweis, dass die Altersvorsorge nicht aufgelöst werden kann.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 12:49:51
Und wegen der Versicherungspolicen, sollte ich mir hier einen aktuellen Nachweis ausstellen lassen, wer und was darüber versichert ist? Der ursprüngliche Vertrag reicht doch sicher nicht als Nachweis, wenn schon vor Jahren erstellt?
Wenn der Richter diese nun fordert, muss ich ja zumindest Nachweise liefern. Die Fragen würde ich mit oben genannter Begründung, dass diese den Sachverhalt nicht klären können... (allgemein dem Text von Ottokar), nicht beantworten.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 20. Juli 2025, 13:10:28
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 12:49:51Und wegen der Versicherungspolicen, sollte ich mir hier einen aktuellen Nachweis ausstellen lassen, wer und was darüber versichert ist?

Die jährliche Beitragsrechnung enthält normalerweise alle relevanten Daten.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 14:37:21
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 11:10:45Vielen Dank für eure Meinung hierzu, denn so sehe ich das auch.

Das SG bittet jedoch um Beantwortung der Fragen. Wie gehe ich hier höflich vor?

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."


Fakt ist, ich habe diesen Monat die Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen können und kann auch Anfang des nächsten Monats keine Miete und keinerlei Festkosten mehr zahlen.
Das Schreiben der Krankenkasse würde ich mit beim SG  einreichen, dass Ende des Monats Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn nicht umgehend gezahlt wird.
Mein Barvermögen reicht nur noch für Lebensmittel bis Monatsende.

Auch hatte ich diesen Monat drei Verkäufe bei eBay (alte Kleidung für etwa 10% des Neupreises), was ja einfach nur eine Vermögensumwandlung darstellt. Aber das wirft doch dann wieder irgendwelche Behauptungen auf...?


Und nochmals vielen Dank für eure ausführlichen Texte und Links.

Nachtrag: Aufgrund akuter längerer Erkrankung, wegen der ich auch entlassen wurde und ins Bürgergeld gerutscht bin (Vorbereitungsdienst) musste ich mir meine Lebensmittel über zwei Monate liefern lassen. Darauf hatte ich auch bereits hingewiesen (nachweislich mit der Antragstellung per Fax), dass diese daher über PayPal beglichen wurden (auch absolut ersichtlich in den Auszügen). Nun nutzt man aber das auch als Grund, ich solle die Fragen beantworten... Darauf würde ich natürlich verweisen, dass man die Akte studieren solle? Das Gericht interessiert sich aber nur für die Auszüge ab Leistungsbeginn.
Zumal die Krankheit durch die Entlassung bekannt ist (die Art der Erkrankung nicht). Das ich mir Lebensmittel liefern lassen musste, da niemand diese besorgen hätte können, sagt doch eigentlich schon alles aus.
Auch klage ich gegen die Entlassung und es ist entscheidend, dass ich in geordneten Verhältnissen lebe. Auch muss ich weitere Facharzttermine wahrnehmen, kann mir jedoch die Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr leisten.

Nachtrag: Ich bin davon ausgegangen, dass man die VE nach einem Jahr immer widerlegen muss? Wir wohnen schon länger zusammen.
Auch finde ich die Ausdrucksweise des SB nicht korrekt, dass wir in einer Wohnung leben und ich dies ausfüllen müsse. Bei der Anlage geht es aber um den Haushalt.

Und das SG fordert nun ja die Nachweise und Beantwortung der Fragen, beziehungsweise bittet um diese. Wie erbringe ich denn letztendlich Beweise?

@Ottokar
Das werde ich übernehmen. Die Kontoauszüge dennoch mit übersenden? Und wie gehe ich damit um, dass das SG um Übersendung der Nachweise bittet?
Haftpflicht / Hausrat übermitteln, dass man sieht das diese nur für mich greifen? Und den Nachweis, dass die Altersvorsorge nicht aufgelöst werden kann.

Bei den Nachweisen würde ich schon Entgegenkommen zeigen wollen, solange mir das nicht auf die Füße fallen kann.
Wegen der Fragen frage ich mich, ob das beim Richter nicht noch mehr Fragen aufwirft, wenn ich diese nicht beantworte. Wir wirtschaften nicht gemeinsam, von daher habe ich damit kein Problem, aber am Ende würde dann wieder die nächste und nächste und nächste Frage kommen- wer das Waschmittel zahlt (jeder hat sein Eigenes), Hausbesuch notwendig, was auch immer...
Deswegen möchte ich eben auch klar Grenzen aufzeigen, auch wenn ich die Fragen beantworten muss...
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37
Zu den Kontoauszügen ab Antragstellung bis jetzt...
Soll ich irgendwas zu den Verkäufen bei eBay Kleinanzeigen schreiben? Sind kleine Beträge und letztendlich, weil mir die Kleidung durch Erkrankung nicht mehr passt. Monate lang nichts verkauft, jetzt eben aus genanntem Anlass. Ohne kann ich schlecht arbeiten gehen...
Ebenso gab es in den letzten Wochen Cashback Aktionen die ich genutzt habe, z. B. ein Getränk für 1,99 Euro gekauft und die 1,99 Euro Wochen später erstattet bekommen. Monate lang nicht, jetzt eben mal...

Zuschuss zur Zahnreinigung durch die Krankenkasse.

Alles darf nicht angerechnet werden, aber das wirft doch nur wieder Fragen auf.
Wie sollte ich hier am besten vorgehen?

Auch kann ich nächste Woche einen Arbeitsvertrag ab September (Nebenjob) unterschreiben. Das melde ich natürlich sofort- aber dann zahlen sie doch sicher erst recht nicht...
Und sollte ich auf das private Darlehen eingehen? Es steht in der ÜW klar da, Darlehen und wann der Vertrag geschlossen wurde.

Ich habe diverse offene Rechnungen zu begleichen, Zuzahlungen zu leisten, es interessiert niemanden.
Die Krankenkasse wird Ende des Monats Zwangsmaßnahmen einleiten.
Ich bin auch gerade in weiteren Vertragsverhandlungen ab Oktober (Sozialversicherungspflichtig), aber wie soll ich bei dem Druck vollständig genesen und von was soll ich bis dahin leben?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 20. Juli 2025, 16:35:30
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Alles darf nicht angerechnet werden, aber das wirft doch nur wieder Fragen auf.

Man beantwortet aber keine Fragen, die nicht gestellt wurden.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:43:58
Zitat von: Sheherazade am 20. Juli 2025, 16:35:30
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Alles darf nicht angerechnet werden, aber das wirft doch nur wieder Fragen auf.

Man beantwortet aber keine Fragen, die nicht gestellt wurden.

Da hast du definitiv recht. Aber der SB wird sich im Zweifel darauf stürzen und am Ende noch viel mehr offengelegt haben wollen?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 20. Juli 2025, 17:18:06
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:43:58Aber der SB wird sich im Zweifel darauf stürzen und am Ende noch viel mehr offengelegt haben wollen?

Ich habe keine Glaskugel, sonst auch niemand. Du solltest dich auch nicht mit solchen überflüssigen "Wasistwenn-Fragen" verrückt machen.

Wenn er was will, soll er schreiben, dann bekommt er eine Antwort.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 08:59:43
Also den Text von Ottokar kann ich nutzen, auch wenn der Richter um Beantwortung der Fragen gebeten hat?
Ich würde dem SG gegenüber dann aber auch nochmals darlegen, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird / ich meinen eigenen Haushalt habe, eigene Versicherungen. Hier könnte ich ja auch mit einfließen lassen, dass ich alleine für mich einkaufe / wasche...?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 21. Juli 2025, 09:28:45
Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37Das SG hat mir nach meinem Antrag auf eA nun die Stellungnahme des JC zugesandt, zu der ich Stellung beziehen und die Nachweise einreichen soll.

Stellungnahme (Text von @Ottokar) und Nachweise (nicht Anlage VE!), steht doch da ganz deutlich.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 09:38:59
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 11:10:45Vielen Dank für eure Meinung hierzu, denn so sehe ich das auch.

Das SG bittet jedoch um Beantwortung der Fragen. Wie gehe ich hier höflich vor?

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."


Fakt ist, ich habe diesen Monat die Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen können und kann auch Anfang des nächsten Monats keine Miete und keinerlei Festkosten mehr zahlen.
Das Schreiben der Krankenkasse würde ich mit beim SG  einreichen, dass Ende des Monats Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn nicht umgehend gezahlt wird.
Mein Barvermögen reicht nur noch für Lebensmittel bis Monatsende.

Auch hatte ich diesen Monat drei Verkäufe bei eBay (alte Kleidung für etwa 10% des Neupreises), was ja einfach nur eine Vermögensumwandlung darstellt. Aber das wirft doch dann wieder irgendwelche Behauptungen auf...?


Und nochmals vielen Dank für eure ausführlichen Texte und Links.

Nachtrag: Aufgrund akuter längerer Erkrankung, wegen der ich auch entlassen wurde und ins Bürgergeld gerutscht bin (Vorbereitungsdienst) musste ich mir meine Lebensmittel über zwei Monate liefern lassen. Darauf hatte ich auch bereits hingewiesen (nachweislich mit der Antragstellung per Fax), dass diese daher über PayPal beglichen wurden (auch absolut ersichtlich in den Auszügen). Nun nutzt man aber das auch als Grund, ich solle die Fragen beantworten... Darauf würde ich natürlich verweisen, dass man die Akte studieren solle? Das Gericht interessiert sich aber nur für die Auszüge ab Leistungsbeginn.
Zumal die Krankheit durch die Entlassung bekannt ist (die Art der Erkrankung nicht). Das ich mir Lebensmittel liefern lassen musste, da niemand diese besorgen hätte können, sagt doch eigentlich schon alles aus.
Auch klage ich gegen die Entlassung und es ist entscheidend, dass ich in geordneten Verhältnissen lebe. Auch muss ich weitere Facharzttermine wahrnehmen, kann mir jedoch die Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr leisten.

Nachtrag: Ich bin davon ausgegangen, dass man die VE nach einem Jahr immer widerlegen muss? Wir wohnen schon länger zusammen.
Auch finde ich die Ausdrucksweise des SB nicht korrekt, dass wir in einer Wohnung leben und ich dies ausfüllen müsse. Bei der Anlage geht es aber um den Haushalt.

Und das SG fordert nun ja die Nachweise und Beantwortung der Fragen, beziehungsweise bittet um diese. Wie erbringe ich denn letztendlich Beweise?

@Ottokar
Das werde ich übernehmen. Die Kontoauszüge dennoch mit übersenden? Und wie gehe ich damit um, dass das SG um Übersendung der Nachweise bittet?
Haftpflicht / Hausrat übermitteln, dass man sieht das diese nur für mich greifen? Und den Nachweis, dass die Altersvorsorge nicht aufgelöst werden kann.

Das Gericht bittet darum.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 21. Juli 2025, 12:10:15
Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 09:38:59Das Gericht bittet darum.

Das habe ich verstanden. Was hast du an meiner Antwort nicht verstanden?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 21. Juli 2025, 13:28:51
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:43:58Aber der SB wird sich im Zweifel darauf stürzen und am Ende noch viel mehr offengelegt haben wollen?
der SB hat vor dem Gericht nichts mehr zu sagen, wenn dann der RA vom JC. Und der hat seine Stellungsnahme schon abgegeben da kommt normalerweise nichts mehr nach.

Daher ist im großen und ganzen alles Aktenkundig was du dem SG in Zweifacher Ausfertigung (falls du es nicht schon bei Antragstellung gemacht hast) einreichst dazu dann noch das Muster von Ottokar an deinen Fall anpassen
und viel mehr kannst du nicht machen.
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Zu den Kontoauszügen ab Antragstellung bis jetzt...
Die gibst du ab und wenn mal zufällig kein Überweisungsgrund angegeben ist kannst du das ja dazu schreiben oder wenn mehrere Überweisungen dann auf einem extra Zusatzblatt.

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Das melde ich natürlich sofort- aber dann zahlen sie doch sicher erst recht nicht...
Das meldest du natürlich nicht sofort.
 Außer du stehst darauf wenn die Leistungen nach deiner Benachrichtigung (m.M.n. rechtswidrig) eingestellt werden.
Du meldest es erst wenn es ein paar Tage vor September ist damit die Zahlung nicht eingestellt werden kann weil sie schon angewiesen wurde.
Und du brauchst auch kein schlechtes Gewissen haben du weißt ja nicht ob es zur Arbeitsaufnahme kommt. Da kann ja einiges  dazwischenkommen, besonders wenn man es schon sechs Wochen vorher meldet.

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Und sollte ich auf das private Darlehen eingehen? Es steht in der ÜW klar da, Darlehen und wann der Vertrag geschlossen wurde.
und Aktenkundig ist es auch also siehe die Antworten dazu.

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Die Krankenkasse wird Ende des Monats Zwangsmaßnahmen einleiten.
und was wollen die machen außer das sich deine nicht geleisteten Beiträge als Schulden ansammeln
die das JC dann erstatten muss wenn du Recht bekommen hast.
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 14:37:21wieder die nächste und nächste und nächste Frage kommen- wer das Waschmittel zahlt (jeder hat sein Eigenes), Hausbesuch notwendig, was auch immer...
Du solltest echt mal die verlinkten Seiten lesen dann wüsstest du das diese Fragen überflüssig sind und ein Hausbesuch erst recht. Da sagt ja sogar die AfA dass das kein Mittel ist eine VuE festzustellen.

Zitat von: Sheherazade am 20. Juli 2025, 17:18:06Du solltest dich auch nicht mit solchen überflüssigen "Wasistwenn-Fragen" verrückt machen.

MfG FN
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01
Zitat von: Sheherazade am 21. Juli 2025, 12:10:15
Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 09:38:59Das Gericht bittet darum.

Das habe ich verstanden. Was hast du an meiner Antwort nicht verstanden?


Vermutlich nicht.  :weisnich:

Der Richter bittet um Beantwortung der Fragen, nicht nur das JC. Deswegen war ich mir nicht sicher, ob ich dennoch alles so rausschicken kann?

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."

@ Fettnäpchen, die verlinkten Seiten habe ich alle gelesen. Ich möchte nur sicher gehen, dass das keinen Unterschied macht, ob nur das JC oder das JC und der Richter die Fragen beantwortet haben möchte.

Dann ist mir jetzt alles klar. Und auf die Erstattungen / Verkäufe gehe ich erstmal nicht ein?


Und der ruhende Leistungsanspruch, der nach zwei geschuldeten Beitragszahlungen folgt? Hier muss ich mich noch einlesen, da ich diverse Facharzttermine habe...
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 21. Juli 2025, 14:25:03
Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01Und der ruhende Leistungsanspruch, der nach zwei geschuldeten Beitragszahlungen folgt? Hier muss ich mich noch einlesen, da ich diverse Facharzttermine habe...
Da habe ich keine Ahnung kann dir also nicht weiterhelfen.

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."
Wenn man jetzt den genauen Wortlaut wüsste.......
ZitatZudem hätte ich keine Nachweise der Versicherungspolicen vorgelegt, die man aber auch nie angefordert hat.
Man frage sich, von was ich seit der Antragstellung gelebt habe, obwohl ja nun ersichtlich ist, was ich bei der Antragstellung für ein Vermögen auf dem Konto und in Bargeld hatte. Zudem musste ich mit einer Freundin ein privates Darlehen abschließen, Vertrag liegt natürlich vor.
Dann belege dass doch auch noch anhand deiner Unterlagen
ZitatWeiterhin ist fraglich, ob nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar trägt ... vor, dass das Geld (Altersvorsorge) fest angelegt sei, ein Nachweis dazu fehlt jedoch bisher. Zwar geht aus dem eingereichten Nachweis hervor, dass das Vertragsende erst am ... ist, daraus ergibt sich jedoch nicht, ob nicht vorher nicht bereits Geld anteilig wieder entnommen werden kann.
also irgendetwas liegt dem JC anscheinend vor. Oder hat das mit der Regelung zu tun das man zur Zeit nur angeben muss dass man über der Summe 40 000.- kein VM hat.

MfG FN
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 14:50:26
Zitat von: Fettnäpfchen am 21. Juli 2025, 14:25:03Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01Und der ruhende Leistungsanspruch, der nach zwei geschuldeten Beitragszahlungen folgt? Hier muss ich mich noch einlesen, da ich diverse Facharzttermine habe...
Da habe ich keine Ahnung kann dir also nicht weiterhelfen.

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."
Wenn man jetzt den genauen Wortlaut wüsste.......
ZitatZudem hätte ich keine Nachweise der Versicherungspolicen vorgelegt, die man aber auch nie angefordert hat.
Man frage sich, von was ich seit der Antragstellung gelebt habe, obwohl ja nun ersichtlich ist, was ich bei der Antragstellung für ein Vermögen auf dem Konto und in Bargeld hatte. Zudem musste ich mit einer Freundin ein privates Darlehen abschließen, Vertrag liegt natürlich vor.
Dann belege dass doch auch noch anhand deiner Unterlagen
ZitatWeiterhin ist fraglich, ob nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar trägt ... vor, dass das Geld (Altersvorsorge) fest angelegt sei, ein Nachweis dazu fehlt jedoch bisher. Zwar geht aus dem eingereichten Nachweis hervor, dass das Vertragsende erst am ... ist, daraus ergibt sich jedoch nicht, ob nicht vorher nicht bereits Geld anteilig wieder entnommen werden kann.
also irgendetwas liegt dem JC anscheinend vor. Oder hat das mit der Regelung zu tun das man zur Zeit nur angeben muss dass man über der Summe 40 000.- kein VM hat.

MfG FN

Den genauen Wortlaut hatte ich schon eingefügt.

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."

Die Versicherungspolicen reiche ich ein, hier ist klar ersichtlich, dass nur mein Teil der Wohnung versichert ist. Ebenso bei der Haftpflichtversicherung.

Ich habe eine Altersvorsorge (weit unter dem Schonvermögen), das JC meint nun aber ich sei nicht mittellos, ggf. könnte ich vorerst davon leben. Auch hier habe ich nun die Nachweise rausgesucht, dass hierauf natürlich nicht einfach zugegriffen werden kann.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sensoriker am 21. Juli 2025, 16:03:44
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 11:10:45Fakt ist, ich habe diesen Monat die Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen können
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Die Krankenkasse wird Ende des Monats Zwangsmaßnahmen einleiten.
Nach nicht mal 1 Monat drohen sie schon Zwangsmaßnahmen an??

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 13:47:01erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.
Heißt eigentlich nur, dass man über etwas informiert wird. Nichts weiter.
Du schreibst, aber das du noch Fragen beantworten sollst etc.

Das ganze ist ,,etwas" verworren.
Stell doch mal die Schreiben (JC/Gericht) anonymisiert hier rein.
Dann wird es sicherlich einfacher, dass die Helfer hier dir zielgerichteter helfen können.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 16:48:53
,,in dem Rechtsstreit...

erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... vorlegen.

Frist 1 Woche"


Ja, eine Woche nach Fälligkeit des Beitrages kommt ein Schreiben, dass wenn nicht innerhalb 7 Tage gezahlt wird, Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 22. Juli 2025, 00:54:04
@ Ottokar, vielen Dank für den Text.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Ottokar am 22. Juli 2025, 09:17:46
Was sind denn konkret "die vom Antragsgegner genannten Nachweise" und Fragen?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 22. Juli 2025, 10:20:31
Zitat von: Ottokar am 22. Juli 2025, 09:17:46Was sind denn konkret "die vom Antragsgegner genannten Nachweise" und Fragen?

Versicherungspolicen, Nachweis das auf die Altersvorsorge nicht zugegriffen werden kann (Mittellosigkeit) sowie die sechs genannten Fragen.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sensoriker am 22. Juli 2025, 10:47:27
Zitat von: Wassermelone am 22. Juli 2025, 10:20:31sowie die sechs genannten Fragen.
Du machst es echt allen wirklich leicht die dir helfen möchten.
Für die Helfer die keine Lust haben den ganzen Thread nochmal durch zu gucken. Ich gehe mal von Post #14 aus.

Das Gericht möchte, dass du diese Fragen beantwortest oder das JC?
Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 16:48:53erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Stell doch einfach die beiden Schreiben (JC/Gericht) anonymisiert hier rein.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Ottokar am 22. Juli 2025, 12:01:39
Zitat von: Sensoriker am 22. Juli 2025, 10:47:27Für die Helfer die keine Lust haben den ganzen Thread nochmal durch zu gucken. Ich gehe mal von Post #14 aus.
Da stehen mehr als 6 Fragen.

Zitat von: Wassermelone am 22. Juli 2025, 10:20:31Versicherungspolicen, Nachweis das auf die Altersvorsorge nicht zugegriffen werden kann (Mittellosigkeit) sowie die sechs genannten Fragen.
Wenn das SG das so "wünscht", wirst du das tun müssen, auch wenn es eine rechtswidrige Beweislastumkehr darstellt, was ich dem SG auch so mitteilen würde.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 12:13:58
Ich benötige bitte weitere Hilfe und versuche die Schreiben und den Beschluss hochladen.
Das Gericht hat die eA wegen dem Verweigern der Anlage VE abgelehnt. Die Fragen wurden aber im Anschreiben dazu geklärt und ein gemeinsamer Haushalt ist nun mal ein gemeinsamer Haushalt.
Ich verstehe nicht, wieso der Richter dies anders sieht.
Ich bin wirklich verzweifelt, da ich keinerlei Unterstützung erhalte und ich schon gegen eine rechtswidrige Entlassung kämpfen muss und nicht noch die Nerven habe, meinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Und auch meiner Gesundheit tut dies absolut nicht gut.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 24. Juli 2025, 14:04:16
Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 12:13:58Ich benötige bitte weitere Hilfe und versuche die Schreiben und den Beschluss hochladen.
Wie lade ich hier einen Dateianhang hoch? Und wie lösche ich ihn wieder? (http://hartz.info/index.php?topic=3107.0)
oder
Wie lade ich mit imgbox.de ein Schreiben/Bild hoch? (Update 08/2011) (http://hartz.info/index.php?topic=108.0)
oder Wort und § genau abtippen.

Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 12:13:58Das Gericht hat die eA wegen dem Verweigern der Anlage VE abgelehnt.
da halte ich mich mangels Wissen wie man richtig weitermacht raus. Bin mir aber recht sicher das Ottokar sich dazu meldet.

MfG FN
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 14:48:00
Schreiben zu meinem Antrag auf eA

in dem Rechtsstreit
... ./. Jobcenter ...
erhalten Sie das Schreiben vom ......2025 zur Kenntnis.
Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab (ab da beantragt) vorlegen.

Frist 1 Woche

Mit freundlichen Grüßen
Auf richterliche Anordnung
Geschäftsstelle

Stellungnahme JC

wird beantragt,
1. den Antrag abzulehnen und
2. zu entscheiden, dass Kosten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten sind.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann keinen Erfolg haben.

Ein Vorschuss kann im vorliegenden Fall lediglich nach § 41a SGB Il gewährt werden, da es sich dabei um eine dem § 42 SGB I vorrangige Regelung handelt.
Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 41a SGB Il nicht vor.

Dieser setzt voraus, dass zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruches auf Geld-oder Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB).

Hier liegt jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch vor, da unklar ist, ob im vorliegenden Fall eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Die Antragstellerin gibt zwar an, es liege keine Wirtschaftsgemeinschaft und kein gemeinsamer Haushalt vor. Deswegen weigert sich die Antragstellerin auch, die Anlage VE auszufüllen.
Allerdings ist es nicht korrekt, dass die Antragstellerin von einem eigenen Haushalt ausgeht.
Sie wohnt mit ... seit ... in einer gemeinsamen Wohnung und nutzt mit ihm dort auch gemeinsam Wohnzimmer, Flur, Küche und Bad.
Demzufolge wohnt sie nicht alleine und die Anlage VE ist daher von der Antragstellerin auszufüllen.

Zwar zahlt die Antragstellerin Beiträge zur einer Privathaftpflichtversicherung und einer Hausratversicherung. Da jedoch die Policen zu diesen Versicherungen nicht vorliegen, ist nicht ersichtlich, was dort genau versichert ist, wie z.B. nur Ihr Teil der Wohnung bzw. das lediglich Sie in der Haftpflichtversicherung versichert ist.

Daneben ergeben sich Widersprüche bei den eingereichten Kontoauszügen zu Konto
DE************ Auf dem Ausdruck vom 28. Mai 2025 um 20:47:57 Uhr ist ein Kontostand von +489,08 Euro ersichtlich. Auf den vorgelegten Umsatzanzeigen vom 28. Mai 2025
20:54:15 Uhr bestand nur noch ein Kontostand von -729,51 Euro. Woher kommt die Differenz von 1.218,59 Euro?

Deshalb wird die Antragstellerin auch gebeten, die Kontoauszüge für den Zeitraum ab Antragsabgabe - laufend vorzulegen. Aus den mit dem Antrag eingereichten Kontenübersichten geht zwar hervor, dass nur noch geringe Geldmittel zur Verfügung stehen. Jedoch ist nicht ersichtlich, ob dies bereits vorher so war bzw. wovon die Antragstellerin seit Juni 2025 gelebt hat.

Auf den vorliegenden Kontoauszügen bis ... 2025 sind auch kaum Lebensmitteleinkäufe ersichtlich, lediglich kleine Beträge bei Bäcker, Einkäufe in der Drogerie und Edeka.

Daher wird die Antragstellerin neben dem Ausfüllen der Anlage VE gebeten, folgende Fragen zur weiteren Klärung zu beantworten:

1. Was war der Anlass für den Einzug in die Wohnung bei ...? Kannten Sie sich bereits vor dem Einzug? Wenn ja, wie lange?
2. Wie werden die Zimmer von Ihnen bzw. ... genutzt? Es wird um Einreichhung eines Grundrisses der Wohnung (muss nicht maßstabsgetreu sein) gebeten bzw. um Mitteilung, wie groß die entsprechenden Zimmer sind (Angabe in qm).
3. Erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide gemeinsam?
4. Werden die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet/eingenommen?
6. Wer sorgt für die Reinigung der Kleidung und Wäsche?
7. Gibt es zwischen Ihnen und ... gemeinsame Freizeitunternehmungen?

Weiterhin ist fraglich, ob nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass das Geld auf der Bank fest angelegt sei, ein Nachweis dazu fehlt jedoch bisher. Zwar geht aus dem eingereichten Nachweis hervor, dass das Vertragsende erst am ... ist, daraus ergibt sich jedoch nicht, ob nicht vorher nicht bereits Geld anteilig wieder entnommen werden kann.

Die Akteneinsicht wird gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen.


Meine Antwort

Anlage VE
A ausgefüllt
B durchgestrichen
C Verweis auf mein Anschreiben sowie das eine gemeinsame Wohnung noch längst keinen gemeinsamen Haushalt begründet.
Datum + Unterschrift

nehme ich Stellung zum Schreiben des Antragsgegners vom ... 2025.
Wie bereits am ...2025 mit der Antragstellung mitgeteilt (Anlage A 1), habe ich meine Lebensmitteleinkäufe aufgrund einer längeren Erkrankung weitestgehend über Rewe express / Flink bestellt und über PayPal (Takeaway.com) beglichen, da die Einkäufe niemand für mich erledigen konnte. Mithin hätte dies dem Antragsgegner beim Aktenstudium auffallen müssen.

Ebenso ergeben sich keine Widersprüche bei den vorgelegten Kontoauszügen / Umsatzanzeigen, da die -729,51 Euro lediglich die Summe der Umsätze im Monat Mai 2025 darstellt.
Die geforderten Kontoauszüge, nebst denen von PayPal, füge ich den Anlagen bei.

Ich möchte höflichst auf die Dringlichkeit des Vorschusses gem. § 42 SBG I und der Bescheidung im Allgemeinen hinweisen.
Die Mitgliedsbeiträge der ... konnten zum Fälligkeitsdatum 15. Juli 2025 nicht beglichen werden, so dass die offenen Forderungen nun zwangsweise eingezogen werden können. Ein durch bloße Vermutungen des Antragsgegners entstehendes Zwangsverfahren schadet mir nicht nur erheblich, auch ist ein im Zweifel ruhender Leistungsanspruch in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht hinzunehmen.

Der Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach ergibt sich zudem aus meiner aktuellen Bedürftigkeit / Mittellosigkeit. Die Ausführungen des Antragsgegners würden dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Sinn der Vorschussregelung entgegenstehen. Die Klärung offener Fragen würde ausschließlich dazu führen, dass diese gegebenenfalls eine längere Zeit in Anspruch nimmt. Keinesfalls darf dies dazu führen, dass ich meinen Bedarf bis zu dieser Klärung nicht decken kann.

Der ... wurde mit einer Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen, eine vorzeitige Auflösung dessen würde den vollständigen Verlust des über Jahre angesammelten Bonus und der Zinsen bedeuten. Diese wäre zudem auch nur mit Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich.

Des Weiteren wurden seitens des Antragsgegners zu keinem Zeitpunkt weitere Nachweise zu meinen Versicherungspolicen sowie dem Ansparplan angefordert. Alle geforderten Unterlagen, mit Ausnahme der Anlage VE, liegen dem Antragsgegner vollständig vor.
Nicht zu verkennen ist, dass die Anlage VE nur dann auszufüllen ist, wenn man gemeinsam mit einer Person in einem Haushalt zusammenlebt (Anlagen A 2) und nicht bei dem bloßen Vorliegen einer gemeinsamen Wohnung.

Wann eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i. S. d. § 7 (3) Nr. 3c SGB II vorliegt, hat das BSG unmissverständlich klargestellt (vgl. u.a. Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R).
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 (3) Nr. 3c SGB Il jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und
Verantwortungswillens gegeben sein müssen.
Von dem Bestehen einer Partnerschaft (1.) ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (3.). Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (3.).
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" (2.) i. S. d. § 7 (3) Nr. 3c SGB Il erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei Elemente ab, das Zusammenleben (2.1.) einerseits und das "Wirtschaften aus einem Topf" (2.2.) andererseits. Dies bedeutet, dass die Partner in "einer Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen.

Soweit der Antragsgegner auf die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnzimmer als Gemeinschaftsraum, Flur, Küche und Bad abstellt oder nach der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten oder gemeinschaftlichen Einkäufen fragt, ist so etwas auch in Wohngemeinschaften üblich.
Auch die Fragen nach dem Anlass für den Einzug in die Wohnung, ob ich den Hauptmieter bereits vor dem Einzug kannte und wie lange (was bei der Bewerbung auf ein Mietangebot zwangsläufig der Fall sein muss) sind objektiv vollkommen ungeeignet, das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach den Kriterien des BSG zu beweisen oder zu widerlegen.

Ich verweise vorsorglich auf die fehlerhafte Nummerierung bei den Fragen der Stellungnahme des Antragsgegners.

1. Die Kostenreduzierung meiner Miete, da ich nochmals eine schulische Ausbildung / Vorbereitungsdienst begonnen habe. Durch die fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte im Vorbereitungsdienst und die damit einhergehende Unterbringung mit mir völlig Fremden im Wohnheim / Internat, stellte das Teilen einer Wohnung für mich zur Kostenreduzierung meiner Miete kein Problem dar.
2. Siehe Untermietvertrag; ein Grundriss wird beigefügt
4. Nein
5. Nein
(6.) Jeder für sich selbst
6. (7.) Nein

Es liegt keine Wirtschaftsgemeinschaft vor und es trifft auch keine der Voraussetzungen nach § 7 (3a) SGB II zu.

Begründung:
1. Es liegen getrennte Versicherungen, Sparverträge und Konten vor.
2. Es wird nicht gemeinsam gewirtschaftet.
3. Einkommen / Vermögen wird von beiden Seiten ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse genutzt.
4. Es besteht kein Wille des gegenseitigen Aufkommens.


Ich hätte eben doch wie Ottokar meinte auf die rechtswidrige Beweislastumkehr verweisen sollen. Aber die Vorsitzende scheint sich schon durch die Anlage VE angegriffen gefühlt zu haben.


Beschluss SG (die Fehler stammen tatsächlich von der Richterin nicht von mir)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf einen "Vorschuss".
Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Bürgergeld ab Mai 2025. In diesem Antragsver-fahren wurde Sie durch den Antragsgegner aufgefordert, die Anlage VE auszufüllen. Diese legt sie auch im gerichtlichen Anordnungsverfahren nicht vor, weil sie der Auffassung ist, sie sei nur auszufüllen, wenn man gemeinsam mit einer Person in einem Haushalt zusammenlebt.

Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, den bereits am ... 2025 beantragten Vorschuss gem. § 42 SGB I zum Antrag auf Bürgergeld vom ... 2025 zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Auf die Antragserwiderung vom 16.07.2025 wird Bezug genommen.

II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Inhaltlich handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs.2 S.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) mit dem Begehren, den
Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Hier kommt ein Anspruch nach § 41a SGB Il in Betracht, § 42 SGB II regelt eine Vorauszahlung vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin und setzt einen Leistungsanspruch voraus, dieser ist hier jedoch strittig.
Nach § 86b Abs.2 S.2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 86b Abs.2 S.4 SGG i. V. m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung (ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B 613/08 AS-ER, juris, Rn.24; Beschluss vom 04.01.2011, Az.: L 7 SO 28/10 B ER, juris, Rn.14).
Die Antragstellerin hat weder einen Anordnungsanspruch (hierzu unter 1.) noch einen Anordnungsgrund (hierzu unter 2.) ausreichend glaubhaft gemacht.
1.) Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren Erfolg haben würde (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B 613/08 AS-ER, juris, Rn.25; ähnlich: Sächsisches Landessozialge-richt, Beschluss vom 31.01.2008, Az.: L 3 B 465/07 AS-ER, juris, Rn.19). Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen be-ziehen, wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (vgl.
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B 613/08 AS-ER, juris, Rn.25; Beschluss vom 04.01.2011, Az.: L 7 SO 28/10 B ER, juris, Rn. 14 jeweils m.w.N.).
Gemessen hieran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB Il setzt maßgeblich voraus, dass die Antragstellerin zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 SGB
zählt und insbesondere i.S.v. § 9 SGB Il hilfebedürftig ist.
Trotz der Aufforderung die Anlage VE vorzulegen, verweigert die Antragstellerin dies. Die anlage VE ist auszufüllen, wenn jemand mit einer weiteren Person in einem Haushalt lebt, mit der sie nicht verwandt ist, und dient der Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft. Auch wenn die Antragstellerin der Auffassung ist, mit der weiteren Person lebe sie nicht in einem Haushalt, sondern in einer Wohnung, ist sie zum Ausfüllen verpflichtet, da keine 2 getrennten Haushalte vorliegen. Sie nutzt mit dem Mitbewohner Wohnzimmer, Flur und Küche gemeinsam. Damit liegt ein Haushalt vor.
Deshalb konnte das Gericht nicht prüfen, ob die Antragstellerin in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebt.
2.) Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle Interessenlage des Antragstellers - unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter - unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B 613/08 AS-ER, juris, Rn.25; Beschluss vom 04.01.2011, Az.: L 7 SO 28/10 B ER, juris, Rn. 14 jeweils m.w.N.). Dabei wird der Sachverhalt gemäß § 103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzbegehrens geboten ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.12.2008, Az.: L 7 B
613/08 AS-ER, juris, Rn.25).
Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, keine Unterstützungsleistun-gen von dem weitern Bewohner der Wohnung zu erhalten. Vor Allem wegen der Verweigerung des Ausfüllens der Anlage VE.
Inwiefern die weiteren Unterlagen nunmehr ausreichend sind, bedarf keiner weiteren Prü-fung. Die Antragstellerin möge die Anlage VE dem Antragsgegner vorlegen. Sodann wird der Antraggegner sich zu den sonstigen Unterlagen äußern.

3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1
S. 1 SGG und folgt der Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §$ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Sozialgericht Leipzig, Berliner Straße 11, 04105 Leipzig schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form einzulegen.
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Sächsischen Landessozialgericht, Kauffahrtei 25, 09120 Chemnitz, schriftlich, mündlich zu Protokoll des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form eingelegt wird.
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklä-rungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungs-weg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Verfügung steht. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzu-reichen.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Be-hördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a
Abs. 4 SGG eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERVV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Jus-tizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechts-grundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Die Einlegung der Beschwerde durch einfache E-Mail wahrt daher die Form nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 15:50:04
Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 12:13:58Ich benötige bitte weitere Hilfe und versuche die Schreiben und den Beschluss hochladen.
Das Gericht hat die eA wegen dem Verweigern der Anlage VE abgelehnt. Die Fragen wurden aber im Anschreiben dazu geklärt und ein gemeinsamer Haushalt ist nun mal ein gemeinsamer Haushalt.
Ich verstehe nicht, wieso der Richter dies anders sieht.
Ich bin wirklich verzweifelt, da ich keinerlei Unterstützung erhalte und ich schon gegen eine rechtswidrige Entlassung kämpfen muss und nicht noch die Nerven habe, meinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Und auch meiner Gesundheit tut dies absolut nicht gut.

hochzuladen, meinte ich natürlich.  :weisnich:

Ich hoffe, es geht so, da ich gleich noch einen Termin habe.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Ottokar am 25. Juli 2025, 15:23:02
Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 14:48:00Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, keine Unterstützungsleistun-gen von dem weitern Bewohner der Wohnung zu erhalten. Vor Allem wegen der Verweigerung des Ausfüllens der Anlage VE.
Das Gericht hat hier selbst die Beweislast ins Gegenteil verkehrt und zwar im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG.
Du kannst Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht einlegen wegen mangelnder Beweiswürdigung und der vom SG vorgenommenen unzulässigen Beweislastumkehr, die im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG steht, und dem was ich dazu bereits in Beitrag #16 schrieb.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 26. Juli 2025, 17:25:39
Zitat von: Ottokar am 25. Juli 2025, 15:23:02
Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 14:48:00Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, keine Unterstützungsleistun-gen von dem weitern Bewohner der Wohnung zu erhalten. Vor Allem wegen der Verweigerung des Ausfüllens der Anlage VE.
Das Gericht hat hier selbst die Beweislast ins Gegenteil verkehrt und zwar im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG.
Du kannst Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht einlegen wegen mangelnder Beweiswürdigung und der vom SG vorgenommenen unzulässigen Beweislastumkehr, die im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG steht, und dem was ich dazu bereits in Beitrag #16 schrieb.

Komme ich hier noch ohne Anwalt weiter?

Die Aussagen des JC und der Richterin stimmen doch auch nicht?

,,Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Bürgergeld ab ... 2025. In diesem Antragsverfahren wurde Sie durch den Antragsgegner aufgefordert, die Anlage VE auszufüllen. Diese legt sie auch im gerichtlichen Anordnungsverfahren nicht vor, weil sie der Auffassung ist, sie sei nur auszufüllen, wenn man gemeinsam mit einer Person in einem Haushalt zusammenlebt.,,

,,Auch wenn die Antragstellerin der Auffassung ist, mit der weiteren Person lebe sie nicht in einem Haushalt, sondern in einer Wohnung, ist sie zum Ausfüllen verpflichtet, da keine 2 getrennten Haushalte vorliegen. Sie nutzt mit dem Mitbewohner Wohnzimmer, Flur und Küche gemeinsam. Damit liegt ein Haushalt vor.
Deshalb konnte das Gericht nicht prüfen, ob die Antragstellerin in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebt.,,

Nicht nur die rechtswidrige Beweislastumkehr sondern auch die falschen Aussagen geben mir zu denken. Die Definition Haushalt sollte jedem Juristen geläufig sein...

Dann würde ich den kompletten Text aus #16 nehmen.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 26. Juli 2025, 21:50:55
Macht eine Akteneinsicht beim JC und dem SG Sinn? Es sollte ja irgendwelche Beweise geben, dass man rechtswidrig Dinge einfordert und Falschaussagen tätigt? Ich bezweifle, dass diese Falschaussagen unwissentlich getätigt worden. Jeder Jurist sollte die Begrifflichkeit Haushalt kennen.
Hat wer Erfahrungen zur Akteneinsicht, damit diese noch nächste Woche durchgeht? Ob Kopien kostenfrei erstellt werden müssen, hierzu muss ich mich noch einlesen.
Ich hätte gerne vom JC und Gericht die Definition eines Haushaltes sowie einer Wohngemeinschaft schriftlich mitgeteilt, aber das geht vermutlich nicht.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Ottokar am 27. Juli 2025, 11:48:07
Zitat von: Wassermelone am 26. Juli 2025, 17:25:39Komme ich hier noch ohne Anwalt weiter?
Das ist keine Frage des Rechts, sondern ob du dir das zutraust.

Zitat von: Wassermelone am 26. Juli 2025, 21:50:55Macht eine Akteneinsicht beim JC und dem SG Sinn?
Ich sehe da keinen Sinn.

Zitat von: Wassermelone am 26. Juli 2025, 21:50:55Ich hätte gerne vom JC und Gericht die Definition eines Haushaltes sowie einer Wohngemeinschaft schriftlich mitgeteilt, aber das geht vermutlich nicht.
Nein.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:14
Ich hätte noch eine andere Frage, wie ich am besten mit meinen Arbeitsaufnahmen vorgehe, da bisher noch keine Bewilligung von Bürgergeld erfolgt ist...

Ab September beginne ich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, befristet bis Ende Januar 2026, melden müsste ich dies ab der Arbeitsaufnahme, sprich dem ersten Arbeitstag?
Ab Oktober beginne ich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, befristet bis Ende Dezember 2025, eigentlich sind hier 130 Stunden im Monat eingeplant, allerdings wird der Vertrag nur auf 80 Stunden im Monat ausgelegt, der Rest dann so vergütet.
Dementsprechend könnte ich die geringfügige Beschäftigung nicht kündigen (wird aber im Zweifel auf eine Kündigung hinauslaufen, da ich nicht flexibel zur Verfügung stehe). Auch hier ab dem ersten Arbeitstag melden?

Eigentlich hätte ich weiter mit Wohngeld aufstocken wollen, aber da der Vertrag nun ja nur auf 80 Stunden im Monat ausgelegt ist, wird das auch ein ewiger Hickhack.
Habt ihr Ideen, wie ich hier am besten vorgehe?
Beide Beschäftigungen zusammen bringen mich aus dem Bezug, aber die ungewisse Stundenanzahl wird wohl die Abmeldung beim JC erschweren sowie den Bezug von Wohngeld? Wobei die 80 Stunden und die geringfügige Beschäftigung mich schon alleine aus dem Bezug bringen.
Meine Ruhe wäre mir wichtiger, von daher hätte ich auf die Aufstockung verzichtet, da ich mich auf meine Bewerbungen ab Januar 2026 fokussieren möchte, falls ich was die Klage gegen meinen Dienstherrn angeht, keinen Erfolg habe.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 12. August 2025, 14:45:15
Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:14Ab September beginne ich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, befristet bis Ende Januar 2026, melden müsste ich dies ab der Arbeitsaufnahme, sprich dem ersten Arbeitstag?
Eine https://www.arbeitsagentur.de/datei/veraenderungsmitteilung-sgb2_ba042684.pdf zum Monatsende wäre empfehlenswert.
Das reicht und du kannst relativ sicher sein das der Arbeitsaufnahme nicht entgegensteht und das JC kann dir keine Kürzung vor Zufluß vornehmen.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:142025, eigentlich sind hier 130 Stunden im Monat eingeplant, allerdings wird der Vertrag nur auf 80 Stunden im Monat ausgelegt, der Rest dann so vergütet.
Da der Vertrag das JC eh nicht angeht gibst du natürlich die 80 Std. an die im Vertrag stehen.
Auch hier die VÄM so abgeben wie oben steht.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:14Beide Beschäftigungen zusammen bringen mich aus dem Bezug, aber die ungewisse Stundenanzahl wird wohl die Abmeldung beim JC erschweren sowie den Bezug von Wohngeld?
Wenn du rausfällst wird durch die zwei/eine Stelle ein vorläufiger Bescheid erstellt und das JC wird erst nah einem halben Jahr mit einem Verzicht einverstanden sein.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:14Eigentlich hätte ich weiter mit Wohngeld aufstocken wollen, aber da der Vertrag nun ja nur auf 80 Stunden im Monat ausgelegt ist, wird das auch ein ewiger Hickhack. Habt ihr Ideen, wie ich hier am besten vorgehe?
Warte ab was die Berechnung ergibt dann kannst du nachrechnen mit was du besser fährst und ob ein paar Euro JC Geld es wert sind wenn du
Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:14Meine Ruhe wäre mir wichtiger,

MfG FN
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07
Danke dir.

Dann reiche ich die VÄM jeweils zum Ende des Monats vor Beginn ein.

Ich hätte jetzt vorsorglich den Antrag auf Wohngeld gestellt und würde dann individuell prüfen?

Die Frage ist, ob das JC mich in Ruhe lässt, wenn man mich ab Februar oder eigentlich schon Januar wieder im Bezug sehen könnte? Muss ich mich dann schon auf VV bewerben, auch wenn nicht mehr im Bezug? Das ich mich selbst bewerbe ist selbstverständlich...

Meiner Gesundheit waren die letzten Monate absolut nicht förderlich und ich muss mich auf die Klage und meine Jobs konzentrieren können, mit denen ich ja zumindest bis Ende des Jahres aus dem Bezug bin.

Bezüglich des AV, dass akzeptiert das JC sicher auch oft nicht? Aber mehr als Einkommensnachweise dürften sie doch gar nicht verlangen?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 12. August 2025, 15:45:20
Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Ich hätte jetzt vorsorglich den Antrag auf Wohngeld gestellt und würde dann individuell prüfen?
Ein Antrag kann man immer stellen du brauchst dann halt aktuelle Zahlen dafür. Und wenn es bewilligt ist/wird (werden könnte aus deiner Sicht)bist du das JC los. Beides geht ja nicht.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Die Frage ist, ob das JC mich in Ruhe lässt, wenn man mich ab Februar oder eigentlich schon Januar wieder im Bezug sehen könnte? Muss ich mich dann schon auf VV bewerben, auch wenn nicht mehr im Bezug? Das ich mich selbst bewerbe ist selbstverständlich...
Wenn du vom JC weg bist dann haben die nichts mehr zu wollen.
Leistungseinstellung und Sanktion geht nur wenn du auch Leistungen erhältst.
Solltest du noch Aufstocken dann gilt das übliche also auch VV's
allerdings unter den üblichen Bestimmungen.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Bezüglich des AV, dass akzeptiert das JC sicher auch oft nicht? Aber mehr als Einkommensnachweise dürften sie doch gar nicht verlangen?
Müssen sie aber. Evtl. ist dir schon aus datenschutzrechtl. Gründen eine Weitergabe des AV verboten.
Zur Berechnung durch das JC reicht wenn du eine Verdienstabrechnung  wg. Brutto und Netto vorlegst und wegen dem Zufluß der entsprechende Kontoauszug.

MfG FN
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 12. August 2025, 16:33:27
Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Ich hätte jetzt vorsorglich den Antrag auf Wohngeld gestellt und würde dann individuell prüfen?

Die Wohngeldstelle fordert (erst recht bei beginnenden Arbeitsverhältnissen) immer eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Einkommensbescheinigung, also was an Erwerbseinkommen in den letzten (in deinem Fall in den nächsten) 12 Monaten gezahlt wurde bzw. wird.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 12. August 2025, 17:54:57
Zitat von: Sheherazade am 12. August 2025, 16:33:27
Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Ich hätte jetzt vorsorglich den Antrag auf Wohngeld gestellt und würde dann individuell prüfen?

Die Wohngeldstelle fordert (erst recht bei beginnenden Arbeitsverhältnissen) immer eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Einkommensbescheinigung, also was an Erwerbseinkommen in den letzten (in deinem Fall in den nächsten) 12 Monaten gezahlt wurde bzw. wird.


Aber das wären bei mir nun ja nur drei Monate im Wohngeldbezug...

Muss die Anlage EK zwingend mit der VÄM eingereicht werden? Wie handhabt ihr dies immer mit dem Feld B, wenn man seine eigene Bedarfsgemeinschaft hat?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 12. August 2025, 18:27:00
Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 17:54:57Aber das wären bei mir nun ja nur drei Monate im Wohngeldbezug...

Wohngeld wird immer für ein Jahr berechnet und bescheiden, Ausnahmen kenne ich nur für Zeiten von z. B. Krankengeldbezug.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 12. August 2025, 22:30:43
Und wie wird dies dann gehandhabt, wenn ich während der drei Monate Anspruch auf Wohngeld habe?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 13. August 2025, 09:11:59
In Anbetracht der Tatsache, dass in sehr vielen Regionen Deutschlands die Bearbeitung eines Wohngelderstantrages bis zu 9 Monaten dauern kann, wirst du dieses Jahr wohl eher keinen Bescheid mehr erhalten.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 13. August 2025, 12:33:45
Zitat von: Sheherazade am 13. August 2025, 09:11:59In Anbetracht der Tatsache, dass in sehr vielen Regionen Deutschlands die Bearbeitung eines Wohngelderstantrages bis zu 9 Monaten dauern kann, wirst du dieses Jahr wohl eher keinen Bescheid mehr erhalten.

Bei mir war dieser jedes Mal in vier Wochen durch. Vom Wohngeld ins Bürgergeld und mit Ende des eigentlichen BWZ nun der Weiterleistungsantrag. Das JC verrechnet dies selbständig mit dem Wohngeld (diese Info nachweislich schriftlich von beiden Seiten erhalten), der aktuelle Bescheid wird erst mit Bewilligung des Bürgergeldes aufgehoben, so dass ich einen Weiterleistungsantrag ab Oktober stellen müsste, wenn ich ab da wieder Wohngeld beziehen möchte.
Mir geht es eher darum, dass ich im Zweifel ja nur für drei Monate Wohngeld beziehe... Wie man hier etwas berechnen möchte, wenn man noch nicht weiß, was nach den drei Monaten folgt.

Da das JC ja die Höhe des Einkommens nicht abfragt, werde ich ja erst mit Nachweis der Einkünfte aus dem Bezug fallen, so dass ich vermutlich weiterhin Verpflichtungen habe?
Mein Fall ist kompliziert.  :sad:
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Fettnäpfchen am 13. August 2025, 12:50:22
Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 17:54:57Muss die Anlage EK zwingend mit der VÄM eingereicht werden?
:weisnich:  Wenn du die vollständig abgeben kannst dann mach es.
Im Prinzipwird dich das JC nach Erhalt der VÄM anschreiben und Forderungen aufstellen was es haben will- AV wie schon geschrieben- und da dürfte die Anlage EK dazugehören.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 22:30:43Und wie wird dies dann gehandhabt, wenn ich während der drei Monate Anspruch auf Wohngeld habe?
Der dürfte dann wenn es lange dauert nach gezahlt werden.

MfG FN
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 13. August 2025, 13:08:20
Zitat von: Wassermelone am 13. August 2025, 12:33:45Mir geht es eher darum, dass ich im Zweifel ja nur für drei Monate Wohngeld beziehe... Wie man hier etwas berechnen möchte, wenn man noch nicht weiß, was nach den drei Monaten folgt.
Ich verstehe gerade was nicht. Wenn du Wohngeld beantragst und es wird bewilligt, wird es nicht nur für 3 Monate bewilligt. Ändert sich dein Einkommen innerhalb des Wohngeldbezuges um x Prozent (steht im Bescheid ganz unten), meldest du das der Wohngeldstelle und das Wohngeld wird entweder angepasst oder eingestellt.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 13. August 2025, 20:43:28
Zitat von: Sheherazade am 13. August 2025, 13:08:20
Zitat von: Wassermelone am 13. August 2025, 12:33:45Mir geht es eher darum, dass ich im Zweifel ja nur für drei Monate Wohngeld beziehe... Wie man hier etwas berechnen möchte, wenn man noch nicht weiß, was nach den drei Monaten folgt.
Ich verstehe gerade was nicht. Wenn du Wohngeld beantragst und es wird bewilligt, wird es nicht nur für 3 Monate bewilligt. Ändert sich dein Einkommen innerhalb des Wohngeldbezuges um x Prozent (steht im Bescheid ganz unten), meldest du das der Wohngeldstelle und das Wohngeld wird entweder angepasst oder eingestellt.


Meine Frage war, ob denn überhaupt bewilligt werden kann, wenn nur ein Einkommen für drei Monate vorliegt? Müsste dann nicht ein immenses Vermögen vorliegen, damit Wohngeld bewilligt wird?
Den AV möchte man dort sehen...
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 13. August 2025, 22:30:24
Das viel größere Problem wird wohl sein, dass im Zweifel die Bürgergeldnachzahlung beim Wohngeld als Einkommen angerechnet wird und falls sich die Bewilligung von Wohngeld zieht, die Wohngeldnachzahlung im Zweifel bei einem erneuten Bürgergeldanspruch.
Am Ende steht man weiter verschuldet da, da man Monate lang nichts hatte.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Sheherazade am 14. August 2025, 08:31:52
Zitat von: Wassermelone am 13. August 2025, 22:30:24Das viel größere Problem wird wohl sein, dass im Zweifel die Bürgergeldnachzahlung beim Wohngeld als Einkommen angerechnet wird

Nein.

Zitat von: Wassermelone am 13. August 2025, 22:30:24falls sich die Bewilligung von Wohngeld zieht, die Wohngeldnachzahlung im Zweifel bei einem erneuten Bürgergeldanspruch.

Ja.

Zitat von: Wassermelone am 13. August 2025, 20:43:28Meine Frage war, ob denn überhaupt bewilligt werden kann, wenn nur ein Einkommen für drei Monate vorliegt?

OK, ich habe noch mal nachgelesen. Du meinst, weil die Arbeitsverhältnisse beide nur sehr kurz befristet sind. Grundsätzlich hast du natürlich Anspruch auf Wohngeld auch für kürzere Zeiträume. Man wird sich aber nicht die Mühe machen, deinen Antrag schnell zu bearbeiten, damit man ihn ggf. gleich abschließend bearbeiten kann im Januar.


Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Ottokar am 14. August 2025, 08:48:20
Zitat von: Wassermelone am 13. August 2025, 22:30:24Das viel größere Problem wird wohl sein, dass im Zweifel die Bürgergeldnachzahlung beim Wohngeld als Einkommen angerechnet wird und falls sich die Bewilligung von Wohngeld zieht, die Wohngeldnachzahlung im Zweifel bei einem erneuten Bürgergeldanspruch.
Am Ende steht man weiter verschuldet da, da man Monate lang nichts hatte.
Das ist durchaus warscheinlich.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 29. August 2025, 20:02:54
Kurze Zwischenfrage, nach Jahren wurde mir nun meine Kaution zurückgezahlt, diese hatte ich selbst gezahlt. Angerechnet darf diese ja nun nicht werden, melden müsste ich diese aber?
Und wie verhält es sich bei der Rückzahlung meiner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ich aufgrund der seit Monaten andauernden Bewilligung nun für mehrere Monate im Leistungsbezug selbst zahlen musste, obwohl eigentlich pflichtversichert?
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Ottokar am 30. August 2025, 09:37:31
Alles kein Einkommen und somit auch nicht meldepflichtig.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 11. September 2025, 18:44:42
Bürgergeld ist nun endlich bewilligt.

Nun ergibt sich folgender Sachverhalt:

Wohngeld wurde vorübergehend bis zur Bewilligung weitergezahlt (alles ordnungsgemäß gemeldet) und ich sollte dann den Bürgergeldbescheid der Wohngeldstelle zusenden, wenn das JC nicht ohnehin selbstständig über ein Erstattungsverfahren verrechnet. Das JC wollte ursprünglich auch den Aufhebungsbescheid des Wohngeldes haben, sobald vorliegend.

Nun wurde mir jeden Monat das Wohngeld als Einkommen angerechnet, abzüglich 30 Euro Versicherungspauschale. Aber man kann doch beides gar nicht nebenher beziehen und es hätte zwischen den Behörden über ein Erstattungsverfahren verrechnet werden müssen? Nicht, dass die Wohngeldstelle dieses nun auch zurückfordert.
Beide Seiten wurden direkt mit der Entlassung darüber informiert.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 11. September 2025, 20:40:02
Wenn die Wohngeldstelle nun ebenfalls für mehrere Monate das Wohngeld zurückfordert, kann ich mich dann auf den Vertrauensschutz beziehen?
Gegenüber dem JC kann ich nun sicher erstmal nichts machen, und nur der Wohngeldstelle den Bescheid übersenden? Soll ich hier direkt auf etwas hinweisen?

Und ich hatte in einem Monat noch Beihilfe nachgezahlt bekommen. Greift hier tatsächlich nicht der Freibetrag von 100 Euro oder irgendeine Geringfügigkeitsgrenze?

Ich habe mit Antragstellung die Wohngeldstelle und das JC darüber informiert, dass Bürgergeld beantragt wurde/die Wohngeldstelle informiert ist, da mir das Wohngeld durch Bürgergeld nicht zusteht.
Titel: Aw: JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter
Beitrag von: Wassermelone am 12. September 2025, 18:37:40
Und das nächste Schreiben, die Angemessenheit der Miete.

Meine Miete liegt unter dem, was die Stadt vorgibt, kalt und auch warm.

,,Die Angemessenheit der Betriebs- und Heizkosten kann grundsätzlich erst mit Vorlage einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung geprüft werden. Ich fordere Sie hiermit auf, diese umgehend nach Erhalt einzureichen."

Es gibt keine BKA, da eine Nebenkostenpauschale vereinbart wurde. Was will man hier prüfen? Abgesehen davon, liege ich dort unter der Nichtprüfungsgrenze. Denn auf die Daten hat das JC im gleichen Schreiben verwiesen.

Wenn sich eine Nachzahlung ergibt, würden meine Nebenkosten hochgesetzt werden und dann würde ich diese natürlich auch sehen wollen.
Ist der HM ansonsten überhaupt verpflichtet, mir seine Nebenkostenabrechnung für das JC zu überreichen, sobald vorliegend?

Und muss ich diese auch einreichen, wenn ich bei Erhalt schon aus dem Bezug raus bin?

Wenn das so weiter geht, suche ich mir eine eigene Wohnung.