LSG S-H: Rechtsbehelfsbelehrung muss auf elektronische Form hinweisen

Begonnen von oldhoefi, 11. Januar 2019, 00:20:08

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oldhoefi

Rechtsmittelbelehrung muss auf elektronische Form hinweisen

Seit dem 01.01.2018 muss die Rechtsbehelfsbelehrung unter Bescheiden der Jobcenter, die einen Zugang für den elektronischen Empfang von Dokumenten eröffnet haben, darauf hinweisen, dass der Widerspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden kann.

Fehlt der Hinweis auf die elektronische Einreichungsform, kann der Widerspruch noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach Zugang eingelegt werden.

weiterlesen --> https://sozialberatung-kiel.de/2019/01/09/rechtsmittelbelehrung-muss-auf-elektronische-form-hinweisen/

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2018 – L 6 AS 202/18 B ER

Volltext direkt --> https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2019/01/sh-lsg-beschluss-vom-20.12.2018-l-6-as-202-18-b-er.pdf

oldhoefi

Folgen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung ergeben eine Jahresfrist bei Widersprüchen

Ich möchte auf eine spezielle Sache hinweisen: in einer Vielzahl von SGB II Bescheiden und anderer sozialrechtlicher Bescheide dürfte eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist für Widersprüche auslösen.

Seit dem 01.Januar 2018 ist in § 84 SGG ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch "schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat", einzureichen ist. Dort wird bestimmt, dass die Übersendung von Dokumenten in elektronischer Form zulässig ist, ,,soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet" hat (§ 36a Abs. 1 SGB I).

Hat das Jobcenter »de-mail.de« Zugang und/oder einen EGVP-Zugang (elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach) eröffnet (kann auf deren Webseiten geschaut werden oder angefragt werden), dann muss das JC in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der elektronischen Widerspruchseinlegung hinweisen. Ist dieser Hinweis nicht erfolgt, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG, so auch SG Berlin vom 25.10.2018 - S 121 AS 10417/18 ER).

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 04/2019)

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25.10.2018 - S 121 AS 10417/18 ER

Volltext --> https://dejure.org/ext/e67891bbd09fe7b968993b77d8a11532