Das erste mal Hartz IV beantragen - Habe ich überhaupt einen Anspruch?

Begonnen von joshi, 09. Februar 2019, 22:59:10

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joshi

Hallo,
ich bin 54 Jahre und nach 25 Jahren in der Fima ist mir eine langwirkende Erkrankung zum Verhängnis geworden und nach dem Alg 1 steht nun leider der Hartz IV Antrag bevor.
Meine Frau bekommt eine unbefristete Erwerbsminderungsrente, hane schon ein bisschen gelesen und weiß das Sie damit nicht zu meiner Bedarfsgemeinschaft gehört, die Dame beim Amt gab mir aber trotz Rückfrage die Zusatzformulare für weitere Personen in der BG mit.
Das muss doch meine Frau nicht ausfüllen, oder?
Meine Frau bekommt 637 EUR Rente und deckt damit Ihren Bedarf.
Ich darf knapp 9.000 EUR Schonvermögen haben, habe 4.000 auf dem Konto, besitze mit meiner Frau ein 900 qm großes Gartengrundstück /Ackerland, mein Anteil beträgt laut Bodenrichtwert 2.000 EUR.
Dann habe ich noch ein 5 Jahre altes Auto, was laut einen kostenlosen Rechner im Internet noch 10.000 EUR Wert sein soll, das kann ich gar nicht so recht glauben.
Außerdem besteht noch eine Betriebliche Altersvorsorge von meinem ehemaligen Arbeitgeber, hier bekomme ich mit 65 Jahren 14.489,23 EUR ausgezahlt.
Eine Telefonische Anfrage bei der Versicherung, ob man die Auszahlung noch 2 Jahre länger bis zum 67. Lebensjahr verlängern kann wurde mit einem Nein beantwortet, auf eine schriftliche Anfrage habe ich leider noch keine Antwort erhalten.
Der Rücxkkaufswert beträgt aktuell 9.897,10 EUR.

Habe ich mit diesen Voraussetzungen überhaupt einen Anspruch?
Ich glaube wohl eher nicht.

EDIT:
Habe noch etwas vergessen.
Mein Sohn ist 32 Jagre und bekommt noch Kindergeld, da er aufgrund seiner Behinderung sich nicht selbst unterhalten kann.
Die Kindergeldberechtigte Person bin ich, mein Sohn hat aber einen Abzweige Antrag gestellt, dieser wurde bewilligt, so bekommt er jeden Monat das Kindergeld auf sein Konto.
Da es mir nicht zufließt, kann dies mir nicht als Ankommen angerechnet werden, oder?


Gast46477

Meines Wissens nach ......

Du und deine Frau = 1 Bedarfsgemeinschaft (BG)
Dein Sohn = 1 Bedarfsgemeinschaft

Die Kosten der Unterkunft = Miete, Nebenkosten und Heizung werden durch 3 geteilt.

Das Schonvermögen je Person = Alter x 150,- € + 7.500,- € (Kfz., wenn vorhanden) + 750,- € (Sonstiges). Wie sich das Gesamtvermögen nun zusammensetzt, ist eigentlich wurscht. Will heißen, 1 Ferrari in der Garage oder eben Bargeld, Immobilien, Antiquitäten oder ähnliches. Hauptsache das Gesamtschonvermögen pro BG wird nicht überschritten.

Regelleistungsanspruch = 2. Pers. BG = je 382,- € (Regelbedarfsstufe 2)
Der Sohn = 424,- € (Regelbedarfsstufe 1)

Wenn du dir also jetzt eine Tabelle anlegt, mit diesen Daten anlegst und anschließend - für jede Person - das jetzige Einkommen, also Erwerbsminderungrente, Kindergeld, Sozialleistung, Pflegegeld etc.  gegenrechnest, kannst du Anspruch pro Person ermitteln.

Anspruchsüberschüsse von dir oder deiner Frau werden gegengerechnet. Anspruchsüberschuss (ggf.) deines Sohnes werden nicht angerechnet (eigene BG)

Rückkauf der VS nur, wenn das Schonvermögen dadurch überschritten wird, ansonsten würde ich es bis 65 stehen lassen.

Ich hoffe, ich konnte dir mit meinen Angaben ein wenig weiterhelfen?


Sheherazade

Zitat von: joshi am 09. Februar 2019, 22:59:10
Meine Frau bekommt eine unbefristete Erwerbsminderungsrente, hane schon ein bisschen gelesen und weiß das Sie damit nicht zu meiner Bedarfsgemeinschaft gehört

Doch, sie gehört zu deiner BG.

ZitatDas muss doch meine Frau nicht ausfüllen, oder?

Doch, das muss sie ausfüllen. ABER: Die Vermögensfreibeträge werden dann auch für zwei gerechnet.

Zitat
Mein Sohn ist 32 Jagre und bekommt noch Kindergeld, da er aufgrund seiner Behinderung sich nicht selbst unterhalten kann.
Die Kindergeldberechtigte Person bin ich, mein Sohn hat aber einen Abzweige Antrag gestellt, dieser wurde bewilligt, so bekommt er jeden Monat das Kindergeld auf sein Konto.

Dein Sohn wohnt nicht mehr bei euch?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

crazy

64 Jahre alt?Man wird dir einen Antrag auf Rente in die Hand drücken... Lass dir schon mal einen Termin bei einer Rentenberatungsstelle geben,dann hast Du Zahlen(möglicher Rentenbeginn,Abschläge für vorzeitige Rente... )
Fällst Du mit Rente jetzt aus Grundsicherung wäre das dein Weg.

SantanaAbraxas


joshi

Hallo,
ich dachte so habe ich es zumindest gelesen, das man mir einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente falls der Bedarf nicht gedeckt ist beim Jobcenter rausfällt und man zum Sozialamt muss, daher dachte ich das meine Frau beim Jobcenter nicht zur meiner BG gehört.
Meine Frau hat kein Vermögen, bis auf die zweite Hälfte vom Gartenland.
Es wird alles an Vermögen durch zwei geteilt, auch die Summe aus der Versicherung?
Der Regelsatz beträgt 382 EUR, dazu kommen bei uns knapp 400,00 EUR Miete warm, meine Frau hat 637 EUR Rente, trägt Ihren Anteil dann davon und hat noch 55,00 EUR übrig.
Bekomme ich dann die 55,00 EUR bei meinem Anteil sollte ich Hartz IV bekommen angerechnet?
Evtl. auch noch das Kindergeld?

@ Sheherazade
Unser Sohn wohnt nicht mehr bei uns, er hat eine eigene Wohnung.

Sheherazade

Zitat von: joshi am 10. Februar 2019, 15:14:51
Meine Frau hat kein Vermögen, bis auf die zweite Hälfte vom Gartenland.
Es wird alles an Vermögen durch zwei geteilt, auch die Summe aus der Versicherung?
Der Regelsatz beträgt 382 EUR, dazu kommen bei uns knapp 400,00 EUR Miete warm, meine Frau hat 637 EUR Rente, trägt Ihren Anteil dann davon und hat noch 55,00 EUR übrig.
Bekomme ich dann die 55,00 EUR bei meinem Anteil sollte ich Hartz IV bekommen angerechnet?

Ja, so siehst du das ganz richtig. Deine Frau ist dir mit dem ihren Bedarf (Regelsatz und anteilige Miete) übersteigenden Einkommen zu Unterhalt verpflichtet.

Das Kindergeld darf dir nicht angerechnet werden, da dein Sohn nicht mehr bei euch wohnt und das Kindergeld nachweislich an ihn weitergeleitet wird.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Fettnäpfchen

joshi

Zitat von: joshi am 09. Februar 2019, 22:59:10Außerdem besteht noch eine Betriebliche Altersvorsorge von meinem ehemaligen Arbeitgeber, hier bekomme ich mit 65 Jahren 14.489,23 EUR ausgezahlt.
Da müsste geprüft werden ob diese Versicherung vorher also vor Ablauf überhaupt antastbar ist. Ansonsten einen Verwertungsausschluss nach VVG §168 (glaube ich) machen. Der Versicherer weiß das sicher.

https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/12-zu-beruecksichtigendes-vermoegen
Zitat
Sind auch Sparbriefe, Fondguthaben usw. - also nicht nur Lebensversicherungen - als Altersvorsorge i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II anzuerkennen, wenn für diese die Verwertung vertraglich unwiderruflich bis zum Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen ist?

Vermögen i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind jegliche geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und für die Verwertung bis zum Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist.

Die Form der der Altersvorsorge dienenden geldwerten Ansprüche ist demnach frei wählbar, auch wenn die gängige Anlageform die Kapitallebensversicherung ist. Entscheidend für die Freistellung ist der vertraglich vereinbarte unwiderrufliche Verwertungsausschluss vor Eintritt in den Ruhestand. Eine diesbezügliche Vereinbarung, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres reicht, wird hierbei als ausreichend erachtet.

Soweit kein unwiderruflicher Verwertungsausschluss vereinbart ist, ist die Vermögensanlage dem allgemeinen Grundfreibetrag des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II zuzuordnen.

Hinweise: Siehe auch Eintrag "Altersvorsorge - Verwertungsausschluss erst nach Ablehnung vereinbart, erneute Antragstellung" zu § 12 SGB II.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

joshi

Die nächstmögliche Auszahlung wäre der 01.02.2030 mit 65 Jahren, vorher dann eben nur der Rückkaufswert.
Ich werde noch mal ein Schreiben an die Versicherung mit Verweis auf den Verwertungsausschluss machen.

Fettnäpfchen

joshi

Zitat von: joshi am 10. Februar 2019, 16:00:04Die nächstmögliche Auszahlung wäre der 01.02.2030 mit 65 Jahren, vorher dann eben nur der Rückkaufswert.
Das geht meines Wissens nach nicht. Entweder ab 2030 die Komplette bzw mtl. Ausschüttung dann auch keine Verwertung (Rückkaufswert) im Sinne des gesetzl. geschützten Altersschonvermögens
oder aber jederzeit verwertbar. Dann ist es auch kein gesetzl. geschütztes Altersschonvermögen.

Zitat von: joshi am 10. Februar 2019, 16:00:04Ich werde noch mal ein Schreiben an die Versicherung mit Verweis auf den Verwertungsausschluss machen.
Das würde ich (habe ich auch) erst mal telefonisch machen und zwar direkt mit der Rechtsabteilung der Versicherung!
Wenn ein Verwertungsausschluss nötig wäre, dann den Sachbearbeiter darum bitten, dass er dir gleich ein entsprechendes Schreiben/Formular zukommen lässt. Spart Zeit, Arbeit und Nerven.
Ein Schreiben dauert zu lange und wenn es ganz dumm läuft kommt ein Vertreter der nur auf einen Neuabschluss scharf ist. Auch erlebt bei einer anderen Geschichte.

MfG FN
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joshi

Ja du hast recht, Auszahlung am 01.02.2030 entweder alles auf einmal oder Monatlich 72,32 EUR.

Ich danke euch für eure Hilfe.

Ottokar

Zitat von: joshi am 09. Februar 2019, 22:59:10, habe 4.000 auf dem Konto
Eigenes oder gemeinsames Konto?

Ein Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG ist immer dann gegeben, wenn die Verwertung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen ist. D.h. deine betriebliche Altersvorsorge fällt mit unter den Vermögensschutz nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II (54 Jahre x 750€ = 40.500€).
Dein allgemeiner Vermögensfreibetrag beträgt 8850€ (54 Jahre x 150€), dein Vermögen beträgt lt. deinen Angaben 8500€ (4000€ Guthaben + 2000€ Boden + 2.500€ zuviel PKW).
Lies dazu bitte mal den "Ratgeber Vermögen".
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joshi

Meine Frau und ich haben jeder ein eigenes Konto.
Die Altersvorsorrge ist also geschützt, mit dem Vermögen dürfte es auch klappen.
Den Ratgeber lese ich mir in Ruhe durch.
Vielen Dank für die Hilfe.

EDIT:
Noch einme Frage, ich gebe dann bei den Antrag die volle Miete incl. der Nebenkosten und nicht nur die hälfte an?

Ottokar

Zitat von: joshi am 11. Februar 2019, 16:06:40ich gebe dann bei den Antrag die volle Miete incl. der Nebenkosten
ja
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joshi

Hallo,
heute ist der Bescheid gekommen, dahte nicht, das es so Reibungslos abläuft, die Berechnungen dürfte Stimmen, knapp 29 EUR an übersteigenden Einkommen meiner Frau werden mir angerechnet.

Zwei Fragen habe ich aber noch.
Für die Absetzung wird nich die Kfz- Haftpflicht für das Jahr 2019 verlangt, diese habe ich noch noicht, der Absezungsbetrag ist aber geringer als die Pauschlale in Häöhe von 30,00 EUR.
Hier lont es sich nicht, die Beitragsrechnung einzureichen, oder?
Dann war noch eine Nescheinigung für die Befreiung von den Rundfunkgebühren dabei, diese ist für uns nutzlos, da meine Frau in der Befeiung nicht mit eingebunden ist, ist das richtig?