JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter

Begonnen von Wassermelone, 05. Juli 2025, 21:46:13

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Ottokar

Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 14:48:00Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, keine Unterstützungsleistun-gen von dem weitern Bewohner der Wohnung zu erhalten. Vor Allem wegen der Verweigerung des Ausfüllens der Anlage VE.
Das Gericht hat hier selbst die Beweislast ins Gegenteil verkehrt und zwar im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG.
Du kannst Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht einlegen wegen mangelnder Beweiswürdigung und der vom SG vorgenommenen unzulässigen Beweislastumkehr, die im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG steht, und dem was ich dazu bereits in Beitrag #16 schrieb.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Wassermelone

Zitat von: Ottokar am 25. Juli 2025, 15:23:02
Zitat von: Wassermelone am 24. Juli 2025, 14:48:00Die Antragstellerin hat nicht ausreichend glaubhaft gemacht, keine Unterstützungsleistun-gen von dem weitern Bewohner der Wohnung zu erhalten. Vor Allem wegen der Verweigerung des Ausfüllens der Anlage VE.
Das Gericht hat hier selbst die Beweislast ins Gegenteil verkehrt und zwar im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG.
Du kannst Beschwerde beim Sächsischen Landessozialgericht einlegen wegen mangelnder Beweiswürdigung und der vom SG vorgenommenen unzulässigen Beweislastumkehr, die im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BSG steht, und dem was ich dazu bereits in Beitrag #16 schrieb.

Komme ich hier noch ohne Anwalt weiter?

Die Aussagen des JC und der Richterin stimmen doch auch nicht?

,,Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf Bürgergeld ab ... 2025. In diesem Antragsverfahren wurde Sie durch den Antragsgegner aufgefordert, die Anlage VE auszufüllen. Diese legt sie auch im gerichtlichen Anordnungsverfahren nicht vor, weil sie der Auffassung ist, sie sei nur auszufüllen, wenn man gemeinsam mit einer Person in einem Haushalt zusammenlebt.,,

,,Auch wenn die Antragstellerin der Auffassung ist, mit der weiteren Person lebe sie nicht in einem Haushalt, sondern in einer Wohnung, ist sie zum Ausfüllen verpflichtet, da keine 2 getrennten Haushalte vorliegen. Sie nutzt mit dem Mitbewohner Wohnzimmer, Flur und Küche gemeinsam. Damit liegt ein Haushalt vor.
Deshalb konnte das Gericht nicht prüfen, ob die Antragstellerin in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebt.,,

Nicht nur die rechtswidrige Beweislastumkehr sondern auch die falschen Aussagen geben mir zu denken. Die Definition Haushalt sollte jedem Juristen geläufig sein...

Dann würde ich den kompletten Text aus #16 nehmen.

Wassermelone

Macht eine Akteneinsicht beim JC und dem SG Sinn? Es sollte ja irgendwelche Beweise geben, dass man rechtswidrig Dinge einfordert und Falschaussagen tätigt? Ich bezweifle, dass diese Falschaussagen unwissentlich getätigt worden. Jeder Jurist sollte die Begrifflichkeit Haushalt kennen.
Hat wer Erfahrungen zur Akteneinsicht, damit diese noch nächste Woche durchgeht? Ob Kopien kostenfrei erstellt werden müssen, hierzu muss ich mich noch einlesen.
Ich hätte gerne vom JC und Gericht die Definition eines Haushaltes sowie einer Wohngemeinschaft schriftlich mitgeteilt, aber das geht vermutlich nicht.

Ottokar

Zitat von: Wassermelone am 26. Juli 2025, 17:25:39Komme ich hier noch ohne Anwalt weiter?
Das ist keine Frage des Rechts, sondern ob du dir das zutraust.

Zitat von: Wassermelone am 26. Juli 2025, 21:50:55Macht eine Akteneinsicht beim JC und dem SG Sinn?
Ich sehe da keinen Sinn.

Zitat von: Wassermelone am 26. Juli 2025, 21:50:55Ich hätte gerne vom JC und Gericht die Definition eines Haushaltes sowie einer Wohngemeinschaft schriftlich mitgeteilt, aber das geht vermutlich nicht.
Nein.
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Wassermelone

Ich hätte noch eine andere Frage, wie ich am besten mit meinen Arbeitsaufnahmen vorgehe, da bisher noch keine Bewilligung von Bürgergeld erfolgt ist...

Ab September beginne ich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, befristet bis Ende Januar 2026, melden müsste ich dies ab der Arbeitsaufnahme, sprich dem ersten Arbeitstag?
Ab Oktober beginne ich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, befristet bis Ende Dezember 2025, eigentlich sind hier 130 Stunden im Monat eingeplant, allerdings wird der Vertrag nur auf 80 Stunden im Monat ausgelegt, der Rest dann so vergütet.
Dementsprechend könnte ich die geringfügige Beschäftigung nicht kündigen (wird aber im Zweifel auf eine Kündigung hinauslaufen, da ich nicht flexibel zur Verfügung stehe). Auch hier ab dem ersten Arbeitstag melden?

Eigentlich hätte ich weiter mit Wohngeld aufstocken wollen, aber da der Vertrag nun ja nur auf 80 Stunden im Monat ausgelegt ist, wird das auch ein ewiger Hickhack.
Habt ihr Ideen, wie ich hier am besten vorgehe?
Beide Beschäftigungen zusammen bringen mich aus dem Bezug, aber die ungewisse Stundenanzahl wird wohl die Abmeldung beim JC erschweren sowie den Bezug von Wohngeld? Wobei die 80 Stunden und die geringfügige Beschäftigung mich schon alleine aus dem Bezug bringen.
Meine Ruhe wäre mir wichtiger, von daher hätte ich auf die Aufstockung verzichtet, da ich mich auf meine Bewerbungen ab Januar 2026 fokussieren möchte, falls ich was die Klage gegen meinen Dienstherrn angeht, keinen Erfolg habe.

Fettnäpfchen

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:14Ab September beginne ich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis, befristet bis Ende Januar 2026, melden müsste ich dies ab der Arbeitsaufnahme, sprich dem ersten Arbeitstag?
Eine https://www.arbeitsagentur.de/datei/veraenderungsmitteilung-sgb2_ba042684.pdf zum Monatsende wäre empfehlenswert.
Das reicht und du kannst relativ sicher sein das der Arbeitsaufnahme nicht entgegensteht und das JC kann dir keine Kürzung vor Zufluß vornehmen.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:142025, eigentlich sind hier 130 Stunden im Monat eingeplant, allerdings wird der Vertrag nur auf 80 Stunden im Monat ausgelegt, der Rest dann so vergütet.
Da der Vertrag das JC eh nicht angeht gibst du natürlich die 80 Std. an die im Vertrag stehen.
Auch hier die VÄM so abgeben wie oben steht.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:14Beide Beschäftigungen zusammen bringen mich aus dem Bezug, aber die ungewisse Stundenanzahl wird wohl die Abmeldung beim JC erschweren sowie den Bezug von Wohngeld?
Wenn du rausfällst wird durch die zwei/eine Stelle ein vorläufiger Bescheid erstellt und das JC wird erst nah einem halben Jahr mit einem Verzicht einverstanden sein.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:14Eigentlich hätte ich weiter mit Wohngeld aufstocken wollen, aber da der Vertrag nun ja nur auf 80 Stunden im Monat ausgelegt ist, wird das auch ein ewiger Hickhack. Habt ihr Ideen, wie ich hier am besten vorgehe?
Warte ab was die Berechnung ergibt dann kannst du nachrechnen mit was du besser fährst und ob ein paar Euro JC Geld es wert sind wenn du
Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:30:14Meine Ruhe wäre mir wichtiger,

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Wassermelone

Danke dir.

Dann reiche ich die VÄM jeweils zum Ende des Monats vor Beginn ein.

Ich hätte jetzt vorsorglich den Antrag auf Wohngeld gestellt und würde dann individuell prüfen?

Die Frage ist, ob das JC mich in Ruhe lässt, wenn man mich ab Februar oder eigentlich schon Januar wieder im Bezug sehen könnte? Muss ich mich dann schon auf VV bewerben, auch wenn nicht mehr im Bezug? Das ich mich selbst bewerbe ist selbstverständlich...

Meiner Gesundheit waren die letzten Monate absolut nicht förderlich und ich muss mich auf die Klage und meine Jobs konzentrieren können, mit denen ich ja zumindest bis Ende des Jahres aus dem Bezug bin.

Bezüglich des AV, dass akzeptiert das JC sicher auch oft nicht? Aber mehr als Einkommensnachweise dürften sie doch gar nicht verlangen?

Fettnäpfchen

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Ich hätte jetzt vorsorglich den Antrag auf Wohngeld gestellt und würde dann individuell prüfen?
Ein Antrag kann man immer stellen du brauchst dann halt aktuelle Zahlen dafür. Und wenn es bewilligt ist/wird (werden könnte aus deiner Sicht)bist du das JC los. Beides geht ja nicht.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Die Frage ist, ob das JC mich in Ruhe lässt, wenn man mich ab Februar oder eigentlich schon Januar wieder im Bezug sehen könnte? Muss ich mich dann schon auf VV bewerben, auch wenn nicht mehr im Bezug? Das ich mich selbst bewerbe ist selbstverständlich...
Wenn du vom JC weg bist dann haben die nichts mehr zu wollen.
Leistungseinstellung und Sanktion geht nur wenn du auch Leistungen erhältst.
Solltest du noch Aufstocken dann gilt das übliche also auch VV's
allerdings unter den üblichen Bestimmungen.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Bezüglich des AV, dass akzeptiert das JC sicher auch oft nicht? Aber mehr als Einkommensnachweise dürften sie doch gar nicht verlangen?
Müssen sie aber. Evtl. ist dir schon aus datenschutzrechtl. Gründen eine Weitergabe des AV verboten.
Zur Berechnung durch das JC reicht wenn du eine Verdienstabrechnung  wg. Brutto und Netto vorlegst und wegen dem Zufluß der entsprechende Kontoauszug.

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Ich hätte jetzt vorsorglich den Antrag auf Wohngeld gestellt und würde dann individuell prüfen?

Die Wohngeldstelle fordert (erst recht bei beginnenden Arbeitsverhältnissen) immer eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Einkommensbescheinigung, also was an Erwerbseinkommen in den letzten (in deinem Fall in den nächsten) 12 Monaten gezahlt wurde bzw. wird.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Wassermelone

Zitat von: Sheherazade am 12. August 2025, 16:33:27
Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 14:54:07Ich hätte jetzt vorsorglich den Antrag auf Wohngeld gestellt und würde dann individuell prüfen?

Die Wohngeldstelle fordert (erst recht bei beginnenden Arbeitsverhältnissen) immer eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Einkommensbescheinigung, also was an Erwerbseinkommen in den letzten (in deinem Fall in den nächsten) 12 Monaten gezahlt wurde bzw. wird.


Aber das wären bei mir nun ja nur drei Monate im Wohngeldbezug...

Muss die Anlage EK zwingend mit der VÄM eingereicht werden? Wie handhabt ihr dies immer mit dem Feld B, wenn man seine eigene Bedarfsgemeinschaft hat?

Sheherazade

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 17:54:57Aber das wären bei mir nun ja nur drei Monate im Wohngeldbezug...

Wohngeld wird immer für ein Jahr berechnet und bescheiden, Ausnahmen kenne ich nur für Zeiten von z. B. Krankengeldbezug.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Wassermelone

Und wie wird dies dann gehandhabt, wenn ich während der drei Monate Anspruch auf Wohngeld habe?

Sheherazade

In Anbetracht der Tatsache, dass in sehr vielen Regionen Deutschlands die Bearbeitung eines Wohngelderstantrages bis zu 9 Monaten dauern kann, wirst du dieses Jahr wohl eher keinen Bescheid mehr erhalten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Wassermelone

Zitat von: Sheherazade am 13. August 2025, 09:11:59In Anbetracht der Tatsache, dass in sehr vielen Regionen Deutschlands die Bearbeitung eines Wohngelderstantrages bis zu 9 Monaten dauern kann, wirst du dieses Jahr wohl eher keinen Bescheid mehr erhalten.

Bei mir war dieser jedes Mal in vier Wochen durch. Vom Wohngeld ins Bürgergeld und mit Ende des eigentlichen BWZ nun der Weiterleistungsantrag. Das JC verrechnet dies selbständig mit dem Wohngeld (diese Info nachweislich schriftlich von beiden Seiten erhalten), der aktuelle Bescheid wird erst mit Bewilligung des Bürgergeldes aufgehoben, so dass ich einen Weiterleistungsantrag ab Oktober stellen müsste, wenn ich ab da wieder Wohngeld beziehen möchte.
Mir geht es eher darum, dass ich im Zweifel ja nur für drei Monate Wohngeld beziehe... Wie man hier etwas berechnen möchte, wenn man noch nicht weiß, was nach den drei Monaten folgt.

Da das JC ja die Höhe des Einkommens nicht abfragt, werde ich ja erst mit Nachweis der Einkünfte aus dem Bezug fallen, so dass ich vermutlich weiterhin Verpflichtungen habe?
Mein Fall ist kompliziert.  :sad:

Fettnäpfchen

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 17:54:57Muss die Anlage EK zwingend mit der VÄM eingereicht werden?
:weisnich:  Wenn du die vollständig abgeben kannst dann mach es.
Im Prinzipwird dich das JC nach Erhalt der VÄM anschreiben und Forderungen aufstellen was es haben will- AV wie schon geschrieben- und da dürfte die Anlage EK dazugehören.

Zitat von: Wassermelone am 12. August 2025, 22:30:43Und wie wird dies dann gehandhabt, wenn ich während der drei Monate Anspruch auf Wohngeld habe?
Der dürfte dann wenn es lange dauert nach gezahlt werden.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.