Normaler WBA wegen Corona nur 6 Monate vorläufig bewilligt

Begonnen von a_good_heart, 09. März 2021, 12:48:32

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a_good_heart

:flag:
Hallo,
heute wurde ich gleich mit zwei Briefen beglückt.
Mein ganz normaler WBA wurde wegen Corona lediglich für 6 Monate und vorläufig bewilligt (§ 41a SGB II). Bei mir liegen keinerlei Änderungen vor ...

(wird beim anklicken größer)


Im zweiten Brief – wie immer – eine Aufforderung zur Mitwirkung.
Dieses Mal verlangt man von mir, rückwirkend von 12 Monaten, Nachweise für die Mietzahlung an meine Mutter. Obwohl denen seit Jahren alles vorliegt (Hauptmietvertrag, Erklärung meiner Mutter zur pauschalen Kostenbeteiligung), versuchen die jedes Mal was neues. Beim letzten Mal wurde eine Mietbescheinigung verlangt. So ganz ohne Gängelei geht es wohl nicht ...



Die 245,00 €, mit denen ich pauschal (warm) an der Miete meiner Mutter beteiligt bin, erhält meine Mutter von mir in bar auf die Hand.
Soll ich jetzt die rechte Hand meiner Mutter auf den Scanner legen? :scratch:

Früher war stets der Name des Sachbearbeiters angegeben. Seit geraumer Zeit kommen die Schreiben der Leistungsabteilung anonym, ohne Verfasser.
... bewillige ich Ihnen ... Ja, wer zum Teufel ist denn eigentlich der "ich", der sich das ausdenkt?
Am Ende steht immer "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt ..."
Die Bande ist doch gar nicht mehr greifbar :weisnich:

Fragen:
Ist das mit der vorläufigen Bewilligung für 6 Monate jetzt Usus, oder gilt das nur für mich?

Was soll ich der Maschine wegen der Mietzahlung mitteilen?
Meines Wissens ist eine Quittung/Beleg dafür gar nicht notwendig ... :scratch:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Gast49498

Zitat von: a_good_heart am 09. März 2021, 12:48:32Die 245,00 €, mit denen ich pauschal (warm) an der Miete meiner Mutter beteiligt bin, erhält meine Mutter von mir in bar auf die Hand.

Ja nee, is´ klar! (Standardspruch von Atze Schröder)

Dann wird es dir ja, als erfahrener und aktiver User hier im Forum, möglich sein, diese Barzahlungen (?) durch Quittungen zu belegen? Mehr will das Jobcenter doch nicht.

Sheherazade

Zitat von: a_good_heart am 09. März 2021, 12:48:32
Die 245,00 €, mit denen ich pauschal (warm) an der Miete meiner Mutter beteiligt bin, erhält meine Mutter von mir in bar auf die Hand.
Soll ich jetzt die rechte Hand meiner Mutter auf den Scanner legen? :scratch:

Barzahlungsquittungen sind völlig ausreichend.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

a_good_heart

Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

blaumeise

Zitat von: a_good_heart am 09. März 2021, 12:48:32Dieses Mal verlangt man von mir, rückwirkend von 12 Monaten, Nachweise für die Mietzahlung an meine Mutter. Obwohl denen seit Jahren alles vorliegt (Hauptmietvertrag, Erklärung meiner Mutter zur pauschalen Kostenbeteiligung)
In dem Fall ist die Forderung nach der Einreichung der Zahlungsbelege eine unnötige Datenerhebung. Es gibt ein Urteil des BSG dazu:
ZitatUrteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.
Aus: BSG-Urteile - Unterkunftskosten  https://hartz.info/index.php?topic=1879.0

Die "rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung" ergibt sich aus eurem Mietvertrag.


Falls du keinen Mietvertrag vorgelegt hättest, wären umgekehrt die Zahlungsquittungen ausreichend:
ZitatUrteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.
Dieselbe Quelle.

a_good_heart

@ blaumeise:

Das BSG Urteil von 2009 war mir bekannt, daher hatte ich geschrieben, dass das meines Wissens gar nicht notwendig ist.
Das Problem mit dieser Bande ist, dass die jedes Mal was neues fordern. Pure Gängelei, die bei denen zum Geschäft gehört.
Zuletzt wurde so eine 'Fantasie-Mietbescheinigung' gefordert. Hatte ich erfolgreich abgewehrt und Ruhe war :zwinker:

Vermutlich denken die jetzt, dass ich mich wieder aufrege und dagegen angehen werde. Hab aber schon passende Quittungen erstellt (immer das Datum genommen, an dem ich das Geld abgehoben habe). Jetzt muss mir nur noch meine Mutter eine Autogrammstunde geben. Damit rechnet die Bande vermutlich nicht und wird sich bestimmt ärgern. :cool:

Ich werde allerdings dazu schreiben, dass die Quittungen, wie die Kontoauszüge auch, nicht in die Akte aufgenommen werden. Nur gucken und dann weg :smile: 

Edith:

Interessant wäre zu wissen, ob die Forderung der Belege für ein ganzes Jahr überhaupt rechtmäßig ist? Kontoauszüge dürfen ja auch nur 3 bzw. 6 Monate gefordert werden ... :scratch:

Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Ottokar

Eine vorläufige Bewilligung ist ohne Angabe eines konkreten Grundes rechtswidrig, ein solcher wird darin nicht genannt.
(Das die Bearbeitung länger dauert, ist kein Grund, sondern die Folge. Und Covid ist kein gesetzlich zulässiger Grund für eine vorläufige Bewilligung.)
Die Forderung zurückliegende Mietzahlungen nachzuweisen ist ebenfalls rechtswidrig, außer der aktuelle Bewilligungsbescheid wurde mit dem Vorbehalt versehen, dass die Mietzahlungen nachzuweisen sind.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


a_good_heart

Danke @Ottokar!

Das hatte ich mir schon gedacht, dass die da wieder ihr eigenes Süppchen kochen wollen :zwinker:
Dann werde ich erst mal auf den Busch klopfen und nach der Rechtsgrundlage für die Forderung fragen.

Wenn die vorläufige Bewilligung des WBA rechtswidrig ist und ich dagegen in Widerspruch gehe, bekomme ich dann zum 1.4. noch Geld, oder sagen die dann erst mal "April, April" und ich muss das Widerspruchverfahren abwarten? :weisnich:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

a_good_heart

So,
habe mal was zusammengestellt  :mail:

Verbesserungsvorschläge immer gerne willkommen :smile:

ZitatIhre Aufforderung zur Mitwirkung vom 4. März 2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

wie aus meinem aktuellen WBA ersichtlich, gibt es keinerlei Veränderungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung. Seit Jahren ist Ihnen bekannt, dass ich mit 245,00 € pauschal (warm) an der Miete meiner Mutter beteiligt werde und dies in bar an meine Mutter auszahle. Der Mietvertrag und eine Erklärung meiner Mutter liegen Ihnen in der Akte vor.

Nun geben Sie an, dass Sie zur Prüfung meines Anspruchs auf Leistungen, Nachweise über die Auszahlung der Miete an meine Mutter der vergangenen 12 Monate benötigen und fordern diese an. Wo Sie diese Forderung von Belegen der vergangenen 12 Monate herleiten, haben sie nicht begründet. Die Forderung zurückliegende Mietzahlungen nachzuweisen ist rechtswidrig, eine entsprechende Rechtsgrundlage dafür gibt es meines Wissens nicht.

Ich fordere Sie hiermit gemäß §15 SGB I auf, mir die Rechtsgrundlage für ein derartiges Abfordern zu benennen.

Gleichfalls rechtswidrig ist die vorläufige Bewilligung meines Weiterbewilligungsantrags.
Eine vorläufige Bewilligung ohne Angabe eines konkreten Grundes ist rechtswidrig, ein solcher wird von Ihnen aber nicht genannt. Covid-19 stellt keinen gesetzlich zulässigen Grund für eine vorläufige Bewilligung dar. Ebenso wenig, dass die Bearbeitung dadurch länger dauert.

Auch hierzu sind Sie aufgefordert mir die Rechtsgrundlage zu Ihrem Vorgehen zu benennen.
Ihre Antwort erwarte ich bis zum 26. März 2021.


Mit freundlichen Grüßen
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

a_good_heart

Habe mal etwas im Netz gestöbert aber nichts genaues zu meinem Problem finden können.

Mit den Änderungen die sich durch § 67 SGB II ergeben, habe ich ja nichts zu tun :scratch:

Gibt es hier noch andere, denen der ganz normale WBA wegen Covid-19 nur vorläufig für 6 Monate bewilligt wurde?
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Fehler403

Hatte ich letztes Jahr auch. Als ich das bemängelt hatte, erhielt ich einen endgültigen Bescheid mit identischer Laufzeit. Der aktuelle Bescheid läuft aber wieder 12 Monate.

a_good_heart

Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Fehler403

September - wenn ich die 3 Änderungsbescheide, die zwischendrin kamen nicht mitrechne

a_good_heart

Zitat von: Fehler403 am 11. März 2021, 08:07:14
September - wenn ich die 3 Änderungsbescheide, die zwischendrin kamen nicht mitrechne

Bei mir handelt es sich um einen ganz normalen WBA und es hat seit dem vorherigen WBA keinerlei Änderungen bei mir gegeben.
In meinem Fall besteht also kein 'Vorläufigkeitsgrund' den Bewilligungszeitraum auf 6 Monate zu verkürzen. :sad: 
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)