LAG Berlin-Brandenburg: Stundenlohn von 3,40 € als Hungerlohn sittenwidrig

Begonnen von Meck, 27. April 2016, 15:20:52

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Meck

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat über die Klage eines Jobcenters gegen einen Arbeitgeber wegen sittenwidriger Löhne vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes und deshalb erforderlicher Leistungen des Jobcenters entschieden.

Das Jobcenter hat in den Jahren 2011 – 2014 Leistungen zur Grundsicherung an eine Arbeitnehmerin des in Anspruch genommenen Arbeitgebers erbracht. Der Arbeitgeber betreibt eine Pizzeria im östlichen Brandenburg, die dort seit 2001 als Auslieferungsfahrerin tätige Arbeitnehmerin erhielt durchgängig pauschal 136 Euro bei einer vereinbarten Arbeitszeit von nach Bedarf ca. 35-40 Stunden pro Monat. (AZ: 15 Sa 2258/15)


-->> https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2016/pressemitteilung.470740.php

-->> https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG%20Berlin-Brandenburg&Datum=20.04.2016&Aktenzeichen=15%20Sa%202258/15
LG Meck :bye:

Unwissender

Wozu brauchts hier ein Urteil? Der Stundenlohn liegt unter 8,50 € und ist damit (nicht nur sittenwidrig, was auch jedem ohne Urteil klar sein dürfte) sowie nicht zulässig!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

fluchtzwerg


Gast17647

#3
Das Jobcenter Märkisch-Oderland hat ein weit beachtetes Urteil vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erreicht: Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat dem Jobcenter MOL Recht gegeben, dass ein Lohn von 3,40 Euro bei einem Betrieb aus der Gastronomiebranche sittenwidrig ist. Das Gericht sprach sogar von "Hungerlohn" und "Lohnwucher". Der Tatbestand des Lohnwuchers setzt voraus, dass der "Wucherer" die beim anderen Partner, in diesem Fall dem Arbeitnehmer, bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausbeutet. Er hat sich die Schwäche des Arbeitssuchenden ganz bewusst zunutze gemacht, erläutert Jobcenter-Geschäftsführerin Gabriele Schoel.

Das Landesarbeitsgericht hat sich damit auch den bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) angeschlossen: Wenn weniger als zwei Drittel des ortsüblichen Entgeltes gezahlt werden, ist der Tatbestand des Wuchers erfüllt und die Bezahlung sittenwidrig. Die Folge: Die Entgeltvereinbarung des Gastronomiebetriebes ist nichtig. Das Gericht hat in dem Verfahren bestimmt, was stattdessen zu zahlen gewesen wäre - der ortsübliche durch das statistische Landesamt veröffentliche Stundenlohn.

Das Jobcenter Märkisch-Oderland prüft im Einzelfall, ob einem erwerbstätigen Antragsteller höheres Arbeitslosengeld II nur deshalb gezahlt werden muss, weil der Arbeitgeber bewusst einen sittenwidrigen Lohn zahlt, der nicht die Existenz sichern kann. Hauptgrund ist nicht nur der finanzielle Aspekt, sondern das Ziel, dass geleistete Arbeit auch angemessen entlohnt wird. Wird ein sittenwidriger Lohn gezahlt, kann das Jobcenter die Differenz vom Arbeitgeber zurückfordern.


Quelle: MOZ

Na hoffentlich ziehen die das mal durch und haben auch Erfolg.



Thema wurde hier mit eingefügt. LG Meck