SG Halle: Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-Empfänger

Begonnen von Meck, 15. Oktober 2017, 08:41:41

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Meph1977

Jaja du redest wie immer um das gebrachte Argument drumherum und wenn sich einer nicht drauf einlässt ist er zu dumm.

Ich hab das sehrwohl verstanden und es bleibt immer noch dabei. Ohne diese Ausgaben keine Einnahmen das hast weder du noch der Richter widerlegt.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Orakel

Ich gebe dir mal 'nen Tipp:

"Es liegt auf der Hand, dass der Staat bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler ein überragendes Interesse daran hat, mit staatlichen Fürsorgeleistungen nicht die Ausübung gewerberechtlich nicht erlaubter Tätigkeiten zu fördern. Das gilt erst recht, wenn sie keinen Gewinn abwerfen, der den Grundsicherungsbedarf decken kann. Diese Tätigkeiten sind vielmehr einzustellen.

Die Berücksichtigung von Einnahmen aus einem Hobby oder einer gewerberechtlich nicht erlaubten Tätigkeit entspricht dem Nachrangigkeitsgrundsatz des § 2 Abs. 2 SGB II. Solange solche Einnahmen zufließen, sind sie zu berücksichtigen. Allerdings lässt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung zur Ausübung oder Fortsetzung einer – möglicherweise kostendeckenden oder auch unrentablen – Freizeitbeschäftigung oder einer gewerberechtlich unerlaubten Tätigkeit herleiten, weder aus den Regelungen des SGB II noch aus Sinn und Zweck der steuerfinanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11b Rn. 23).

Das ist dann nicht der Fall, wenn Ausgaben im Zusammenhang mit einer Freizeitbeschäftigung, wie bereits bei der Prüfung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V, den im Regelsatz berücksichtigten Betrag für Freizeitgestaltung übersteigt, oder wenn die Ausgaben im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit stehen, für die es entweder an einer gewerblichen Erlaubnis fehlt oder die einem Gewerbeverbot nach § 35 GewO unterliegt (s.o.)."

Mehr lese ich aber jetzt nicht vor ...

Zitat von: Angela1968 am 15. Oktober 2017, 15:06:18
Die Idee ist genial. Sofort macht jeder aus seiner Arbeit ein Hobby und schon kann er verdienen soviel er/sie möchte.

@Angela1968 hat's verstanden ...

MichaK

Zitat von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 21:47:49eine Tatsache und die kann auch keine noch so tolle Begründung wegdiskutieren.

doch! Wozu sind die Juristen sonst da ?

Meph1977

@ Orakel

Es ist vollkommen egal was er in seine Begründung schreibt. Es geht um einen kausalen zusammenhang. Hätte er die Ausgaben nicht getätigt hätte es auch keine anrechenbaren Einnahmen gegeben du hast es immer noch nicht widerlegt ich sag dir auch warum, weil du es nicht kannst und auch das Gericht kann das nicht (sofern die ausgaben tatsächlich für die Flüge aufgewendet wurden). Das Gericht kann nur beurteilen ob der kausale zusammenhang Rechtlich von Bedeutung ist oder nicht und das kann ein anderes Gericht anders sehen.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Orakel

Zitat von: Meph1977 am 15. Oktober 2017, 22:40:21
Hätte er die Ausgaben nicht getätigt hätte es auch keine anrechenbaren Einnahmen gegeben du hast es immer noch nicht widerlegt ich sag dir auch warum, weil du es nicht kannst und auch das Gericht kann das nicht ...

Klar, die Richter sind ja auch sowas von doof, ich sowieso ...

:bye:

MichaK


na doof nicht. Tatsachen wegdeuten setzt schon eine gewisse "Bildung" voraus.

Meph1977

Ne ist er nicht es ist schlicht unmöglich einen faktischen kausalen zusammenhang zu widerlegen, man könnte sich höchstens drüber streiten obs nicht auch billiger gegangen wäre aber völlig ohne Geldeinsatz hätte er die Ballons nicht in die Luft bekommen. Was würdest du denn sagen wenn du Hobbymäßig Goldfiguren herstellst und die verkaufst aber mangels Gewerbegenehmigung die Kosten für den Goldeinkauf nicht von den Einnahmen absetzen darfst. Das ist genau das worüber wir reden nur das die Kosten fürs Gold etwas greifbarer sind
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Ottokar

Die Urteilsbegründung ist de facto insich höchst widersprüchlich.

Das SG behauptet, dass es egal ist, ob ein Gewerbe oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ordnet das Ballonfahren im Weiteren aber als Freizeitbeschäftigung ein. Eine Freizeitbeschäftigung fällt aber nicht unter § 3 ALG II-V, sondern unter § 4 ALG II-V.
Des Weiteren behauptet das SG, das es für die Anwendung des § 3 ALG II-V unrelevant sei, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorläge, die es im Weiteren auch ausschließt. Diese Aussage ist nachweislich falsch, da in § 3 Abs. 1 S. 3 ALG II-V die von § 3 ALG II-V umfassten Tätigkeiten ausdrücklich als "Erwerbstätigkeit" definiert werden.
Und eine Erwerbstätigkeit ist per Definition eine auf wirtschaftlichen Erwerb ausgerichteten Tätigkeit, d.h. eine mit Gewinnerzielungsabsicht.

Handelt es sich um ein selbständige Tätigkeit oder ein Gewerbe, ist u.a. eine Gewinnerzielungsabsicht unabdingbares Kriterium.
Handelt es sich hingegen um eine Freizeitbeschäftigung (sog. Liebhaberei), darf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegen.
Da das SG festgestellt hat, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und im Weiteren auch von einer Freizeitbeschäftigung ausgeht, ist § 3 ALG II-V schlicht nicht anwendbar.
Im Gegensatz zu den Ausführungen des SG dient § 3 ALG II-V auch nicht (lediglich) der Abgrenzung von Einkommensarten, Derartiges wird nämlich von der Verordnungsermächtigung des § 13 SGB II gar nicht umfasst.
Es geht lediglich darum, wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist.
Und Einkommen aus Freizeitbeschäftigung ist de facto kein Einkommen nach § 3 ALG II-V (weil dort nicht genannt und mangels Gewinnerzielungsabsicht auch nicht zuordnungsbar), sondern sonstiges Einkommen nach § 4 ALG II-V, der die Anwendung des § 2 ALG II-V vorschreibt.
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