BSG: Mietkautionsdarlehen - Aufrechnung § 42a Abs. 2 SGB II nicht ausgenommen

Begonnen von oldhoefi, 08. August 2017, 02:03:29

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oldhoefi

Der 7. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig.

Es gebe keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen für KdU-Bedarfe, die Aufrechnung sei eine Kann-Entscheidung. Entscheidend gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation.

Damit hat das erste Landessozialgericht eine ganz klare Position gegen Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten abgegeben.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2017 – AZ: L 7 AS 607/17

Volltext --> http://tinyurl.com/y7mvdpuv

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 06.08.2017)

Anmerkung:
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) die Revision zugelassen.

Gast30174

Ich halte dieses Aufrechnen auch für rechtswidrig - Existenzminimum ist Existenzminimum. Bin gespannt, was das BSG entscheidet, falls der Rechtsstreit fortgesetzt wird.

oldhoefi

Laut eingangs verlinktem Volltext scheint die Revision zwischenzeitlich anhängig zu sein.

BSG – B 14 AS 31/17 R

oldhoefi

Zur Klärung, ob die Aufrechnungsregelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden ist, ist nach wie vor das Verfahren B 14 AS 31/17 R beim BSG anhängig.

--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/42a.html


Gast39398

mal blöde Frage dazu .... Was genau bedeutet das denn nun aber für Leute die ihre Kaution schon abbezahlt haben oder noch dabei sind ( so wie wir) ?

oldhoefi

Zitat von: Gast44507 am 29. Juli 2018, 15:34:03Nicht nur dieses
Danke.

Rechtsfrage: Ist die Aufrechnungsregelung des § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden?

Ich fasse die dazu aktuell anhängigen Verfahren vor dem BSG zusammen.

B 14 AS 31/17 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 7 AS 607/17

B 14 AS 40/17 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 6 AS 111/14

B 14 AS 41/17 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 19 AS 787/17

B 14 AS 5/18 R
Vorinstanz: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 5 AS 2612/14

Gast30174

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bsg-hartz-iv-bezieher-muessen-mietkautions-darlehen-von-den-laufenden-leistungen-abbezahlen_150650.html

Das ist der Link zum Urteil des BSG.

Meine Meinung: das Urteil finde ich unangemessen. Eine Zumutung für LB, von den ohnehin knapp bemessenen Leistungen auch das noch abgezogen zu bekommen.


oldhoefi

Zitat von: oldhoefi am 29. Juli 2018, 17:33:14Rechtsfrage: Ist die Aufrechnungsregelung des § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II auch auf Mietkautionsdarlehen anzuwenden?
Diese Rechtsfrage hat das BSG nunmehr bejaht.

ZitatMietkautionsdarlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II ausgenommen.
entnommen aus BSG Terminbericht

--> https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_11_28_B_14_AS_31_17_R.html

Bundessozialgericht, Grundsatzurteil vom 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R

(Volltext liegt noch nicht vor – wird nachgereicht.)

Gast30174

Zitat von: Gast30174 am 30. November 2018, 21:00:40
https://www.anwalt.de/rechtstipps/bsg-hartz-iv-bezieher-muessen-mietkautions-darlehen-von-den-laufenden-leistungen-abbezahlen_150650.html

Das ist der Link zum Urteil des BSG.

Meine Meinung: das Urteil finde ich unangemessen. Eine Zumutung für LB, von den ohnehin knapp bemessenen Leistungen auch das noch abgezogen zu bekommen.

Ergänzung: Ich finde, nach diesem Urteil könnte das BSG das "S" aus seiner Bezeichnung streichen.

Gast44116

Ich bin auch sehr enttäuscht.

Stehen nicht noch weitere Urteile aus?

oldhoefi

Zitat von: Gast44116 am 28. Januar 2019, 21:33:57Stehen nicht noch weitere Urteile aus?
Die Aktenzeichen der immer noch anhängigen BSG-Verfahren habe ich in Antwort # 6 aufgeführt, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Da es sich dabei um nachfolgende BSG-Verfahren handelt, die sich alle mit der gleichen Rechtsfrage auseinander setzen – wie nunmehr mit B 14 AS 31/17 R bejaht - gehe ich mit hoher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die noch offenen BSG-Entscheidungen nicht anders ausfallen werden.

Gast44116


Meph1977

Es kam allerdings durchaus schon vor das sich ein Senat gegen die Ansicht des anderen Senats gestellt hat.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.