Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert

Begonnen von Ottokar, 08. März 2026, 12:20:57

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Ottokar

Was sich beim Bürgergeld ab 01.07.2026 ändert

Der Bundestag hat am 05.03.2026 nach nur einstündiger Beratung das 13. SGB II Änderungsgesetz mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD beschlossen. Nun muss das Gesetz noch den Bundesrat passieren, was angesichts einer 2/3 Mehrheit von CDU/CSU und SPD als sicher bezeichnet werden kann.
Damit treten am 01.07.2026 umfangreiche Änderungen im SGB II in Kraft.
Die Änderung zum Leistungsentzug bei vorsätzlicher Verweigerung der Arbeitsaufnahme (§ 31 Abs. 7 SGB II) tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Am auffälligsten ist die Änderung der Bezeichnung der Geldleistung aus Regelsatz + Unterkunftskosten + Mehrbedarfe von "Bürgergeld" in "Grundsicherungsgeld", die jedoch als einzigste keine rechtliche Auswirkung hat.

Nachfolgend eine Auflistung der Paragraphen mit den darin enthaltenen Änderungen
(Sofern zum besseren Verständnis alte Textfassungen wiedergegeben werden, sind diese durchgestrichen.)

§ 2 Grundsatz des Forderns
Erwerbsfähige sollen vorrangig eine Vollzeittätigkeit aufnehmen.

§ 3 Leistungsgrundsätze
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen nun sofort ab Antragstellung erbracht werden.

§ 3a Vorrang der Vermittlung
Hier wird neu geregelt, dass die (sofortige) Vermittlung in Ausbildung und Arbeit absoluten Vorrang hat.

§ 7b Erreichbarkeit
Wer drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommt, gilt ab dem Folgemonat als nicht erreichbar mit der Folge des vollständigen Leistungsentzuges.
Der Leistungsentzug gilt bis zur Nachholung der persönlichen Meldung beim Jobcenter.
Im ersten Monat der Nichterreichbarkeit werden einmalig Unterkunftskosten gezahlt sowie ein Euro Grundsicherungsgeld, um den Krankenversicherungsschutz aufrecht zu erhalten. Wird die persönliche Meldung in diesem ersten Monat nachgeholt, gilt die betroffene Person wieder als durchgehend erreichbar und der Leistungsentzug findet nicht statt.
(Zu Ausnahmen und abweichenden Regelungen bei Bedarfsgemeinschaften siehe § 22.)

§ 10 Zumutbarkeit
1. Eltern können sich nur noch bis zum 14. Lebensmonat ihres Kindes auf die Unzumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme wegen Betreuung des Kindes berufen.
2. Selbständig Erwerbstätige werden nach spätestens einem Jahr zur Aufnahme einer abhängigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn damit die Hilfebedürftigkeit verringert oder beendet werden kann.

§ 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
1. Die bisherige Karenzzeit und der dabei geltende höhere Vermögensfreibetrag entfallen.
2. Für ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung die unangemessen sind, gilt ein Verwertungsverbot für die Dauer der in § 22 SGB II geregelt 12monatigen Karenzzeit.
3. Der Vermögensfreibetrag wird wie folgt altersabhängig gestaffelt:
- bis zur Vollendung des 30 Lebensjahres 5.000 Euro,
- ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro,
- ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro,
- ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro.

§ 14 Grundsatz des Förderns
Das Jobcenter soll frühzeitig Leistungsbezieher zur Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichten.

§ 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan
1. Die Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Bestandteil des Kooperationsplanes werden.
2. Die Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans muss im persönlichen Gespräch im Jobcenter stattfinden.

§ 15a Schlichtungsverfahren Verpflichtung
1. Das Schlichtungsverfahren wurde ersatzlos gestrichen.
2. Die bisher in § 15 enthaltenen Regelungen dazu, wie bei Verstößem gegen den Kooperationsplan zu verfahren ist, oder wenn dieser nicht zustande kommt, wurden in § 15a überführt.
3. Das Jobcenter darf nun bereits bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht die im Kooperationsplan stehenden Pflichten mit Verwaltungsakt einfordern.

§ 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen Langzeitleistungsbeziehenden
Die Regelungen gelten nunmehr nicht mehr in Abhängigkeit der Dauer der Arbeitslosigkeit, sondern des Leistungsbezuges. Damit können alle Leistungsbezieher durch Lohnzuschüsse gefördert werden, nicht nur solche, die zuvor arbeitslos waren.

§ 16f Freie Förderung
Gefördert werden können nun auch gesundheitsfördernde Maßnahmen und Rehabilitationsbedarfe (siehe § 14).

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
1. In der Karenzzeit werden tatsächliche Aufwendungen nicht mehr als Bedarf anerkannt, wenn diese mehr als 50% über der Angemessenheitgrenze liegen.
2. Tatsächliche Aufwendungen gelten als unangemessen und die Karenzzeitregelungen gelten dann nicht, wenn eine Obergrenze für die Quadratmeterhöchstmiete bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen, oder die Miete gegen § 556d BGB verstößt.
3. In Ausnahmefällen können in der Karenzzeit höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, insbesondere in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Diese Regelung ist jedoch so weit gefasst, dass sie in der Praxis kaum Anwendung finden wird.
4. Zur Bestimmung der Angemessenheit bei einem Umzug wird nunmehr auf das Vergleichsgebiet verwiesen, nicht mehr auf den Zuständigkeitsbereich. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesozialgerichts dazu umgesetzt.
5. Wenn Nicht-Erreichbare Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft von einem Leistungsentzug betroffen sind, ist deren Anteil an den Unterkunftskosten auf die verbleibenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen und an den Vermieter zu zahlen (siehe dazu auch § 7b).

§ 31 Pflichtverletzungen
In Absatz 1 Nummer 1 wird nun der konkrete Sanktionstatbestand "die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen" geregelt.
Das bedeutet, dass bereits der Nichtnachweis der im Kooperationsplan festgelegten Eigenbemühungen direkt zu einer Sanktion führen kann, wenn im Kooperationsplan auf die Rechtsfolgen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II hingewiesen wurde.

§ 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
1. Die Sanktionshöhe bei Pflichtverletzung beträgt generell 30%, die bisherige Staffelung entfällt.
2. Sanktionen sind zum Ende des Monats aufzuheben, in welchem der Leistungsberechtigte die Pflicht erfüllt, oder sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärt, dies künftig zu tun, wobei eine Sanktion mindestens einen Monat andauern muss.
3. Sind dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt, oder vermutet es diese, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
4. Wenn ein drittes aufeinander folgendes Meldeversäumnis geprüft wird, soll eine persönliche Anhörung angeboten werden.
5. Wenn sich bei einer Sanktion wegen der Höhe der Minderung rechnerisch kein Leistungsanspruch ergibt, oder der Leistungsanspruch entfällt, weil eine zumutbare Arbeit nicht aufgenommen wurde, wird trotzdem 1 Euro Grundsicherungsgeld gezahlt, um den Krankenversicherungsanspruch aufrecht zu erhalten.
Hinweis: Diese Regelung greift nicht, wenn der Leistungsanspruch wegen Nichterreichbarkeit entfällt.
6. Die bisherige Voraussetzung für den Wegfall des Leistungsanspruchs bei vorsätzlicher Verweigerung der Arbeitsaufnahme einer zumutbaren Arbeit, dass innerhalb des letzten Jahres eine erste Sanktion wegen Nichtaufnahme einer zumutbare Arbeit erfolgt sein muss, entfällt. Hinweis: Diese Regelung tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
Der Minderungszeitraum beträgt generell drei Monate, die bisherige Staffelung entfällt.

§ 32 Meldeversäumnisse
1. Die Höhe der Sanktion bei Meldeversäumnissen beträgt nun generell 30%.
2. Das erste Meldeversäumnis seit Beginn des Leistungsbezuges wird nicht sanktioniert.
3. Bei eingetretener Nichterreichbarkeit (siehe § 7b) erfolgt keine Sanktion.
4. Vermutet das Jobcenter als Grund für eine Nichtmeldung eine psychische Erkrankung, kann es den Leistungsberechtigten zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten.

§ 41a Vorläufige Entscheidung
Hier wird neu geregelt, dass Nachweise und Auskünfte zur abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch, die dem Jobcenter erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens resp. nach Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheides zugehen, nicht mehr berücksichtigt werden.
Hiermit wird die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 41a SGB II ausgehebelt, welches in Ermangelung einer solchen Ausschlussregelung auch das Nachschieben dieser Nachweise im gerichtlichen Verfahren als zulässig erachtet hatte (siehe B 4 AS 64/21 R vom 29.11.2022).

§ 43 Aufrechnung
Rückforderungen unter 70 Euro je leistungsberechtigter Person und Monat werden künftig ohne Anhörung aufgerechnet.

§ 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Jobcenter sollen Krankenkassen zur Prüfung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auffordern, wenn Leistungsbezieher diese wiederholt zur Entschuldigung von Meldeterminen oder Vorstellungsgesprächen vorlegen.

§ 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter
1. Vermieter trifft nun eine eigenständige Auskunfts- und Mitwirkungspflicht hinsichtlich aller leistungsrelevanten Daten von Mietern, die Leistungen des SGB II beziehen (siehe auch § 63). Dies gilt unabhängig von der Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers. Bislang galt, dass Leistungsbezieher gegenüber Vermietern ihren Leistungsbezug nicht offenlegen müssen. Diese Regelung hebelt den Sozialdatenschutz gegenüber Vermietern aus.
2. Wer Auskünfte erteilt, muss nun auch Beweise dazu (mit)liefern.

§ 62a Haftung des Arbeitgebers
Hier wird erstmals die Haftung von Arbeitgebern für Fälle von illegaler Beschäftigung geregelt.

§ 63 Bußgeldvorschriften
Vermieter, die vom Jobcenter geforderte Nachweise nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen, riskieren eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch
Die Bundesagentur für Arbeit erhält umfassende Rechte zur Datenünbermittlung bei (Verdacht auf) organisierten Leistungsmissbrauch.

§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.
1. § 12 ist erst mit Beginn eines neuen Bewilligungszeitraumes anzuwenden.
2. Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 01.07.2026 stattfanden, ist die vorherige Rechtslage anzuwenden.
3. Bis zum 31.12.2026 dürfen Jobcenter weiterhin den Begriff Bürgergeld verwenden.


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