LSG Niedersachsen-Bremen: Freibeträge für Autos dürfen nicht addiert werden

Begonnen von Meck, 19. September 2017, 15:23:26

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Meck

Eine auf Hartz IV angewiesene Familie kann nach Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen statt eines Gebrauchtwagens für jeden Erwerbsfähigen keinen gemeinsamen teuren Wagen beanspruchen.

Um die Aufnahme oder Fortführung einer Arbeit zu ermöglichen, dürfe jeder Erwerbsfähige in der Familie ein eigenes Auto im Wert von maximal 7500 Euro besitzen, entschieden die Celler Richter in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Wenn die Familie allerdings nur einen teureren Wagen besitze, müsse sie den über 7500 Euro hinausgehenden Wert erst für den Lebensunterhalt verwenden, ehe Hartz IV gezahlt werde.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, AZ L 11 AS 35/17


-->> http://www.focus.de/finanzen/recht/gerichtsurteile/bei-7500-euro-ist-schluss-urteil-hartz-iv-familie-darf-freibetraege-fuer-autos-nicht-addieren_id_7611583.html




Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass der KfzFreibetrag bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II auch dann nicht mehrfach beansprucht werden kann, wenn mehrere erwerbsfähige Familienmitglieder nur ein gemeinsames Auto haben.

Geklagt hatte eine Familie aus Wolfsburg, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen des Vaters (geb. 1963) bestritt. Die Mutter hatte einen Minijob, die volljährige Tochter eine Ausbildungsstelle. Als der Vater den Job verlor, bezog er zunächst Arbeitslosengeld I. Nach dem Ende des Leistungsbezugs beantragte er Arbeitslosengeld II.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kein-hartz-iv-wegen-neuwagenkauf.php
LG Meck :bye:

Ottokar

Das LSG begründete die Entscheidung wie folgt:
ZitatDas SGB II sieht für Kraftfahrzeuge weder die Einräumung abstrakter bzw. fiktiver Freibeträge noch eine Kumulation mehrerer Freibeträge vor.
Hier irrt das LSG mMn jedoch, denn gerade aus § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II folgt die Kumulation der Vermögensfreibeträge für Partner, die ansonsten rechtlich auch allgemein anerkannt ist.
Warum dies ausgerechnet für PKW-Vermögen nicht gelten soll, haben die Richter des LSG nicht begründet, insofern die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und auch von Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Kumulation der Vermögensfreibeträge für Partner abweicht.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


MichaK


Ottokar

Dafür gibt es die Nichtzulassungsbeschwerde. Und in Verbindung mit der Rechtsprechung des BSG zur Kumulation der Vermögensfreibeträge für Partner wäre mMn sogar eine Verfassungsbeschwerde wegen Ungleichbehandlung möglich.
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