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Kündigung eines rechtswidrigen Darlehensvertrages für Erstausstattung und Umzugskosten

Begonnen von Ottokar, 25. September 2009, 17:34:29

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Ottokar

Achtung! Betrifft Rechtslage vor dem 01.04.2011

Datum

Absender
BG.-Nr. xxx

Empfänger


Sofortige fristlose Kündigung des Darlehensvertrages vom xx.xx.xxxx


Werte Damen und Herren,

ihrer Forderung nach einer monatlichen Tilgung unserer Kaution, sowie der Erstausstattung und Umzugskosten können wir nicht entsprechen, da diese rechtswidrig ist.

Hiermit kündigen wir die o.g. Vereinbarung mit sofortiger Wirkung.

Die o.g. Vereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach § 53 SGB X und gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig.
Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II soll eine Kaution als Darlehen gewährt werden. Jedoch enthält das SGB II keinerlei Regelungen über die Rückzahlung eines solchen Darlehens.
§ 23 SGB II, insbesondere in Abs. 1 Satz 3, kann hier nicht greifen, da es sich bei der Kaution um Leistungen der Unterkunft handelt, und nicht um in der Regelleistung enthaltene Bedarfe. Leistungen der Unterkunft werden gesondert erbracht.
Eine Anwendung des § 43 SGB II kommt, in Ermangelung der dort genannten Voraussetzungen, ebenfalls nicht in Betracht.
Das nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II für die Kaution gewährte Darlehen kann also nur nach § 51 Abs. 1 SGB I aufgerechnet werden. Dies setzt voraus, dass pfändbares Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze vorhanden ist.
So auch:
- LSG NRW vom 21.8.07, L 1 B 37/07 AS;
- LSG B-W vom 06.09.06, L 13 AS 3108/06 ER-B;
- LSG Hessen vom 5.9.07, L AS 145/07 ER.

Ihre Forderung der Rückzahlung der Mietkaution aus unsere ALG II stützt sich also auf keine Rechtsgrundlage und ist somit sowohl in Form eines Vertrages, einer Abtretungserklärung oder eines Verwaltungsaktes nichtig.

Erstausstattung (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II) und Umzugskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) sieht der Gesetzgeber generell nur in Form einer Beihilfe vor. Das SGB II enthält keinerlei Rechtsgrundlage dafür, diese Leistungen als Darlehen zu gewähren, welches somit sowohl in Form eines Vertrages, einer Abtretungserklärung oder eines Verwaltungsaktes nichtig ist. Ihre Gewährung dieser Zusatzbedarfe als Darlehen ist somit absolut rechtswidrig. Der dabei auf uns ausgeübte Zwang, zur Genehmigung derselben einen Darlehensvertrag zu unterschreiben, erfüllt zudem den Straftatbestand der Nötigung.

Das hier Anspruch auf Erstausstattung besteht, ist zweifelsfrei nachweisbar. Die Argumentation, ich hätte bereits einen Hausstand gehabt, ist nachweislich unzutreffen, denn die Möbel dort gehörten nachweislich nicht mir.
Zur Erstausstattung gehören sämtliche Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei ist das Tatbestandmerkmal "Erstausstattung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Ursache kann hier u.a. Obdachlosigkeit, Brand, Trennung vom Partner oder Neugründung eines Hausstandes sein. Ob es sich um die 1ste oder xste Wohnung handelt, ist hingegen vollkommen unrelevant.
So u.a. BSG, Urteil vom 18.09.2008, Az. B 14 AS 64/07 R.

Wir fordern sie hiermit einmalig auf, uns die uns zustehenden Leistungen korrekt zu gewähren, dafür die beantragte Erstausstattung (incl. der beantragten Lattenroste und Matratzen) und die Umzugskosten vollumfänglich als Beihilfe zu gewähren und allein die Kaution als Darlehen, sowie den rechtswidrigen Abzug der Darlehensraten sofort einzustellen und die zu Unrecht abgezogenen Raten sofort zurückzuzahlen!
Hierzu setzen wir ihnen eine Frist bis zum 02.10.2009. Nach Fristablauf werden wir alle uns zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel gegen sie einsetzen. Dazu gehören u.a. die Klage beim zuständigen Sozialgericht, Strafanzeige und -antrag gegen sie wegen Nötigung, Betruges, Körperverletzung und Rechtsbeugung.
Außerdem werden wir über ihr ungeheuerliches rechtswidriges und menschenverachtendes Vorgehen sofort das Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit unterrichten.


MfG
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