Hartz IV-Urteil: Jobcenter darf kostenlose Verpflegung als Einkommen anrechnen

Begonnen von selbiger, 06. Mai 2019, 15:58:23

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oldhoefi

Zitat von: selbiger am 06. Mai 2019, 17:12:10wen man schon wegen ernährung leistungen kürzt
Falsche Denkweise.

Zitat aus dem Volltext in Antwort # 5.

ZitatDass Verpflegung, die in einem Arbeitsverhältnis gewährt wird, weiterhin als Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtfertigt sich durch die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung mit Arbeitseinkommen, das in Geld erzielt wird.
Das es sich dabei um Einkommen (nicht um ,,Ernährung") handelt, geht im Übrigen bereits aus Deinem eingestellten Eingangspost deutlich hervor.

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Zitat von: TazD am 06. Mai 2019, 16:07:08Nennt sich geldwerter Vorteil und ist im Steuerrecht etwas völlig normales. Auch jeder "normale" AN bekommt freie Verpflegung als geldwerten Vorteile dem Arbeitslohn zugerechnet.
Jepp – wobei geldwerte Vorteile nicht nur freie Verpflegung sein müssen.

weitere Infos --> https://www.lohnsteuerhilfe.net/arbeit-und-rente/wie-muss-ein-geldwerter-vorteil-versteuert-werden/

Ottokar

Ob es dazu ein Urteil gibt oder nicht, ist sch...egal, denn diese Regelung steht in der ALG II-V, konkret in § 2 Abs. 5 ALG II-V:
Zitat(5) Bei der Berechnung des Einkommens ist der Wert der vom Arbeitgeber bereitgestellten Vollverpflegung mit täglich 1 Prozent des nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden monatlichen Regelbedarfs anzusetzen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
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SantanaAbraxas