SG Leipzig: Rechtsfolgenbelehrung zu Meldetermin muss vollständig sein

Begonnen von Gast42826, 10. April 2017, 18:04:17

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Gast42826

Quelle: http://www.also-zentrum.de/downloadbereich.html?file=files/also/quer18_2017/Zeitschrift_quer_18_2017_Druck.pdf
Seite 24

SG Leipzig vom 09.09.2016 – S 22 AS 2098/16 ER
Mit Beschluss vom 09.09.2016 ist unter dem Aktenzeichen S 22 AS 2098/16 ER ein bemerkenswerter Beschluss des SG Leipzig zu 10-Prozent-Sanktionen ergangen.

Eine Rechtsfolgenbelehrung muss laut BSG u. a. vollständig sein. § ́ 59 SGB II bestimmt, dass für die Meldepflicht nach
dem SGB II auch die Vorschrift des § 309 SGB III gilt. In § 309 Abs. 3 SGB III ist eine - wenig bekannte - Ausnahme für
versäumte Meldetermine geregelt. Dort heißt es, dass bei Meldeterminen, die nach Tag und Tageszeit bestimmt sind,
der Termin nicht versäumt ist, wenn die versäumte Meldung am selben Tag zu einer anderen Zeit nachgeholt wird und
der Zweck der Meldung dadurch erreicht wird.
DDas Jobcenter Leipzig hat über die gesetzliche Ausnahme des §  309 Abs.  3 SGB  III nicht belehrt. Allein aus diesem Grund ist die
10-Prozent-Sanktion rechtswidrig. Darauf, ob der Meldetermin tatsächlich am gleichen Tag nachgeholt wurde, kommt es nicht an.



Titel angepasst. LG Meck

coolio

leider nur SG...  :sad:
Das dringt eh nicht bis zu den JC durch

Gast42826

Ja schade. Aber gerade für die Leipziger ist es nützlich. Leipzig ist groß.

Man kann hoffen dass das viele mitbekommen haben, oder ein Leipziger der das liest versucht, die Presse zu mobilisieren.
Da war doch erst ein Skandal von wegen KdU, wenn ich recht erinnere.

coolio

OT:
Die fehlende oder unvollständige RFB ist aber über alle Bereiche hinweg schon ein alter Hut.
Da findet sich sicher sogar BSG dazu.

Gast42826

Zitat von: coolio am 10. April 2017, 19:40:43
OT:
Die fehlende oder unvollständige RFB ist aber über alle Bereiche hinweg schon ein alter Hut.
Da findet sich sicher sogar BSG dazu.

Also keine Urteile mehr posten? Wenn du das passende BSG Urteil findest wäre das prima.
Ich wusste nicht, dass auch der 309 zitiert werden muss.

coolio

Ich bin kein Mod -
ZitatAlso keine Urteile mehr posten?
Besser Redundanz als keine Info.
Leipzigern wird die Info sicher entgegenkommen. Nicht jeder turnt jahrelang an der Info-Front herum.

Gast42826

Zitat von: coolio am 10. April 2017, 20:56:44
Ich bin kein Mod -

??? Warum erwähnst du das?

ZitatBesser Redundanz als keine Info.
Leipzigern wird die Info sicher entgegenkommen. Nicht jeder turnt jahrelang an der Info-Front herum.


Ist wenigstens recht neu das Urteil. Sollte halt jmd lokal publik machen, damit es dort auch breitflächige Wirkung zeigt.

coolio

Wegen weil
ZitatAlso keine Urteile mehr posten?
Was das Forum betrifft bin ich nicht autorisiert - nur ein krummer Gedanke....

Gast42062

#8
 SG Leipzig, Beschluss v. 09.09.2016 - S 22 AS 2098/16 ER - Die Belehrung über die Rechtsfolgen in einer Aufforderung, sich an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Tageszeit zu melden, ist zumindest dann unvollständig, wenn die Rechtsfolgenbelehrung unter Bezug auf den Gesetzestext zwar erläutert, wann eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt, ohne jedoch darauf hinzuweisen, dass der Meldepflicht auch nachgekommen wird, wenn sich zu einer anderen Zeit am selben Tag gemeldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/

Orakel

Wenn du widersprechende Rechtsprechung findest, musst du mindestens zwei Urteile nennen, sonst ist der Rechtstipp wertlos.

Gast42062

Zitat von: Orakel am 12. August 2017, 19:32:33
Wenn du widersprechende Rechtsprechung findest, musst du mindestens zwei Urteile nennen, sonst ist der Rechtstipp wertlos.
hab es geändert.

Orakel

Mit der Änderung wurde es auch nicht besser ...

SG München, Beschluss v. 12.07.2017 – S 40 AS 1532/17 ER

"Das Gericht teilt nicht die Ansicht des SG Leipzig (Beschluss vom 09.09.2016 - S 22 AS 2098/16 ER), dass in der Rechtsfolgenbelehrung auch über die (über § 59 SGB II anwendbare) Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III belehrt werden muss. Zu der Frage, was unter ,,Rechtsfolgen" iSv § 32 SGB II fällt, und ob dazu auch die Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III gehört, gibt es außer der zitierten Entscheidung praktisch keine Aussagen in Rechtsprechung oder Literatur (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 35.1 zitiert das SG Leipzig ohne die Entscheidung zu kommentieren); die Kommentare stellen im Wesentlichen darauf ab, dass die ,,(Rechts-)Folgen" (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 34; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 32 Rn. 89) bzw. ,,Auswirkungen" des Verhaltens (vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013 § 32 Rdnr. 18) erläutert werden müssen."

oldhoefi

Zum eingangs erwähnten Beschluss des SG Leipzig existiert bereits ein Thread.

--> http://hartz.info/index.php?topic=108754.msg1176950#msg1176950

(Ich gebe den Mod's Bescheid.)

Gast42062

danke @ oldhoefi bin in diesen Dingen etwas unbeholfen was das auffinden mancher infos betrifft.