Starke-Familien-Gesetz (StaFamG) wirksam zum 01.07. und 01.08.2019

Begonnen von oldhoefi, 11. Juli 2019, 03:16:12

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Gast47571

@Orakel, möchtest du jetzt dem  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend , Lügen unterstellen?

Neuerungen zum 1. August 2019
Zum 1. August 2019 treten mit den Verbesserungen bei den Leistungen für Bildung und Teilhabe und der Befreiung von Kita-Gebühren für mehr Familien weitere Bestandteile des Starke-Familien-Gesetzes in Kraft, von denen Kinder in Familien ohne oder mit kleinen Einkommen profitieren.
Weitere Informationen {0}
Auf einen Blick:

Der Betrag für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wie etwa Sportzeug, Füller, Hefte, Taschenrechner oder Lernsoftware steigt von 100 auf 150 Euro pro Schuljahr.
Der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule steigt von 10 auf 15 Euro.
Das Essensgeld für das Mittagessen in Kita, Tagespflege, Hort oder Schule wird übernommen.
Die Kosten für ÖPNV-Fahrkarten für Schülerinnen und Schüler werden übernommen.
Die Kosten für Nachhilfe werden künftig auch dann übernommen, wenn die Versetzung des Kindes nicht gefährdet ist.
Der Verwaltungsaufwand für die Familien verringert sich: Kosten, zum Beispiel für Ausflüge und Fahrten, können von Schulen und Kitas künftig gesammelt mit dem zuständigen Träger abgerechnet werden.
Zusätzlich werden mit dem Gute-KiTa-Gesetz alle Eltern, die Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch) bekommen, von KiTa-Gebühren befreit.
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/familien-mit-kleinen-einkommen-besser-unterstuetzen/137472

Gast44116

Wir haben noch eine Mutter aus Niedersachsen die sagt sie müsse.60€ zuzahlen zum.kindergarten. Trotz allg2! So ganz checke ich es auch nicht. Das eine steht so da aber gemacht wird es anscheinend dich nicht überall.so

Orakel

Ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung!

Neufassung des § 28 Abs. 4 SGB II:

"Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung."

Dritte sind hier die Träger der Schülerbeförderung, also die Landkreise und kreisfreien Städte. Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig!

@Bianca 29

Wende dich an das Schulamt deines Landkreises und stell einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung (vielleicht hilft dir dabei auch die Schule weiter). Das war und ist der übliche Verfahrensweg. Erst wenn du vom Schulamt einen abschlägigen Bescheid erhältst, kannst du dich unter Berufung auf § 28 Abs. 4 SGB II an das Jobcenter wenden, wenn du der Überzeugung bist, dass die dort genannten Voraussetzungen in deinem Fall zutreffen.

Zitat von: Gast47571 am 07. August 2019, 18:20:54
@Orakel, möchtest du jetzt dem  Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend , Lügen unterstellen?

Natürlich nicht! Im Gegensatz zu dir verstehe ich allerdings Rechtslage!

Zitat von: Gast44116 am 07. August 2019, 18:38:28
Wir haben noch eine Mutter aus Niedersachsen die sagt sie müsse.60€ zuzahlen zum.kindergarten. Trotz allg2!

Und was hat das mit Schülerbeförderung zu tun?

Gast47211

Zitat von: Gast47571 am 07. August 2019, 18:20:54Die Kosten für ÖPNV-Fahrkarten für Schülerinnen und Schüler werden übernommen.

Siehe dazu auch : § 28 Abs. 4 SGB II
(4) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

@Orakel >> Dich daneben , ist auch vorbei, richtig ?


coolio

Zitat von: OrakelWenn es dir allein um die Schülerbeförderung geht, dann kannst du das Starke-Familien-Gesetz beruhigt zur Seite legen; es hilft dir nicht weiter.
Tatsächlich ist die Nachrangigkeit angesprochen - siehe oben mehrfach - Ziemlich ins Klo gegriffen!
Also das übliche Gezeter: erst eine (lokale) Leistung abgelehnt; dann BUT

Gast47571

@Orakel, wo hast du gelesen das @Bianca 29 ganz oder teilweise (Aufstocker) von SGB II abhängig ist?

coolio

BUT greift ausdrücklich auch bei anderem Sozalleistungsbezug - nicht alles ist ALG II

Orakel

Gilt für die letzten drei Beiträge:   :wand:

Ich kann bisher keinen Grund erkennen, weshalb die Schulbehörde den Antrag auf Übernahme der Kosten ganz oder teilweise ablehnen könnte. Die Gründe, die dies rechtfertigen würden, stehen in § 114 NSchG.

Es spielt auch keine Rolle, ob die TE ergänzende Leistungen nach SGB II erhält oder nicht. Der Anspruch auf Leistungen nach § 28 SGB II besteht uU auch dann, wenn ansonsten bedarfsdeckendes Einkommen erzielt wird.

coolio

Für (hoffentlich) Kinderlose:
Einschränkungen/Ausschlussgünde gibts viele - je nach Bundesland (hier gehts nicht nur um Niedersachsen)

Orakel

In welchen Bundesländern außer Niedersachsen lebt denn die TE noch?

coolio

Zitat von: Orakel am 07. August 2019, 19:22:17
In welchen Bundesländern außer Niedersachsen lebt denn die TE noch?
Bei der TE weiss ichs sicher, daß nicht Niedersachsen  :lachen: :lol:
Tag der Eigentore?


Gast47571

@Orakel, TE ist aber nicht Bianca29, sie hat darunter ihre Frage gestellt! Wir sind auch nicht im Fragebereich!

Orakel

Zitat von: Gast47571 am 07. August 2019, 19:34:20
TE ist aber nicht Bianca29, sie hat darunter ihre Frage gestellt!

Und die habe ich beantwortet!