JC fordert Hauptmietvertrag von Untermieter

Begonnen von Wassermelone, 05. Juli 2025, 21:46:13

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Wassermelone

Oder soll ich die Anlage VE ausfüllen und überall den gemeinsamen Haushalt durchstreichen und gemeinsame Wohnung darüber schreiben?
Zumal dies doch auch eine Soll und nicht Muss Regelung ist? Die Angaben wurden doch gemacht, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird, eigene Konten, Versicherungen vorliegen... Nur eben nicht auf dem Vordruck.
Aber dann müsste ich auch Partner durchstreichen. Das ganze Formular ist in meinen Augen eine Falle, da immer wieder von gemeinsamen Haushalt gesprochen wird.

Ottokar

#16
Ich würde dem Sozialgericht hier wie folgt antworten:

Wann eine Verantwortungs- und Einstehengemeinschaft i.S.d. § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II vorliegt, hat das Bundessozialgericht (BSG) unmissverständlich klargestellt (vgl. u.a. Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 34/12 R).
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Bei den Kriterien zu 1. und 2. - nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt - handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Systematik des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehens- und Verantwortungswillens gegeben sein müssen.
Von dem Bestehen einer Partnerschaft (1.) ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt (3.). Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen (3.).
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" (2.) iS des § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei Elemente ab, das Zusammenleben (2.1.) einerseits und das "Wirtschaften aus einem Topf" (2.2.) andererseits. Dies bedeutet, dass die Partner in "einer Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen.
Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II gilt dabei nicht per se.
Das Jobcenter ist verpflichtet, zunächst entweder objektivierbare Umstände zu benennen, oder belastbare Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung zu treffen, welche eine solche Vermutung rechtfertigen. Erst dann greift die Vermutungsregelung und es obliegt dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen.

Das Jobcenter hat bislang keine objektivierbaren Umstände benannt, oder belastbare Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung getroffen und mitgeteilt, welche eine solche Vermutung rechtfertigen.
Stattdessen fordert das Jobcenter von mir die Mithilfe bei der Auffindung solcher objektivierbaren Umstände und belastbaren Feststellungen, auch durch das Ausfüllen der Anlage VE.
Diese Mitwirkungsforderungen stellen jedoch eine unzulässige rechtswidrige Beweislastumkehr dar.
Zudem stellt die Erhebung von Daten bloßer Mitbewohner in der Anlage VE (hier: Name, Vorname, Geburtsdatum) einen Verstoß gegen den Datenschutz dar (vgl. u.a. BVerfG Beschluss vom 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04).
Auch die Erhebung von Daten des Vermieters stellt eine solche unzulässige Datenerhebung dar (Rundschreiben des BfDI Nr. 7 vom 28. Juni 2021 und Nr. 8 vom 30. September 2021).

Soweit das Jobcenter auf die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnzimmer als Gemeinschaftsraum, Flur, Küche und Bad abstellt, oder nach der gemeinsamen Einnahme von Mahlzeiten oder gemeinschaftlichen Einkäufen fragt, ist so etwas auch in Wohngemeinschaften üblich.
Auch die Fragen nach dem Anlass für den Einzug in die Wohnung, ob ich den Hauptmieter bereits vor dem Einzug kannte und wie lange (was bei der Bewerbung auf ein Mietangebot zwangsläufig der Fall sein muss) sind objektiv vollkommen ungeeignet, das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehengemeinschaft nach den Kriterien des BSG zu beweisen oder zu widerlegen.
Unabhängig davon, dass mich bei einer solchen Datenerhebung keine Mitwirkungspflicht trifft, sondern diese lt. BSG erst einsetzt, wenn das Jobcenter objektivierbare Umstände benannt, oder belastbare Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung getroffen hat. Gerade daran fehlt es hier jedoch klar erkennbar.
Unabhängig davon lebt der Hauptmieter auch nicht in "meinem Haushalt", sondern wenn dann wäre es umgekehrt, da ich Untermieter bin, womit die in der Anlage VE unter B. genannte Voraussetzung "Bitte geben Sie die Daten der nicht verwandten Person an, die in Ihrem Haushalt lebt." ohnehin nicht zutrifft und dort somit von mir auch nichts einzutragen wäre.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Jobcenter mir die Leistung verweigert, weil ich
a) bei einer lt. BVerfG unzulässigen Erhebung von Daten eines Mitbewohners nicht mitwirke und
b) nicht dabei mitwirke, dem Jobcenter Daten zu liefern, die das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehengemeinschaft beweisen oder widerlegen, wozu ich nach aktueller Rechts- und Sachlage mangels vom Jobcenter genannter objektivierbare Umstände oder belastbarer Feststellungen auch nicht verpflichtet bin.
Die Leistungsverweigerung ist somit klar rechtswidrig.
Es ist auch nicht zumutbar, bei einer solchen rechts- und verfassungswidrigen Datenerhebung mitzuwirken, um so das von mir gewollte, die Bewillligung von Bürgergeld, zu erreichen. Insbesondere da ich mich dabei wegen Verstoß gegen den Datenschutz strafbar machen würde.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Fettnäpfchen

Wassermelone

Ottokar war schneller ich lass mein Text einfach mal stehen, dann hast du zusätzlichen Lesestoff.
Priorität hat Ottkars Beitrag der weiß 100 pro von was er schreibt.

Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37Allerdings ist es nicht korrekt, dass ... von einem eigenen Haushalt ausgeht.
Doch weil ein Untermietvertrag existiert.

Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37Hier liegt jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch vor, da unklar ist, ob im vorliegenden Fall eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.
Für den Fall dass du das brauchen kannst.>Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt)

Klar für das JC nicht ist ja logisch wenn die selber keine Ahnung haben.
Du hast ja vorab alles erklärt nur das JC sieht es anders
Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37,,Daher wird ... neben dem Ausfüllen der Anlage VE gebeten, folgende Fragen zur weiteren Klärung zu beantworten:
Was war der Anlass für den Einzug in die Wohnung? Kannten Sie sich bereits vor dem Einzug? Wenn ja, wie lange?
Wie werden die Zimmer genutzt? Es wird um Einreichung eines Grundrisses der Wohnung (muss nicht maßstabsgetreu sein) gebeten bzw. um Mitteilung, wie groß die entsprechenden Zimmer sind (Angabe in qm).
Erfolgt der Einkauf der täglichen Bedarfsgüter für beide gemeinsam?
Werden die Mahlzeiten gemeinsam zubereitet/eingenommen?
Wer sorgt für die Reinigung der Kleidung und Wäsche?
Gibt es gemeinsame Freizeitunternehmungen?
Alleesamt nicht relevant und ist auch kein Indiz für eine VuE.
Am besten alles lesen was verlinkt ist, auch wenn ich etwas davon ins Zitat setze.
Unterstützungsvermutung VuE und HG
Zitat=> Die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II gilt nicht per se.
Das Jobcenter ist verpflichtet, zunächst entweder objektivierbare Umstände zu benennen, oder belastbare Feststellungen zum Bestehen einer Partnerschaft und zur gemeinsamen Haushaltsführung zu treffen, welche eine solche Vermutung rechtfertigen. Erst dann greift die Vermutungsregelung und es obliegt dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen
(Anm. Ottokar: d.h. dass neben der Wohn- auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestehen muss. § 7 Abs. 3a SGB II ersetzt die Feststellung einer VuE nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II nicht, sondern beinhaltet lediglich eine Beweislastumkehr, wann der Leistungsträger eine VuE vermuten kann und der Leistungsempfänger sie widerlegen muss. Diese Vermutung muss der Leistungsträger durch Fakten belegen, welche die o.g. drei Voraussetzungen beweisen.)
Leitfaden bei Unterstellung einer BG / VuE / HG

Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37Man frage sich, von was ich seit der Antragstellung gelebt habe, obwohl ja nun ersichtlich ist, was ich bei der Antragstellung für ein Vermögen auf dem Konto und in Bargeld hatte. Zudem musste ich mit einer Freundin ein privates Darlehen abschließen, Vertrag liegt natürlich vor.
Da wären wir wieder beim Aktenstudium zu dem sie verpflichtet wären aber klar ist das nicht gewollt. Entweder du wiederholst dich oder du verweist darauf das es bereits aktenkundig ist.

Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37war die Kostenreduzierung der Miete, da ich nochmals eine schulische Ausbildung begonnen habe.
geht sie eigentlich nichts an aber das wäre die Antwort darauf.

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 00:09:36Oder soll ich die Anlage VE ausfüllen und überall den gemeinsamen Haushalt durchstreichen und gemeinsame Wohnung darüber schreiben?
Früher waren die VE so gestaltet das man richtig ausgefüllt auch die VuE widerlegen kann.
Mal schauen > ALG 2 Anträge>https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlageve_ba033130.pdf
Da wäre A auszufüllen
B zu streichen (wohnt ja nicht in deinem Haushalt)
C da erklärst du dem JC den Unterschied von Haushalt und Whg verweist auf die verlinkten Urteile und evtl noch das Zusatzblatt Erklärung gegen eine VuE

Aber warte lieber noch bis Ottokar darauf antwortet vllt. sind Änderungen eingetreten die ich nicht mitbekommen habe durch die ganzen Umstellungen.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Wassermelone

#18
Vielen Dank für eure Meinung hierzu, denn so sehe ich das auch.

Das SG bittet jedoch um Beantwortung der Fragen. Wie gehe ich hier höflich vor?

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."


Fakt ist, ich habe diesen Monat die Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen können und kann auch Anfang des nächsten Monats keine Miete und keinerlei Festkosten mehr zahlen.
Das Schreiben der Krankenkasse würde ich mit beim SG  einreichen, dass Ende des Monats Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn nicht umgehend gezahlt wird.
Mein Barvermögen reicht nur noch für Lebensmittel bis Monatsende.

Auch hatte ich diesen Monat drei Verkäufe bei eBay (alte Kleidung für etwa 10% des Neupreises), was ja einfach nur eine Vermögensumwandlung darstellt. Aber das wirft doch dann wieder irgendwelche Behauptungen auf...?


Und nochmals vielen Dank für eure ausführlichen Texte und Links.

Nachtrag: Aufgrund akuter längerer Erkrankung, wegen der ich auch entlassen wurde und ins Bürgergeld gerutscht bin (Vorbereitungsdienst) musste ich mir meine Lebensmittel über zwei Monate liefern lassen. Darauf hatte ich auch bereits hingewiesen (nachweislich mit der Antragstellung per Fax), dass diese daher über PayPal beglichen wurden (auch absolut ersichtlich in den Auszügen). Nun nutzt man aber das auch als Grund, ich solle die Fragen beantworten... Darauf würde ich natürlich verweisen, dass man die Akte studieren solle? Das Gericht interessiert sich aber nur für die Auszüge ab Leistungsbeginn.
Zumal die Krankheit durch die Entlassung bekannt ist (die Art der Erkrankung nicht). Das ich mir Lebensmittel liefern lassen musste, da niemand diese besorgen hätte können, sagt doch eigentlich schon alles aus.
Auch klage ich gegen die Entlassung und es ist entscheidend, dass ich in geordneten Verhältnissen lebe. Auch muss ich weitere Facharzttermine wahrnehmen, kann mir jedoch die Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr leisten.

Nachtrag: Ich bin davon ausgegangen, dass man die VE nach einem Jahr immer widerlegen muss? Wir wohnen schon länger zusammen.
Auch finde ich die Ausdrucksweise des SB nicht korrekt, dass wir in einer Wohnung leben und ich dies ausfüllen müsse. Bei der Anlage geht es aber um den Haushalt.

Und das SG fordert nun ja die Nachweise und Beantwortung der Fragen, beziehungsweise bittet um diese. Wie erbringe ich denn letztendlich Beweise?

@Ottokar
Das werde ich übernehmen. Die Kontoauszüge dennoch mit übersenden? Und wie gehe ich damit um, dass das SG um Übersendung der Nachweise bittet?
Haftpflicht / Hausrat übermitteln, dass man sieht das diese nur für mich greifen? Und den Nachweis, dass die Altersvorsorge nicht aufgelöst werden kann.

Wassermelone

Und wegen der Versicherungspolicen, sollte ich mir hier einen aktuellen Nachweis ausstellen lassen, wer und was darüber versichert ist? Der ursprüngliche Vertrag reicht doch sicher nicht als Nachweis, wenn schon vor Jahren erstellt?
Wenn der Richter diese nun fordert, muss ich ja zumindest Nachweise liefern. Die Fragen würde ich mit oben genannter Begründung, dass diese den Sachverhalt nicht klären können... (allgemein dem Text von Ottokar), nicht beantworten.

Sheherazade

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 12:49:51Und wegen der Versicherungspolicen, sollte ich mir hier einen aktuellen Nachweis ausstellen lassen, wer und was darüber versichert ist?

Die jährliche Beitragsrechnung enthält normalerweise alle relevanten Daten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 11:10:45Vielen Dank für eure Meinung hierzu, denn so sehe ich das auch.

Das SG bittet jedoch um Beantwortung der Fragen. Wie gehe ich hier höflich vor?

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."


Fakt ist, ich habe diesen Monat die Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen können und kann auch Anfang des nächsten Monats keine Miete und keinerlei Festkosten mehr zahlen.
Das Schreiben der Krankenkasse würde ich mit beim SG  einreichen, dass Ende des Monats Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn nicht umgehend gezahlt wird.
Mein Barvermögen reicht nur noch für Lebensmittel bis Monatsende.

Auch hatte ich diesen Monat drei Verkäufe bei eBay (alte Kleidung für etwa 10% des Neupreises), was ja einfach nur eine Vermögensumwandlung darstellt. Aber das wirft doch dann wieder irgendwelche Behauptungen auf...?


Und nochmals vielen Dank für eure ausführlichen Texte und Links.

Nachtrag: Aufgrund akuter längerer Erkrankung, wegen der ich auch entlassen wurde und ins Bürgergeld gerutscht bin (Vorbereitungsdienst) musste ich mir meine Lebensmittel über zwei Monate liefern lassen. Darauf hatte ich auch bereits hingewiesen (nachweislich mit der Antragstellung per Fax), dass diese daher über PayPal beglichen wurden (auch absolut ersichtlich in den Auszügen). Nun nutzt man aber das auch als Grund, ich solle die Fragen beantworten... Darauf würde ich natürlich verweisen, dass man die Akte studieren solle? Das Gericht interessiert sich aber nur für die Auszüge ab Leistungsbeginn.
Zumal die Krankheit durch die Entlassung bekannt ist (die Art der Erkrankung nicht). Das ich mir Lebensmittel liefern lassen musste, da niemand diese besorgen hätte können, sagt doch eigentlich schon alles aus.
Auch klage ich gegen die Entlassung und es ist entscheidend, dass ich in geordneten Verhältnissen lebe. Auch muss ich weitere Facharzttermine wahrnehmen, kann mir jedoch die Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr leisten.

Nachtrag: Ich bin davon ausgegangen, dass man die VE nach einem Jahr immer widerlegen muss? Wir wohnen schon länger zusammen.
Auch finde ich die Ausdrucksweise des SB nicht korrekt, dass wir in einer Wohnung leben und ich dies ausfüllen müsse. Bei der Anlage geht es aber um den Haushalt.

Und das SG fordert nun ja die Nachweise und Beantwortung der Fragen, beziehungsweise bittet um diese. Wie erbringe ich denn letztendlich Beweise?

@Ottokar
Das werde ich übernehmen. Die Kontoauszüge dennoch mit übersenden? Und wie gehe ich damit um, dass das SG um Übersendung der Nachweise bittet?
Haftpflicht / Hausrat übermitteln, dass man sieht das diese nur für mich greifen? Und den Nachweis, dass die Altersvorsorge nicht aufgelöst werden kann.

Bei den Nachweisen würde ich schon Entgegenkommen zeigen wollen, solange mir das nicht auf die Füße fallen kann.
Wegen der Fragen frage ich mich, ob das beim Richter nicht noch mehr Fragen aufwirft, wenn ich diese nicht beantworte. Wir wirtschaften nicht gemeinsam, von daher habe ich damit kein Problem, aber am Ende würde dann wieder die nächste und nächste und nächste Frage kommen- wer das Waschmittel zahlt (jeder hat sein Eigenes), Hausbesuch notwendig, was auch immer...
Deswegen möchte ich eben auch klar Grenzen aufzeigen, auch wenn ich die Fragen beantworten muss...

Wassermelone

Zu den Kontoauszügen ab Antragstellung bis jetzt...
Soll ich irgendwas zu den Verkäufen bei eBay Kleinanzeigen schreiben? Sind kleine Beträge und letztendlich, weil mir die Kleidung durch Erkrankung nicht mehr passt. Monate lang nichts verkauft, jetzt eben aus genanntem Anlass. Ohne kann ich schlecht arbeiten gehen...
Ebenso gab es in den letzten Wochen Cashback Aktionen die ich genutzt habe, z. B. ein Getränk für 1,99 Euro gekauft und die 1,99 Euro Wochen später erstattet bekommen. Monate lang nicht, jetzt eben mal...

Zuschuss zur Zahnreinigung durch die Krankenkasse.

Alles darf nicht angerechnet werden, aber das wirft doch nur wieder Fragen auf.
Wie sollte ich hier am besten vorgehen?

Auch kann ich nächste Woche einen Arbeitsvertrag ab September (Nebenjob) unterschreiben. Das melde ich natürlich sofort- aber dann zahlen sie doch sicher erst recht nicht...
Und sollte ich auf das private Darlehen eingehen? Es steht in der ÜW klar da, Darlehen und wann der Vertrag geschlossen wurde.

Ich habe diverse offene Rechnungen zu begleichen, Zuzahlungen zu leisten, es interessiert niemanden.
Die Krankenkasse wird Ende des Monats Zwangsmaßnahmen einleiten.
Ich bin auch gerade in weiteren Vertragsverhandlungen ab Oktober (Sozialversicherungspflichtig), aber wie soll ich bei dem Druck vollständig genesen und von was soll ich bis dahin leben?

Sheherazade

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Alles darf nicht angerechnet werden, aber das wirft doch nur wieder Fragen auf.

Man beantwortet aber keine Fragen, die nicht gestellt wurden.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Wassermelone

Zitat von: Sheherazade am 20. Juli 2025, 16:35:30
Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:03:37Alles darf nicht angerechnet werden, aber das wirft doch nur wieder Fragen auf.

Man beantwortet aber keine Fragen, die nicht gestellt wurden.

Da hast du definitiv recht. Aber der SB wird sich im Zweifel darauf stürzen und am Ende noch viel mehr offengelegt haben wollen?

Sheherazade

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 16:43:58Aber der SB wird sich im Zweifel darauf stürzen und am Ende noch viel mehr offengelegt haben wollen?

Ich habe keine Glaskugel, sonst auch niemand. Du solltest dich auch nicht mit solchen überflüssigen "Wasistwenn-Fragen" verrückt machen.

Wenn er was will, soll er schreiben, dann bekommt er eine Antwort.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
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Wassermelone

Also den Text von Ottokar kann ich nutzen, auch wenn der Richter um Beantwortung der Fragen gebeten hat?
Ich würde dem SG gegenüber dann aber auch nochmals darlegen, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird / ich meinen eigenen Haushalt habe, eigene Versicherungen. Hier könnte ich ja auch mit einfließen lassen, dass ich alleine für mich einkaufe / wasche...?

Sheherazade

Zitat von: Wassermelone am 19. Juli 2025, 22:49:37Das SG hat mir nach meinem Antrag auf eA nun die Stellungnahme des JC zugesandt, zu der ich Stellung beziehen und die Nachweise einreichen soll.

Stellungnahme (Text von @Ottokar) und Nachweise (nicht Anlage VE!), steht doch da ganz deutlich.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Wassermelone

Zitat von: Wassermelone am 20. Juli 2025, 11:10:45Vielen Dank für eure Meinung hierzu, denn so sehe ich das auch.

Das SG bittet jedoch um Beantwortung der Fragen. Wie gehe ich hier höflich vor?

,,...
erhalten Sie das Schreiben vom ... zur Kenntnis.

Sie werden gebeten, die vom Antragsgegner genannten Nachweise (Versicherungspolicen nehme ich an) vorzulegen und die Fragen zu beantworten. Kontoauszüge bitte vollständig für die Zeit ab ... (ab dem Tag, wo der Anspruch begonnen hätte) vorlegen."


Fakt ist, ich habe diesen Monat die Kranken- und Pflegeversicherung nicht bezahlen können und kann auch Anfang des nächsten Monats keine Miete und keinerlei Festkosten mehr zahlen.
Das Schreiben der Krankenkasse würde ich mit beim SG  einreichen, dass Ende des Monats Zwangsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn nicht umgehend gezahlt wird.
Mein Barvermögen reicht nur noch für Lebensmittel bis Monatsende.

Auch hatte ich diesen Monat drei Verkäufe bei eBay (alte Kleidung für etwa 10% des Neupreises), was ja einfach nur eine Vermögensumwandlung darstellt. Aber das wirft doch dann wieder irgendwelche Behauptungen auf...?


Und nochmals vielen Dank für eure ausführlichen Texte und Links.

Nachtrag: Aufgrund akuter längerer Erkrankung, wegen der ich auch entlassen wurde und ins Bürgergeld gerutscht bin (Vorbereitungsdienst) musste ich mir meine Lebensmittel über zwei Monate liefern lassen. Darauf hatte ich auch bereits hingewiesen (nachweislich mit der Antragstellung per Fax), dass diese daher über PayPal beglichen wurden (auch absolut ersichtlich in den Auszügen). Nun nutzt man aber das auch als Grund, ich solle die Fragen beantworten... Darauf würde ich natürlich verweisen, dass man die Akte studieren solle? Das Gericht interessiert sich aber nur für die Auszüge ab Leistungsbeginn.
Zumal die Krankheit durch die Entlassung bekannt ist (die Art der Erkrankung nicht). Das ich mir Lebensmittel liefern lassen musste, da niemand diese besorgen hätte können, sagt doch eigentlich schon alles aus.
Auch klage ich gegen die Entlassung und es ist entscheidend, dass ich in geordneten Verhältnissen lebe. Auch muss ich weitere Facharzttermine wahrnehmen, kann mir jedoch die Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr leisten.

Nachtrag: Ich bin davon ausgegangen, dass man die VE nach einem Jahr immer widerlegen muss? Wir wohnen schon länger zusammen.
Auch finde ich die Ausdrucksweise des SB nicht korrekt, dass wir in einer Wohnung leben und ich dies ausfüllen müsse. Bei der Anlage geht es aber um den Haushalt.

Und das SG fordert nun ja die Nachweise und Beantwortung der Fragen, beziehungsweise bittet um diese. Wie erbringe ich denn letztendlich Beweise?

@Ottokar
Das werde ich übernehmen. Die Kontoauszüge dennoch mit übersenden? Und wie gehe ich damit um, dass das SG um Übersendung der Nachweise bittet?
Haftpflicht / Hausrat übermitteln, dass man sieht das diese nur für mich greifen? Und den Nachweis, dass die Altersvorsorge nicht aufgelöst werden kann.

Das Gericht bittet darum.

Sheherazade

Zitat von: Wassermelone am 21. Juli 2025, 09:38:59Das Gericht bittet darum.

Das habe ich verstanden. Was hast du an meiner Antwort nicht verstanden?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"