Kostensenkungsaufforderung: Feststellungsklage kann im Einzelfall zulässig sein

Begonnen von Gast26342, 06. November 2016, 00:21:10

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Gast26342

ZitatDie Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit war entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zulässig. Nur durch eine Feststellungsklage kann hier dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art 19 Abs 4 GG, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, ist es den Klägern nicht zumutbar, abzuwarten, ob und wann der Beklagte eine Kostensenkung vornimmt. Auch auf eine Anfechtungsklage können die Kläger nicht verwiesen werden. Eine Kostensenkungsaufforderung ist nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG, die zu ändern kein Anlass bestanden hat, nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Die auf eine Kostensenkungsobliegenheit gerichtete Feststellungsklage ist jedoch nur dann zulässig, wenn ‑ wie hier ‑ durch sie eine Klärung des Streites im Ganzen ermöglicht wird. Sie ist zugleich ultima ratio und kann nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, der Beklagte habe der Kostensenkungsaufforderung eine unzutreffende Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt. Ein Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung geltend gemacht wird.

SG Freiburg                               - S 2 AS 1446/12 -
LSG Baden-Württemberg           - L 7 AS 3201/13 -
Bundessozialgericht                   - B 4 AS 36/15 R -
Pressemitteilung:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14276&linked=pm

Volltext:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14399

Gast35195

Erachtet das Jobcenter die Kosten der Unterkunft von Beziehern von ALG II (Hartz IV) für zu hoch, fordert es diese auf, ihre Kosten innerhalb einer Frist von regelmäßig sechs Monaten auf ein angemessenes Maß zu senken. Erfolg eine Kostensenkung, die in der Regel durch einen Umzug wird erfolgen müssen, nicht, werden nach Ablauf der sechs Monate nur noch Kosten in angemessener Höhe (sog. ,,Mietobergrenze") anerkannt. Da es sich bei der Kostensenkungsaufforderung nicht um einen Verwaltungsakt handelt, kann gegen diese kein Widerspruch erhoben werden.

Mit Urteil vom 15.06.2016 hat das Bundessozialgericht (BSG) nun allerdings unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen entschieden, dass sich ein ALG II-Bezieher gegen eine Kostensenkungsaufforderung unmittelbar mit einer Feststellungsklage zur Wehr setzen kann. Denn nur durch eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Kostensenkungsobliegenheit kann in diesen Fällen dem verfassungsrechtlichen Gebot aus Art. 19 Abs. 4 GG, effektiven Rechtschutz zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Weil existenzsichernde Leistungen im Streit stehen, ist es den von einer Umzugsaufforderung Betroffenen nicht zumutbar, abzuwarten, ob und wann das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft tatsächlich absenkt. Allerdings ist die Feststellungsklage nach Auffassung des BSG ultima ratio und kann  deswegen nicht mit der allgemeinen Behauptung begründet werden, die Mietobergrenze sei vom Jobcenter unzutreffend bestimmt worden. Ein Feststellungsinteresse besteht vielmehr nur dann, wenn eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung geltend gemacht wird.

(BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R)