9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Ottokar

Zitat von: Simone- am 24. Juli 2016, 13:23:54Was für externe Gutachter könnten das beispielsweise sein?
:weisnich:

Zitat von: Simone- am 24. Juli 2016, 13:23:54Gilt auch der ärztliche Dienst der AfA als externer Gutachter?
In gemeinsamen Einrichtungen nicht.

Zitat von: Simone- am 24. Juli 2016, 13:23:54Wer genau aus dem JC kann und darf diese komplette Patientenakte anfordern? Etwa der einfache Vermittlungs-Sachbearbeiter (FM, PAP, oder wie auch immer)?
Das ist im SGB II nicht festgelegt, also prinzipiell jeder.

Zitat von: Simone- am 24. Juli 2016, 13:23:54Wie lange rückwirkend darf angefordert werden?
Diese Neuerung tritt erst am 01.08. in Kraft, betrifft also erst Untersuchungen durch externe Gutachter nach dem 01.08.2016.
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Simone-

Zitat von: Simone- am 24. Juli 2016, 13:23:54
Gilt auch der ärztliche Dienst der AfA als externer Gutachter?
Zitat von: Ottokar am 24. Juli 2016, 18:45:39
In gemeinsamen Einrichtungen nicht.
Das verstehe ich nicht. Auf der Visitenkarte des Hauptamtlichen Arztes stand Agentur für Arbeit. Als ich um die Untersuchung beim ÄD gekämpft habe hörte sich mein SB so an, als wäre der ÄD eine externe Stelle, die er als JC Mitarbeiter erst beauftragen muss. Nach der Untersuchung sollte ich beim ÄD unterschreiben, dass sie das Gutachten an das JC weitergeben dürfen. Für mich klingt das nach externe Stelle. Falls das wichtig ist: Das Arbeitsamt ist bei uns im selben Gebäudekomplex wie das Jobcenter.

Zitat von: Simone- am 24. Juli 2016, 13:23:54
Wer genau aus dem JC kann und darf diese komplette Patientenakte anfordern? Etwa der einfache Vermittlungs-Sachbearbeiter (FM, PAP, oder wie auch immer)?
Zitat von: Ottokar am 24. Juli 2016, 18:45:39
Das ist im SGB II nicht festgelegt, also prinzipiell jeder.
Will heißen, ein reiner Vermittlungs-SB, ohne jegliche medizinischen Kennnisse, der unbedingt genau wissen will, welche Krankheiten sein Kunde hat, kann sich alle Akten senden lassen?
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Gast40305

Zitat von: Ottokar am 24. Juli 2016, 11:10:24
Auch das ist eine weitere Rechtsvereinfachung zu Gunsten der JC.
Bislang konnte man eine neue EinV schon allein deshalb anfechten, weil eine vorherige noch bestand, die nicht rechtswirksam ersetzt wurde bzw. ersetzt werden konnte.
Denn bislang durften die JC erst nach Ablauf der 6monatigen Gültigkeit einer EinV eine neue auflegen. Daran haben sich allerdings die wenigsten JC gehalten. Mit dieser Gesetzesänderung wird quasi das bisherige rechtswidrige Verhalten der JC legalisiert.

Ich habe diesbezüglich Fragen:

Meine EinV- VA wurde am 23.03.2016 erlassen, hat dann noch eine Gültigkeit bis zum 22.09.2016.
Darf die SB jetzt die noch existierende EinV oder VA einfach durch einen neuen ersetzen, obwohl dieser noch Gültigkeit hat?

Denn, ich bin der Meinung das bestehende Verträge nicht einfach mal so durch neue ersetzt werden dürfen, das setzt auch immer voraus
das sich gewisse ″Verhältnisse″ geändert haben oder es unter anderem die Zustimmung des LE bedarf !?.

Ich gehe mal stark davon aus, dass das erst für alle nachdem 1.8.2016 geschlossenen EinV gilt, aber nicht für jene,
die weit vor dem genannten Datum geschlossen oder als VA erlassen worden sind.

Sollte dann nach Ablauf der alten EinV, eine neue kommen oder auch VA, und hat dann z.b eine Laufzeit von 4 Monaten,
darf dann in diesen 4 Monaten das JC also keinen weiteren, EinV oder VA erlassen?.

Sind sie (JC) in diesem im Fall auch daran (4 Monate) gebunden, wie der LE eben auch?

OT: Sorry für die dämliche Fragerei, aber irgendwie fehlt mir da der Durchblick...

VG, Verzweifelter

Gast38758

Zitat von: Gast39912 am 23. Juli 2016, 12:46:58
Kann man das Gesetz nicht wegklagen ? Verfassungsgericht ect pp ?

Gruß

Meinst du das Verfassungsgericht wo fast ausschließlich CDU/ CSU und SPD Mitglieder sitzen die praktisch fast jede Schweinerei mittlerweile durchwinken? Vergiss es einfach.

Gast40900

Hey, unser neuer Folgebescheid fängt am 1.08.2016 an muss der dann schon auf 12 Monate berechnet sein oder wird der nur auf 6 Monate sein da wir Erwerbseinkommen haben, das aber immer das selbe ist.

Gruß

Ottokar

Zitat von: Simone- am 24. Juli 2016, 21:34:43
Das verstehe ich nicht. Auf der Visitenkarte des Hauptamtlichen Arztes stand Agentur für Arbeit. Als ich um die Untersuchung beim ÄD gekämpft habe hörte sich mein SB so an, als wäre der ÄD eine externe Stelle, die er als JC Mitarbeiter erst beauftragen muss. Nach der Untersuchung sollte ich beim ÄD unterschreiben, dass sie das Gutachten an das JC weitergeben dürfen. Für mich klingt das nach externe Stelle. Falls das wichtig ist: Das Arbeitsamt ist bei uns im selben Gebäudekomplex wie das Jobcenter.
Lt. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 44a SGB II ist der äD der AfA kein externer Gutachter, da die AfA ein Träger des SGB II ist.
Dritte sind lt. § 6 Abs. 1 S. 2 SGB II solche, die nicht in § 44a SGB II genannt werden. Dazu gehört z.B. der ärztliche Dienst des Gesundheitsamtes des kommunalen Trägers.

Zitat von: Simone- am 24. Juli 2016, 21:34:43
Will heißen, ein reiner Vermittlungs-SB, ohne jegliche medizinischen Kennnisse, der unbedingt genau wissen will, welche Krankheiten sein Kunde hat, kann sich alle Akten senden lassen?
Prinzipiell lt. Gesetz schon.
Das JC muss hier intern dafür sorgen, dass nur SB, zu deren Aufgabenbereich es gehört, medizinische Daten von Leistungsbeziehern anfordern und einsehen dürfen und auch nur in dem Umfang, in dem es lt. § 76 SGB X zulässig ist.
Allerdings steht zu befürchten, dass genau hierbei Probleme sowohl bei der Umsetzung, als auch Handhabung und insbesondere Kontrolle auftreten.

Zitat von: Gast40305 am 25. Juli 2016, 03:04:45Meine EinV- VA wurde am 23.03.2016 erlassen, hat dann noch eine Gültigkeit bis zum 22.09.2016.
Darf die SB jetzt die noch existierende EinV oder VA einfach durch einen neuen ersetzen, obwohl dieser noch Gültigkeit hat?
Nicht aufgrund der Änderung des § 15 SGB II.
Für bestehende EinV gilt generell der Gültigkeitszeitraum, der drin steht.

Zitat von: Gast40305 am 25. Juli 2016, 03:04:45Ich gehe mal stark davon aus, dass das erst für alle nachdem 1.8.2016 geschlossenen EinV gilt
Korrekt und zwar unabhängig davon, ob es sich um Verträge oder Verwaltungsakte handelt.

Zitat von: Gast40305 am 25. Juli 2016, 03:04:45Sollte dann nach Ablauf der alten EinV, eine neue kommen oder auch VA, und hat dann z.b eine Laufzeit von 4 Monaten,
darf dann in diesen 4 Monaten das JC also keinen weiteren, EinV oder VA erlassen?.
Es darf nach wie vor immer nur eine aktuell gültige EinV geben.

Zitat von: Gast40305 am 25. Juli 2016, 03:04:45Sind sie (JC) in diesem im Fall auch daran (4 Monate) gebunden, wie der LE eben auch?
Solange eine EinV gültig ist, sind beide Vertragsparteien an den Inhalt gebunden.
Besagt der Inhalt der EinV etwas Anderes, wäre die EinV wegen einseitiger unangemessener Benachteiligung zur Gänze nichtig.

Zitat von: Gast40900 am 25. Juli 2016, 10:26:02unser neuer Folgebescheid fängt am 1.08.2016 an muss der dann schon auf 12 Monate berechnet sein
Maßgeblich ist, wann der Bescheid erlassen wurde, hier verm. vor dem 01.08.2016. D.h. der Bewilligungszeitraum kann 12 Monate betragen, muss es aber noch nicht.
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Gast40879

Vielen Dank erstmal für diese übersichtliche Zusammenfassung der Änderungen, Ottokar!

Zitat von: Ottokar am 21. Juli 2016, 16:53:10

§ 50 Abs. 1 S. 2
Wenn das JC einen externen Gutachter mit einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Begutachtung nach § 44a SGB II beauftragt, so hat dieser Gutachter alle ihm im Ergebnis vorliegenden Patientendaten an das JC zu übermitteln, die das JC zu seiner Aufgabenerfüllung für erforderlich hält.
(Durch diese weit auslegbare Ermessensregelung wird der Sozialdatenschutz ausgehebelt, insbesondere das Recht des Patienten nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB X zum Widerspruch der Datenübermittlung. Jobcenter erhalten so unzulässig Zugriff auf die komplette Patientenakte des Gutachters, einschließlich aller darin enthaltenen Befunde und Gutachten Dritter.)

Welche Argumente haben sie für diese Änderung genannt? Wird ihnen dadurch nicht vereinfacht, die Ärzte als Gutachter auszusieben, die zu sehr im Interesse der Patienten urteilen? Da sie nun mehr Details erfahren, wird so ein Gutachten doch viel leichter anfechtbar sein für das JC, oder?

Ottokar

ZitatDie Vorschrift stellt klar, dass bei der Beauftragung von externen Gutachterinnen und Gutachtern zur Erstellung
eines Gutachtens über eine Untersuchung oder Begutachtung durch die Leistungsträger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende die erhobenen Daten an den jeweiligen Auftraggeber zurück übermittelt werden können. Da nicht
jeder zugelassene kommunale Träger vollumfänglich auf die Dienstleistungsangebote seines Gesundheitsamtes
zurückgreifen kann, werden auch direkt vom zugelassenen kommunalen Träger beispielsweise durch die Integrationsfachkraft
externe Vertragsärztinnen und Vertragsärzte beauftragt, ärztliche Gutachten zu erstellen.
Quelle:
- BR-Drs 66/16
- BT-Drs 18/8041
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Gast40914

Hallo,
wie sieht es auf, wenn man Kindergartenbeiträge vorbezahlen musste, da der Antrag dessen Behörde noch nicht bearbeitet wurde, diese dann im Nachhinein erhält?
Ich habe mir das Geld leihen müssen und es gibt darüber ein Vertrag, dass ich es zurück zahle, wenn ich das Geld dann erhalten habe.
Wird dies nach § 11 Abs. 3 (Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen anderer Leistungsträger werden als einmalige Einnahme im Zuflussmonat) angerechnet?
Oder wird es nicht nach  § 11a Abs. 3 (Leistungen des BAB und Bafög, jeweils mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages, werden als Einkommen angerechnet, ebenso Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben) nicht angerechnet?
Danke für die Antwort.
mhystik

Ottokar

Der Zuschuss nach §§ 22 und 24 SGB VIII ist nach § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II anrechenfrei.
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Gast26504

Was passiert eigentlich mit der ALG II-V? Denn diese ist dann teilweise änderungsbedürftig / widersprüchlich zu den Änderungen im SGB II.

Ich denke da z.B. an die Regelungen für Selbstständige, speziell die vörläufige Bewilligung neu in § 41a SGB II geregelt. So heißt es in Abs. 3, dass man nun verpflichtet ist, die entscheidungserheblichen Tatsachen, die das Jobcenter fordert, nachzuweisen. So weit so gut.
In der ALG II-V ist geregelt, dass hierfür ein Zeitraum von 2 Monaten nach Ende des beztreffenden Bewilligungsabschnitts eingehalten werden muss.
Im neuen § 41a steht jedoch keine genaue Angabe.

Des Weiteren normiert der § 41a, dass wenn man dem nicht nachkommt, das Jobcenter dann in Zukunft davon ausgeht, dass kein Leistungsanspruch bestand!
Die ALG II-V jedoch gibt an, dass - wenn man innerhalb von 2 Monaten nicht nachweist -  eine Schätzung vorgenommen wird. Das ist ein haushoher Unterschied, denn es gibt bereits Entscheidungen, dass eben diese Schätzung sich an tatsächlichen Gegebenheiten und Umständen orientieren muss, sowie die Schätzung realistisch sein muss, nah am Tatsächlichen, und es eben nicht statthaft ist, pauschal davon auszugehen, dass kein Leistungsanspruch bestand...

Das widerspricht sich, wenn die ALG II-V so bestehen bleibt.
Zudem herrscht dann Rechtsunsicherheit.

Was meint ihr dazu?


Gast22792

§ 11b Abs. 2

- der Grundfreibetrag um die steuerfreie Einnahme bis auf max. auf 200 Euro erhöht (eine steuerfreie Einnahme bleibt bis 100 Euro anrechenfrei)


Heißt das jetzt man darf 200 € dazu verdienen oder hab ich da was falsch verstanden?!

Angela1968

Egon_olsen schrieb:
ZitatHeißt das jetzt man darf 200 € dazu verdienen oder hab ich da was falsch verstanden?!

Ja hast Du. Bereits jetzt darf man soviel zum ALG II dazuverdienen wie man möchte. Wünschenswert wäre/ist wenn Du soviel verdienst das Du aus der Hilfsbedürftigkeit herausfällst.

Oder sollte man Deine Frage anders verstehen?

Angela

Ottokar

Zitat von: Gast26504 am 27. Juli 2016, 16:28:38Was passiert eigentlich mit der ALG II-V?
Die BA wird diese zum 01.08.2016 verm. anpassen.

Zitat von: Gast26504 am 27. Juli 2016, 16:28:38In der ALG II-V ist geregelt, dass hierfür ein Zeitraum von 2 Monaten nach Ende des beztreffenden Bewilligungsabschnitts eingehalten werden muss.
Im neuen § 41a steht jedoch keine genaue Angabe.
Na und? Die ALG II-V ist ja auch eine ergänzende Regelung, hier in § 3 Abs. 6 ALG II-V für Einkommen aus selbständiger Arbeit.

Zitat von: Gast26504 am 27. Juli 2016, 16:28:38Des Weiteren normiert der § 41a, dass wenn man dem nicht nachkommt, das Jobcenter dann in Zukunft davon ausgeht, dass kein Leistungsanspruch bestand!
Diese Vermutung gilt monatsweise, also nur, wenn und für den betreffenden Monat, in dem die Hilfebedürftigkeit nicht belegt wurde.

Zitat von: Gast22792 am 27. Juli 2016, 23:21:10Heißt das jetzt man darf 200 € dazu verdienen oder hab ich da was falsch verstanden?!
Letzteres, du solltest sorgfältiger lesen, vor allem den kompletten Absatz.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast22792

@Angela1968:

Man darf doch 165 € dazu verdienen ohne das etwas abgezogen wird, alles was über 165 € geht wird Angerechnet oder ist das auch falsch. Ich habe das jetzt so verstanden, das man ab 01.08. 200 € dazu verdienen darf ohne das etwas abgezogen wird. Aber das war wohl falsch gedacht...



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