SG Landshut: Streit um Arbeitsbemühungen - Bewerbung muss bewiesen werden

Begonnen von Meck, 17. Mai 2017, 12:17:06

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Meck

Bedürftige zu fördern und von ihnen im Gegenzug Bereitschaft und Einsatz zu fordern, lautet das Credo der umstrittenen Arbeitsmarktreform Hartz IV. Kommen Langzeitarbeitslose den Anforderungen des Jobcenters nicht nach, drohen Sanktionen.

Wer staatliche Unterstützung in Form von Hartz-IV-Leistungen bekommen möchte, erhält diese nur auf Antrag - und befristet. Zudem muss eine entsprechende Bedürftigkeit vorliegen. Und auch eine gewisse Initiative, wieder an einen Job zu kommen, ist Pflicht. Demnach ist ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verpflichtet, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Hilfebedürftigkeit fortzuführen oder aber jede zumutbare Tätigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches anzunehmen oder sich zumindest darum zu bemühen. Meist erfolgt letzteres in Form von Bewerbungen, welche das Jobcenter von Hartz-IV-Beziehern einfordern kann. So auch in einem Fall, der vor dem Sozialgericht (SG) Landshut verhandelt wurde (Az.: S 7 AS 465/1). Hier kürzte das Jobcenter einem Hartz-IV-Empfänger das Arbeitslosengeld II um satte 30 Prozent, da dieser sich nicht auf eine von dem Amt vorgeschlagene Stelle beworben hatte - so der Vorwurf.


-->> http://www.n-tv.de/ratgeber/Bewerbung-muss-bewiesen-werden-article19842224.html
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit.
Erwarte nichts und Du bekommst alles! Erwarte viel und Du wirst meistens enttäuscht! LG Meck
:bye:

Gast38171

Denn laut SG-Urteil sei das Jobcenter zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezieher in der Pflicht steht, den Zugang der geforderten Bewerbung sicherstellen und nachweisen zu müssen. Dies sei etwa möglich durch den Versand der Bewerbung mittels Einwurf-Einschreiben oder durch telefonische Nachfrage beim potenziellen Arbeitgeber, ob die Bewerbung dort eingegangen sei. Der bloße Versand mit einfachem Brief sei dagegen nicht ausreichend um die Zweifel des Jobcenters hinsichtlich der geforderten Initiative des Leistungsempfängers zu zerstreuen.
http://www.n-tv.de/ratgeber/Bewerbung-muss-bewiesen-werden-article19842224.html

Wer trägt bitte die Kosten dieser Art der Bewerbung? Das JC Monate später, oder wie? Wieso wird einem LE immer unterstellt das er lügt, auch AG können lügen und unsere Post ist auch nicht die zuverlässigste, siehe verschwunden Briefe.
Wäre da nicht amtl. Beweiserbrinung erforderlich, z.B. Postnachforschung, ist ja möglich. Dieser Generalverdacht ist zum  :kotz:

BigMama

Zitat von: Gast38171 am 17. Mai 2017, 12:26:39oder durch telefonische Nachfrage beim potenziellen Arbeitgeber, ob die Bewerbung dort eingegangen sei.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Gast38171

Auch die Tel.- Kosten muss der LE finanzieren. Bringt auch nichts wenn AG umd Ämter kungeln um Verträge und Einsparungen für die Institutionen.
Aber ich weiß LE´s sind unwillig und lieben die unsoziale Hängematte!

BigMama

In der Regel werden 5 Euro pro schriftliche Bewerbung erstattet, zumindest von den meisten JC. Da sollten doch ein paar Cent für Telefonkosten drin sein um sich beim AG zu erkundigen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Gast38171

Zitat von: BigMama am 17. Mai 2017, 12:33:28Da sollten doch ein paar Cent für Telefonkosten drin sein um sich beim AG zu erkundigen.

Wenn ich jemanden ein Angebot zusende (hier Bewerbung), dann gehe ich davon aus das auf dieses Angebot reagiert wird (hier AG). Wenn nicht reagiert wird, gehe ich davon aus das kein Interesse besteht. Wo steht, das man sein Angebot ständig erneuern muss? Außerdem wer anklagt, sollte auch die Beweise liefern, die nachvollzogen werden können und nicht Beweisumkehrlast provozieren.
Hier steht Aussage (LE) gegen Aussage (AG), unser Gesetz besagt im Zweifel für den Angeklagten.

Zitat von: BigMama am 17. Mai 2017, 12:33:28In der Regel werden 5 Euro pro schriftliche Bewerbung erstattet,
Ja, Monate später, wenn neben den ganzen Statistiken mal Zeit zur Bearbeitung vorhanden ist, so lange trgt der LE die Kosten mit seinem RS.

Gast42531

Klar, wie machen es Leute die sich aus dem Job in einen anderen Job bewerben, wem stellen sie alles in Rechnung?

Übrigens bei den heutigen Flatratetarifen ist es etwas kompliziert die Telefonkosten rauszurechnen.

Gast38171

Zitat von: Gast42531 am 17. Mai 2017, 12:48:24Klar, wie machen es Leute die sich aus dem Job in einen anderen Job bewerben, wem stellen sie alles in Rechnung?

Die haben in der Regel mehr als das Existenzminimum zur Verfügung und sind nicht auf die Almosen des angebliche Sozialstaates angewiesen um zu Überleben. Gibt es da denn keine steuerlichen Absetzmöglichkeiten? Guck mal: https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/bewerbungskosten-in-der-steuererklaerung