Grundsicherungsgeld ab 1.7. 2026 und Pflegegeld zur Pflege einer anderen Person

Begonnen von Maxh, 18. August 2026, 20:29:20

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Maxh

Hallo,

ich zitiere hier etwas aus einem alten Thread aus dem Jahr 2023:

Zitat von: Ottokar am 14. November 2023, 13:51:29
Zitat von: Peter_Lustig am 14. November 2023, 12:05:38Er sagte, dass dies je nach Pflegeaufwand zur Herausnahme aus der Vermittlung führne könnte UND man müsse gucken, ob ich mit meinem Job, dem Pflegegeld und mit Wohngeld aus dem Bürgergeld rausfallen könne.
Diese Aussage vom JC ist nicht richtig.
Von der zu pflegenden Person an die Pflegeperson weitergegebenes Pflegegeld ist lt. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Bürgergeld-Verordnung im SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Pflege eines Angehörigen ist lt. § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II ein Grund, der einen Job oder eine Maßnahme unzumutbar machen kann. In der Weisung der BA zu § 10 SGB II is dabei geregelt, dass bei Pflegegrad 3 "In Abhängigkeit von der erforderlichen Präsenz der Pflegeperson bis zu 6 Stunden pro Tag" zumutbar sind. Maßgeblich ist in jedem Fall die individuelle erforderliche Präsenz der Pflegeperson.
Erst ab Pflegegrad 4 sind ein Job oder eine Maßnahme grundsätzlich nicht (mehr) zumutbar, d.h. es findet auch keine Vermittlung mehr statt, was aber keinerlei Auswirkungen auf den Leistungsanspruch hat.

Kann jemand sagen, wo man nachlesen kann, ob sich in diesem Zusammenhang etwas geändert hat, was das neue Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 betrifft?

Danke!


 

Fettnäpfchen

Maxh

Zitat von: Maxh am 18. August 2026, 20:29:20Kann jemand sagen, wo man nachlesen kann, ob sich in diesem Zusammenhang etwas geändert hat, was das neue Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026 betrifft?
Da hat sich meines Wissens nichts daran geändert, aber wenn bei Änderungen nichts dazu steht dann ist es auch so geblieben.

Sind oben rechts bei Neuigkeiten. Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert.
https://hartz.info/index.php/topic,138106.0.html

MfG FN
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Maxh

Hallo,

scheinbar hat sich also nichts geändert, danke noch!

Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

Mir geht es darum, dass später von der Stadt nichts missverstanden wird.
Nicht dass man wieder einen langen E-Mail- Briefverkehr führen muss.

---

Ergänzend hätte ich noch die Frage, falls das bekannt ist, was passiert, wenn man durch das Pflegegeld, das von einer anderen Person so lange überwiesen wird, bis ein Pflegedienst möglicherweise einen größeren Teil Pflege übernommen hat, in einen Bereich gerät das über der Freigrenze liegt?

LG

Fettnäpfchen

Maxh

Zitat von: Maxh am Heute um 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?
:weisnich:
Da weiß ich nicht wirklich was dazu.

Vllt. meldet sich jemand der das wirklich weiß bei mir wäre das nur ein Bauchgefühl das es als Einkommen angerechnet wird.
Edit
Mein Bauchgefühl hat mir keine Ruhe gelassen.
Also daher gehend das es als Einkommen betrachtet werden könnte.
Das geht nur in einer Konstellation.
Solange du also nicht genau die eine Möglichkeit erwischt hast kannst du auch als Überweisungsgrund angeben lassen das es eine Pflegeleistung ist .
Ich kopiere das mal ins Zitat:
Quelle https://www.buergergeld.org/sgb-ii/pflegegeld/

ZitatPflegegeld für häusliche Pflege von Angehörigen
Erhält man als Pflegeperson, die im Bürgergeld Bezug steht, Pflegegeld für die Pflege von Angehörigen, wird dieses ebenfalls nicht als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet. Dieses Einkommen gilt gemäß § 3 Nr. 36 EStG als steuerfrei und zweckbestimmt, solange es den gesetzlich vorgegebenen Betrag nach Pflegegrad (siehe obige Tabelle) nicht übersteigt.
Unabhängig davon müssen Bürgergeld Bedürftige, die Angehörige pflegen, dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung stehen. Hierbei ist für Pflegepersonen jedoch nicht jede Arbeit als zumutbar einzustufen. Ist die Ausübung einer Tätigkeit nicht mit der Pflege Angehöriger vereinbar und die Pflege kann nicht auf andere Weise sichergestellt werden, gilt die Tätigkeit gemäß § 10 Abs.1 Nr. 4 SGB II als unzumutbar und muss demnach nicht ausgeführt werden.

Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen
Gehen Privatpersonen einer Pflegetätigkeit für Nicht-Angehörige nach, wird das erhaltene Einkommen nicht auf das Bürgergeld angerechnet, sofern die Einnahmen das gesetzlich vorgegebene Pflegegeld nach Pflegegrad nicht übersteigen und bei der Pflegeperson eine sittlich-moralische Verpflichtung zur Pflege des Pflegebedürftigen vorliegt. Von einer solchen Verpflichtung spricht man, wenn die betreffenden Personen in einem engen Verhältnis zueinander stehen, allerdings nicht zwangsläufig miteinander verwandt sind (Lebenspartner, Stiefkinder, langjährige Haushaltshilfe etc.).
Pflegegeld für Pflege von Nicht-Angehörigen: Fremde
Handelt es sich bei der Pflegeperson jedoch um einen Fremden, der in keiner Beziehung zur pflegebedürftigen Person steht, wird das vom Pflegebedürftigen erhaltene Pflegegeld als Einnahme berücksichtigt und verringert den Anspruch auf Bürgergeld entsprechend (LSG Hamburg, Urteil v. 08.09.2016, Az.: L 4 AS 567/15 und L 4 AS 569/15). In diesem Fall steht nicht die Pflege als zweckbestimmte Leistung im Vordergrund sondern ein Arbeitsverhältnis.

Landespflegegeld in Bayern
Beim bayerischen Landespflegegeld handelt es sich um ein zusätzliches Pflegegeld, das Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 im Freistaat Bayern beantragen können. Pro Jahr stehen Betroffenen damit 1.000 Euro neben dem regulären Pflegegeld zu, um den Mehraufwand, den Pflegebedürftige auf Grund ihres Zustandes haben, zu decken. Das Landespflegegeld zählt bei Pflegebedürftigen als zweckbestimmte Einnahme nicht als anrechenbares Einkommen und mindert den Bürgergeld Anspruch somit nicht.

MfG FN
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Rotti

Zitat von: Maxh am Heute um 07:26:05Kann mir jemand sagen, wie man den Verwendungszweck einer Überweisung von Pflegegeld von der zu pflegenden Person auf das eigene Konto zu formulieren hat, wenn man als pflegende Person selber Bürgergeld erhält?

wenn du jemanden Pflegst kannst du doch das Geld auch in Bar nehmen und dir eine Ouittung ausstellen lassen vielleicht hast du ja auch eine Vollmacht bei der Bank Geld abzuheben ? Ist jetzt etwas umständlich aber würde ja auch erlaubt sein. Am besten wäre natürlich wenn die Pflegekasse dir direkt das Geld überweist.
.Verwendungszweck: Weiterleitung des Pflegegeldes für die häusliche Pflege und Betreuung von [Name des Pflegebedürftigen] für den Monat [Monat/Jahr,
"Den Nutzen unseres Volkes mehren, Schaden von ihm wenden und für Freiheit und Gerechtigkeit sorgen - Dafür arbeiten wir weiter - Helmut Schmidt"
Art 1 2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.