Auf den Antrag auf Akteneinsicht noch keine Reaktion nach 1 Monat.

Begonnen von Philster, 14. Juli 2021, 20:19:41

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Philster

Moin

Bei mir läuft im Moment ein Widerspruchsverfahren wegen einer Sanktion. Glechzeitig habe ich auch Akteneinsicht zu diesem Verfahren beantragt, jedoch seitdem habe ich noch keine Rückmeldung des Jobcenters bekommen. Mir ist klar, dass das JC für den Widerspruch die 3-Monatsfrist gilt nur ist mir bei Akteneinsicht ein solche nicht bekannt. Kann ich im Erinnerungsschreiben jetzt konkret eine Frist zur Einsicht fordern?

Fettnäpfchen

Philster

Zitat von: Philster am 14. Juli 2021, 20:19:41Kann ich im Erinnerungsschreiben jetzt konkret eine Frist zur Einsicht fordern?
Nicht wirklich da für Anträge eine sechs Monatsfrist gilt. und da Akteneinsicht nichts mit Eilbedürftigkeit zu tun hat braucht dein JC sich nicht darauf einlassen.

Es gibt aber eine andere Formulierungen, schau da mal im Anhang an was ich abgespeichert habe.

MfG FN

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Meph1977

Ich denke nicht das die 6 Monatsfrist bei Anträgen auf Akteneinsicht anwendbar ist.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Fettnäpfchen

Meph1977

Zitat von: Meph1977 am 16. Juli 2021, 12:56:27Ich denke nicht das die 6 Monatsfrist bei Anträgen auf Akteneinsicht anwendbar ist.
Bei mir hat es dass einemal sehr lange gedauert bis ich einen Termin bekam und da dann nur die Papierakte. Und da fehlte auch noch was aus der Zeit als es noch keine O.-Kommune war.
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onehitwonder

Zitat von: Meph1977 am 16. Juli 2021, 12:56:27
Ich denke nicht das die 6 Monatsfrist bei Anträgen auf Akteneinsicht anwendbar ist.
Warum? Hast Du irgendwo was gegenteiliges gefunden?

Nirvana

Das dürfte daran liegen, dass die Frist von sechs Monaten für einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes gilt (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Gewährung von Akteneinsicht ist aber kein Verwaltungs-, sondern ein Realakt. Nur die Ablehnung von Akteneinsicht wäre ein Verwaltungsakt.

blaumeise

Zitat von: Philster am 14. Juli 2021, 20:19:41Kann ich im Erinnerungsschreiben jetzt konkret eine Frist zur Einsicht fordern?
Ob du eine konkrete Frist setzen kannst bzw. was du für rechtliche Möglichkeiten hast, falls die Frist nicht eingehalten wird, das weiß ich leider nicht.

Aber mach es doch so, wie in dem Anhang von Fettnäpfchen steht. Schreib, dass sie deinem Antrag unverzüglich stattgeben sollen, da du ein berechtigtes Interesse hast und dich im Widerspruchsverfahren befindest. Falls du dann innerhalb von ein bis zwei Wochen immer noch keine Antwort hast, würde ich an deiner Stelle persönlich dort aufschlagen. Wenn du nicht zum SB durchgelassen wirst, den Teamleiter verlangen. Falls der dich nicht sprechen will, gehst du weiter nach oben bis zum Geschäftsführer. Einfach stur bleiben, aber höflich und sachlich.

Am besten nimmst du aber einen Beistand mit, der immer schön mitschreibt, wer was zu dir sagt. Du darfst ihn bloß nicht als "Zeugen" bezeichnen, denn dann kann er abgelehnt und vor die Tür gesetzt werden.

kämpfer

Zitat von: Philster am 14. Juli 2021, 20:19:41
Moin

Bei mir läuft im Moment ein Widerspruchsverfahren wegen einer Sanktion. Glechzeitig habe ich auch Akteneinsicht zu diesem Verfahren beantragt, jedoch seitdem habe ich noch keine Rückmeldung des Jobcenters bekommen. Mir ist klar, dass das JC für den Widerspruch die 3-Monatsfrist gilt nur ist mir bei Akteneinsicht ein solche nicht bekannt. Kann ich im Erinnerungsschreiben jetzt konkret eine Frist zur Einsicht fordern?

Meine Anwältin hatte nach ca.8 Wochen erst die Akten zur Einsicht.

180

Probiers mal parallel über die DSGVO. Gemäß DSGVO hast du einen Rechtanspruch, dass man dir Kopien ALLER personenbezogenen Daten binnen eines Monats kostenlos zuschickt.
Nach einem Monat kannst du den Landesdatenschutzbeauftragten (Optionskommune) oder Bundesdatenschutzbeauftragten (normales JC) einschalten. Der wird dann nachhelfen, dass die Kopien zeitnah kommen.

Alles zu kopieren ist für da JC viel aufwendiger als eine Akteneinsicht - aber wenn sie glauben, dass sie das aussitzen können, geht das natürlich auch anders.  :cool:

Philster

Hallo

Vielen Dank zunächst für die Antworten und Vorschläge.

ZitatAber mach es doch so, wie in dem Anhang von Fettnäpfchen steht. Schreib, dass sie deinem Antrag unverzüglich stattgeben sollen, da du ein berechtigtes Interesse hast und dich im Widerspruchsverfahren befindest. Falls du dann innerhalb von ein bis zwei Wochen immer noch keine Antwort hast, würde ich an deiner Stelle persönlich dort aufschlagen. Wenn du nicht zum SB durchgelassen wirst, den Teamleiter verlangen. Falls der dich nicht sprechen will, gehst du weiter nach oben bis zum Geschäftsführer. Einfach stur bleiben, aber höflich und sachlich.

Ich probier es mal so und schaue was passiert.


Philster

Ich hatte nochmal direkt bei meiner Sachbearbeiterin Akteneinsicht beantragt und habe jetzt für den 16.9 einen Termin bekommen als Einladung nach §59 u. §309.
Desweiteren trudelte mittlerweile auch der Widerspruchsbescheid ein wobei der Widerspruch erwartungsgemäss zurückgewiesen wurde.

Gehe ich jetzt richtig in der Annahme, dass das Verwaltungverfahren auf welches sich meine Akteneinsicht (Antrag nach §25) bezieht, abgeschlossen ist und mir am Donnerstag die Einsicht verweigert werden kann/wird mit ebenjener Begründung?

blaumeise

Nein, das denke ich nicht, denn du kannst ja immer noch Klage erheben in dieser Sache, selbst wenn dein Widerspruch negativ beschieden worden ist.

Philster

Die Akteneinsicht beantragte ich um den Widerspruch zu begründen aber das ist ja nun durch. Deswegen meine Bedenken. Es wäre jetzt auch kein Weltuntergang, da ich Akteneinsicht auch beim SG im Klageferverfahren beantragen werde.

blaumeise

Ich würde einfach hingehen und auf der Akteneinsicht bestehen. Du hast sowieso einen Meldetermin bekommen und musst hin.

Fettnäpfchen

Philster

Zitat von: Philster am 12. September 2021, 14:19:37als Einladung nach §59 u. §309.
Beim Termin die Fahrtkostenerstattung mit beantragen nicht vergessen!

MfG FN
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