ALG II und die temporäre Bedarfsgemeinschaft - aktuelle Entscheidung

Begonnen von singarg, 07. Oktober 2020, 10:42:44

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singarg

((siehe Anhang)) Beklagte - Abt.-Rechtsbehelfsstelle:
(...) Nach der Rechtssprechung des BSG ist bei einem erhöhten Wohnraumbedarf wegen der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem Kind darauf abzustellen, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Hält sich ein Kind getrennt wohnender Elternteile überwiegend bei einem Elternteil auf, begründen umgangsbedingte höhere Wohnkosten des anderen Elternteils keinen zusätzlichen Bedarf des Kindes. Demgemäß ist grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also überwiegend genutzte Wohnung. Das im Widerspruch erwähnte Urteil (B 4 AS 2/15 R) sagt dazu auch:
Einen gemeinsame Nutzung würde voraussetzen, das der Kläger seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung hat. denn nach sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 S 1 SBG II in Verbindung mit der Gesetzessystematik ist ein eigener notwendiger Wohnbedarf nur bezogen auf den Lebensmittelpunkt des Leistungsberechtigten anzuerkennen. Die Nutzung der Wohnung nur im Rahmen der Besuchszeiten während des Umgangsrechts, nicht aber als ständiger Mitbewohner, reicht für die Annahme, dass hier der Lebensmittelpunkt liegt, nicht aus. (...)



Im Umkehrschluss hießt dass, das eine Lebenspartnerschaft/eheähnliche häusliche Gemeinschaft und ein Lebenspart-ner im ALG-II-Leistungsbezug, keine Berücksichtigung im ALG-II-Leistungsbezug des Leistungsbeziehers finden, wenn die Gemeinschaft nur zu Besuchszeiten - z. Bsp.: an den Wochenenden -, vorhanden ist/stattfindet.

anführendes Bsp.:
Montagearbeiter fährt übers Wochenende, Freitag bis Sonntag, zu seiner ALG-II-Leistung beziehenden Lebenspartnerin.

Nach Definition der Beklagten ist der Lebensmittelpunkt des Montagearbeiters der Montage-Arbeitsplatz und ebenso die wöchentliche Übernachtungsstätte, von Sonntag bis Freitag.
Der Montagearbeiter/Lebenspartner, der ALG-II-Empfängerin, wird keine negative Berücksichtigung/Einkürzung, bei der ALG-II-Leistungsbeziehenden Empfängerin, in der Berücksichtigung des ALG-II-Leistungsbezugs finden.

Der Lebenspartner (Montagearbeiter) braucht also nicht, gegenüber der Beklagten, benannt zu werden, denn im Sinne des von der Beklagten gezogene Urteil's, des BSG, B 4 AS 2/15 R und des SBG II § 22 Abs. 1, S. 1, auch der Beklagten ihre Gesetzes-Systematik, hätte der ständige Wochenend-Mitbewohner (Montagearbeiter) bei der ALG-II-Leistungsbezieherin nicht seinen Lebensmittelpunkt, da die Wohnung des Montagearbeiters nur an den Wochenenden, zu Besuchszwecken, genutzt wird.

Gleiches würde für LKW-Berufskraftfahrer im Fernverkehr gelten, wenn diese mit einer ALG-II-Leistungsbezieherin eine eheähnliche häusliche Gemeinschaft an den Wochenenden bilden.

Wenn die Beklagte an ihrer hinweisenden Gesetzes-Systematik-Aussage festhält, wird sich so manche ALG-II-Lebenspartnerschaft daran erfreuen.

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

BigMama

Ich glaube du hast einen Denkfehler. Beim Lkw-Fahrer ist nicht der Lkw oder die Autobahn der Lebensmittelpunkt, sondern sein Zuhause wo er sich an den Wochenenden, während Krankheit, Urlaub oder Arbeitslosigkeit aufhält. Das gleiche betrifft den Montagearbeiter. Auch dieser ist nur zur Ausübung seines Berufes auf Weisung seines AG unterwegs.

Im beschriebenen Sachverhalt hat das Kind ein "Hauptzuhause" und kommt nur zu besuch. Das trifft auf die oben beschriebenen Personen nicht zu. Dieser haben nur das eine Zuhause.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)