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Hilfebereich => Fragen und Antworten zum Bürgergeld (ehem. Hartz IV/ALG II) => Thema gestartet von: Maxh am 18. August 2026, 20:29:20

Titel: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 18. August 2026, 20:29:20
Hallo,

ich zitiere hier etwas aus einem alten Thread aus dem Jahr 2023:

Zitat von: Ottokar am 14. November 2023, 13:51:29
Zitat von: Peter_Lustig am 14. November 2023, 12:05:38Er sagte, dass dies je nach Pflegeaufwand zur Herausnahme aus der Vermittlung führne könnte UND man müsse gucken, ob ich mit meinem Job, dem Pflegegeld und mit Wohngeld aus dem Bürgergeld rausfallen könne.
Diese Aussage vom JC ist nicht richtig.
Von der zu pflegenden Person an die Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld ist lt. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/) im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Pflege eines Angehörigen ist lt. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ein Grund, der einen Job oder eine Maßnahme unzumutbar machen kann. In der Weisung der BA zu § 10 SGB II is dabei geregelt, dass bei Pflegegrad 3 "In Abhängigkeit von der erforderlichen Präsenz der Pflegeperson bis zu 6 Stunden pro Tag" zumutbar sind. Maßgeblich ist in jedem Fall die individuelle erforderliche Präsenz der Pflegeperson.
Erst ab Pflegegrad 4 sind ein Job oder eine Maßnahme grundsätzlich nicht (mehr) zumutbar, d.h. es findet auch keine Vermittlung mehr statt, was aber keinerlei Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hat.

Kann jemand sagen, wo man nachlesen kann, ob sich in diesem Zusammenhang etwas geändert hat, was das neue Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 betrifft?

Danke!


 
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Fettnäpfchen am 19. August 2026, 16:15:57
Maxh

Zitat von: Maxh am 18. August 2026, 20:29:20Kann jemand sagen, wo man nachlesen kann, ob sich in diesem Zusammenhang etwas geändert hat, was das neue Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 betrifft?
Da hat sich meines Wissens nichts daran geändert, aber wenn bei Änderungen nichts dazu steht dann ist es auch so geblieben.

Sind oben rechts bei Neuigkeiten. Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert.
https://hartz.info/index.php/topic,138106.0.html

MfG FN
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05
Hallo,

scheinbar hat sich also nichts geändert, danke noch!

Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

Mir geht es darum, dass später von der Stadt nichts missverstanden wird.
Nicht dass man wieder einen langen E-Mail- Briefverkehr führen muss.

---

Ergänzend hätte ich noch die Frage, falls das bekannt ist, was passiert, wenn man durch das Pflegegeld, das von einer anderen Person so lange überwiesen wird, bis ein Pflegedienst möglicherweise einen größeren Teil Pflege übernommen hat, in einen Bereich gerät das über der Freigrenze liegt?

LG
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Fettnäpfchen am 09. September 2026, 11:04:42
Maxh

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?
:weisnich:
Da weiß ich nicht wirklich was dazu.

Vllt. meldet sich jemand der das wirklich weiß bei mir wäre das nur ein Bauchgefühl das es als Einkommen angerechnet wird.
Edit
Mein Bauchgefühl hat mir keine Ruhe gelassen.
Also daher gehend das es als Einkommen betrachtet werden könnte.
Das geht nur in einer Konstellation.
Solange du also nicht genau die eine Möglichkeit erwischt hast kannst du auch als Überweisungsgrund angeben lassen das es eine Pflegeleistung ist .
Ich kopiere das mal ins Zitat:
Quelle https://www.buergergeld.org/sgb-ii/pflegegeld/

ZitatPflegegeld für häusliche Pflege von Angehörigen
Erhält man als Pflegeperson, die im Bürgergeld Bezug steht, Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen, wird dieses ebenfalls nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Dieses Einkommen gilt gemäß § 3 Nr. 36 EStG als steuerfrei und zweckbestimmt, solange es den gesetzlich vorgegebenen Betrag nach Pflegegrad (siehe obige Tabelle) nicht übersteigt.
Unabhängig davon müssen Bürgergeld Bedürftige, die Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen. Hierbei ist für Pflegepersonen jedoch nicht jede Arbeit als zumutbar einzustufen. Ist die Ausübung einer Tätigkeit nicht mit der Pflege Angehöriger vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden, gilt die Tätigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II als unzumutbar und muss demnach nicht ausgeführt werden.

Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen
Gehen Privatpersonen einer Pflegetätigkeit für Nicht-Angehörige nach, wird das erhaltene Einkommen nicht auf das Bürgergeld angerechnet, sofern die Einnahmen das gesetzlich vorgegebene Pflegegeld nach Pflegegrad nicht übersteigen und bei der Pflegeperson eine sittlich-moralische Verpflichtung zur Pflege des Pflegebedürftigen vorliegt. Von einer solchen Verpflichtung spricht man, wenn die betreffenden Personen in einem engen Verhältnis zueinander stehen, allerdings nicht zwangsläufig miteinander verwandt sind (Lebenspartner, Stiefkinder, langjährige Haushaltshilfe etc.).
Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen: Fremde
Handelt es sich bei der Pflegeperson jedoch um einen Fremden, der in keiner Beziehung zur pflegebedürftigen Person steht, wird das vom Pflegebedürftigen erhaltene Pflegegeld als Einnahme berücksichtigt und verringert den Anspruch auf Bürgergeld entsprechend (LSG Hamburg, Urteil v. 08.09.2016, Az.: L 4 AS 567/15 und L 4 AS 569/15). In diesem Fall steht nicht die Pflege als zweckbestimmte Leistung im Vordergrund sondern ein Arbeitsverhältnis.

Landespflegegeld in Bayern
Beim bayerischen Landespflegegeld handelt es sich um ein zusätzliches Pflegegeld, das Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 im Freistaat Bayern beantragen können. Pro Jahr stehen Betroffenen damit 1.000 Euro neben dem regulären Pflegegeld zu, um den Mehraufwand, den Pflegebedürftige auf Grund ihres Zustandes haben, zu decken. Das Landespflegegeld zählt bei Pflegebedürftigen als zweckbestimmte Einnahme nicht als anrechenbares Einkommen und mindert den Bürgergeld Anspruch somit nicht.

MfG FN
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Rotti am 09. September 2026, 11:55:41
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

wenn du jemanden Pflegst kannst du doch das Geld auch in Bar nehmen und dir eine Ouittung ausstellen lassen vielleicht hast du ja auch eine Vollmacht bei der Bank Geld abzuheben ? Ist jetzt etwas umständlich aber würde ja auch erlaubt sein. Am besten wäre natürlich wenn die Pflegekasse dir direkt das Geld überweist.
.Verwendungszweck: Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen] für den Monat [Monat/Jahr,
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28
Zitat von: Fettnäpfchen am 09. September 2026, 11:04:42Mein Bauchgefühl hat mir keine Ruhe gelassen.
Also daher gehend das es als Einkommen betrachtet werden könnte.
Das geht nur in einer Konstellation.
Solange du also nicht genau die eine Möglichkeit erwischt hast kannst du auch als Überweisungsgrund angeben lassen das es eine Pflegeleistung ist .
Ich kopiere das mal ins Zitat:
Quelle https://www.buergergeld.org/sgb-ii/pflegegeld/

ZitatPflegegeld für häusliche Pflege von Angehörigen
Erhält man als Pflegeperson, die im Bürgergeld Bezug steht, Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen, wird dieses ebenfalls nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Dieses Einkommen gilt gemäß § 3 Nr. 36 EStG als steuerfrei und zweckbestimmt, solange es den gesetzlich vorgegebenen Betrag nach Pflegegrad (siehe obige Tabelle) nicht übersteigt.
Unabhängig davon müssen Bürgergeld Bedürftige, die Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen. Hierbei ist für Pflegepersonen jedoch nicht jede Arbeit als zumutbar einzustufen. Ist die Ausübung einer Tätigkeit nicht mit der Pflege Angehöriger vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden, gilt die Tätigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II als unzumutbar und muss demnach nicht ausgeführt werden.

MfG FN
Danke für den Beitrag und fürs Heraussuchen des zutreffenden Zitats!
Bei mir geht es um häusliche Pflege von Angehörigen.
Ich bin auch als Pflegeperson eingetragen.

Allerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.

Das kann man später doch gar nicht mehr auseinander dividieren.
Ich stelle mir die Frage, wie ich später nachweisen kann, welches von dem Geld aus dem überwiesenen Pflegegeld stammt und welches Geld von mir ist.


Zitat von: Rotti am 09. September 2026, 11:55:41
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

wenn du jemanden Pflegst kannst du doch das Geld auch in Bar nehmen und dir eine Ouittung ausstellen lassen vielleicht hast du ja auch eine Vollmacht bei der Bank Geld abzuheben ? Ist jetzt etwas umständlich aber würde ja auch erlaubt sein. Am besten wäre natürlich wenn die Pflegekasse dir direkt das Geld überweist.
.Verwendungszweck: Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen] für den Monat [Monat/Jahr,

Danke auch dir!
Es ist so, dass der zu pflegende Angehörige kaum noch einen Meter laufen kann.
Das Bargeld müsste ich erst mal heranschaffen um es mir dann selber auszuzahlen. Es kann also nicht direkt von demjenigen besorgt werden.

Wenn dann immer irgendwelche Beträge auf dem Konto abgehoben werden, kann man auch gar kein Bezug zur Pflege und zum Pflegegeld herstellen. Bei Barabhebung gibt es doch keine Vermerke wie "Barauszahlungs-Verwendungszweck".

Dass ich jedes Mal eine Quittung für das empfangene Geld pro Monat ausstelle wäre natürlich möglich aber der Zeitaufwand (incl. Abheben) ist schon wieder einer, den ich lieber für andere Zwecke verwenden würde.

Gibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?
Vollmachtgeber wäre der zu pflegende Angehörige und Vollmachtnehmer wäre ich.
Wenn man so etwas macht, könnte man dafür dann später vielleicht von anderen Familienmitgliedern belangt werden, wenn man keine solche Vollmacht hat.
Danke für diesen wichtigen Hinweis!

Ob das Jobcenter so einen Verwendungszweck akzeptieren würde?
,,Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen]"

Wenn, dann würde ich das gerne als Dauerauftrag einrichten lassen und den Monat sowie das Jahr weglassen.
Nur der Gesamtbetrag für die bereits vergangenen Monate würde ich in einem so ausführen, wie von dir angegeben, also Monate von (Monat A bis Monat B).

VG


Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Rotti am 09. September 2026, 18:24:52
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Wenn, dann würde ich das gerne als Dauerauftrag einrichten lassen und den Monat sowie das Jahr weglassen.
ja einen Nachweis brauchst du über das Geld.
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Gibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?
Vollmachtgeber wäre der zu pflegende Angehörige und Vollmachtnehmer wäre ich.
Wenn man so etwas macht, könnte man dafür dann später vielleicht von anderen Familienmitgliedern belangt werden, wenn man keine solche Vollmacht hat.
Da würde ich auf keinen Fall einen Zusammenhang mit dem JC herstellen.
Natürlich kann dir da eine Vollmacht für die Bank ausgestellt werden wenn du Geld abheben musst und einkaufen gehst.
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43
Hallo,

müsste man für jede Bank, es gibt zwei, eine spezielle Vollmacht für Überweisungen und Auszahlungen erstellen und diese dann exakt bei der zuständigen Filiale oder auch vor Ort mit der Person, der das Konto gehört, vorlegen und unterschreiben?
Das wäre in diesem Fall gar nicht möglich. Derjenige es fast rund um die Uhr mit gesundheitlichen Dingen belastet und die Filialen gibt es nicht mehr in dem Ort, sondern nur noch relativ weit entfernt.

Könnte man vielleicht auch eine Vollmacht für Überweisungen und Abhebungen ohne Bezug auf eine spezielle Bank erstellen, die derjenige einfach unterschreibt, dass man später abgesichert ist, nicht dafür belangt zu werden, Überweisungen und Abhebungen für denjenigen ausgeführt zu haben?
Der Pflegebedürftige ist noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte.

VG

--------------
Hinzugefügt:

Hi,
Zitat von: Rotti am 09. September 2026, 18:24:52ja einen Nachweis brauchst du über das Geld.

Da würde ich auf keinen Fall einen Zusammenhang mit dem JC herstellen.
danke, könntest du für beide Sätze noch einmal kurz erklären, was du damit genau meinst?
Was den Nachweis betrifft, ist damit gemeint, dass man entweder eine Quittung für jeden Monat bei Barübertragung ausgestellt bekommt oder dass man per Bank überweist?

Im zweiten Satz verstehe ich leider überhaupt nicht.

:weisnich:

Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Rotti am 09. September 2026, 18:44:55
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Könnte man vielleicht auch eine Vollmacht für Überweisungen und Abhebungen ohne Bezug auf eine spezielle Bank erstellen, die derjenige einfach unterschreibt, dass man später abgesichert ist, nicht dafür belangt zu werden,
schwierig früher hatte mein Vater immer einen Scheck ausgestellt den ich dann einlösen konnte aber einkaufen mit der Karte ohne die pin einzugeben bis zu einer bestimmten Summe geht doch und wenn der zu Pflegende dir danach immer den Einkauf bestätigt müsste doch erlaubt sein.
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Was den Nachweis betrifft, ist damit gemeint, dass man entweder eine Quittung für jeden Monat bei Barübertragung ausgestellt bekommt oder dass man per Bank überweist?
Im zweiten Satz verstehe ich leider überhaupt nicht.
jetzt nur wegen dem Pflegegeld eine Vollmacht würde ich nicht machen wenn das Geld auch vom Konto des Pflegenden auf dein Konto überwiesen wird.
Problematisch bei einer Kontovollmacht ist, dass diese in den Kontostammdaten gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Von dort erhält ein Jobcenter bei einer Kontenabfrage auch den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift des Vollmachtgebers (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung).
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03
Maxh

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Allerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.
Du meinst mit Gesamtbetrag dein eigenes Geld + die Summe Pflegegeld für dich?
Das ist ja aufgrund des Überweisungszweckes ersichtlich und das JC sollte das schon raus rechnen können.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Gibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?
Nein nur für das JC oder ähnliche/andere Behörden.
Banken haben allgemein ihre eigenen Regeln und erstellen Ihre eigene Vollmacht, meistens muss da auch der Vollmachtgeber mit anwesend sein.
Also musst du das mit den Banken klären

Und JA natürlich kannst du mit der lieben Verwandtschaft Probleme bekommen wenn du keine Vollmacht hast. Daher solltest du sogar Buch führen.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Ob das Jobcenter so einen Verwendungszweck akzeptieren würde?
,,Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen]"
Ja natürlich. Fragt sich nur ob so ein langer Text auch geht.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Wenn, dann würde ich das gerne als Dauerauftrag einrichten lassen und den Monat sowie das Jahr weglassen.
Wenn du Monat und Jahr weglässt kann das JC es nicht nachvollziehen und das dürfte Probleme machen die du vermeiden willst.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Nur der Gesamtbetrag für die bereits vergangenen Monate würde ich in einem so ausführen, wie von dir angegeben, also Monate von (Monat A bis Monat B).
soll das heißen das du für mehrere Monate noch die Gelder auf einmal bekommen wirst? Wenn ja dann musst du es sogar so machen!

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Das wäre in diesem Fall gar nicht möglich. Derjenige es fast rund um die Uhr mit gesundheitlichen Dingen belastet und die Filialen gibt es nicht mehr in dem Ort, sondern nur noch relativ weit entfernt.
Wie schon oben geschrieben musst du das mit den Banken klären.

Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 18:37:43Der Pflegebedürftige ist noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte.
Du bist ja nur "Pfleger" oder übst du auch betreuen aus?

MfG FN
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 13. September 2026, 23:04:23
Vielen Dank für deinen Beitrag!
Ich versuche alle Unklarheiten zu klären.

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03
ZitatAllerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.
Du meinst mit Gesamtbetrag dein eigenes Geld + die Summe Pflegegeld für dich?
Das ist ja aufgrund des Überweisungszweckes ersichtlich und das JC sollte das schon raus rechnen können.
Ja, genau das meine ich.
Da das Pflegegeld später zum großen Teil verbraucht werden wird, aber eben nicht ganz, stellt sich dann natürlich die Frage was von dem am Tag des Kontoauszugs vorhandenen Gesamtbetrag auf dem Konto zum Pflegegeld gehört und was zu meinem Geld.
Das müsste man genau auseinanderrechnen.
Dafür müsste es doch eine Lösung seitens der Stadt / Jobcenter geben.

Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46
Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03
ZitatGibt es hier vielleicht auch eine rechtssichere Vorlage zu einer Vollmacht, Geld abheben zu können und Überweisungen vornehmen zu dürfen?

Nein nur für das JC oder ähnliche/andere Behörden.

Banken haben allgemein ihre eigenen Regeln und erstellen Ihre eigene Vollmacht, meistens muss da auch der Vollmachtgeber mit anwesend sein.
Also musst du das mit den Banken klären

Und JA natürlich kannst du mit der lieben Verwandtschaft Probleme bekommen wenn du keine Vollmacht hast.

Daher solltest du sogar Buch führen.

Ich bin Ende der Woche noch bei der Bank gewesen.

Den Pflegebedürftigen kann ich dort nicht mit hinnehmen, da es für ihn einfach nicht möglich ist.
Alle Filialen in der Nähe des Wohnortes haben inzwischen geschlossen.
Es ist einfach körperlich aufgrund von Schmerzen und Behandlungen, die dreimal in der Woche für mehrere Stunden stattfinden, nicht möglich, denjenigen dorthin zu bringen.

Jedenfalls wollte der Mitarbeiter, wie du bereits mitgeteilt hast, zunächst nichts davon wissen, eine Vollmacht bzw. Verfügungsberechtigung, wie es bei dieser Bank heißt, auszustellen.
Sie haben eine Vorlage für Verfügungsberechtigung im Krankheitsfall.
So eine hat man mir dann ausgestellt, nachdem ich eine Art Verhör über mich habe ergehen lassen und zwar zu persönlichen Dingen, die den Pflegebedürftigen betreffen.
Das wahrscheinlich um wirklich sicher zu sein, dass wir verwandt sind.
Mein Ausweis alleine hat nicht gereicht.

Danach hat man die Verfügungsberechtigung fertig gemacht.
Diese muss nun vom Arzt unterschrieben und gestempelt werden, dass derjenige krank ist doch stelle ich mir die Frage, ob jemand, der sich in Pflege befindet, dauerhaft als krank angesehen werden kann.
Wenn das nämlich nicht der Fall ist, steht diese Vollmacht auf ganz wackligen Füßen.

Deshalb habe ich eine E-Mail an den Mitarbeiter der Bank geschrieben um zu klären ob diese Vollmacht wirklich für Pflegebedürftige verwendet werden kann.
Davon ist in der Vollmacht keine Rede.

Falls dem so ist, würde ich später einen eigenen Zugang zu dem Konto erhalten und eine eigene Karte. Damit könnte man dann wohl genau nachvollziehen welche Transaktionen ich durchgeführt habe.

Vielleicht ist das später auch für andere hier interessant.

Nun habe ich noch die Frage, was du damit meinst, dass ich Buch führen soll?
Ist damit gemeint, dass ich jede Transaktion (Überweisungen, Einzahlungen, Abhebungen, usw.), die ich bisher im Beisein durchführe, bzw. mal durchgeführt habe, auf einem Zettel oder Datei mit Datum, Betrag usw. notieren soll?


Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03
ZitatNur der Gesamtbetrag für die bereits vergangenen Monate würde ich in einem so ausführen, wie von dir angegeben, also Monate von (Monat A bis Monat B).

soll das heißen das du für mehrere Monate noch die Gelder auf einmal bekommen wirst? Wenn ja dann musst du es sogar so machen!

Ja, zum Teil ist das so. Die Situation ist aufgrund der nicht vorhandenen Vollmacht momentan nicht so einfach,  was Bankgeschäfte betrifft.


Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03
ZitatDer Pflegebedürftige ist noch im vollen Besitz seiner geistigen Kräfte.
Du bist ja nur "Pfleger" oder übst du auch betreuen aus?

Kannst du mir sagen, was du mit "betreuen" meinst?


VG
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: FalunDong am 14. September 2026, 09:45:37
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Allerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.

Vielleicht stehe ich auch auf dem Schlauch, aber warum sollte das Jobcenter den Gesamtbetrag auf deinem Konto aufteilen wollen in a) dein Geld und b) Pflegegeld?

Wenn dir der Pflegebedürftige das Pflegegeld (welches er von der Pflegekasse bekommen hat) an dich als "Lohn" dafür, dass du ihn pflegst, weiterreicht, dann ist dieser "Lohn" dein Geld und zählt ganz normal zu deinem Gesamtvermögen dazu, wie z.b. das Grundsicherungsgeld, welches du vielleicht angespart hast.

Falls es dir bei der Frage um den Vermögensfreibetrag geht: Hier zählt folglich dein Gesamtvermögen auf deinem Konto. Das an dich weitergereichte Pflegegeld wird nicht aus diesem Gesamtvermögen herausgerechnet.

Die einzige Besonderheit am an dich weitergereichten Pflegegeld ist, wie andere bereits gesagt hatten, dass es vom Jobcenter nicht als Einkommen an das Grundsicherungsgeld (563 Euro) angerechnet wird. Aber Einnahmen - und zwar
deine - sind es eben trotzdem. Und diese Einnahmen erhöhen dann auch ganz normal, wie jede andere Einnahme auch, dein Gesamtvermögen.
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Fettnäpfchen am 15. September 2026, 13:53:36
Maxh

Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03Du meinst mit Gesamtbetrag dein eigenes Geld + die Summe Pflegegeld für dich?
Zitat von: Maxh am 13. September 2026, 23:04:23Ja, genau das meine ich.
Dass
Zitat von: Maxh am 13. September 2026, 23:04:23Da das Pflegegeld später zum großen Teil verbraucht werden wird, aber eben nicht ganz, stellt sich dann natürlich die Frage was von dem am Tag des Kontoauszugs vorhandenen Gesamtbetrag auf dem Konto zum Pflegegeld gehört und was zu meinem Geld.
liest sich für mich aber anders. Vllt verstehe ich dich auch falsch.
Für mich liest es sich das du das komplette Pflegegeld bekommst.

Ist es so das du nur das bekommst was dir für die Pflege anteilig zusteht also etwas mehr als einen Hunderter dann gilt
Zitat von: FalunDong am 14. September 2026, 09:45:37an dich als "Lohn" dafür, dass du ihn pflegst, weiterreicht, dann ist dieser "Lohn" dein Geld und zählt ganz normal zu deinem Gesamtvermögen dazu, wie z.b. das Grundsicherungsgeld, welches du vielleicht angespart hast.

Falls es dir bei der Frage um den Vermögensfreibetrag geht: Hier zählt folglich dein Gesamtvermögen auf deinem Konto. Das an dich weitergereichte Pflegegeld wird nicht aus diesem Gesamtvermögen herausgerechnet

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Diese muss nun vom Arzt unterschrieben und gestempelt werden, dass derjenige krank ist doch stelle ich mir die Frage, ob jemand, der sich in Pflege befindet, dauerhaft als krank angesehen werden kann.
schau mal was der Arzt dazu sagt.
Logisch ist man krank wenn man Pflege braucht.
Oder hast du Sorgen wegen der lieben Verwandtschaft wenn du es genauer als genau brauchst.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Falls dem so ist, würde ich später einen eigenen Zugang zu dem Konto erhalten und eine eigene Karte. Damit könnte man dann wohl genau nachvollziehen welche Transaktionen ich durchgeführt habe.
Genau so wird es auch gehandhabt.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Nun habe ich noch die Frage, was du damit meinst, dass ich Buch führen soll?
Ist damit gemeint, dass ich jede Transaktion (Überweisungen, Einzahlungen, Abhebungen, usw.), die ich bisher im Beisein durchführe, bzw. mal durchgeführt habe, auf einem Zettel oder Datei mit Datum, Betrag usw. notieren soll?
Also etwas ordentliches solltest du schon machen und nicht irgendwelche Zettel hernehmen.
Da macht man einen Ordner und heftet ab was erledigt wurde, wann, und ob es Kosten dafür gab. Geht natürlich auch am Computer.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Die Situation ist aufgrund der nicht vorhandenen Vollmacht momentan nicht so einfach,  was Bankgeschäfte betrifft.

Ohne Vollmacht darfst du keine Geschäfte tätigen dafür gibt es Betreuer. So etwas kann sehr Nachteilhaft werden.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Kannst du mir sagen, was du mit "betreuen" meinst?
:schock:
https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)

MfG FN
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 23. September 2026, 01:14:41
Hallo FalunDong,

ich konnte mich vorher nicht melden. da ich wieder zu viel mit der Pflege, Ärzten und mit mir selbst zu tun hatte.
Es ist sehr nett, dass einem hier geholfen wird, auch wenn es um etwas anderes geht.  Danke für deinen Beitrag!
Das ist ja hier kein Pflegeforum, aber scheinbar gibt es auch einige die von dem Thema Ahnung haben.

Ich habe eine Nummerierung in deinen Beitrag in das Zitat eingefügt.
Es überschneidet sich jetzt natürlich etwas mit dem Beitrag von Fettnäpfchen.

Zitat von: FalunDong am 14. September 2026, 09:45:37
Zitat von: Maxh am 09. September 2026, 17:48:28Allerdings stelle ich mir die Frage, wie das später vom Jobcenter berechnet wird, also wenn Sie den Gesamtbetrag sichten, der sich auf dem Konto befindet und Teile davon noch aus den Überweisungen des Pflegegelds stammen.

1.
Vielleicht stehe ich auch auf dem Schlauch, aber warum sollte das Jobcenter den Gesamtbetrag auf deinem Konto aufteilen wollen in a) dein Geld und b) Pflegegeld?

2.
Wenn dir der Pflegebedürftige das Pflegegeld (welches er von der Pflegekasse bekommen hat) an dich als "Lohn" dafür, dass du ihn pflegst, weiterreicht, dann ist dieser "Lohn" dein Geld und zählt ganz normal zu deinem Gesamtvermögen dazu, wie z.b. das Grundsicherungsgeld, welches du vielleicht angespart hast.

3.
Falls es dir bei der Frage um den Vermögensfreibetrag geht: Hier zählt folglich dein Gesamtvermögen auf deinem Konto. Das an dich weitergereichte Pflegegeld wird nicht aus diesem Gesamtvermögen herausgerechnet.

4.
Die einzige Besonderheit am an dich weitergereichten Pflegegeld ist, wie andere bereits gesagt hatten, dass es vom Jobcenter nicht als Einkommen an das Grundsicherungsgeld (563 Euro) angerechnet wird. Aber Einnahmen - und zwar
deine - sind es eben trotzdem. Und diese Einnahmen erhöhen dann auch ganz normal, wie jede andere Einnahme auch, dein Gesamtvermögen.


Zu 1:
Ich gehe davon aus, dass das Geld entsprechend aufgeteilt wird, da es eben nicht für mich verwendet wird, sondern für den Pflegebedürftigen.
So zumindest hatte ich das Pflegegeld verstanden.

Zu 2:
ich habe das Geld bisher nicht als Lohn gesehen, sondern dass es dafür verwendet werden soll um die Pflege möglich zu machen.
Beispielsweise Anschaffungen von irgendwelchen Geräten, Verbrauchsmaterial, usw., Fahrtkosten und Dinge die mir jetzt noch nicht bekannt sind, die man für die Pflege braucht.

Zu 3:
Ich verstehe. Das finde ich falsch. Das Geld ist ja nicht für mich; so zumindest nach meinem Verständnis.

Zu 4:
Es sind also Einnahmen, da sie auf meinem Konto landen, auch wenn das Geld nicht für mich verwendet wird.

Was das Jobcenter betrifft, sind mir die genauen Bezeichnungen von verschiedenen Arten von Geld die hin und her fließen, auch noch nicht bekannt und worauf man achten muss, aber das ist ein anderes Thema.

VG
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 23. September 2026, 07:51:47

Hallo Fettnäpfchen,

besten Dank auch für deinen Beitrag!
Mir ist noch einiges unklar.
Ich habe bei dir auch eine Nummerierung eingefügt, zu der ich unten Stellung nehme.
Zu dem letzten Punkt würde ich am liebsten ein neues Thema eröffnen aber das ist ja nun vier kein Pflegeforum.


Zitat von: Fettnäpfchen am 15. September 2026, 13:53:36Maxh

1.
Zitat von: Fettnäpfchen am 11. September 2026, 12:26:03Du meinst mit Gesamtbetrag dein eigenes Geld + die Summe Pflegegeld für dich?
Zitat von: Maxh am 13. September 2026, 23:04:23Ja, genau das meine ich.
Dass
Zitat von: Maxh am 13. September 2026, 23:04:23Da das Pflegegeld später zum großen Teil verbraucht werden wird, aber eben nicht ganz, stellt sich dann natürlich die Frage was von dem am Tag des Kontoauszugs vorhandenen Gesamtbetrag auf dem Konto zum Pflegegeld gehört und was zu meinem Geld.
liest sich für mich aber anders. Vllt verstehe ich dich auch falsch.
Für mich liest es sich das du das komplette Pflegegeld bekommst.


2.
Ist es so das du nur das bekommst was dir für die Pflege anteilig zusteht also etwas mehr als einen Hunderter dann gilt
Zitat von: FalunDong am 14. September 2026, 09:45:37an dich als "Lohn" dafür, dass du ihn pflegst, weiterreicht, dann ist dieser "Lohn" dein Geld und zählt ganz normal zu deinem Gesamtvermögen dazu, wie z.b. das Grundsicherungsgeld, welches du vielleicht angespart hast.

Falls es dir bei der Frage um den Vermögensfreibetrag geht: Hier zählt folglich dein Gesamtvermögen auf deinem Konto. Das an dich weitergereichte Pflegegeld wird nicht aus diesem Gesamtvermögen herausgerechnet


3.
Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Diese muss nun vom Arzt unterschrieben und gestempelt werden, dass derjenige krank ist doch stelle ich mir die Frage, ob jemand, der sich in Pflege befindet, dauerhaft als krank angesehen werden kann.
schau mal was der Arzt dazu sagt.
Logisch ist man krank wenn man Pflege braucht.
Oder hast du Sorgen wegen der lieben Verwandtschaft wenn du es genauer als genau brauchst.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Falls dem so ist, würde ich später einen eigenen Zugang zu dem Konto erhalten und eine eigene Karte. Damit könnte man dann wohl genau nachvollziehen welche Transaktionen ich durchgeführt habe.
Genau so wird es auch gehandhabt.


4. eigentlich hatte ich für dich ungefragt fünf Brötchen besorgen wollen. Du hast es wohl irgendwie geahnt. Hast du denn aufhorchen oder hast du welche aus einer anderen Quelle bekommen?
Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Nun habe ich noch die Frage, was du damit meinst, dass ich Buch führen soll?
Ist damit gemeint, dass ich jede Transaktion (Überweisungen, Einzahlungen, Abhebungen, usw.), die ich bisher im Beisein durchführe, bzw. mal durchgeführt habe, auf einem Zettel oder Datei mit Datum, Betrag usw. notieren soll?
Also etwas ordentliches solltest du schon machen und nicht irgendwelche Zettel hernehmen.
Da macht man einen Ordner und heftet ab was erledigt wurde, wann, und ob es Kosten dafür gab. Geht natürlich auch am Computer.


5.
Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Die Situation ist aufgrund der nicht vorhandenen Vollmacht momentan nicht so einfach,  was Bankgeschäfte betrifft.
Ohne Vollmacht darfst du keine Geschäfte tätigen dafür gibt es Betreuer. So etwas kann sehr Nachteilhaft werden.

Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Kannst du mir sagen, was du mit "betreuen" meinst?
:schock:
https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)

MfG FN

Zu 1:
Ja, zunächst würde ich das gesamte Pflegegeld überwiesen bekommen doch würde es ja dann von mir für die zu pflegende Person verbraucht werden.
So zumindest nach meinem Verständnis, wie das Pflegegeld verwendet werden sollte.


Zu 2:
Später wird es aber so sein, dass ich nur noch wenig Pflegegeld überwiesen bekomme, da ein Pflegedienst hinzugezogen wird.
Dieser erhält Geld direkt nach irgendwelchen Schlüsseln von der Pflegekasse.
Die Dienstleistungen des Pflegedienstes werden dann in Beträge umgerechnet die nach wieder irgendwelchen Schlüsseln von dem ehemaligen zu zahlenden Pflegegeld abgezogen werden, sodass die zu pflegende Person nur noch einen geringen Betrag erhält, der dann an mich überwiesen werden kann.

Ich bekomme also anteilig Geld für die Pflege, wie du es schon richtig beschrieben hast.
Ich drücke mich hier vielleicht etwas kompliziert aus aber ich bin halt auch noch nicht im Thema.


Zu 3:
Was die vom Arzt zu unterschreibende und abzustempelnde  Verfügungsberechtigung betrifft hatte ich diese missverstanden.
Es geht nicht darum, jemand dauerhaft krank zu schreiben oder dauerhaft als krank einzuordnen, wenn er beispielsweise sehr pflegebedürftig ist.
Es wird nur verlangt, dass ein Arzt unterschreibt, dass derjenige zur Unterschrift der Vollmacht nicht in die Filiale kommen kann, also nur an dem einen Tag.
Das hat ein Arzt inzwischen unterschrieben und gestempelt.
Ich muss es noch zur Filiale bringen.



Zu 4:
Hier habe ich dich möglicherweise missverstanden.
Ich weiß nicht was du mit irgendwelchen Zetteln meinst.
Es geht doch größtenteils darum, dass ich online irgendwelche Transaktionen durchführen würde.
Das würde doch sowieso von der Bank alles festgehalten und meinem Account zugeordnet werden.
Auf Zetteln würde ich sowas für mich persönlich sowieso niemals notieren.
Natürlich wäre es möglich jede Transaktion beispielsweise mit Datum, Betrag und Verwendungszweck in einer Exceltabelle festzuhalten.
Würdest du das also empfehlen?

Die Excel Tabelle könnte ich ja beispielsweise nach 20 Transaktion ausdrucken und im Ordner ab heften.

Mehrere Ordner habe ich natürlich für Arbeitssachen, Pflege und andere Dinge,
nicht aber über Finanztransaktionen.



Zu 5:
Dieser Punkt ist einer mit dem ich mich überhaupt noch nicht beschäftigt habe.
Das Thema Betreuer. Ich wusste erst gar nicht, was ihr damit meint.

Es ist so, dass ich entweder mit dem medizinischen Dienst oder mit der Pflegekasse oder sogar auch mit beiden darüber gesprochen habe, dass ein Großteil der Zeit nicht für Pflege im eigentlichen Sinn (medizinische Pflege momentan sowieso nichts, aber auch andere Pflege), sondern für andere Dinge drauf geht, die der pflegebedürftige nicht selber erledigen kann (E-Mail Verkehr mit Ärzten, Termine mit Ärzten machen, denjenigen zu Ärzten bringen, Gespräche mit Ärzten führen im Beisein oder ohne Beisein des Pflegebedürftigen, andere medizinische Dinge erledigen, Organisation von zu erledigende Dingen mit Behörden, Heizung, Strom, einkaufen, Dinge im Haushalt erledigen, Bankangelegenheiten regeln Überweisungen tätigen, usw.)
Telefonisch hatte man mir mindestens zweimal mitgeteilt, dass das auch zur Pflegezeit bzw. Pflege dazu zählt.


https://de.wikipedia.org/wiki/Betreuung_(Recht)
Schon im ersten Satz des verlinkten Artikels steht das, was ich seit Jahren zu ungefähr 90 % tue (...  ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können, Unterstützung, Hilfe und Schutz erhalten ... )

Von der Pflegekasse wurde mir ja telefonisch mitgeteilt bzw. vom auch medizinischen Dienst, dass diese Tätigkeiten zur Pflege dazu gehören. Jetzt lese ich aber, dass man dafür einen Betreuer benötigt. Müsste ich mich damit jetzt auch noch befassen bzw. müsste tatsächlich irgendeine fremde Person eingeweiht und hinzugezogen werden, obwohl doch alles so einigermaßen, vielleicht nicht optimal, aber doch im Sinne der zu pflegenden Person, die im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte ist, läuft?

Ich danke euch und würde mich noch mal über eine Info freuen von denjenigen die sich mit so etwas schon befasst haben.

VG
 
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: FalunDong am 23. September 2026, 11:08:09
Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 01:14:41Zu 1:
Ich gehe davon aus, dass das Geld entsprechend aufgeteilt wird, da es eben nicht für mich verwendet wird, sondern für den Pflegebedürftigen.
So zumindest hatte ich das Pflegegeld verstanden.

In dem Fall hättest Du recht. Falls das Pflegegeld, dass der Angehörige an dich überweist, nicht als "Lohn" für dich gedacht ist, dafür dass du ihn pflegst, sondern dafür Dinge für den Pflegebedürftigen zu kaufen, dann müsste das Jobcenter meiner Auffassung nach hier zwischen deinem Geld und dem des Pflegebedürftigen trennen. Aber: Dann wäre es in meinen Augen insgesamt ziemlich unklug, dass er dir das Geld überhaupt überweist. Denn so eine Konstellation wird in der Zukunft vermutlich immer wieder zu Diskussionen mit dem Jobcenter darüber führen, warum Geld, das sich zwar auf deinem Konto befindet, dennoch nicht dir gehört. Ich vermute allerdings, Du hast den Zweck des Pflegegeldes auch noch nicht richtig verstanden - was ja ganz normal ist, wenn das Thema neu auf einen zukommt.


Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 01:14:41Zu 2:
ich habe das Geld bisher nicht als Lohn gesehen, sondern dass es dafür verwendet werden soll um die Pflege möglich zu machen. Beispielsweise Anschaffungen von irgendwelchen Geräten, Verbrauchsmaterial, usw., Fahrtkosten und Dinge die mir jetzt noch nicht bekannt sind, die man für die Pflege braucht.

Ja, das Pflegegeld soll "die Pflege möglich machen". Aber in einer anderen Weise als du denkst. Das Pflegegeld, dass deinem Angehörigen ausgezahlt wird, soll es ihm möglich machen, mit diesem Geld privat jemanden zu organisieren, der ihn pflegt und den er mit dem Pflegegeld bezahlen kann. Das Pflegegeld ist also als Bezahlung gedacht, die von deinem Angehörigen an dich fliesst, dafür dass du ihn pflegst. Denn die Pflegekasse geht nicht davon aus, dass du, nur weil du ein Angehöriger bist, rund um die Uhr ohne Bezahlung pflegen würdest. "Das Pflegegeld soll Pflege möglich machen" bedeutet also nicht, dass das an dich weitergereichte Pflegegeld nur für Dinge ausgegeben werden darf, die der Pflegebedürftige für sich selbst braucht wie z.B. Verbrauchsmaterialien oder Pflegegerätschaften. Sondern es ist für dich gedacht, dass du dir davon kaufen kannst, was du willst wie z.B. einen neuen Fernseher oder Turnschuhe etc. Verbrauchsmaterialien, Lebensmittel oder Pflegegeräte kauft sich der Pflegebedürftige von seinem eigenen Einkommen (z.B. Rente, Grundsicherung, Gehalt etc.).

So ist das Pflegegeld zumindest vom Gesetzgeber her gedacht...

Ich denke, du und der Pflegebedürftige solltet euch darüber klar werden, wie viel vom Pflegegeld, dass der Pflegebedürftige von der Pflegekasse erhält, dir als Bezahlung weitergereicht werden soll. Das ist ganz eure Entscheidung. Er kann dir alles geben, was nahe liegt, wenn du alleine die Pflege übernimmst. Oder nur einen Teil davon. Oder auch gar nichts, falls du so selbstlos bist und der Pflegebdürftige sonst selbst nicht über die Runden kommen würde.

Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 01:14:41Zu 4:
Es sind also Einnahmen, da sie auf meinem Konto landen, auch wenn das Geld nicht für mich verwendet wird.

Die Konstellation dass Geld, das nicht dir gehört, auf deinem Konto "gebunkert" wird, ist im Grundsicherungsbezug meiner Meinung nach tunlichst zu vermeiden, weil es zu Problemen führt. Das hatte ich ja schon oben geschrieben.

Um Dinge des täglichen Bedarfs für den Pflegebedürftigen zu kaufen, wie z.B. seine Lebensmitteleinkäufe, bietet es sich an, sich entweder Bargeld vom Pflegebedürftigen geben zu lassen, oder mit dessen ec-Karte einkaufen zu gehen, sofern er dir den PIN gibt, oder sich eine Kontovollmacht vom Pflegebedürftigen geben zu lassen und dann mit einer Zweit-ec-Karte, die auf deinen Namen läuft, für ihn einkaufen zu gehen.


Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: FalunDong am 23. September 2026, 12:33:09
Hier nochmal ein Link zum Bundesgesundheitsministerium  (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld?utm_source=chatgpt.com)in dem der Zweck des Pflegegeldes kurz umschrieben ist.

Zitat:

"Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Sie kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter."

"Anerkennung" ist hier ein freundlicher klingendes Wort als "Bezahlung".
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 23. September 2026, 12:47:00
Hallo FalunDong,

vielen Dank, dass du dir noch mal die Arbeit gemacht und für mich Licht ins Dunkel gebracht hast!
Mir ist nun einiges klar geworden.
Du scheinst dich mit dem Thema ziemlich gut auszukennen.

An der Einrichtung einer Bankvollmacht bin ich dran.
Die andere Vorgehensweise könnte zwar auch genutzt werden doch wäre sie zwar einfach, aber wahrscheinlich nicht erlaubt.

An Literatur werde ich mir zunächst besorgen:
Den Stiftung Warentest Ratgeber ,,Soforthilfe im Pflegefall"
und
Das ,,Handbuch Pflege" von der Verbraucherzentrale

VG
   
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Fettnäpfchen am 23. September 2026, 13:10:36
Maxh

Also aus meiner Sicht hat FalunDong alles beantwortet was die Pflege in Verb. mit den Finanzen angeht.

Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 07:51:47So zumindest nach meinem Verständnis, wie das Pflegegeld verwendet werden sollte.
Zitat von: FalunDong am 23. September 2026, 12:33:09"Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Sie kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter."
:sehrgut:

Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 07:51:47Später wird es aber so sein, dass ich nur noch wenig Pflegegeld überwiesen bekomme, da ein Pflegedienst hinzugezogen wird.
oder gar nichts weil die verlangen nach Pflegegrad und Aufwand.

Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 07:51:47Ich bekomme also anteilig Geld für die Pflege, wie du es schon richtig beschrieben hast.
Ich drücke mich hier vielleicht etwas kompliziert aus aber ich bin halt auch noch nicht im Thema.

Was du so beschreibst hat mit Pflege nicht wirklich viel zu tun sondern mit erwähnter Betreuung.

Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 07:51:47Ich weiß nicht was du mit irgendwelchen Zetteln meinst.
Zitat von: Maxh am 14. September 2026, 00:09:46Nun habe ich noch die Frage, was du damit meinst, dass ich Buch führen soll?
Ist damit gemeint, dass ich jede Transaktion (Überweisungen, Einzahlungen, Abhebungen, usw.), die ich bisher im Beisein durchführe, bzw. mal durchgeführt habe, auf einem Zettel oder Datei mit Datum, Betrag usw. notieren soll?


Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 07:51:47Natürlich wäre es möglich jede Transaktion beispielsweise mit Datum, Betrag und Verwendungszweck in einer Exceltabelle festzuhalten.
Würdest du das also empfehlen?
Auf jeden Fall!
Auch wenn du (noch) kein Betreuer bist denn für all dass was du
 beschrieben hast sollte man ein Betreuer sein um rechtlich abgesichert zu sein.
Betreuer ist relativ leicht wenn es sich um Verwandtschaft handelt.
Ist es keine Verwandtschaft entscheidet ein Betreuungsgericht ob du Die Person betreuen darfst. Wegen Missbrauchsgefahr wird daher gerne ein Betreuer vom Gericht bestellt.

Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 07:51:47Von der Pflegekasse wurde mir ja telefonisch mitgeteilt bzw. vom auch medizinischen Dienst, dass diese Tätigkeiten zur Pflege dazu gehören.
Ja da kann man ohne Ahnung zu haben viel erzählen,
bzw. erzählt bekommen.
Genauso wie beim JC.

Zitat von: Maxh am 23. September 2026, 07:51:47Müsste ich mich damit jetzt auch noch befassen bzw. müsste tatsächlich irgendeine fremde Person eingeweiht und hinzugezogen werden, obwohl doch alles so einigermaßen, vielleicht nicht optimal, aber doch im Sinne der zu pflegenden Person, die im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte ist, läuft?
Wenn es Verwandtschaft ist ja. Ansonsten wirst du eher kein Betreuer zumindest aus meiner Erfahrung.
Außerdem ist das kein "Spaß an der Freud" sondern richtig gemacht auch Arbeit und da läuft es dann so das du nur einen geringen Jahresfreibetrag als Aufwandsentschädigung bekommst und (zu meiner Zeit) auch anteilig als Einkommen gesehen wird. Da weiß ich nicht ob sich etwas geändert hat.

MfG FN
Titel: Aw: Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person
Beitrag von: Maxh am 23. September 2026, 14:27:08
Besten Dank auch für deine Antwort, Fettnäpfchen!

Zwar bin ich kein Betreuer, doch habe ich für das was ich tue Vollmachten.
Da es sich um Verwandtschaft handelt ist wohl eine andere Stelle als das Betreuungsgericht zuständig, wenn es darum geht, sich als Betreuer eintragen zu lassen.

Damit werde ich mich beschäftigen, wenn die Pflege richtig angelaufen ist.
Ein Pflegedienst soll später auch noch hinzugezogen werden, auch deswegen, wenn ich mal verhindert sein sollte.

LG