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Eingliederungsvereinbahrung

Begonnen von cardi33, 26. August 2021, 17:37:10

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cardi33

Liebes Forum,

ich habe diesen Montag, den23.08.21, eine Eingliederungsvereinbarung von meiner Fallmanagerin bekommen bei der ich seit Mitte Mai bin, ich habe die EVG euch angehängt.
Die Fallmanagerin bezieht sich bei der Jetzigen EVG vom 18.08.21 auf die Vereinbarung vom 29.04.21 von Ihrer Vorgängerin meiner Sacharbeiterin die ich vorher hatte.
Bei der Telefonischen Beratung am 18.08.21 mit der Fallmanagerin sagte sie mir das ich eine EVG im April zugeschickt bekommen habe, ich sagte Ihr daraufhin das ich die aber nie bekommen habe und somit auch nicht unterschrieben habe.
Meine Frage: würde die EVG überhaupt Zählen wenn ich sie Unterschreiben würde, da sie sich auf eine EVG bezieht die ich nie unterschrieben habe da ich sie nie erhalten habe? Meine nächste frage soll man eine EVG überhaupt Unterschreiben und zurück schicken, wenn nicht kann ich dann Sanktioniert werden?
Würde mich über hilfreiche Antworten freuen.

Vielen Dank schon mal im Vorraus

Cardi

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

cardi33

Hallo
Kann mir keiner helfen?  :help:

a_good_heart

Zitat von: cardi33 am 26. August 2021, 17:37:10
Meine Frage: würde die EVG überhaupt Zählen wenn ich sie Unterschreiben würde, da sie sich auf eine EVG bezieht die ich nie unterschrieben habe da ich sie nie erhalten habe?

Wenn du die EinV unterschreibst, willigst du dadurch ein und die EinV ist gültig. 

ZitatMeine nächste frage soll man eine EVG überhaupt Unterschreiben und zurück schicken, wenn nicht kann ich dann Sanktioniert werden?

Nein, nicht unterschreiben und nicht zurückschicken einer EinV kann nicht sanktioniert werden. :yes:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Gast50147

Eine EinV ist verhandelbar, denn die ist ein Vertrag.
Wenn dir am Inhalt was nicht passt kannst du deine eigene Sicht und Änderungswünsche mit deine Fallmanagerin problemlos besprechen.

a_good_heart

Zitat von: Gast50147 am 29. August 2021, 18:00:11Wenn dir am Inhalt was nicht passt kannst du deine eigene Sicht und Änderungswünsche mit deine Fallmanagerin problemlos besprechen.

Bloß nicht! :schock:
Sondern einen schriftlichen Gegenvorschlag an die SB senden.
An der vorgelegten EinV stimmt so einiges nicht (z.B. die Kostenerstattungen zu unpräzise, etc.)
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

cardi33

Danke schon mal an alle. 

In meiner neuen EVG wird sich auf meine vorherige EVG bezogen die ich nie bekommen habe und ich auch somit nie unterschrieben habe
das habe ich meiner Fallmanagerin auch gesagt.
Ich wollte wissen ob mir dadurch irgendwelche Sanktionen drohen können wenn ich diese nicht unterschreibe.

a_good_heart

Zitat von: cardi33 am 29. August 2021, 19:09:06Ich wollte wissen ob mir dadurch irgendwelche Sanktionen drohen können wenn ich diese nicht unterschreibe.

Und noch einmal: Nein!
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

cardi33


a_good_heart

Ich hab dir mal fix eine Idee für ein Schreiben an die SB zusammengestellt.
Das solltest du natürlich noch anpassen :zwinker:

ZitatIhr Entwurf zu einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II vom 18.08.2021
als Austauschvertrag nach §55 SGB X



Sehr geehrte SB,

die mir zugesandte EinV mit festgelegten Pflichten und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit wurde von Ihnen allein und einseitig erstellt. Eine gemeinsame Erarbeitung mit mir als Vertragspartner hat nicht stattgefunden. Ebenso wurden erklärungsbedürftige Punkte und die möglichen Rechtsfolgen nicht mit mir besprochen. 

Gemäß § 15 SGB II soll mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person eine EinV abgeschlossen werden. Darin sind die Leistungen und Pflichten beider Vertragsparteien genau zu beschreiben. Es muss darauf geachtet werden, dass in der geschlossenen Vereinbarung nicht eine Vertragspartei zur anderen ausschließlich oder übermäßig belastet bzw. begünstigt wird (Austauschvertrag nach § 55 SGB X).

Die überlassene EinV weist jedoch erhebliche Diskrepanzen zu der gültigen Gesetzgebung und geltenden Rechtssprechung auf. So müssen in einer EinV z.B. die vereinbarten Leistungen einen Bezug zum umfassenden und systematischen Profiling erkennen lassen. Dieses ist auf die persönlichen Bedürfnisse ausgestaltet und muss verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern beinhalten. Zudem ist eine individuelle Integrationsstrategie mit den Fähigkeiten und Berufsmöglichkeiten im Rahmen einer vorausgegangenen Potentialanalyse zu erstellen und dem Leistungsberechtigten in Kopie auszuhändigen. 

Ein vorheriges Profiling und eine Potentialanalyse wurden nicht durchgeführt. Auch ein von Ihnen erwähnter Integrationsplan existiert nicht.

Ihre allgemein gehaltene Aussage für eine Unterstützung bei Bewerbungen in dieser EinV kann so nicht akzeptiert werden, da diese nicht die Vorgaben des § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erfüllt. Die aktuelle Rechtssprechung hinsichtlich der detaillierten Aufführung der Kostenübernahme von Bewerbungskosten ist unbestritten: "Sie (die Kostenerstattungen) sind individuell und eindeutig der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen." Und "Die Notwendigkeit einer derartigen Finanzierungsregelung folgt aus dem Umstand, dass der Leistungsberechtigte die Kosten ansonsten aus der Regelleistung, die lediglich den existenziellen Bedarf deckt, zu bestreiten hätte." (Zitate aus: Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012 – AZ: L 15 AS 77/12 B ER). Vergleiche auch: Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2012 – AZ: L 3 AS 8/12 B ER.

Es sollte explizit – also mit verbindlichen Beträgen – vereinbart werden, welche genauen Kosten differenziert für schriftliche, telefonische, online und evtl. persönliche Bemühungen übernommen werden - BSG-Urteil vom 23.06.2016 – AZ: B 14 AS 30/15 R.

Mit dem 9. ÄndG haben sich Neuerungen ergeben, die in eine EinV aufzunehmen sind.
So wurde auch der Hinweis zur Vorlage einer AU-Bescheinigung in einer EinV erweitert. Dabei muss aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass § 31 Abs. 1 SGB II keine Anwendung findet (§ 56 Abs. 1 S. 2 SGB II).

Zusammenfassend wird festgestellt, dass eine derartige EinV auch bei Unterschrift
nichtig nach §58 SGB X und ebenso ein ersetzender Verwaltungsakt nichtig nach §40 SGB X wäre.

Gerne bin ich bereit, einen rechtskonformen Entwurf erneut zu prüfen. In diesem Fall setze ich aber voraus, dass die rechtlichen Mängel bereits im Vorfeld korrigiert werden. Mit dieser Stellungnahme wurden nur die wesentlichen Mängel gerügt, weitere zu vermeiden liegt in Ihrer Pflicht, denn Sie sind den Maßgaben des §15 SGB II und weiteren gesetzlichen Festlegungen zwingend verpflichtet.

Mit freundlichen Grüßen
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Meph1977

Sag mal gehts noch?

Diese EGV verpflichtet den TE zu garnix und du willst ein Faß aufmachen.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

blaumeise

Auch wenn rechtlich einiges nicht in Ordnung ist, weil z. B. darin Pflichten enthalten sind, die sowieso schon per Gesetz geregelt sind, würde ich unterschreiben und es gut sein lassen.

Kopfbahnhof

Zitat von: blaumeise am 30. August 2021, 12:59:47würde ich unterschreiben und es gut sein lassen.
Die EGV selbst geht so, Knackpunkt ist evtl. was steht in dem genannten Integrationsplan??
Der scheint ja Teil der EGV zu sein.

cardi33

Hallo vanessa

Ich weiß von keinem Integrationsplan, ich habe keinen bekommen und weiß auch nicht was da drin stehen soll.
Wie gesagt meine neue Fallmanagerin bezieht sich in dieser EVG auf die vorherige EVG
meiner vorherigen Sacharbeiterin. Ich habe aber die vorherige EVG nie bekommen und Unterschrieben
ich weiß also gar nicht was da alles drin stand.

Kopfbahnhof

Was in der alten EGV stand ist jetzt völlig egal, allein die neue zählt.

Dann würde ich nicht Unterschreiben, bevor nicht klar ist, was mit dem Intergationsplan gemeint ist.

Die können nicht eine Unterschrift verlangen und nachher den Integrationsplan raus rücken.