Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Adventszeit.

Hauptmenü

Ausgebliebene ALGII Zahlung 2016

Begonnen von seifert55, 05. August 2021, 19:09:15

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

seifert55

Zitat von: Deadpool am 05. August 2021, 22:19:33
Zitat.Nein das wurde schon geklärt, ich wurde frühzeitig bereits aufgefordert. Habs aber vergessen einzureichen. Dadurch dass ich aufgefordert wurde gibt es keine Verjährung.
Danke


Na, da frag mal, wo das im SGB II stehen soll. Und zwar in der Fassung vor dem 1.8.16. Oder ging dein Bewilligungszeitraum über August 16 hinaus?

Zitat von: seifert55 am 05. August 2021, 21:46:34jetzt habe ich alle Briefe und Mails vom JC angeschaut

Zeig mal so einen Briefkopf.



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Deadpool

Du hast die Teamnummer geweißt. Das ist "Mein Zeichen", die 3 Zahlen ist das Team, der Buchstabe gehört zu einem Mitarbeiter.

seifert55




Na, da frag mal, wo das im SGB II stehen soll. Und zwar in der Fassung vor dem 1.8.16. Oder ging dein Bewilligungszeitraum über August 16 hinaus?



Danke,

also genau so wurde mir das von ihr erklärt. Hätte der JC mich innerhalb von einem Jahr nicht zur Abgabe der aEKS für 2016 aufgefordert, wäre die Sache verjährt und der JC könnte nichts nachforden.
Aber die SB sagt ich hätte eine Aufforderung innerhalb der Frist bekommen und ich wäre der nicht nachgekommen. Somit kann dann die Sache nicht verjähren und der JC kann das jederzeit, auch wie jetzt in 2021 nachfordern.

Ich schreibe also jetzt einen Brief an den Teamleiter wegen dem Zahlungsverlauf. Wenn du meinst die Aufforderung zur Abgabe der aEKS für 2016 wäre nicht richtig, sollte ich das vielleicht im Brief mitanführen.

Danke
S.

Deadpool

Für Bewilligungszeiträume die vor dem 1.8.16 endeten gilt der neue 41a SGB II noch gar nicht. Und die Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen hemmt auch nicht die Jahresfrist.

seifert55

Zitat von: Deadpool am 05. August 2021, 23:59:09
Für Bewilligungszeiträume die vor dem 1.8.16 endeten gilt der neue 41a SGB II noch gar nicht. Und die Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen hemmt auch nicht die Jahresfrist.

Ich habe dies darüber gefunden: "Die Ein-Jahres-Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn dem Jobcenter die Überzahlung auffällt". Gab es diese Regelung vor August 16 noch nicht?

Danke
S.

Deadpool

Immer schlecht, wenn man ohne Quellenangabe zitiert. Aber das dürfte nicht zur Jahresfrist des § 41a SGB II gehören, sondern zur Jahresfrist des § 45 SGB X. Das ist was ganz anderes.

seifert55

Zitat von: Deadpool am 06. August 2021, 00:06:32
Immer schlecht, wenn man ohne Quellenangabe zitiert. Aber das dürfte nicht zur Jahresfrist des § 41a SGB II gehören, sondern zur Jahresfrist des § 45 SGB X. Das ist was ganz anderes.

Ok.
ich habe folgendes also im Internet nachgelesen (Anhang). Das würde also bedeuten dass der JC für 2016 garnichts einfordern darf richtig? Dann beginne ich meinen Brief an den Teamleiter erst garnicht mit der Anforderung des Zahlungsverlaufes sondern gleich damit dass nichts mehr angefordert oder rückwirkend entschieden werden kann.
Ich möchte in meinem Brief möglichst nichts falschmachen.

Danke
S

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Deadpool

Ja, meines Erachtens ist das völliger Nonsens, was diese SB da macht. Aber wie gesagt: wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1.8.16 endete.

seifert55

Zitat von: Deadpool am 06. August 2021, 00:35:18
Ja, meines Erachtens ist das völliger Nonsens, was diese SB da macht. Aber wie gesagt: wenn der Bewilligungszeitraum vor dem 1.8.16 endete.

Ja, der BWZ ging von 01 - 06 / 16 wobei ich ja wie ganz am Anfang erwähnt nur bis 03 / 16 ALGII bekommen.
Aber du meinst es ist Nonsens. Aber bist du sicher dass das so stimmt? Also wenn der JC sich weigert, kann ich dann guten Gewissens einen Anwalt einschalten?
Danke
S.

Deadpool

Ich bin mir sicher.

Im Verwaltungsverfahren gibt es keine Anwaltskosten erstattet. Wenn das JC eine endgültige Festsetzung und Erstattung (also Bescheide) in die Welt setzt, dann kannst du getrost einen Anwalt beauftragen. Aber bitte einen, der weiß, dass erst zum August 16 das SGB II geändert wurde.

seifert55

Zitat von: Deadpool am 06. August 2021, 10:34:21
Ich bin mir sicher.

Im Verwaltungsverfahren gibt es keine Anwaltskosten erstattet. Wenn das JC eine endgültige Festsetzung und Erstattung (also Bescheide) in die Welt setzt, dann kannst du getrost einen Anwalt beauftragen. Aber bitte einen, der weiß, dass erst zum August 16 das SGB II geändert wurde.

Vielen Dank.
S.

seifert55

Jetzt habe ich aber doch noch eine Frage: Wenn die jetzt tatsächlich aus 2016 ein Einschreiben nachweisen können, dass mir damals eine Aufforderung zur Abgabe der aEKS zugestellt würde, ist alles dahin oder? Und ich muss dann doch alles nachreichen? Denn meine SB hat ja gesagt, es wäre nicht verjährt weil ich diese äü0-
Danke
S

Deadpool

Nein. Wenn du darauf nicht reagiert hast, hätten sie innerhalb der Jahresfrist nach Aktenlage endgültig festsetzen müssen. Nach alter Rechtslage hätten sie schätzen müssen.

seifert55

Hallo Forum,
jetzt kann ich updaten. Ich hatte beide Probleme schriftlich dem Teamleiter mitgeteilt. Was den ursprünglichen Punkt anbelangt, nämlich dass ich in 2016 nur drei Monate ALGII Bezug hatte, dem die SB ja widersprochen hatte obwohl nachweislich keine weiteres ALGII auf meinem KTO einging, wurde anscheinend bestätigt. Jedenfalls bekam ich heute vom JC eine Mitteilung die besagt dass für die Mitteilung an die Rentenkasse der Zeitraum der Bewilligung des BZ in 2016 von 6 Monaten auf 3 Monate geändert wurde.

Sonst habe ich noch nichts bekommen. Meine SB ist ja 4 Wochen in Urlaub und kommt am 11. wieder.

Wegen dem zweiten Problem, nämlich dass die aEKS für 2016 nicht mehr eingefordert werden kann weil der BZ vor dem 1.8.16 lag, habe ich noch nichts bekommen.
Ich berichte bald wieder.

Vielen Dank
S

seifert55

Zitat von: Deadpool am 05. August 2021, 21:21:21
:wand: Die endgültige Festsetzung hätte innerhalb eines Jahres erfolgen müssen (hier nach der Sonderregelung des § 80 Absatz 2 SGB II - Beginn des Jahreszeitraums August 16, Ende Juli 17).

Die Dame ist also ein bisschen spät dran.

Hallo,
endlich hab ich nun Post vom JC bekommen. Aber was bedeutet nun "es erfolgt keine endgültige Festsetzung"? Bleibt die Abrechnung für 2016 also weiter offen?
Danke
S

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]