Per 20.02.2012 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) neue Weisungen zu §§ 11, 31, 31a, 31b und 63 SGB II veröffentlicht:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Allgemein/IW-SGB-II-Fachliche-Hinweise.html
Besonders besorgniserregend ist dabei eine Anweisung zu § 31a SGB II.
Unter 5. (2), Rz 31.54, weist die BA ihre Jobcenter an, unabhängig von der tatsächlich für Unterkunft und Heizung gezahlten Leistung, die komplette Miete direkt an den Vermieter zu zahlen, sobald in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) auch nur eine Person sanktioniert wird.
Hierbei missachtet die BA nicht nur den Individualitätsgrundsatz der Leistung, der auch vom Bundessozialgericht (Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R) eindeutig klargestellt wurde, indem es auch rechtswidrigerweise über die Leistungen für Unterkunft und Heizung von nicht sanktionierten BG-Mitgliedern verfügt.
Die BA nimmt dabei auch einen unzulässigen und rechtswidrigen Rückgriff auf und in die Regelleistung nicht sanktionierter BG-Mitglieder vor, der immer dann erfolgt, wenn die vom Jobcenter gezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung geringer sind, als die tatsächliche Miete.
Das ist dann der Fall, wenn die Sanktion auch die Unterkunftskosten mindert, oder aufgrund vermeintlich unangemessener Unterkunftskosten die Miete höher ist als die vom Jobcenter als angemessen anerkannte und der Sanktionierte nur noch diese erhält.
In diesen Fällen sollen die Jobcenter die komplette Miete an den Vermieter zahlen, was aber nur dann möglich ist, wenn die Differenz zwischen der gezahlten Leistungen für Unterkunft und Heizung und tatsächlichen Miete aus der Regelleistung genommen wird, was, aufgrund der Sanktion, immer die Regelleistung der nicht sanktionierten BG-Mitglieder betrifft. Diese ersetzen so mit ihrer Regelleistung den Teil der Unterkunftskosten des Sanktionierten, welcher durch die Sanktion gemindert wird.
Damit fordert die BA von ihren Jobcenter eine Sippenhaft für durch Sanktionen ungedeckte Unterkunftskosten, die in der Rechtsprechung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.07.2009, AZ. L AS 335/09 B ER) bereits als rechts- und verfassungswidrig angesehen wird.
Festzustellen ist, dass das SGB II keine Rechtsgrundlage bietet, im Fall einer Sanktion vom Individalitätsprinzip abzuweichen.
Auch fehlt es an einer Rechtgrundlage, im Fall einer Sanktion mehr als die nach § 22 SGB II dem Sanktionierten tatsächlich für ihn gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter zu zahlen.
§ 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II sieht wörtlich nur die Zahlung der an den sanktionierten Leistungsberechtigten tatsächlich für Unterkunft und Heizung erbrachten Kosten an den Vermieter vor. Für eine andere, zudem im Widerspruch zum SGB II stehende Auslegung, wie sie die BA hier getroffen hat, ist kein Raum.
Die o.g. Weisung der BA ist somit durch keine Rechtsgrundlage gedeckt und insofern eindeutig rechtswidrig.
Und was nutzt uns das, dass dies rechtswidrig ist? Erfährt man als Betroffener davon, dass die Miete direkt an den VM gezahlt wird per Bescheid? Denn sonst kann man ja nicht einmal dagegen vorgehen?
Zitat von: Unwissender am 24. Februar 2012, 10:01:11Erfährt man als Betroffener davon, dass die Miete direkt an den VM gezahlt wird per Bescheid?
Nicht unbedingt, aber dagegen vorgehen kann man in jedem Fall.
PDF unter harald-thome.de -->> § 16c SGB II / Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen / Stand: 01.08.2012 (http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/HEGA-08-2012-VG-16c-Anlage-+.pdf)
PDF unter harald-thome.de -->> § 12 SGB II / Zu berücksichtigendes Vermögen / Stand: 20.08.2012 (http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-12---20.08.2012.pdf)
PDF unter harald-thome.de -->> § 15 SGB II / Arbeitshilfen Eingliederungsvereinbarung / Stand: 20.08.2012 (http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-15---20.08.2012.pdf)
Da tauchen doch gleich ein paar Fragen zu den Arbeitshilfen der EGV auf:
Rz. 15.19b: Klarstellung, dass eine Zuweisung bei der AGH keine vorbereitende Handlung und damit kein Angebot, sondern einen Verwaltungsakt darstellt.
Ist das überhaupt legal? Denn so wie ich das verstehe, heisst das, dass man diese vereinbarte AGH annehmen muss. Das wäre aber nach dem GG (freie Arbeitsplatzwahl) rechtswidrig?
Rz. 15.31 alt: Streichung des Hinweises, dass bei Weigerung eine EinV abzuschließen keine Sanktion eintritt, weil die Regelung ersatzlos in § 31 gestrichen wurde
Wenn der o.g. Hinweis jetzt gestrichen wurde, würde dies ja heissen, dass die Weigerung eine EGV zu unterschreiben nun sanktioniert werden könnte?
Da wurde eine ganze Menge geändert und angepasst betreffend §15 SGB II und da lohnt es sich auf jeden Fall, alles mal in Ruhe durchzugehen. Ich hatte es schon kurz überflogen und mir ist so Einiges aufgefallen.
Mal zu besseren Übersicht die aktuellen Änderungen -->>
Zitat von: http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-15---20.08.2012.pdf• Rz. 15.2: Klarstellend wurde die Vertragsart aufgenommen; bei der EinV handelt es sich um Austauschvertrag i. S. d. § 55 SGB X
• Löschung Kapitel 2.3.2. (alt), weil die Organisationsform der AAgAw ausgelaufen ist; Streichung des Kapitels 3.3 in der Anlage
• Kapitel 2.3.2. (Rz. 15.10c bis 15.10h): Anpassung und Klarstellung zum datenschutzrechtlichen Umgang bei der Zusammenarbeit mit Beratungs- und Betreuungseinrichtungen
• Rz. 15.11a: Klarstellung zur Befristung der EinV bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen unter 25 Jahren, aufgrund der für diesen Personenkreis geltenden Rechtsfolgenbelehrung bei Pflichtverletzungen
• Rz. 15.14: Neu eingefügt: Die Gültigkeit der EinV nach Weg-fall der Hilfebedürftigkeit ist in Fällen des § 16g Abs. 2 in der EinV aufzunehmen.
• Rz. 15.17: Ergänzung zur Archivierung und Aufbewahrung der EinV als Original
• Rz. 15.18: Klarstellend aufgenommen: Die in der EinV vereinbarten Gegenleistungen müssen angemessen sein.
• Rz. 15.19b: Klarstellung, dass eine Zuweisung bei der AGH keine vorbereitende Handlung und damit kein Angebot, sondern einen Verwaltungsakt darstellt.
• Rz. 15.22: Verweis auf FH zu § 10 zu den Eigenbemühun-gen aufgenommen
• Rz. 15.22a: Neu eingefügt, dass auch vorbereitende Hand-lungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit Eigen-bemühungen sind.
• Rz. 15.22b: Klarstellend aufgenommen, dass alle erforderlichen Leistungen zur Eingliederung (z. B. Vermittlungsangebote und Eigenbemühungen) in der EinV bei Verweis auf ei-ne andere Tätigkeit aufzunehmen sind.
• Rz. 15.24: Rechtsgrundlage für Anpassung der EinV aufgenommen (§ 59 SGB X)
• Rz. 15.25: Neue Rechtsauffassung: Es bedarf der Kündi-gung der gültigen EinV, soweit die Festsetzung abweichen-der Regelungen durch einen ersetzenden Verwaltungsakt er-forderlich (§ 59 SGB X); Ergänzung der Beispiele.
• Rz. 15.59: Bei Aufnahme einer Nebenbestimmung in die EinV als VA bedarf es keiner gesonderten Aufhebung. Die Gültigkeit der EinV als VA ist bei Fällen des § 16g Abs. 2 ge-sondert aufzunehmen.
• Redaktionelle Anpassungen (z. B. einheitliche Verwendung des Begriffes JC)
Zitat von: Unwissender am 23. August 2012, 14:36:48Rz. 15.19b: Klarstellung, dass eine Zuweisung bei der AGH keine vorbereitende Handlung und damit kein Angebot, sondern einen Verwaltungsakt darstellt.
Ist das überhaupt legal? Denn so wie ich das verstehe, heisst das, dass man diese vereinbarte AGH annehmen muss. Das wäre aber nach dem GG (freie Arbeitsplatzwahl) rechtswidrig?
Das heißt nicht mehr und nicht weniger, als das die BA die Zuweisung zu einer AGH als Verwaltungsakt ansieht, so wie SG, LSG und BSG auch.
Zitat von: Unwissender am 23. August 2012, 14:36:48Rz. 15.31 alt: Streichung des Hinweises, dass bei Weigerung eine EinV abzuschließen keine Sanktion eintritt, weil die Regelung ersatzlos in § 31 gestrichen wurde
Wenn der o.g. Hinweis jetzt gestrichen wurde, würde dies ja heissen, dass die Weigerung eine EGV zu unterschreiben nun sanktioniert werden könnte?
Der Hinweis wurde gestrichen, weil die Sanktion für das Nichtunterschreiben einer EinV ebenfalls gestrichen wurde.
Da es diese Sanktion in § 31 SGB II somit nicht mehr gibt, wird auch der Hinweis, dass diese Sanktion unzulässig ist, nicht mehr benötigt.
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine neue ,,Sanktionsarbeitshilfe" herausgegeben. Nachdem dieses Jahr schon die Schallmauer ,,Eine Millionen" Sanktionen durchbrochen wurde, wollen sie das Fördern und Fordern offensichtlich weiter perfektionieren und insbesondere auf die Zielgruppe der U-25'er ausweiten. Vergessen wird von der BA dabei nur, dass das Fördern im SGB II über das ständige Streichen von Eingliederungsmitteln kaum noch oder auf einem Niveau stattfindet, welches man kaum noch fördern nennen kann.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_165870/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Dokument/HEGA-11-2012-VA-Uebertragung-der-Ausbildungsvermittlung.html (http://www.arbeitsagentur.de/nn_165870/zentraler-Content/HEGA-Internet/A04-Vermittlung/Dokument/HEGA-11-2012-VA-Uebertragung-der-Ausbildungsvermittlung.html)
Bundesagentur ändert Geschäftsanweisung zum Vermittlungsgutschein für Private Arbeitsvermittler - Geschäftsanweisung bleibt in großen Teilen rechtswidrig
Die Bundesagentur für Arbeit hat per 20.11.2012, veröffentlicht am 22.11.2012, die Geschäftsanweisung zum Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Maßnahmen Privater Arbeitsvermittler sowie das dazugehörige Hinweisblatt zum Gutschein geändert.
Nunmehr sollen, entgegen der bisherigen Belehrungen in den Hinweisblättern zum Gutschein seit der Rechtsänderung im April 2012, ab sofort die Arbeitsuchenden wieder mehrere Private Arbeitsvermittler beauftragen dürfen. Auch sei jetzt nun doch ein Vermittlungsvertrag zu schließen, wie vom Gesetz auch immer vorgesehen war.
Weiter lesen unter -->> http://www.sozialticker.com/bundesagentur-aendert-geschaeftsanweisung-zum-vermittlungsgutschein-fuer-private-arbeitsvermittler-geschaeftsanweisung-bleibt-in-grossen-teilen-rechtswidrig_20121212.html
Neu hinzugekommen in den FH der BA ist der § 56 SGB II
Anzeige- und Bescheinigungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-56-SGB-II.pdf (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-56-SGB-II.pdf)
Auch anderes ist auf den aktuellen Stand gebracht:
"Die Fachlichen Hinweise (FH) zu §§ 23, 26 und 31, 31a, 31b, 42a SGB II sowie die Fachlichen Hinweise zur KV/PV (Abschnitt B) wurden geändert und die Fachlichen Hinweise zu § 56 SGB II erstmalig erstellt."
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2013-VG-Fachliche-Hinweise-23-26-31-KV-56.html (http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2013-VG-Fachliche-Hinweise-23-26-31-KV-56.html)
Sehr bemerkenswert die RZ 56.11
Die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 5 SGB II erstreckt sich infolge der Verweisung ausschließlich auf § 275 SGB V nicht auf privat krankenversicherte Personen.
Für privat Krankenversicherte fehlt es bislang an einer gesetzlichen Regelung.
Ergänzend dazu HEGA 03/13 - 8 - Fachliche Hinweise zu § 56 SGB II -->>
Zitat2.5 FH zu § 56 SGB II
Neben der sogenannten Wegeunfähigkeitsbescheinigung steht den Jobcentern jetzt eine weitere Handhabe bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zur Verfügung.
Die FH zu § 56 SGB II geben ausführliche Hinweise
- zu Regelbeispielen, unter deren Voraussetzungen Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit bestehen können,
- zum Anwendungsbereich (Personenkreis),
- zu rechtlichen Konsequenzen (z. B. Sanktionen),
- zum Verfahren der Auftragserteilung durch die Jobcenter,
- zum Verfahren bei den Krankenkassen und beim MDK, inklusive Ergebnismitteilung an die Jobcenter und zum Abrechnungsverfahren (Rechnungslegung und Fallpauschalen).
Eine Sammlung aller relevanten Regelungen zur Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit sowie Musterdokumente finden Sie unter Geldleistungen > SGB II > Materielles Recht > Fachliche Hinweise SGB II - § 56 SGB II Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit.
Die Musterdokumente ,,Auftragsformular an die Krankenkasse" und ,,Auszahlungsauftrag" sind Anlage dieser HEGA.
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2013-VG-Fachliche-Hinweise-23-26-31-KV-56.html (http://www.arbeitsagentur.de/nn_25650/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/HEGA-03-2013-VG-Fachliche-Hinweise-23-26-31-KV-56.html)
ZitatEs gilt nun die ,,Vereinbarung des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesagentur für Arbeit nach § 56 Abs. 2 SGB II. Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkasse beteiligt sich daran.
Vorgehen in den Jobcentern
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss durch den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Jobcenter vorliegen
Der Zweifel muss durch das Jobcenter begründet sein und dokumentiert werden.
Postalischer Auftrag an die zuständige Krankenkasse des Leistungsberechtigten zur Einschaltung des MDK sollte durch eine Führungskraft freigegeben sein
Dieses gilt nicht für Privatversicherte – hier fehlt es bislang an einer gesetzlichen Regelung
Prüfung durch die Krankenkasse. Diese legt das Ergebnis dem Jobcenter vor
Die Krankenkasse kann zusätzlich den MDK einschalten.
Der MDK wird den Betroffenen, ohne Belehrung über die Rechtsfolgen, zu einer Begutachtung auffordern. Das Jobcenter erhält darüber Kenntnis.
Das Jobcenter muss nun die fehlenden Rechtsfolgen des MDK ergänzen und lädt den Betroffenen förmlich zu diesem Termin ein.
Das Jobcenter muss in diesem Fall die Fahrtkosten zur Begutachtung nach § 59 SGB II i.V. m. § 309 SGB III übernehmen.
ZitatFolgen für den Betroffenen
Stellt nun der MDK fest, dass keine Arbeitsunfähigkeit besteht, trotz Vorlage dieser zuvor beim Jobcenter, kann nach §§ 31 bzw. 32 sanktioniert werden. Der Betroffene muss nun das Gegenteil beweisen. Dabei gilt, dass die subjektive Rechtsvorstellung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, nicht für die objektive Feststellung von wichtigen Gründen durch das Jobcenter, ausschlaggebend sind.
-->> http://altonabloggt.wordpress.com/2013/03/22/subjektivitat-vs-objektivitat-der-mdk-spielt-mit/
Kurze Info !!
Ich habe sämtliche Diskussionsbeiträge zum Thema § 56 SGB II - Anzeige- und Bescheinigungspflichten bei Arbeitsunfähigkeit hier abgetrennt und mit dem Thema im Nachrichtenbereich verknüpft -->> Neue Richtlinien: Arbeitsunfähigkeit bei Hartz IV (http://hartz.info/index.php?topic=52736.0).
So bleiben hier im Thema die Weisungen übersichtlich und gehen nicht durch Diskussionen unter. Inzwischen liefen im Forum 4 Themen zu diesem Sachverhalt und ich habe mal etwas sortiert.
FH der BA zu § 43 SGB II - Aufrechnung
neue Fassung vom 20.11.2013
--> http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-43-SGB-II-Aufrechnung.pdf
Hat schon einer die üblichen Schweinereien der BA darin gefunden?
Vordergründig klingt es nach Schonung der Leistungsberechtigten?
Zitat von: coolio am 28. November 2013, 03:40:19
Vordergründig klingt es nach Schonung der Leistungsberechtigten?
Da eine Reihe der Änderungen auf aktuelle Rechtsprechung zurückzuführen sind, wird tatsächlich teilweise Klarheit geschaffen. Damit hat man aber offensichtlich bei der BA ein grundlegendes Problem, deshalb werden bei dieser Gelegenheit gleich mal wieder neue, künftige Aufgabenstellungen für die Gerichte eingearbeitet.
Beispiel aus Rz. 43.6
"Ermessen bedeutet grundsätzlich Entscheidungsspielraum. Im Be-reich der Aufrechnung nach § 43 bezieht sich dieser Spielraum da-rauf, ob die gemeinsame Einrichtung (gE) überhaupt von ihrer Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch macht (sog. Entschließungsermessen). Dabei sind die Gesamtumstände des Einzelfalles, insbesondere die
Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen (z. B. Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von nicht zu berücksichtigendem Einkommen oder Schonvermögen,
Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration, Höhe der Forderung, Dauer und Höhe vorangegangener Aufrechnungen) und mit dem Interesse der öffentlichen Hand an der Einbringung der Forderung abzuwägen."
Was zum Teufel hat die Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration mit den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen zu tun? Wer schätzt das bekanntlich ein? Besteht hier nicht die Gefahr, dass die Aufrechnung zur Disziplinierung missbraucht werden kann? Das werden wohl wieder Gerichte zu entscheiden haben. Immerhin:
"Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch VA zu erklären, § 43 Abs. 4 Satz 1. Der VA muss hinreichend bestimmt sein, § 33 Abs. 1 SGB X. Der Bescheid ist zu begründen, § 35 SGB X." (Rz. 43.17)
Sollte also die "Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeitsmarktintegration" bei der Ermessenentscheidung eine Rolle gespielt haben, darf man auf die Begründung höchst gespannt sein.
§ 7 Abs 3a SGBII
vorgesehen:
GESETZLICHE Vermutung nach 2 Jahren des Zusammenlebens NICHT mehr widerlegbar
=
WENN 2 Männer 2 jahre in einer WG zusammenleben, werden sie per Gesetz für schwul erklärt
WENN 2 Frauen 2 Jahre in einer WG zusammenleben, werden sie per Gesetz für lebisch erklärt
WENN 2 Personen 2 Jahre in einer WG zusammenleben, werden sie per Gesetz zwangsverheiratet.
JEDE Möglichkeit, eine eigene Willenserklärung abzugeben, ist gesetzlich VERBOTEN
JEDE rechtliche Möglichkeit, vom unterlegenen Partner (in einer Zweier-WG arbeitet eine Person, eine nicht) Unterhalt zum überleben einzufordern ist gesetzlich VERBOTEN, das Amt brauch auch nicht zu zahlen, weil per Gesetz das Amt durch Menschenrechtverletzung und Rechtsbruch nicht zahlen muß, der unterlegene Partner, sofern er/sie nicht auszieht, wird per Gesetz umgebracht, da JEDE Unterstützung per Gesetz VERWEIGERT wird.
Bisher ist eine WG noch möglich, nach der Änderung ist Zwangsschwulsein, Zwangslesbischsein, Zwangsverheiratetsein, gesetzlich VORGESCHRIEBEN!
Hoffentlich werden einige, die umgerbacht werden sollen, sich mit gleicher Münze wehren, allerdings an den massgebenden Personen.
Ich rufe hiermit nicht zur Gewalt auf, aber was soll mit Massenmördern geschehen??
Gruß
Ernie
@Quinky
Schalte doch einfach einmal nicht einen, sondern drei Gänge zurück und lies bitte noch einmal den Eröffnungbeitrag. Was du hier ins Feld führst, stammt aus dem Papier der ASMK und ist bisher weder Gesetz, noch nicht einmal in der Gesetzesvorbereitung, noch Gegenstand der HEGA oder den Fachlichen Hinweisen der BA, die hier in diesem Thread zur Diskussion stehen.
Deine Massenmord-These ist hinlänglich bekannt und muss nicht zwingend in jeden Thread gefurzt werden!
Das wäre meiner Ansicht nach auch gar nicht möglich! Denn wenn das JC jemandem etwas unterstellt, muss es das auch beweisen und nicht derjenige, gegen den sich diese "Unterstellung" richtet muss beweisen, dass es nicht so ist. Im Prinzip die Unschuldsvermutung!
Diese gilt in Deutschland immer noch! Oder habe ich was verpasst ... :weisnich:
Schlicht und einfach sag ich mal dazu: "Im Zweifel für den Angeklagten"
Nur diese:
Im Prinzip die Unschuldsvermutung!
Diese gilt in Deutschland immer noch! Oder habe ich was verpasst ... :weisnich:
gilt in Deutschland bei HartzIV nicht!
Das Jobcenter nimmt eine Bedarfsgemeinschaft an und kürzt bzw. verweigert die Unterstützung. Ein Widerspruch bringt zeitlich nichts, da erstmal die Schuldvermutung (es liegt eine BG vor) OHNE Beweise durchgeführt wird (und zwar nach lust und Laune eines SB ohne irgendwelche Begründung). Erst per einstweiliger Anordnung per Gericht wird das Jobcenter verurteilt zu zahlen (trotzdem zahlen manche Jobcenter nicht), wobei dann Tage, Wochen sogar manchmal Monate vergehen, ehe die gesetzlich zustehende Unterstützung gewährt wird.
Erstmal wird also der NEGATIVE Fall vorgenommen und nicht die Unschuldsvermutung, im Antrag steht KEINE BG!, und Zahlung der lebenswichtigen teilweise überlebenswichtigen Beträge wird verweigert.
Daher ist die Aussage: "Im Zweifel für den Angeklagten" zwar rechtlich völlig korrekt, bei vielen Jobcentern (nicht bei allen) jedoch nicht angewandt und erstmal Betrug unterstellt (Im Antrag steht: keine BG, BG wird vom Jobcenter unterstellt = somit Unterstellung bei Antragstellung einen Betrug vorgenommen zu haben).
Ohnehin ist eine BG zwischen unverheirateten nach dem BGB rechtlich unmöglich, hier wurde im SGB eine Unterpflicht konstruiert, die überhaupt nicht existiert.
Bei einer BG zwischen unverheirateten werden zwar alle Pflichten gefordert, jedoch SÄMTLICHE Rechte verweigert! z.B.
Familienversicherung KV, Erbschaftsrecht, Rentenrecht, Steuerrecht, Zwangsheirat usw. usw.
Gruß
Ernie
Unwissender:
Denn wenn das Jobcenter jemanden etwas unterstellt, muß es das auch beweisen.
Es unterstellt eine BG und zahlt nicht, unter Umständen dauert es Jahre, bis die Nachzahlung eintritt. Was bleibt dann von der Unschuldsvermtung übrig.
Ich gehe mit Dir konform, das in Deutschland die Unschuldsvermutung geltendes Recht ist, jedoch eben bei HartzIV oft nicht angewandt wird.
Die BA hat neue FH zum SGB II veröffentlicht - jeweiliger Stand 20.12.2013
§ 7 Leistungsberechtigte --> http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-07-SGB-II-Berechtigte.pdf
§ 12a Vorrangige Leistungen --> http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-12a-SGB-II-Unbilligkeitsverordnung.pdf
§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts --> http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-20-SGB-II-Regelleistung-Sicherung-LUnterhalt.pdf
§ 21 Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt --> http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-21-SGB-II-Leistungen-Mehrbedarfe.pdf
§ 23 Besonderheiten beim Sozialgeld --> http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-23-SGB-II-Besonderheiten-Sozialgeld.pdf
§ 36 Örtliche Zuständigkeit --> http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-36-SGB-II-Oertl-Zustaendigk.pdf
Kaum sind etwas über zwei Monate vergangen, schon löscht die BA die Seiten, die sich oldhoefi so mühevoll herausgesucht hat. Wenn die BA doch mal in anderen Dingen so schnell reagieren würde. Ob die Angst vor zuviel Wissen unsererseits haben?
Nein die Seite ist nur neu strukturiert- 'Relaunch' - muss man halt neu suchen.
Auch die Formulare sind wo anders, aber vorhanden.
Hier sind alle auf einen Blick zum lesen oder runterladen:
Fachliche Hinweise der BA - neuster Stand (http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitnehmer/index.htm)
Hallo;
alle Links zur AA, die auf dieser Seite angeführt werden, werden nicht angezeigt (oder absichtlich blockiert?)
Als Newbie kann ich das noch nicht richtig einordenen/verstehen.
Mfg Martin_Ori
@Sarah87 hatte es schon eingestellt; ich verlinke mal direkt zu den einzelnen fachlichen Hinweisen zu den Paragraphen:
*klick* http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitnehmer/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI627529 (http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitnehmer/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI627529)
@Martin_Ori
Die BA hat ihren Internetauftritt neu aufgebaut, daher funktionieren die "alten" Links nicht mehr - wurde ja hier schon mitgeteilt ;)
LG Lilith
Ich suche die fachlichen Hinweise immer auf der Seite von Harald Thomé
http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html
Die Seite ist übersichtlicher und scheint mir auch Vollständiger zu sein.
Das stelle ich separat ein, damit es nicht untergeht.
Neue FH der BA zu Sanktionen §§ 31, 31a, 31b SGB II
Stand 22.04.2014 --> http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-31---22.04.2014.pdf
Unter anderem erging folgende Änderung:
Die BA hat es nun auch gerafft, dass es zur Umsetzung einer Sanktion nach §§ 31/32 SGB II einer Aufhebungsverfügung (VA) gemäß § 48 SGB X bedarf.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit dies die SB's auch tatsächlich einhalten. :cool:
Grundlage dafür dürfte der unanfechtbare Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014 sein - AZ: L 7 AS 1058/13 B
(Volltext in einem eigenen Thread)
Die BA hat ihre FH zu § 12 SGB II (zu berücksichtigendes Vermögen) in einer Reihe von Punkten geändert.
Stand 20.05.2014 -- > http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377939.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377942
Die Regionaldirektion NRW hat am 27.05.2014 einen neuen Newsletter herausgegeben.
Folgende Punkte werden u. a. angesprochen:
* Höhe der Absetzbeträge bei Mehraufwendungen für Verpflegung
* Klarstellungen zur Berücksichtigung von Absetzbeträgen für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen
* Aussetzung der Aufrechnung bei Hinzutreten einer Sanktion.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/RD-NRW-Newsltter-27.05.2014.pdf
(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 29.05.2014)
neue FH der BA zu SGB II – Stand jeweils 20.06.2014
§ 9 SGB II Hilfsbedürftigkeit --> http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377927.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377930
§ 10 SGB II Zumutbarkeit --> http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377931.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377934
Das dürfte aber nicht allzu aktuell sein! Denn im Bereich "Zumutbarkeit" steht im 4 Absatz gleich als erstes, dass in Deutschland kein Mindestlohn gilt?!
Aber hallo!
ZitatStand: 20.06.2014
Und stimmen tut das - ausnahmsweise - auch mal, denn aktuell gibt es noch keinen gesetzlichen Mindestlohn, der wird erst zum 01.01.2015 eingeführt - mit Ausnahmen und Übergangsregelungen bis 31.12.2016. D.h. so "richtig" gilt der gesetzliche Mindestlohn erst ab 01.01.2017.
Seite 13:
Bei Gelegnheitsarbeit aller Art ist demnach ein Umzug zumutbar.
War das so schon immer so/ möglich?
Unter 3.4 geht es um zumutbare ungünstigere Arbeitsbedingungen als die bisherigen, nicht um die Zumutbarkeit eines Umzuges, diese wird genaugenommen gar nicht behandelt, nur in 3.3 (4) erwähnt.
Die BA hat neue Praxisleitfäden im Bereich SGB II und SGB III erstellt...
* zur Einschaltung des Ärztlichen Dienstes --> http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjmz/~edisp/l6019022dstbai667168.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI667172
* zur Einschaltung des Berufspsychologischen Service --> http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjmz/~edisp/l6019022dstbai667177.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI667180
* zur Einschaltung des Technischen Beratungsdienstes --> http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjmz/~edisp/l6019022dstbai667220.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI667223
HEGA 06/14-09, gültig ab 20.06.2014
Aus dem aktuellen Thomé-Newsletter:
2. BA hat neue SGB II – Weisungen rausgegeben
========================================
Die BA hat neue Fachliche Hinweise zum SGB II rausgegeben. Diesmal zur Einkommensanrechnung nach § 11, 11a 11b SGB II.
Bemerkenswert darin ist, dass die BA unter Randziffer (Rz. 11.130) sich mit dem ab nächstem Jahr kommenden Zusatzbeitrag auseinandersetzt.
Um das mal kurz zusammenzufassen (das sagt aber nicht alles so die BA). Ab dem nächsten Jahr können die Krankrenkassen wieder Zusatzbeiträge erheben. Wenn sie diese erheben, sind es Pflichtbeiträge. Dazu gibt es folgendes zu beachten:
1. Pflichtbeiträge fallen nicht unter die Versicherungspflicht von SGB II – Beziehern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Was so viel heißt, dass das JC zahlt das nicht automatisch zahlt.
2. Wenn der SGB II-Bezieher über anzurechnendes Einkommen verfügt, dann ist der Zusatzbeitrag in tatsächlicher Höhe von Einkommen abzusetzen (§ 11b Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Die Forderung des Wechsels zu einer zusatzfreien KV ist rechtswidrig (sieht auch die BA so in ihrer Rz. 11.130).
3. Wenn Erwerbseinkünfte oberhalb von 100 EUR erzielt werden, ist der Zusatzbeitrag nicht in den 100 EUR Grundfreibetrag enthalten, sondern zusätzlich davon abzuziehen (ergibt sich aus der Aufzählung in § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II was im Grundfreibetrag enthalten ist).
4. Wenn kein Einkommen vorhanden ist muss der Zusatzbeitrag über § 26 Abs. 1 SGB II bedarfserhöhend berücksichtigt werden.
Hier ist davon auszugehen dass es jede Menge Fehler geben wird, besonders da die BA auch in ihren Weisungen gar nicht alle Varianten berücksichtigt hat. Daher wird es Aufgabe der Beratung sein, darauf aufzupassen. Die Weisung gibt es hier: http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html (http://www.harald-thome.de/sgb-ii---hinweise.html)
Noch ergänzend -->>
Wie Harald Thomé von Tacheles eV berichtet, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine neue Weisung herausgegeben. Dieses mal zur Einkommensanrechnung § 11, 11a 11b SGB II. Beachtenswert darin ist die Randziffer (Rz. 11.130). Die BA beschäftigt sich mit den zu erwartenden Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen.
Sehr viele Krankenkassen werden im kommenden Jahr sogenannte Zusatzbeiträge verlangen. Diese werden praktisch zu den Pflichtbeiträgen pauschal erhoben und gelten unabhängig vom Einkommen des Versicherten ebenfalls als Pflichtbeitrag. Der zusätzliche Beitrag kann zwischen 5 und 20 Euro liegen. In der Regel werden 8 Euro erhoben.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/zusatzbeitrag-auch-fuer-hartz-iv-bezieher-90016223.php
Neue FH der BA zu § 41 SGB II (Berechnung der Leistungen)
Stand 20.10.2014 --> http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377995.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377998
BA-Arbeitshilfe vorrangige Leistungen
Ich möchte auf die ,,Arbeitshilfe vorrangige Leistungen" der BA hinweisen. Diese ist bisher noch nicht bekannt, aber bestimmt in den ein oder anderen Fällen ganz hilfreich. Beachtenswert ist auch die Abteilung ,,GS 21" die diese erstellt hat, sie heißt ,,Leistungsrecht und Missbrauchsbekämpfung".
Stand 15.07.2014--> http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitshilfe-Vorrangige-Leistungen-15-07-2014.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 01.03.2015)
BA-Praxisleitfaden informiert umfassend über Teilzeitberufsausbildung
Der Leitfaden zeigt einen Teil der Finanzierungsoptionen auf.
Stand März 2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/150309_Praxisleitfaden_Teilzeitberufsausbildung_final.pdf
(Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 14.04.2015)
Neue FH der BA zu § 33 Abs. 1 und 5 SGB II Übergang von sonstigen Ansprüchen i. V. m. §§ 115, 116 SGB X.
Stand 20.05.2015 --> http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjy3/~edisp/l6019022dstbai749835.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI749850
Weisungen der BA im SGB II
neue Arbeitshilfe ,,Schwankendes Einkommen und vorläufige Bewilligung"
Stand 20.10.2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/ah-ba/AH-Schwankendes-Einkommen---20.10.2015.pdf
neue ,,Fachliche Weisungen zur Kranken- und Pflegeversicherung der Leistungsberechtigten"
Stand 01.01.2016 --> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjg3/~edisp/l6019022dstbai793273.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI793279
(Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 22.11.2015)
Neue Fachliche Hinweise der BA zum SGB II
§ 33 SGB II Übergang von Unterhaltsansprüchen - Stand 21.12.2015
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377975.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377978
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen - Stand 01.01.2016
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381571.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381574
Darlehensrückzahlung bei Hartz IV sind grundsätzlich auf 10 Prozent des Hartz IV-Regelbedarfs beschränkt.
Wie eine kleine Anfrage an die Bundesregierung der Bundesvorsitzenden der Linken, Katja Kipping, zeigte, sind die monatlichen Darlehensrückzahlungen bei Hartz IV grundsätzlich auf 10 Prozent des Regelbedarfs beschränkt worden. Dies soll in einer Fachanweisung der Bundesagentur für Arbeit klargestellt werden. ,,Ein kleiner Fortschritt, aber vollkommen unzureichend, weil die monatliche Rückzahlungspflicht die sowieso schon viel zu geringen Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums noch weiter absenken", Kipping.-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-darlehen-rueckzahlung-maximal-10-prozent.php
ZitatAus der Antwort: ,,Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist § 42a des SGB II. Vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Praxis und Rechtsprechung zu § 42a SGB II bei mehreren Rückzahlungsansprüchen aus Darlehen haben Bund und Länder sich darauf verständigt, auch in diesen Fällen auf die Tilgung von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu begrenzen." Egal wie viele Darlehen vom Jobcenter erhalten haben, die Behörde darf nicht mehr als 10 Prozent des Regelsatzes für die Rückzahlung beanspruchen. Weiter hieß es in der Antwort, dass die BA nunmehr eine fachliche Anweisung an die Jobcenter herausgeben will. Bis dahin sollten Betroffene auf kleine Anfrage und die Antwort der BA verweisen, falls das Jobcenter dennoch höhere Raten verlangt.
Eigentlich bekannt das Ganze, aber ich stelle es hier nochmals mit ein.
BA begrenzt die Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelsatzes
Nach Weisung der BA dürfen Darlehen kulminiert in Höhe von bis zu 30 % des Regelsatzes aufgerechnet werden. Diese Weisung ist rechtswidrig und eine Reihe von Gerichten haben dies exakt so entschieden.
Vom Tacheles aus haben wir zu dem Thema immer wieder Druck gemacht, das Thema medial, in unseren Fortbildungen, und auch in der Beratung thematisiert.
Aktuell haben wir dazu eine Anfrage an die BA gemacht.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Aufrechung__Anschreiben_BA_28.12.15.pdf
Dazu wurde jetzt geantwortet, dass nunmehr die Darlehensaufrechnung auf 10 % begrenzt sei und dass dahingehend alsbald die Weisungen geändert werden.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Aufrechnung__Antwort_BA_12.01.2015.pdf
In der Beratungspraxis kann sich jetzt auf diese Antwort der BA bezogen und diese auch Sachbearbeitern vorgelegt werden. Auch Anfragen an JC, die oft rechtswidrige Verwaltungspraxis zu beenden, können darauf gestützt werden.
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 17.01.2016)
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Anm. von mir:
Dass bei mehreren Darlehen nicht bis zu 30% sondern nur mit 10% aufgerechnet werden darf, ist längst ein alter Hut. Hierbei zeigt sich wieder einmal, dass die FH der BA nicht immer mit der gültigen Gesetzgebung bzw. der aktuellen Rechtssprechung gleich laufen.
Die BA hat neue Fachliche Hinweise zum SGB II rausgegeben
Stand jeweils per 20.01.2016
§ 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377947.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377950
§ 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377951.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377954
§ 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377959.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377962
§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjc3/~edisp/l6019022dstbai772358.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI772367
§ 27 SGB II Leistungen für Auszubildende
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai394655.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI394658
§ 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378011.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378014
Neue fachliche Hinweise der BA
Die BA hat - nachträglich im März 2016 - die fachlichen Hinweise zu § 7 SGB II und § 44a SGB II vom Januar 2016 bekannt gegeben und wirksam werden lassen.
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte - Stand 20.01.2016
Hierbei handelt es sich um die Hinweise zum Umgang mit Unionsbürgern.
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377919.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377922
§ 44a SGB II Feststellung von Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit - Stand 20.01.2016
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378007.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378010
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 06.03.2016)
Der Kollege Claudius Voigt zerpflückt die neuen Weisungen zu § 7 SGB II
Auf über 80 Seiten hat die BA darin insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des SGB II für Ausländer*innen zum Teil sehr detailliert dargestellt, sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für Unionsbürger*innen.
An vielen Stellen hat die Bundesagentur für Arbeit ihre bisherige Rechtsauffassung verschärft, an einigen anderen Stellen aufgrund der Rechtsprechung verändert, ergänzt oder klar gestellt.
Die Sozialgerichte sind an die Fachlichen Hinweise nicht gebunden. In vielen Fällen der Sozialen Beratung können die Hinweise Argumente liefern, um Leistungsansprüche für Klient*innen durchsetzen zu können.
Im Folgenden sollen Teile der neuen Hinweise vorgestellt und bewertet werden.
Übersicht vom 07.03.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-Voigt-fasst-FH-zu---7-SGB-II-zusammen.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.03.2016)
BA führt nun offiziell die Begrenzung der Darlehensaufrechnung auf 10 % des Regelbedarfes einÜber fast vier Jahre hat die BA in ihren Fachlichen Hinweisen angewiesen, dass die Jobcenter 3 x 10 % des Regelbedarfes aufrechnen dürfen. Nach massiven Druck und diversen Urteilen und auch nach der Antwort auf die Tacheles-Anfrage, geben sie diese Position nun auf und begrenzen die Aufrechnung per Weisung auf insgesamt 10 % des RB.
§ 42a SGB II neue Weisung --> http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-42a---21.03.2016.pdf
Das bedeutet, jeder von überhöhter Aufrechnung Betroffene oder Berater der eine überhöhte Aufrechnung feststellt, sollte mit Verweis auf die Rechts- und Weisungslage die unverzügliche Korrektur verlangen.
(Quelle und Zitat: Harald Thomé - Newsletter vom 06.04.2016)
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Anmerkung:
Ich kann mich nur wiederholen.
Zitat von: oldhoefi am 26. Januar 2016, 21:46:41Dass bei mehreren Darlehen nicht bis zu 30% sondern nur mit 10% aufgerechnet werden darf, ist längst ein alter Hut. Hierbei zeigt sich wieder einmal, dass die FH der BA nicht immer mit der gültigen Gesetzgebung bzw. der aktuellen Rechtssprechung gleich laufen.
Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden künftig regulär für ein Jahr statt nur für sechs Monate bewilligt. Mit dieser und zahlreichen weiteren Änderungen will die Bundesregierung Regelungen des SGB II vereinfachen und neu strukturieren. In dem von ihr nun vorgelegten Gesetzentwurf (18/8041) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II bezieht sie sich zu einem Großteil auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungs- und des Verfahrensrechts.
Die Neuregelungen betreffen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung und Leistungsgrundsätze, der Beratung der Leistungsberechtigten durch Konkretisierungen der Eingliederungsvereinbarung und verbesserte Möglichkeiten der Ausbildungsförderung. So sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld, die privat oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs künftig einen Zuschuss zu diesem Beitrag erhalten.
-->> http://www.jenapolis.de/2016/04/13/hartz-iv-wird-kuenftig-fuer-ein-jahr-bewilligt/ (http://www.jenapolis.de/2016/04/13/hartz-iv-wird-kuenftig-fuer-ein-jahr-bewilligt/)
Neue Weisungen der BA zu §§ 5, 11-11b und 12a SGB II
Auffällig ist insbesondere bei § 11-11b SGB II, dass BSG Urteile erst mit zwei Jahre Verzögerung in die Weisungen aufgenommen werden. Noch auffälliger ist, dass für die SGB II Leistungsberechtigten positive Urteile des BSG in die Weisung keinen Eingang finden. Faktisch bedeutet dies, die BA weist an, die Urteile zu ignorieren.
Ich beziehe mich insbesondere auf das Urteil des BSG v. 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R, in dem bestimmt wird, dass einmalige Zahlungen, die auf einem laufenden Anspruch beruhen, auch wie laufende Einkommen immer im Zuflussmonat anzurechnen und nicht auf sechs Monate zu verteilen sind. Dies wurde mit Urteil vom 17.03.2016 - B 4 AS 694/15 vom BSG nochmal bestätigt.
Es ist BA typisch, dass solche - für die Leistungsberechtigten positiven Urteile - keinen zeitnahen Eingang in die Weisungen finden!
(Quelle und Zitat: Harald Thomé – Newsletter vom 25.04.2016)
§ 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtiz/~edisp/l6019022dstbai377911.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377914
§§ 11-11b SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk0/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938
§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdcw/~edisp/l6019022dstbai383311.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI383314
Neue Fachliche Weisungen der BA zum SGB II
Stand jeweils 20.07.2016 – Änderungen durch das 9. SGB II ÄndG bereits teilweise eingearbeitet.
§ 8 SGB II Erwerbsfähigkeit
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtq4/~edisp/l6019022dstbai377923.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377926
§ 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalt
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtyx/~edisp/l6019022dstbai377947.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377950
§ 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdgw/~edisp/l6019022dstbai377951.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377954
§ 34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdq2/~edisp/l6019022dstbai377979.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377982
§ 34a SGB II Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leitungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdqw/~edisp/l6019022dstbai448896.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI448899
§ 34b SGB II Ersatzanspruch bei Doppelleistungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtgw/~edisp/egov-content452129.pdf?_ba.sid=EGOV-CONTENT452136
§ 41 SGB II Berechnung der Leistungen und Bewilligungszeitraum
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdez/~edisp/l6019022dstbai377995.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377998
§ 52 SGB II Automatisierter Datenabgleich
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtyx/~edisp/l6019022dstbai378011.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378014
In den FH zu § 34 SGB II hat die BA schon mal kräftig die Messer gewetzt und liefert ausgewählte Steilvorlagen, wann die JC Ersatzansprüche gelten machen sollen. Insbesondere dann, wenn Jobangebote nicht angenommen wurden.
Neue Fachliche Weisungen der BA anhand des 9. SGB II ÄndG ab 01.08.2016
Fassungen jeweils vom 04.08.2016
§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdix/~edisp/l6019022dstbai772358.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI772367
§ 41a SGB II Vorläufige Entscheidung
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtgx/~edisp/egov-content453987.pdf?_ba.sid=EGOV-CONTENT453990
§ 42 SGB II Fälligkeit, Auszahlung und Unpfändbarkeit der Leistungen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdux/~edisp/l6019022dstbai377999.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378002
§ 42a SGB II Darlehen
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdi4/~edisp/l6019022dstbai395447.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI395450
§ 43 SGB II Aufrechnung
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mduw/~edisp/l6019022dstbai378003.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378006
Hmm, kann man irgendwo alte fachliche Hinweise herbekommen (bräuchte gerade mal die für §21 SGB 2)
Ist Januar 2016 alt genug?
Außerdem noch vorhanden:
Dez. 2013
Dez. 2014
[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
Danke reicht schon, wollte nur wissen, ob die da etwas klargestellt hatten, was den Anschein hat, denn der Passus um den es mir ging ist neu.
Neue Fachliche Hinweise und Weisungen zum SGB II
§§ 11 bis 11b SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen – Fassung 18.08.2016
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk0/~edisp/l6019022dstbai377935.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377938
Neuberechnung der Leistungsansprüche Auszubildender aufgrund der Änderungen des 9. SGB II ÄndG - gültig ab 22.08.2016
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/index.php?id=159&mid=42&aC=9ce4613e&jumpurl=3
Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern durch das Integrationsgesetz – gültig ab 22.08.2016
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/index.php?id=159&mid=42&aC=9ce4613e&jumpurl=4
(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 27.08.2016)
Teilweise Einführung des Zwei-Augen-Prinzip
Zunächst macht die BA die Rolle rückwärts und lässt, nachdem sie es ab 2015 abgeschafft haben, das sog. Zwei-Augen-Prinzip bei der Zahlung von Leistungen wieder zu, allerdings nur bis zu einem Betrag von 500 EUR. Damit wird wenigstens wieder für Akut- und Notanträge der weisungsrechtliche Rahmen geschaffen, ohne dass der jeweilige SB jeweils den Kollegen oder Vorgesetzten fragen muss. Diese Regelung ist zu begrüßen.
gültig ab 01.10.2016 --> http://tinyurl.com/jcushhx
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2016)
Neue Fachliche Weisung zum Bußgeldrecht
Das passt zusammen mit den Änderungen im sog. Rechtsvereinfachungsgesetz, wo die Bußgeldtatbestände in § 63 Abs. 1 Nr. 6 SGB II (neu) ausgeweitet wurden.
gültig ab 27.09.2016 - mit weiterführendem Link --> http://tinyurl.com/zcayev5
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2016)
Weisung der BA zu Aufbewahrungsfristen im Rechtskreis SGB II
gültig ab 20.09.2016 --> http://tinyurl.com/h5cr8tp.
(Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2016)
Neue Weisung der BA zum Umgang mit ALG I Aufstocker und zum Anspruch auf Arbeitsmarktförderungen nach dem SGB III
Zum 01.01.2017 haben ALG I Bezieher, die aufstockende Leistungen nach dem SGB II erhalten, Anspruch auf Förderung nach dem SGB III und nicht mehr nach dem SGB II.
§ 5 Abs. 4 SGB II und eine entsprechende Folgeänderung in § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III ab dem 01.01.2017.
Dazu hat jetzt die BA eine erste Weisung rausgegeben, um diesen Anspruch abzuwickeln.
gültig ab 20.09.2016 --> http://tinyurl.com/z482haw
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 09.10.2016)
Ob den Herrschaften schon aufgefallen ist, dass das AA mangels gesetzlicher Grundlagen nicht nach § 31 SGB II sanktionieren kann und darf, wie es die BA in der Weisung vorschreibt? Dazu hätte (z.B.) in § 107 SGB III geregelt werden müssen, das bei Aufstockern § 31 SGB II gilt.
Das JC kann bei Pflichtverletzungen gegen vom AA erlassene VA mangels sachlicher Zuständigkeit auch nicht sanktionieren.
Das wird lustig.
Zitat von: Ottokar am 16. Oktober 2016, 11:45:02Das wird lustig.
Das Gleiche habe ich mir auch gedacht, als ich die Weisung gelesen habe.
Nicht nur, dass alles unausgegoren ist, alleine schon die Umorganisation auf unterschiedliche Leistungsträger dürfte ein Chaos werden.
Zitat aus der Weisung:
,,Reibungsverluste in der Phase der Umstellung der Betreuung der betroffenen Kundinnen und Kunden gilt es zu vermeiden." :lol:
Es dürfte bereits vorprogrammiert sein, dass ggf. entstehendes Zuständigkeitsgerangel zwischen den Leistungsträgern auf dem Rücken der LE ausgetragen wird.
Genau - das nennt sich dann RechtsVEREINFACHUNG. :wand:
Neue fachliche Hinweise der BA zum SGB II
§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung – Stand 20.10.2016
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdq2/~edisp/l6019022dstbai388787.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI388790
Wer bei der Antragstellung für das Arbeitslosengeld II wichtige Informationen beispielsweise zum Vermögen verschweigt, muss nach Angaben der "Bild"-Zeitung künftig mit Sanktionen rechnen. Bislang drohten Strafen nur bei falschen Angaben.
Die Bundesagentur für Arbeit hat offenbar die Bußgeldregeln für Hartz-IV-Empfänger verschärft. Wie die "Bild"-Zeitung unter Berufung auf eine interne Weisung der Bundesagentur berichtet, droht Beziehern ab sofort eine Strafe von bis zu 5000 Euro, wenn sie den Jobcentern wichtige Informationen verschweigen.
-->> http://hartz.info/index.php?topic=103586.msg1130058#msg1130058
Zitat von: oldhoefi am 24. Oktober 2016, 23:45:30§ 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung – Stand 20.10.2016
Ich habe die o. g. neuen FH der BA bis jetzt nur kurz überflogen.
Aber nachfolgender Absatz erscheint es mir wert, diesen explizit zu erwähnen.
Punkt 3.1 (2), Rz. 15.7.Im persönlichen Gespräch ist sich vor Abschluss der EinV über die individuelle Integrationsstrategie mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu verständigen.
Die postalische Übersendung einer EinV als Vorschlag zur Unterschrift ist nicht zulässig.
Darüber bin ich auch schon gestolpert und frage mich jetzt, ob es auch unzulässig ist, wenn die Inhalte vorher telefonisch besprochen wurden und die EGV danach zugesandt wird oder was ist wenn mal wieder ein Programm hängt, der Drucker spinnt oder oder. Darf dann die EGV, deren Inhalt zuvor besprochen und mündlich vereinbart wurde auch nicht als Vorschlag übersandt werden?
Da steht "Im persönlichen Gespräch ... vor Abschluss der EinV ...", ein persönliches Gespräch kann auch fernmündlich erfolgen. Das die EinV unmittelbar im Anschluss daran ausgehändigt werden soll, steht da nicht.
Diese Dienstanordnung der BA lässt also ein telefonisches Gespräch über die individuelle Integrationsstrategie mit anschließender Zusendung der EinV zu.
Diese Dienstanordnung der BA schließt nur einen "stillen" Vorschlag in Form der bloßen Übersendung der EinV aus.
Maßgeblich ist also, ob sich das JC mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person vorher persönlich über die individuelle Integrationsstrategie und den daraus resultierenden Inhalt der EinV verständigt hat.
Neue Weisung der BA zur Antragsbearbeitung - SGB II
Die BA hat unter dem sperrigen Arbeitstitel neue ,,Fachliche Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem SGB II" herausgeben.
gültig ab 28.10.2016 --> http://tinyurl.com/jzn5thc
Dabei wird auf eine dahingehende Loseblattsammlung unter dem gleichen Arbeitstitel verwiesen.
Stand 28.10.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-Antrag-28.10.2016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 06.11.2016)
Neue fachliche Hinweise der BA zu SGB II
§ 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen – Stand 26.10.2016
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdg1/~edisp/l6019022dstbai408389.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI408392
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen – gültige Rechtslage bis 31.12.2016
--> https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtaw/~edisp/l6019022dstbai381571.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381574
Jobcenter können nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit in Zukunft Leistungen schneller kürzen. Das soll einem Medienbericht beispielsweise dann der Fall sein, wenn Hartz-IV-Empfänger bei der Beantragung anderer Sozialleistungen nicht mitwirken.
-->> http://hartz.info/index.php?topic=106648.0
BA hat neue Weisungen herausgegeben
§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung – Stand 20.12.2016
--> https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mti0/~edisp/l6019022dstbai395851.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI395854
§ 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen – gültige Rechtslage ab 01.01.2017
--> https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtg5/~edisp/egov-content474883.pdf?_ba.sid=EGOV-CONTENT474886
neue Weisungen der BA
Dabei geht es um die Ausführungen zu Folgen einer unzureichenden Mitwirkung gegenüber vorrangigen Sozialleistungsträgern und dass es ab 01.01.2017 keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an oder für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen gibt, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.
(Zitat: Harald Thomé - Newsletter vom 02.01.2017)
§ 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen - Stand 20.12.2016
--> https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mtiz/~edisp/l6019022dstbai377911.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377914
@ oldhoefi,
ich befinde mich derzeit in genau dieser Situation. Schreiben vom Jobcenter bekomme ich seit Januar 16! Seit September 16 bin ich 63. Ich habe natürlich u. bewußt auf kein Schreiben reagiert! JC müßte ja beweisen, daß ich Schreiben erhalten habe!
Du mußt mir diesen Satz (Zitat: Harald Thome) etwas genauer erklären! Das heißt doch nicht, daß JC einfach die ALG II Leistung einstellen können wenn ich - angeblich - nicht mitwirke!?
Hustensaft
Zitat von: Hustensaft am 08. Januar 2017, 17:52:43
Du mußt mir diesen Satz (Zitat: Harald Thome) etwas genauer erklären! Das heißt doch nicht, daß JC einfach die ALG II Leistung einstellen können wenn ich - angeblich - nicht mitwirke!?
Bitte mal alles und vor allem vollständig lesen.
In § 5 Abs. 3 S. 6 SGB II steht
ZitatDie Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters.
BA: Eckwerte im SGB II
Infoblatt der wesentliche Eckwerte zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für das Jahr 2017.
Stand 18.11.2016 - Werte 2017 --> http://www.harald-thome.de/media/files/BA-Eckwerte-2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 22.01.2017)
neue Weisung der BA
§ 83a SGB X Meldepflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten
Erstaunlicherweise hat die BA zu dieser recht unbekannten Norm der Kenntniserlangung von besonderen Sozialdaten eine Weisung erlassen.
Dabei geht es um die Frage, was geschieht, wenn Dritten besonders schutzwürdige Sozialdaten bekannt werden. Das sind ,,Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben" (§ 67 Abs. 12 SGB X). So dass dann der davon Betroffene von Amts wegen über die Datenschutzpanne zu informieren ist.
gültig ab 20.01.2017 --> http://tinyurl.com/zo33ylh
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 04.02.2017)
Neue Weisungen der BA zum SGB II
jeweiliger Stand 08.02.2017
§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen
--> https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdcw/~edisp/l6019022dstbai383311.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI383314
§ 24 SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen
darin ebenfalls enthalten
§ 65 Abs. 1 SGB II Verpflegung in Gemeinschaftseinkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit
--> https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdix/~edisp/l6019022dstbai772358.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI772367
Neue Weisung der BA zum SGB II
§ 16b SGB II Einstiegsgeld - Stand 20.02.2017
--> https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mti5/~edisp/l6019022dstbai616374.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI616377
Organisatorische Änderungen in der besonderen Dienststelle Familienkasse sowie in den regionalen Familienkassen
Weisung der BA, gültig ab 20.03.2017 --> http://tinyurl.com/ls9nemq
(Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.04.2017)
Inanspruchnahme von Dolmetscher- und Übersetzungskosten
Weisung der BA, gültig ab 21.11.2016
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Sonstiges/BA_Dolmetscher-Weisung-v.-21.11.2016.pdf.pdf
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ältere Weisungen
HEGA 05/11-08 (aufgehoben durch Weisung vom 21.11.2016)
--> http://ggua.de/fileadmin/downloads/EU/HEGA_05_11-08-3.pdf
Ergänzungsweisungen vom 19.11.2015
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Information_Dolmetscher_Asyl-vom-19.11.2015.pdf
(Quelle. Harald Thomé – Newsletter vom 10.04.2017)
Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Landkreis Coesfeld
https://fragdenstaat.de/anfrage/weisungen-des-jobcenters-jobcenter-landkreis-coesfeld/
Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Münster
https://fragdenstaat.de/anfrage/weisungen-des-jobcenters-jobcenter-munster-1/
Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Landkreis Borken
https://fragdenstaat.de/anfrage/weisungen-des-jobcenters-jobcenter-landkreis-borken/
Weisungen des Jobcenters - Vestische Arbeit Jobcenter Kreis Recklinghausen
https://fragdenstaat.de/anfrage/weisungen-des-jobcenters-vestische-arbeit-jobcenter-kreis-recklinghausen/
Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Kreis Warendorf
https://fragdenstaat.de/anfrage/weisungen-des-jobcenters-jobcenter-kreis-warendorf/
Zur gleichen Quelle existiert bereits ein zusammengefasster Thread.
--> http://hartz.info/index.php?topic=108720.msg1176615#msg1176615 (http://hartz.info/index.php?topic=108720.msg1176615#msg1176615)
Wiederum daraus können die Weisungen und Zielvereinbarungen der einzelnen Jobcenter entnommen werden.
--> https://fragdenstaat.de/kampagne/jobcenter/ (https://fragdenstaat.de/kampagne/jobcenter/)
Mit Nutzung der SuFu auf dieser Seite stößt man auf die jeweiligen Weisungen der aufgeführten Jobcenter.
Warendorf / Recklinghausen / Borken / Münster / Coesfeld sind darin bereits enthalten, die nunmehr einzeln eingestellt wurden.
Die entsprechenden Themen wurden hier mit eingefügt. LG Meck
Neue Fachliche Hinweise der BA zum SGB II
§ 10 SGB II Zumutbarkeit – Stand 30.03.2017
--> https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdm2/~edisp/l6019022dstbai377931.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377934
Es gibt neue Weisungen zu §§31-31b, zu §32 und zu §59 SGB II.
https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitnehmer/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI627529
WENN ich den Absatz 3 in § 10 Zumutbarkeit lese, schwillt mir der Kamm!
Der Absatz 3 lautet:
3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend
d.h. WENN jemand in Arbeit ist, somit eindeutig in Arbeit eingegliedert ist, soll er durch eine Massnahme in eine Arbeit eingegliederd werden.
Das ist völliger Schwachsinn!!!!
Durch solchen Unsinn kommen Jobcenter auf die Idee, Menschen die Arbeit haben, diese in eine Masnnahme zu stecken, damit sie anschließend keine Arbeit mehr haben.
Kleines Beispiel für § 3 SGB X
Eine Person steht, jetzt wird er aufgefordert aufzustehen = VÖLLIG unmöglich
Genauso verhält es sich mit dem § 10 Abs 3. SGBII
Gruß
Ernie
Ergänzend zum Beitrag in # 91.
Neue Weisungen der BA zum Sanktionsrecht im SGB II
Die BA hat neue Fachliche Hinweise zum Sanktionsrecht im SGB II herausgegeben, so zu § 31, 31a, 31b SGB II, zu § 32 SGB II und zu § 59 SGB II.
Da BA hat eine Reihe von Änderungen eingefügt, eine der wichtigsten dürfte sein, dass bei einer Sanktion, die zum vollständigen Wegfall des KdU-Anteils führt, in einer Mehrpersonen-BG nach den Urteilen des BSG vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R und vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R die vollen, ungekürzten KdU auf die verbliebenen BG-Mitglieder zu verteilen sind.
Allerdings, es handelt sich hier um BSG Urteile aus 2013 und 2014 und es ist die Frage zu stellen, warum die BA trotz eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung drei Jahre braucht, dieses als verbindlich anzuwendendes Recht auch mal umzusetzen?
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 14.05.2017)
gelöscht *kopiert in neuen Thread*
http://hartz.info/index.php?topic=109629.0
ganz dicht sind die aber nicht? :wand: :wand: So dümmlich kann doch ein JC alleine nicht mehr sein?
Zitatnur noch als Kopien statt Originale ans Jobcenter senden
*kopiert in neuen Thread*
Ich stelle es hier mit ein.
Neue Begutachtungsanleitung für Arbeitsunfähigkeit
--> https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/mdk-neue-begutachtungsanleitung-fuer-arbeitsunfaehigkeit_242_417238.html
(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 13.07.2017)
Neue Fachliche Hinweise zum SGB II
§ 16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
gültig ab 20.07.2017 --> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_16c_-_20.07.2017.pdf
Ich stelle es hier mit ein.
Ist zwar nicht taufrisch, aber das Konzept an sich wurde (noch) nicht geändert.
Leitfaden zum Bundesprogramm ,,Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt"
Bundesverwaltungsamt, Stand 03.11.2016
--> http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Zuwendungen/SozialeTeilhabe_Leitfaden.pdf?__blob=publicationFile
Anmerkung
Ab dem 01. Januar 2017 wurden die Förderbeträge an den geltenden gesetzlichen Mindestlohn von EUR 8,84 brutto je Zeitstunde angepasst. Die Förderung je Arbeitsplatz beträgt bis zu EUR 1.370 pro Monate bei 30 Wochenstunden. Die förderfähigen Obergrenzen bei 15, 20 bzw. 25 Wochenstunden betragen EUR 690, EUR 915 bzw. EUR 1.140.
Neue Weisungen der BA zum SGB II
jeweiliger Stand 21.08.2017
§ 5 SGB II Verhältnis zu anderen Leistungen
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_5_-_21.08.2017.pdf
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_7_-_21.08.2017.pdf
§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_12a_-_21.08.2017.pdf
§ 20 SGB II Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_20_-_21.08.2017.pdf
§ 21 SGB II Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_21_-_21.08.2017.pdf
§ 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_23_-_21.08.2017.pdf
(Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 28.08.2017)
Neue Fachliche Hinweise und weitere Weisungen zum SGB II
Die BA hat wieder mal fachliche Hinweise zum Vermittlungsbudget herausgegeben.
Ich möchte dabei mal folgenden Passus hervorheben: ,,Bei Unterstützung der Anbahnung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer betrieblichen/schulischen Ausbildung kann das JC Kosten übernehmen, die die Vermittlungssituation der leistungsberechtigten Person allgemein verbessern, ohne dass ein konkretes Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzangebot vorliegt". (Ziff. 1.4, die Unterstreichung ist von mir).
Ganz oft bekomme ich die Info von verschiedenen Menschen und Beratungsstellen, dass die JC's sagen, VB-Leistungen nur im Kontext der Aufnahme einer Arbeit/Ausbildung. Hier sagt die BA deutlich, dass die Anbahnung schon ausreichend sei.
Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB III – Stand 20.09.2017
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/DA_BA_Wpt/FH_16__1_FB_-_20.09.2017.pdf
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Dann gibt es eine neue Weisung der BA zu aktuelle VABest, das ist eine von mehreren Dienstanweisungen zum Umgang mit Forderungen der BA.
Bestimmungen über die Veränderung von Ansprüchen (VABest) – Stand 28.03.2017
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/VABest_3-2017.pdf
Die alte ist deutlich umfangreicher – Version vom 08.06.2011
--> http://harald-thome.de/fa/harald-thome/files/ah-ba/BA-VABest-08.06.2011.pdf
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Ferner noch eine wichtige Weisung der BA zu den Aufbewahrungsfristen von Akten im Bereich des SGB II.
Aufbewahrungsfristen --> http://tinyurl.com/yan6ococ
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2017)
Neue Weisung zu § 33 SGB II / Übergang von Ansprüchen
http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_33_-_05.10.2017.pdf
Neue Weisung zu § 41a SGB II / Vorläufige Entscheidung
http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_41a_-_20.12.2017.pdf
§ 20 SGB II Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts - Stand 20.12.2017
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_20_-_20.12.2017.pdf
§ 64 SGB II Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden - Stand 22.01.2018
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_64_-_22.01.2018.pdf
§ 21 SGB II Mehrbedarfe - Stand 22.01.2018
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_21_-_22.01.2018.pdf
§ 56 SGB II Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit - Stand 20.03.2018
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_56_-_20.03.2018.pdf
§ 41a SGB II Vorläufige Entscheidung - Stand 20.03.2018
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_41a_-_20.03.2018.pdf
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte - Stand 04.04.2018
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_7_-_04.04.2018.pdf
Neue Weisung der BA
Die BA hat eine neue Weisung zu § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff SGB III herausgegeben.
Ich zitiere die BA: ,,Die Fachlichen Hinweise zur Förderung beruflicher Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff SGB III werden mit den vorliegenden Fachlichen Weisungen (vormals Fachliche Hinweise) fortgeschrieben. Sie berücksichtigen die Neuregelungen des Arbeitslosenversicherungs- und Weiterbildungsstärkungsgesetzes (AWStG) sowie des 9. SGB II ÄndG und sollen dazu ermuntern, die Möglichkeiten zu einer intensivierten beruflichen Weiterbildung zu nutzen."
Dazu sage ich nur, da können wir mal gespannt sein, ob das auch bis zu den Niederungen der Jobcenter durchdringt.
Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff SGB III - gültig ab 22.05.2018
--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_16ivm-81ff-_22.05.2018.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 27.05.2018)
§ 8 SGB II Erwerbsfähigkeit – Stand 20.06.2018
--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015898.pdf
Eingangsbestätigungen im Bereich SGB II – gültig ab 20.06.2018
--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201806011_ba018017.pdf
Interne Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II
,,Das A - Z des wichtigen Grundes"
Die BA hat eine interne Dienstanweisung zu wichtigen Gründen, wann die Aufnahme oder Ablehnung einer Arbeit, Ausbildung oder vergleichbaren Maßnahme im Sinne von § 10 SGB II unzumutbar ist oder sein kann.
Der wichtige Grund ist immer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der auferlegten Pflichten zu sehen.
Neu aufgenommen wurde, dass eine Leistungsberechtigung nach § 67 SGB XII ein Indiz für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sein kann.
,,Das A - Z des wichtigen Grundes" aus Juni 2017 --> https://tinyurl.com/ybdmlzdh
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 15.07.2018)
Zitat von: oldhoefi am 21. Juli 2018, 20:12:53Interne Arbeitshilfe der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II
,,Das A - Z des wichtigen Grundes"
Sehr interessant. Diese Arbeitshilfe beinhaltet wichtige Informationen, aber auch mehrere Aufforderungen zu Datenschutzverstößen und rechtswdirigen Handlungen, sowie solche, die Fachlichen Weisen der BA widersprechen.
Gleich der 3. Eintrag auf Seite 1 verstößt gravierend gegen den Datenschutz:
ZitatIn einigen Branchen sind schriftliche Zusagen unüblich. Ggf. beim AG nachfragen
Mal abgesehen davon, dass schriftliche Zusagen generell unüblich sind, weil der AG dann nämlich eine einklagbare Verpflichtung eingeht, ist die Nachfrage bei einem zukünftigen AG für das JC generell unzulässig. Da dort noch kein AV besteht, greifen die Mitwirkungspflichten des AG nach § 57 SGB II nicht, und andere gibt es nicht. Damit ist eine Nachfarge beim AG nur mit ausdrücklicher und nachweisbarer Zustimmung des AN zulässig.
Auch der 5. Eintrag auf Seite 1 verstößt massiv gegen den Datenschutz und beinhaltet zudem eine rechtswidrige Arbeitsanweisung:
Zitatwenn keine sofortige Sanktionsentscheidung möglich, vorläufige Bewilligung mit Minderung (und Anzeige Anspruchsübergang beim AG!). WV setzen, Urteil/Vergleich abfordern.
Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach das JC die Vorlage des Urteiles fordern könnte.
Und eine vorsorgliche rechtsgrundlose vorläufige Bewilligung mit einer ebenfalls vorsorglichen rechtsgrundlosen sanktionsbedingten Minderung ist klar rechtswidrig.
Dieses Vorgehen ist weder durch § 41a SGB II noch § 31 SGB II gedeckt.
Auf Seite 2 geht es munter weiter. Gleich im 2. Eintrag wird behauptet:
ZitatBefristung: Ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit unerheblich.
Aus sachlichen Erwägungen kann eine Befristung sehr wohl erheblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit sein. Nämlich immer dann, wenn es darum geht, das der befristete Job für einen schlechter bezahlten aber unbefristeten aufgegeben wird.
Der vorletzte Eintrag auf Seite 3 ruft zumindest Verwirrung hervor:
ZitatLohnrückstand
Kann einen wichtigen Grund für die Aufgabe der Tätigkeit darstellen, wenn trotz entsprechender Anmahnung durch den AN der AG über einen längeren Zeitraum mit der Vergütung erheblich in Verzug ist.
Was ist unter einem "längeren Zeitraum" und "erheblich in Verzug" zu verstehen?
Gleich der 1. Eintrag auf Seite 4 setzt die Verwirrung fort:
ZitatPendelzeiten: 3 Std bei VZ zumutbar.
Denn lt. den Fachlichen Weisungen der BA § 10 SGB II und der Rechtsprechung gelten im SGB II die gleichen Pendelzeiten wie im SGB III, also:
- bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 und weniger Stunden: 2 Stunden Pendelzeit täglich,
- bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden: 2,5 Stunden Pendelzeit täglich.
Dolmetscher und Übersetzerkosten im SGB II und im Sozialrecht überhaupt
Ich freue mich, dass ich die relativ neue und aktuelle Weisung der BA aus dem internen Handbuch für den Dienstbetrieb zur ,,Inanspruchnahme von Übersetzungs- und Dolmetscherdiensten" der interessierten Öffentlichkeit zur Verfügung stellen kann.
Alle die mit dieser Fragestellung zu tun haben, können die Weisungslage und Rechtslage daran klären.
Übersetzungsdienste und Kommunikationshilfen - Stand Februar 2018
--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/HID14bersetzungsdienste.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 11.10.2018)
Einführung eines Wahlrechts für Arbeit-/Ausbildungssuchende zur Veröffentlichung von Alter und Geschlecht in der Jobbörse
Relevanz § 50 Abs. 3 SGB II, gültig ab 19.11.2018
--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201811021_ba025767.pdf
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§16h SGB II Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
Verfahrensregelungen, Stand 20.11.2018
--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Verfahrensregelungen-P16h-SGB_ba027160.pdf
Analyse der Kundenbestände der gE für die neue Förderleistung § 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt – gültig ab 05.12.2018
--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201812004_ba027361.pdf
Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung
§ 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und § 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt – gültig ab 23.01.2019
--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/Weisung-201901005_ba033765.pdf
§ 16e SGB II Eingliederung von Langzeitarbeitslosen - gültig ab 23.01.2019
--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_16e_-_19.01.2019.pdf
§ 16i SGB II Teilhabe am Arbeitsmarkt - gültig ab 23.01.2019
--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_16i_-_19.01.2019.pdf
zum 16 i
ZitatAngewendet wird ein Tarifvertrag vom Arbeitgeber, wenn er durch oder aufgrund eines Tarif-vertrags zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist. In Anspruch genommen werden kann eine Förderung auf Grundlage des einschlägigen Tariflohns daher sowohl durch originär tarif-gebundene Arbeitgeber (Arbeitgeber, die selbst den Tarifvertrag abgeschlossen haben, oder Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband sind) als auch durch sonstige Arbeitgeber, wenn im Arbeitsvertrag die Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags vereinbart worden ist. Das tarifliche Arbeitsentgelt ist auch dann Grundlage der Förderung, wenn Arbeitsverträge nur auf diejenigen Regelungskomplexe eines Tarifvertrags zum Arbeitsentgelt Bezug nehmen. Voraussetzung bleibt, dass es sich um einen fachlich einschlägigen Tarifvertrag handeln muss.
Mir stellt sich die Frage ob man damit im Arbeitsvertrag bei 100% Förderung die Wirksamkeit eines Tarifvertrags festschreiben kann der noch nicht abgeschlossen wurde. Konkret ist in meiner Firma wo ich das geförderte Arbeitsverhältniss eingehen will ein Tarifvertrag in Arbeit aber eben von Arbeitgeberseite noch nicht unterschrieben. Wenn wir jetzt sagen wir mal die Entgeltregelungen nach diesem nicht Unterschriebenen Tarifvertrag in der Fassung vom __.__.____ bis zum Abschluss eines Haustarifvertrags festschreiben müsste das Jobcenter das dann auch zu 100% Fördern in den ersten beiden Jahren.
Dienstanweisungen der BA zum Forderungseinzug
Rechtskreis SGB II - Bestimmungen über die Veränderung von Ansprüchen (VABest)
--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/VABest_SGB_II_18.09.2018.pdf
Rechtskreis SGB III - Durchführungsbestimmungen zum Kassen- und Einzugswesen in der Bundesagentur für Arbeit (KEBest)
--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2018/KEBest_30.07.2018.pdf
(Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 11/2018)
Leitfaden Kundenreaktionsmanagement – Stand 27.04.2019
--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/BA_FH/Leitfaden_KRM.pdf
Leitfaden zum Mindestlohngesetz – Stand 01/2019
--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/BA_FH/Weisung-201901007-Anlage.pdf
(Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 03/2019)
§ 52a SGB II Überprüfung von Daten – Stand 20.02.2019
--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ba015887.pdf
§ 37 SGB II Antragserfordernis – Stand 20.03.2019
--> https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/FW-SGB-II-37_ba015872.pdf
Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz
Die BA hat eine aktualisierte Version des Praxishandbuch für das Sozialgerichtliche Verfahren herausgegeben.
In dem Handbuch ist der sozialrechtliche Rechtsschutz dargestellt, natürlich aus Behördensicht.
Ich kann dazu nur sagen, wenn das was darin vorgegeben wird, auch angewandt werden würde, hätten viele Hartz IV Beziehende deutlich weniger Probleme. Allen, die sich wehren möchten, kann ich nur empfehlen, das Handbuch auszudrucken und intensiv damit zu arbeiten.
Der Rechtsschutz im SGB II - Stand 10/2018
--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/BA_FH/Praxishandbuch_SGG-Bundesagentur_fuer_Arbeit_2018.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 04/2019)
Neue Arbeitshilfe der BA
Vermeidung von Untätigkeitsklagen
--> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/AH_Untaetigkeitsklagen.pdf
(Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 05/2019)
neue Fachliche Weisungen der BA
§ 12a SGB II Vorrangige Leistungen – Stand 27.06.2019
--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_12a_-_27.06.2019.pdf
§ 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung – Stand 10.07.2019
--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_16_-_10.07.2019.pdf
§ 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld – Stand 06.11.2019
--> https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_FH/FH_23_-_06.11.2019.pdf
§§ 31, 31a, 31b SGB II
Stand 03.12.2019 --> https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-31-31b_ba015902.pdf
§ 32 SGB II
Stand 03.12.2019 --> https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-32_ba015867.pdf
Anmerkung
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen durch den Gesetzgeber hat das BVerfG – 1 BvL 7/16 – verbindliche Übergangsregelungen für die Sanktionierungen angeordnet. Diese Fachlichen Weisungen sind m. E. nunmehr als solche zu betrachten und zu behandeln.
Weisung 202004009 vom 23.04.2020 –Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II im Kontext Corona SARS-CoV-2, wer weiss etwas darüber? Das sollte bis 30.06.2020. Gibt es schon was neues? https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146441.pdf .
Ich bin z. Zeit in AGH, freiwillig. Meine Chefin sagt jetzt, hat sich das verändert und ab 01.08.2020 ist die Freiwilligkeit solcher Maßnahmen aufgehoben. Ich habe nichts gefunden.
Neue ergänzende Weisung/Info 202206010 vom 20.06.2022–Einführung des Antrags Förderung mit Einstiegsgeld bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Online-Angebot jobcenter.digital (ESG,16b) der BA
Gültig ab: 25.07.2022 bis: 24.07.2024
https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202206010_ba147539.pdf
Ergänzend dazu die gültige Weisung der BA zu ESG, 16b SGB II vom 22.12.2021:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-16b_ba015829.pdf
Anmerkung: die jeweiligen gE JC verfügen zum Teil ergänzend über eigene Weisungen zu 16b, ESG. Wenn - dann sind die Bestandteil des Vermittlungsbudgets und in der Weisung des jeweiligen JC zu finden, wenn das jeweilige gE JC diese "Weisung zum Vermittlungbudget" oder auch manchmal als "Handlungsleitfaden, Geschäftsanweisung Vermittlungsbudget" benannt,online gestellt hat.
Bei Bedarf oder Interesse einfach mal den Suchmodus im Internet bemühen.
Kindergeld online beantragen – mit dem ELSTER-Zertifikat
03.05.2022 – Mit dem ELSTER-Zertifikat können Eltern ab sofort papierlos und ohne Unterschrift Kindergeld beantragen.
Ba (https://www.arbeitsagentur.de/leichte-sprache/corona-grundsicherung-sozialschutz-paket)
ZitatNachträge
Die Bundesregierung hat die o.g. Regelungen zum Sozialschutzpaket bis zum 31.12.2022 durch Rechtsverordnung vom 10. März 2022 (BGBl. Teil I Nr. 9, Seite 427) verlängert.