Bedarfsgemeinschaft auf Probe, Leistungen gekürzt!

Begonnen von Sarah B, 30. August 2021, 15:26:45

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Sarah B

Zitat von: blaumeise am 30. August 2021, 19:58:18

Jahr auf Probe bzw. Wohngemeinschaft ist richtig. Was das allerdings damit zu tun hat, dass du deshalb "wieder SGB XII" wärst, ist mir schleierhaft. Das eine hat doch nichts mit dem anderen zu tun.



Ich hab's auch nicht verstanden. Die SB beim JC hat mir die Wahl gelassen, am Telefon, ob ich mich jetzt auf dieses Probejahr verufen will, oder nicht. Hätte ich nein gesagt, hätte sie meine Akte zur Akte meines Freundes gelegt und wir wären automatisch eine BG gewesen...  :weisnich:

Ich schluck das jetzt einfach  weil ich es einfach leid bin momentan...

Zitat von: Gast34764 am 30. August 2021, 20:19:34
Die Frage ist: wirtschaftet ihr zusammen oder zahlt jeder seins?

Übrigens gibt es auch im SGB II kein "Jahr auf Probe". Das ist leider ein Irrglaube...es ist nur so, dass das JC euch im ersten Jahr eine BG beweisen müsste. Nach einem Jahr liegt die Beweislast bei euch.

Ich verfüge nicht über das Einkommen und Vermögen meines Freundes, falls du das mit wirtschaften meinst...

"BG auf Probe" bedeutet ja auch nur, dass die im Sinne §7 Abs. 3a, SGB II Kriterien einer VuE nicht zutreffen, oder?

Aber wenn es dieses Jahr eigtl. nicht gibt, wie kommt denn dann das JC selbst darauf?

Die wollen einen ja eh in erster Linie einfach nur loswerden und schieben dich von einer Behörde zur anderen. Hab ich leider in den letzten Jahren oft erlebt und das in einem äußerst instabilen Zustand. Zum Glück hab' ich einen Betreuer...

LG,
Sarah

Gast34764

Zitat von: Sarah B am 31. August 2021, 08:31:26
Aber wenn es dieses Jahr eigtl. nicht gibt, wie kommt denn dann das JC selbst darauf?

Das Jc müsste halt im ersten Jahr den Beweis liefern, dass ihr eine VuE bildet. Solange keines der anderen Kriterien dafür zutrifft ist das für die schwer, deshalb hat sich das umgangssprachlich als "Probejahr" eingebürgert.

Mit wirtschaften meine ich, wie ihr das Finanzielle regelt. Teilt ihr die Kosten 50:50 oder legt ihr alles zusammen? Es geht um wirtschaftliche Unterstützung.

Sarah B

Wir teilen nur die Fixkosten. Alles andere bleibt in unserem eigenen Ermessen. Theoretisch. Also ich bekomme von ihm jetzt kein Geld für meine Hobbies, Laster und Co. Und er genauso wenig. Haushaltskasse gibt es momentan so nicht....

50:50 würde ich sagen...

blaumeise

Schau mal hier: Unterstützungsvermutung VuE - HG - getrennt lebend ==>  https://hartz.info/index.php?topic=4590.0

Da findest du viel, womit du ggf. schriftlich argumentieren kannst. Vorerst würde ich den Bescheid abwarten, denn auf Mündliches kannst du dich eh nicht verlassen. Überhaupt würde ich in Zukunft dann nur noch nachweislich schriftlich kommunizieren.

Sheherazade

Ehrlich, ich finde in den Links so gar keine Lösung des Problems.

Die TE bezieht Leistungen nach SGBXII und bekommt vom Sozialamt nur den Partnerregelsatz plus Mietanteil. Ihr Partner bezieht Leistungen nach SGBII und bekommt vom Jobcenter den vollen Regelsatz (wegen Probejahr) plus anteilige Miete.

Hier müsste man doch beim Sozialamt ansetzen, aber wie? Die beiden streiten ja nicht ab, dass sie Partner sind.

Mich würde mal interessieren, wie der ALGII-Bescheid des Partners aussieht, wird die TE darin aufgeführt?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

blaumeise

@Sara: Nach welchem Kapitel bekommst du denn Leistungen?

Es gibt m. E. doch auch im SGB XII Wohngemeinschaften. Die beiden sind ja nicht verwandt.

Nur wenn ihr in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben würdet, dann wärt ihr auch nach dem SGB XII Ehegatten gleichgestellt: § 20 SGB XII  http://www.buzer.de/gesetz/3415/a47581.htm. Wenn ihr angebt, eine Wohngemeinschaft zu sein, getrennt zu wirtschaften und keiner steht für den anderen ein - wie es im SGB II beim "Probejahr" wäre -, dann dürfte hier der Partnerregelsatz ebenfalls nicht angewendet werden.

Sheherazade

Zitat von: blaumeise am 31. August 2021, 11:03:04
Es gibt m. E. doch auch im SGB XII Wohngemeinschaften.

Klar, aber das haben sie nicht angegeben. Sie haben angegeben, dass sie Partner sind und im SGBXII gibt es kein "Probejahr", wenn ich das richtig verstanden habe.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

blaumeise


Sarah B

Vornehmlich habe ich zum Thema diesen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__39.html

und diesen

https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/haushaltsgemeinschaft/

Link gefunden. Da wird die Abgrenzun recht gut beschrieben.

@blaumeise
Das verstehe ich im §39 auch so. Aber ohne Bescheid kann ich eh nichts machen. Und ist auch noch die Frage, ob das durchgeht...

blaumeise


Sarah B

Ich glaube ja. Bekomme nur eine kleine Erwerbsminderungrsente und werde aufgestockt.

blaumeise

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung wären es Leistungen nach dem 4. Kapitel.

Sarah B

Hey,

ich warte jetzt erstmal den Bescheid ab. Meine Akte wurde irgendwie auch woanders hin verschoben. Was für eine nervige Sache das ist...

blaumeise

Ich denke einfach, dass die Voraussetzung dafür, dass man euch als "lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft" einstufen und damit nur den Partnerregelsatz auszahlen kann, ist, dass ihr eine Wirtschaftsgemeinschaft bildet sowie die üblichen Voraussetzungen da sind (Wille, füreinander einzustehen usw.), wie sie auch bei einer VuE vorliegen müssen. Es kann ja nicht sein, dass für den einen "Bett-Partner" der volle Regelsatz gezahlt wird, weil das eine Amt es so sieht, und für den anderen Partner nur der Partnerregelsatz, weil das andere Amt es anders sieht. Im § 39 SGB XII wird ja ebenfalls vom gemeinsamen Wirtschaften gesprochen.