Hallo
Ich war 4 Monate nicht im Bezug, musste mich jetzt aber wieder "anmelden".
Vorher hatte ich immer (hab noch paar Stunden auf selbständiger Basis gearbeitet) alle 6 Monate Screenshots vom Handy gemacht und die dann online geschickt.
War problemlos möglich.
Jetzt plötzlich soll das nicht mehr möglich sein (- lückenlose Kontoauszüge – keine Screenshots vom Handy, es werden die lückenlosen Kontoauszüge aller bestehenden Konten).
Ebenso soll ich ALLES wieder beibringen, vom Mietvertrag über Rentenauskunft bis Versicherungspolicen. Da hat sich doch nichts geänder, die Unterlagen liegen doch alle vor?!
Ach so, ja.....ich soll die Anlage EKS ausfüllen obwohl ich die Gewerbeabmeldung online zugeschickt hatte.
Ist das Rechtens?
Gru0
Und woran sollen die sehen das sich "nichts geändert" hat?
Wortwörtlich "alles neu macht der Mai"
Vielleicht an den Daten die hinterlegt sind?
Im übrigen habe ich eine Frage gestellt, mit einer überflüssigen Gegenfrage und einem dümmlichen Spruch kann ich nichts anfangen.
Offensichtlich wird dein Antrag nicht als Weiterbewilligungsantrag sondern als Neuantrag gewertet. Von daher musst du auch alle Formulare und Nachweise eines Neuantrages beibringen.
Zitat von: Enno am 30. April 2026, 11:40:58Im übrigen habe ich eine Frage gestellt, mit einer überflüssigen Gegenfrage und einem dümmlichen Spruch kann ich nichts anfangen.
Was war die genau die "überflüssigen Gegenfrage" ? das Sie nicht sehen was sich geändert hat.
Beschwer die nicht bei mir! Sonden geh zu deiner JC Beraterin... die erklärt dir warum Sie alle Unterlagen nochmal haben will.
Zitat von: Enno am 30. April 2026, 11:00:17Ist das Rechtens?
Grundsätzlich ja.
Zitat von: Enno am 30. April 2026, 11:00:17Ebenso soll ich ALLES wieder beibringen, vom Mietvertrag über Rentenauskunft bis Versicherungspolicen
Dann hast du evtl. keinen WBA gestellt, sondern einen Neuantrag?
Denn hier sollte es ein WBA schon tun, eben weil alles dazu schon beim JC ist.
Zitat von: Kopfbahnhof am 30. April 2026, 17:28:39Denn hier sollte es ein WBA schon tun
Nicht jedes Jobcenter akzeptiert nach 4 Monaten Pause vom Leistungsbezug einen WBA.
Danke an @Sheherazade und @Kopfbahnhof!
Ausserdem kommen ja in wenigen Wochen die neuen Spielregeln.
daher denke ich wir jetzt schon genauer geprüft.
In so einen "Neuanmeldungsfall" geht nun bei Null los.
Vermute das sich noch in den kommenden Wochen/Monaten einige wundern werden warum die JC wieder alles anfordern!
Zitat von: Sheherazade am 30. April 2026, 17:35:20Zitat von: Kopfbahnhof am 30. April 2026, 17:28:39Denn hier sollte es ein WBA schon tun
Nicht jedes Jobcenter akzeptiert nach 4 Monaten Pause vom Leistungsbezug einen WBA.
Doppelte Datenerhebung bleibt auch in diesem Fall unzulässig.
Das habe ich schon öfter gehört, das man nach kurzzeitiger Abmeldung (z.B. wegen Arbeitsaufnahme) wieder alles (Kontoauszüge, Mietvertrag -auch wenn er schon mal vorlag und noch hinterlegt sein sollte) beibringen muss!
@ Rhön_Fan Spekulation oder Tatsache?
Nur mal so als Denkanstoß an Alle:
Das Schonvermögen (gehen wir mal von 15.000 Euro aus) ist ja so gesehen unantastbar.
Wie verhält es sich denn, wenn zum Beispiel das Vermögen unter diese Grenze fällt? Sollte es dann (nach gesundem Menschenverstand) bei einem Geldeingang nicht so sein, das der Eingang nur nach Abzug des "Auffüllbetrages bis 15.000" angerechnet werden sollte?
Sorry, kann mich nicht ganz so gut ausdrücken, aber ich hoffe, ihr wisst was ich meine.
Enno
Zitat von: Enno am 04. Mai 2026, 21:01:33Sorry, kann mich nicht ganz so gut ausdrücken, aber ich hoffe, ihr wisst was ich meine.
Ich versuche mal die Frage aus verschiedenen Blickwinkeln zu beantworten.
Zitat von: Enno am 04. Mai 2026, 21:01:33Wie verhält es sich denn, wenn zum Beispiel das Vermögen unter diese Grenze fällt? Sollte es dann (nach gesundem Menschenverstand) bei einem Geldeingang nicht so sein, das der Eingang nur nach Abzug des "Auffüllbetrages bis 15.000" angerechnet werden sollte?
Ein Geldeingang ist eine Einnahme und in vielen Fällen damit Einkommen und hat nichts mit dem Schonvermögen zu tun.
Zum Schonvermögen kann es erst gerechnet werden wenn das JC mit der Berechnung und Forderung fertig ist. Also alles was da dann von dem Zufluß noch übrig bleibt/ist.
Zusätzlich kommt in bestimmten Fällen noch das Zuflußprinzip ins Spiel.
Bei einem Erbe wird es im Folgemonat zu Vermögen.
MfG FN
Danke Fettnäpfchen.
Ich verstehe nur den Sinn nicht so ganz.
Schonvermögen ist, denke ich, wohl deshalb da um z.B. notwendige Ausgaben (die nicht vom Amt übernommen werden) zahlen zu können. Zum Beispiel die ständig steigenden Lebensmittelpreise auszugleichen. Dieses Geld wird also immer weniger.
Wenn nun sämtliche Geldeingänge verrechnet werden bist du ja irgendwann auf Null.
Was, wenn du z.B. eine Ordnungswidrigkeit begangen hast und die Strafe nicht zahlen kannst?
Gehst du dann unter Umständen wegen 30 Euro in den Bau??
Kein Wunder wenn dann immer mehr Leute verzweifeln oder durchdrehen...
Zitat von: Enno am 05. Mai 2026, 10:52:01Ich verstehe nur den Sinn nicht so ganz.
Ich deine Frage. :weisnich:
Schonvermögen ist doch, was du behalten kannst, und davon soll man unerwartete Beträge ausgleichen.
Wie z. B. der Kauf von WM, Stromnachzahlung oder Ähnlichem.
Ansonsten sollte man eh nicht so knapp am Schonvermögen sein, dass man so leicht darüberkommt.
Was an Geldeingängen trotzdem angerechnet wird, wenn man darunterliegt, ist eine andere Sache.
Wozu das Schonvermögen verwendet werden soll ist mir klar, das habe ich ja schon geschrieben.
Es geht auch nicht darum ob man darüber kommt, sondern wenn man darunter fällt.
"Was an Geldeingängen trotzdem angerechnet wird, wenn man darunterliegt, ist eine andere Sache."
Genau um diese Sache geht es. Wie verhält es sich damit?
Kann da vielleicht Jemand eine gesicherte Auskunft geben?
Ich bin doch wohl nicht der Erste/Einzige der sich so was fragt?!
Vermögen ist das, was du bei Antragstellung schon hattest bzw. dir während des Leistungsbezuges ansparst.
Einkommen generierst du während des Leistungsbezuges aus einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit für deinen Lebensunterhalt.
Alles klar.
Heute kam ein Schreiben in dem ich aufgefordert wurde einige Kontobuchungen zu erklären.
Es handelt sich dabei um Umbuchungen von einem "Extra-Konto" auf das ich nur vom Girokonto ein-oder auszahlen kann. Sozusagen ein Sparkonto von dem ich Beträge auf das Girokonto überweise. Also von meinem Konto auf mein Konto.
Hätte man im JC sehen und kapieren können, aber es ist ja einfacher den Leuten den letzten Nerv zu rauben.
Interessanterweise waren die angeforderten Erklärungen im Zeitraum des Nicht-Bezuges.
Frage: Ist das erlaubt oder nicht?
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 11:50:13Es handelt sich dabei um Umbuchungen von einem "Extra-Konto" auf das ich nur vom Girokonto ein-oder auszahlen kann.
Tagesgeldkonto? Ich kenne das von der Sparkasse, das Konto hat zwar eine eigene Kontonummer, ist aber eigentlich nur ein Unterkonto vom Girokonto. Das hätte trotzdem angegeben werden müssen bei der Vermögensprüfung. Dann würden auch keine Nachfragen kommen.
Enno
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 11:50:13Hätte man im JC sehen und kapieren können, aber es ist ja einfacher den Leuten den letzten Nerv zu rauben.
Zu deutsch dem JC ist das Konto, also beide, bekannt?
Und wenn es offensichtlich war dann weißt man das JC darauf hin das dies aus den Kontobewegungen ersichtlich ist und sie sich doch auf die Pflicht des Aktenstudiums beschränken sollen, anstelle unnötige Datenerhebungen zu machen.
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 11:50:13Interessanterweise waren die angeforderten Erklärungen im Zeitraum des Nicht-Bezuges.
Frage: Ist das erlaubt oder nicht?
dazu müsste man dieses Schreiben lesen können und wissen wann du im Bezug warst und wann nicht. Ebenso ob es sich um einen vorläufigen o. endgültigen Bewilligungsbescheid gehandelt hat.
MfG FN
@Fettnäpfchen Selbstverständlich liegen dem JC die Auszüge BEIDER Konten vor.
Dennoch wollen sie jetzt eine schriftliche Erklärung über die Kontobewegungen.
Übrigens habe ich jeweils als Vermerk groß "SELBST" dazugeschrieben. War vermutlich dennoch zu subtil für die Damen dort.
Ich war im Bezug bis Dezember. Erneut ab April.
@Shererazade Ja, ist wie ein Tagesgeldkonto
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 12:10:02Ich war im Bezug bis Dezember. Erneut ab April.
Ich habe mal nachgeguckt, du warst der mit dem Kellerfund für mehrere 10K. Hast du im Januar einen Aufhebungsbescheid bekommen?
Ja. Aufhebungsbescheid kam am 4.12.2025
"Aufhebung der Bescheide vom 22.07.2025, 07.10.2025, 30.10.2025 die Entscheidungen über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II werden ab 01.12.2025 ganz aufgehoben.
Grund für die Aufhebung der Entscheidung:
Wegfall der Hilfebedürftigkeit
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 12:10:02Dennoch wollen sie jetzt eine schriftliche Erklärung über die Kontobewegungen.
Und welcher Grund wird jetzt für Erklärungen zu Kontobewegungen VOR April angegeben?
"Sie haben Leistungen nach dem bla bla bla beantragt. Wie überprüfen ob und in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf Leistungen haben oder hatten".
Das wars.
Du hast also noch keinen Bewilligungsbescheid für die Zeit ab April? Wann hast du den Antrag gestellt?
Am 27.04.2026
Und für welchen Zeitraum werden jetzt Nachweise/Erklärungen zu Kontobewegungen gefordert?
Für Februar, März und 2 im April
Soweit ich das weiß, werden immer Kontoauszüge für 3 Monate vor Antragstellung gefordert - wenn sie gefordert werden. Keine Ahnung, was dazu derzeit in dem Antragsformular steht.
????????????????
Kann es sein, das du was verwechselst? Das war nicht meine Frage.
"Heute kam ein Schreiben in dem ich aufgefordert wurde einige Kontobuchungen zu erklären.
Es handelt sich dabei um Umbuchungen von einem "Extra-Konto" auf das ich nur vom Girokonto ein-oder auszahlen kann. Sozusagen ein Sparkonto von dem ich Beträge auf das Girokonto überweise. Also von meinem Konto auf mein Konto.
Interessanterweise waren die angeforderten Erklärungen im Zeitraum des Nicht-Bezuges.
Frage: Ist das erlaubt oder nicht?"
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 13:21:13Frage: Ist das erlaubt oder nicht?
Mit den von dir bisher gegebenen Informationen: Ja.
Welche Informationen fehlen denn noch?
Ich frage nur weil ich damals andere Informationen bekommen habe.
Vielleicht verstehe ich das ja auch falsch.
25. September 2025, 12:11:45
Zitat von: Enno am 25. September 2025, 12:10:14
Wenn ich nun aus dem Bezug heraus bin und in dieser Zeit Geldeingänge auf dem Konto habe, muss ich die angeben?
Sheherazade:
Nein, ausserhalb des Leistungsbezuges bist du niemandem Rechenschaft schuldig.
Zitat von: Enno am 05. Mai 2026, 19:28:41Genau um diese Sache geht es. Wie verhält es sich damit?
Wenn es um die geht, wo du nicht beim JC gewesen bist, sind die völlig egal und gehen das eigentlich JC nichts an.
Nur muss man eben unter dem Freibetrag sein, um erneut Leistungen bekommen zu können.
Wenn du das bist, sollte der Antrag auch genehmigt werden.
Kontoauszüge aller Konten für 3 Monate vor dem Bezug sind völlig normal.
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 13:21:13in dem ich aufgefordert wurde einige Kontobuchungen zu erklären
Um welche Summen geht es hier denn?
Bei normalen Umbuchungen muss man sich da nicht erklären, da diese eh auf den Auszügen stehen sollten.
Es geht um größere Summen, meist 500 Euro.
Mit denen habe ich das Girokonto aufgefüllt und damit dann die Lebenshaltungskosten etc. bezahlt.
Und scheinbar gehen die das JC doch etwas an?!
Eher nicht, 500 € sind ja nichts Großes.
Dann schreib denen doch ganz einfach es sind Umbuchungen von einem auf das andere Konto von dir.
Leicht zu erkennen an den jeweiligen Auszügen.
Warum und wofür das Geld verwendet wurde, ist allein deine Sache.
Schade, das es auf eine direkte Frage keine nachvollziehbare Antwort hier gibt.
Die Aussage das immer 3 Monate Kontoauszüge eingereicht werden müssen bringt mich ja nicht weiter. Ich war bereits im Bezug, ich weis das. Auch wenn es hier wiederholt erwähnt wird.
Mich hatte interessiert ob die angeforderten Erklärungen der Buchungen im Zeitraum des Nicht-Bezuges statthaft sind oder nicht.
Leider weis das scheinbar niemand. Na ja, vielleicht findet sich ja doch noch Jemand der dazu eine "sachdienliche" Aussage machen kann/will.
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 18:16:38Mich hatte interessiert ob die angeforderten Erklärungen der Buchungen im Zeitraum des Nicht-Bezuges statthaft sind oder nicht.
Ja, sind sie. Das Jobcenter hat ganz offensichtlich Fragen zu den von dir eingereichten Kontoauszügen. Entweder gibst du denen eine Antwort oder du lässt es - mit den Konsequenzen musst du selbst leben.
Es geht hier nicht um Einkommen ausserhalb des Leistungsbezuges, das dir angerechnet werden soll - es sind nur Fragen zu bestimmten Buchungen.
Enno
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 12:10:02@Fettnäpfchen Selbstverständlich liegen dem JC die Auszüge BEIDER Konten vor.
gut
Dann
Zitat von: Sheherazade am 06. Mai 2026, 12:13:40Ich habe mal nachgeguckt, du warst der mit dem Kellerfund für mehrere 10K.
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 12:17:59Ja. Aufhebungsbescheid kam am 4.12.2025
kann ich nur vermuten was ich ungern mache.
Du hast nach ca. einem halben Jahr einen Neuantrag gestellt und jetzt hat das JC die geforderten Kontoauszüge und will wissen ob du das Geld mutwillig ausgegeben hast um wieder in den Leistungsbezug zu kommen.
Für einen JC/SB schaut es dann nach Ratgeber Vermögen (http://hartz.info/index.php?topic=25.msg27#msg27)
ZitatWird der Antrag wegen zuviel Vermögen abgelehnt, darf dieses zwar immer noch umverteilt werden. Die Tilgung von Schulden ist dann jedoch insofern unzulässig, als dass das Vermögen vorrangig zur Lebensführung verwendet werden muss.
Generell nicht zulässig ist es, Vermögen zu verschleudern oder zu verschenken, dies löst immer einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigem Verhalten aus (§ 34 SGB II).
aus. Und das wollen die jetzt halt belegen und du musst es widerlegen in dem Du Auskunft über deine Ausgaben machst.
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 18:16:38Mich hatte interessiert ob die angeforderten Erklärungen der Buchungen im Zeitraum des Nicht-Bezuges statthaft sind oder nicht.
In deinem speziellen Fall ist die Datenerhebung sehr wahrscheinlich statthaft,
aber ohne die Mitwirkungsaufforderung gesehen/gelesen zu haben kann man das nicht mit ja oder nein beantworten dafür ist die Gesetzgebung zu komplex und dann noch in Verb. mit anderen Gesetzesbüchern.
MfG FN
Hallo Fettnäpfchen,
danke für deine Antwort.
Dem JC habe ich geschrieben das sich die Kontoauszuge selbst erklären (man muss natürlich draufsehen).
Alle weiteren Nachweise die gefordert werden (z.B. Nebenkostenabrechnung 2025) habe ich bereits im Antrag hochgeladen. Aber Nein, er wird wieder gefordert, ebenso wie der Mietvertrag. Da weise ich einfach auf den Antrag hin, ich sehe nicht ein, alles doppelt zu schicken.
Ich warte jetzt erst mal ab.
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 18:16:38Leider weis das scheinbar niemand.
Weil auch niemand weiß, um was für Buchungen und wie oft die gewesen sind, es hier genau geht.
Zitat von: Enno am 07. Mai 2026, 16:09:15z.B. Nebenkostenabrechnung 2025
Sollte die ausserhalb vom Bezugszeitraum gekommen sein und verrechnet, ist sie unrelevant und das JC muss die nicht haben.
Zitat von: Enno am 07. Mai 2026, 16:09:15ebenso wie der Mietvertrag
Kann es sein die behandeln das als Erstantrag?
Leider sitzt das JC immer am längeren Hebel.
Ohne MV werden die dann den Antrag so lange einfach nicht bearbeiten.
Hallo Kopfbahnhof
Die Nebenkostenabrechnung kam außerhalb des Bezugszeitraums. Dennoch wurde sie verlangt.
Ich möchte jetzt hier im Moment auch schließen, da: Nichts Genaues weiß man nicht. Alles nur spekulativ, viele Meinungen.
Warten wir einfach mal ab was kommt.
Zitat von: Enno am 06. Mai 2026, 13:21:13????????????????
Kann es sein, das du was verwechselst? Das war nicht meine Frage.
"Heute kam ein Schreiben in dem ich aufgefordert wurde einige Kontobuchungen zu erklären.
Es handelt sich dabei um Umbuchungen von einem "Extra-Konto" auf das ich nur vom Girokonto ein-oder auszahlen kann. Sozusagen ein Sparkonto von dem ich Beträge auf das Girokonto überweise. Also von meinem Konto auf mein Konto.
Interessanterweise waren die angeforderten Erklärungen im Zeitraum des Nicht-Bezuges.
Frage: Ist das erlaubt oder nicht?"
Kann es sein das es sich um ein Konto bei der Ing handelt? Bei mir auch! Auch bei mir kommt immer die Frage, woher die Einzahlungen auf des Tages (Extra) Konto kommen, statt die Augen aufzumachen, da man nur von/auf das Referenzkonto überweisen kann!
Das hab ich auch schon x-mal erklärt (muss ich auch immer wieder bei der selben SB machen obwohl ich dies bei der Antragstellung jedesmal erkläre! :wand:
Unwissender:
In der Tat, es ist bei der ING :sad:
Ich hatte höflich das JC gefragt weshalb Kontobewegungen (auch auf das Konto) au0erhalb des Bezugzeitraumes relevant sind.
Das kam eben: Nach § 60 SGB I darf das Jobcenter bei Abweichungen (Unterschiede zwischen Angaben im Antrag und Kontoauszügen/Screenshots) Nachweise verlangen, wenn ein konkreter Bezug zur Leistungsprüfung besteht.
Da die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und entsprechender Überprüfung, ggfls. übernommen werden, ist eine Anforderung der Unterlagen zur Klärung des Sachverhalts zulässig.
@Unwissender
"Bei mir auch! Auch bei mir kommt immer die Frage, woher die Einzahlungen auf des Tages (Extra) Konto kommen, statt die Augen aufzumachen, da man nur von/auf das Referenzkonto überweisen kann!"
<- Das ist soo nicht ganz richtig. Ich habe auch ein Tagesgeldkonto (Postbank), mit einer eigenen IBAN, welches als ein Unterkonto zu meinem eigentlichem Konto geführt wird. Unter dieser Tagesgeld IBAN können auch externe Dritte Gelder überweisen - ohne Umweg über mein Referenzkonto.
Heute war mein Termin beim JC. (Arbeitsvermittlerin)
Ich war 15 Minuten früher beim 9 Uhr Termin da , musste dennoch bis 9.35 warten weil der Kunde vor mir ewig lange gebraucht hat.
War aber sehr interessant und letztendlich wohl zu meinem Vorteil.
Ich saß neben der Tür und konnte fast jedes Wort verstehen das da drin gesprochen wurde. Auch den Namen des Herrn, seine Einschränkungen und diverse andere Sachen.
Die Vermittlerin ist eine ganz genaue, unangenehme, fordernde Person.
Ich bin ja Ü 60 mit diversen Erkrankungen (unter Anderem Herzinfarkt) und bisher hat mich (war vorher ein Anderer) der Vermittler in Ruhe gelassen.
Die Dame heute jedoch hat mir sofort beigebracht, das Sie den ärztlichen Dienst einschalten wird, um zu prüfen ob ich Vollzeit arbeiten könnte.
Diverse Blätter wurden ausgedruckt, ich solle Diese dann nur noch unterschreiben.
Natürlich habe ich das nicht gemacht, hat mich aber richtig geärgert.
Ich wies Sie dann darauf hin dass ich das Gespräch mit dem Herrn xxxxxx ungewollt mitgehört hatte, und ob Sie Ihm wegen seiner Erkrankung der xxxxx
auch so einen Schrieb vorgelegt habe.
Kurz verschlug es Ihr die Sprache, dann jedoch kam sofort: ja, das weis Sie, draußen kann man alles hören, die Wand ist halt sehr dünn. Kann Sie auch nichts dafür. Auf meinen Einwand das ich das Gespräch nicht führen möchte (eben, weil Jeder mithören kann) meinte Sie, das geht jetzt aber nicht anders.
Ich fragte, was der Datenschutzbeauftragte generell dazu meinte. Und auch dazu das Sie mich gerade zwang hier meine Daten für Jeden hörbar anzugeben.
Keine Antwort. Allerdings zog Sie die Formulare für den ärztlichen Dienst vom Tisch zurück.
Sie erstellte mir einen netten Kooperationsplan und meinte, nächstes Mal könne man ja einfach Telefonieren, dann müsse ich nicht mehr kommen und hätte das Mithörproblem nicht mehr.
Es gab dann eine nette Verabschiedung in der wir uns versicherten, gegenseitig nichts Böses zu wollen und das "Schlusswort" Leben und Leben lassen. Nach 15 Minuten war es überstanden.
Das liegt nicht an den Wänden, sondern an den dünnen und hohlen Türen. Da müssen die von Innen so eine Gummi-Dichtwand anbringen...
Der ärztliche Dienst kann schreiben was er will. Kein Mensch der Welt kann deinen Gesundheitszustand in einer Stunde einschätzen, auch nicht ein noch so gut ausgebildeter Arzt. Und meines Wissens sind diese ärztlichen Dienste eh nur Psychiater. Können also nur etwas zu deiner psychischen Gesundheit sagen. Wohlgemerkt sagen, nicht urteilen.
Nur dein Hausarzt weiß wirklich wie es dir geht oder deine Fachärzte.
Also nicht von solchen Kram einschüchtern lassen - aber hast du ja auch nicht :)
Dein Gespräch ist doch arschgeil verlaufen, hihi...
Und weiter geht es.
Heute Bewilligungsbescheid bekommen, allerdings nicht so wie erhofft.
Darin wird ein übersteigendes Einkommen geltend gemacht. Kann aber nicht sein, bei Antragstellung belief sich mein gesamtes Guthaben auf unter 15.000 Euro.
Beim damaligen Geldeingang hatte ich mit einem Teil davon mein total überzogenes Konto ausgeglichen - vermutlich erkennen die das nicht an?
Hier kann keiner wissen, was da wie berechnet wurde, du hast den Bescheid vor dir liegen. Entweder tippst du den Bescheid ab oder du stellst ihn mal anonymisiert hier ein. Wann ist Leistungsbeginn in dem Bescheid, vor oder nach dem Geldeingang?
Am 23.04. haben Sie Bürgergeld beantragt. Vom 1.04.26 bis 31.03.27 haben Sie folgenden Anspruch:
Monatlich bewilligter Gesamtbetrag April und Mai 26 0 Euro
" " " Juni bis März 27 xxxxx Euro.
Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt.
Bei Berechnung April bis Mai: Zu berücksichtigendes monatliches Einkommen
Sonstiges Einkommen
Verkauf 4397,33€
Gesamteinkommen 4397,33€
Abzüglich Absetzungen 58,91€
Gesamteinkommen 4338,42€
Höhe des übersteigenden Einkommens
Gesamtbetrag des übersteigenden Einkommens 3504,14€
Ab Juni ist es dann korrekt.
Das war Ende November 2025
Ich bin der mit dem Schatz im Keller.......
Ja, ich weiß. Aber so ganz ohne den Bescheid vollständig gelesen zu haben, komme ich hier nicht weiter. Vielleicht schafft es ja ein anderer User.
Mehr steht da nicht drauf.
Doch, da steht mit Sicherheit mehr drauf, schon alleine in der Kopfzeile. Aber egal, warte halt noch auf kompetentere User.
Na dann hier das Schreiben
Geht nicht, lade es später hoch.
Enno
Zitat von: Enno am 13. Mai 2026, 12:04:04Ich bin der mit dem Schatz im Keller.......
Hab es nicht mehr im Kopf, aber da warst du doch im Leistungsbezug der dann eingestellt wurde?
Wenn das stimmt dann ist auch der Aufhebungsbescheid wichtig, bzw was darin steht. In der Regel wird Zufluß bei der Höhe auf sechs Monate aufgeteilt und wenn dann immer noch kein Anspruch besteht
dann wären im Mai die sechs Monate vorbei und deswegen bekommst du bis Mai auch kein ALG 2.
Zitat von: Enno am 13. Mai 2026, 12:58:22Geht nicht, lade es später hoch.
und evtl. auch oben erwähnten Aufhebungsbescheid.
MfG FN
Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Mai 2026, 12:46:10kann ich nur vermuten was ich ungern mache.
Hab gerade gesehen dass ich das schon mal geschrieben habe daher denke ich das ich falsch liege und man den Beitrag ignorieren kann.
Ansonsten da mir nichts dazu einfällt bin ich hier raus :yes:
Gerade Post bekommen. (Hatte heute morgen gleich nachgefragt, wie man auf die Summen kommt)
Die Komplettsumme wurde durch 6 geteilt = 4397,33€
Was die Absetzungen von 58,91€ betrifft wurde nichts angegeben.
Davon zieht man dann die monatliche bewilligte Summe ab = 3504,14€
Die bereinigte Summe wird ab dem Monat des Zuflusses (in Ihrem Fall ab Dezember 2025 bis Mai 2026) zu einem Sechstel monatlich angerechnet, auch über das Ende des Bewilligungszeitraums hinaus.
Verstehe ich nicht. Ich dachte, von dieser Summe können Reparaturen/Anschaffungen getätigt werden. Es gibt ja Nachweise, Rechnungen.
Allerdings hat da Niemand danach gefragt. Die wollten nur die Kontoauszüge.
Sollten da nur diese 58,91 € abgezogen worden sein?
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Mai 2026, 13:51:51Hab es nicht mehr im Kopf, aber da warst du doch im Leistungsbezug der dann eingestellt wurde?
Wenn das stimmt dann ist auch der Aufhebungsbescheid wichtig, bzw was darin steht. In der Regel wird Zufluß bei der Höhe auf sechs Monate aufgeteilt und wenn dann immer noch kein Anspruch besteht
dann wären im Mai die sechs Monate vorbei und deswegen bekommst du bis Mai auch kein ALG 2.
Da liegst du wohl richtig, siehe Antwort #23. Leider schreibt er nur sehr selektiv die Inhalte der Bescheide hier rein.
Ich kann ja nicht mehr hier reinschreiben als auf dem Bescheid draufsteht?!
Na ja, vielleicht findet sich ja noch Jemand der mir das erklären kann.
Enno
Zitat von: Fettnäpfchen am 13. Mai 2026, 13:51:51Ansonsten da mir nichts dazu einfällt bin ich hier raus :yes:
Okay dir das zu erklären kann ich versuchen.
Zitat von: Enno am 13. Mai 2026, 14:40:17Die Komplettsumme wurde durch 6 geteilt = 4397,33€
dann liege ich ja richtig.
Die Leistungseinstellung beläuft sich auf volle sechs Monate
und
deswegen bekommst du frühestens ab dem siebten Monat wieder Leistungen. Das habe ich ja schon geschrieben und den VM Ratgeber dazu verlinkt.
Zitat von: Enno am 13. Mai 2026, 14:40:17Verstehe ich nicht. Ich dachte, von dieser Summe können Reparaturen/Anschaffungen getätigt werden. Es gibt ja Nachweise, Rechnungen.
Können auch aber es darf halt nicht auf sozialwidriges Verhalten, sprich Ausgaben wie Schulden tilgen, vorgenommen werden.
Selbst wenn du innerhalb der sechs Monate Leistungseinstellung rechnerisch wieder Hilfebedürftig wirst, sprich unter den Schonvermögensbeitrag kommst, bekommst du keine Bewilligung vor Juni.
Ausnahme das JC hat falsch berechnet und z.B.
keine freiwilligen KK Beiträge
freiwillige Rentenzahlung
und
nicht das ALG 2 in doppelter Höhe berechnet.
Ging mir übrigens genau so allerdings hat das JC bei mir eine für das JC korrekte Berechnung vorgenommen.
Zitat von: Enno am 13. Mai 2026, 14:40:17Es gibt ja Nachweise, Rechnungen.
Allerdings hat da Niemand danach gefragt. Die wollten nur die Kontoauszüge.
Weil für das JC die sechs Monate gelten.
Übrigens mit Berechnungen habe ich es nicht daher kann ich dahingehend überhaupt nichts schreiben und berechnen.
Ich verstehe nicht mal
Zitat von: Enno am 13. Mai 2026, 14:40:17Die Komplettsumme wurde durch 6 geteilt = 4397,33€
Was die Absetzungen von 58,91€ betrifft wurde nichts angegeben.
Davon zieht man dann die monatliche bewilligte Summe ab = 3504,14€
ob du mtl. 4397,33€ zur Verfügung hast
und ob du bis jetzt 3504,14€ vom JC bekommen hast
oder die Differenz beider Summen deine ALG 2 war.
Die Absetzsumme weiß ich auch nicht wie die sich zusammen setzt.
Zitat von: Enno am 13. Mai 2026, 15:12:57Na ja, vielleicht findet sich ja noch Jemand der mir das erklären kann.
Du könntest ja Ottokar um Mithilfe bitten, bis jetzt hat er das immer gemacht wenn man darum gebeten hat.
MfG FN
@Fettnäpfchen
Danke Dir!
Ich habe mal versucht zu recherchieren.
Im Monat des Zuflusses ist das Geld Einkommen. Danach ist es Vermögen.
Davon abgezogen werden kann eine Pauschale von 30€ und die KFZ-Haftpflicht.
Das wars! Sämtliche Ausgaben (nix Kontoausgleichen, notwendige Reparaturen etc.)
werden NICHT angerechnet.
Soweit so klar.
Dennoch verstehe ich die Berechnung nicht. Absetzung 58,91€. Das kann aber nicht die Haftpflicht und die 30 Euro Pauschale sein.
Den Rest der Rechnung verstehe ich auch nicht.
Natürlich habe ich keine 4397,33€ zur Verfügung. :schock:
und habe bis jetzt auch keine 3504,14€ vom JC bekommen :schock:
Dann wär ich ja nicht hier..... :smile:
Wie mache ich das denn um Ottokar um Hilfe zu bitten?
Enno
Zitat von: Enno am 14. Mai 2026, 12:42:01Wie mache ich das denn um Ottokar um Hilfe zu bitten?
unten rechts ist der Button "Mehr".
Da drauf klicken und dann in dem Feld direkt Ottokar um Mithilfe bitten weil du eine verständliche(re) Erklärung brauchst.
Da besteht dann auch gleich ein Link zu deinem Thread und Ottokar kann nachschauen. Wenn er etwas braucht weil die Angaben nicht reichen wird er es schon schreiben.
Ach ja eine # wäre hilfreich für ihn weil es ja schon ü60 Antworten gibt das will ja keiner alles lesen wenn nicht nötig.
MfG FN
Super, danke dir.
Habe ich gemacht.
Hat sich alles erledigt.
Ich danke Euch .