Selber kündigen und Sperrzeit

Begonnen von Fragender2020, 09. September 2021, 12:44:44

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Fragender2020

Hallo zusammen,

ich bin aktuell in einer sehr schwierigen Situation:

Ich arbeite bei Kleinkindern und kann nicht geimpft werden.
Aufgrund der Komplexität dieser Situation und der sowieso bestehenden massiven Überforderung in dieser Einrichtung
bin ich seit fast 9 Monaten arbeitsunfähig krank geschrieben.

Ich habe einen Antrag bei der BfA auf berufliche Reha gestellt (ich bin 60 Jahre alt)  -
dieser wurde erstmal abgelehnt (was Usus sein soll, wie ich hörte)
Dagegen habe ich Widerspruch eingelegt.

In die aktuelle Arbeitsstelle werde ich , selbst wenn ich nicht mehr so "unten" bin seelisch,
nicht zurückkehren können,
da ich nicht geimpft werden kann.

Ich überlege mir, selber zu kündigen (das Krankengeld läuft ja auch im Juni 22 aus)
weil ich diese "Zwischensituation" fast nicht mehr aushalte.

Dann bekäme ich wenigstens ganz klar AlG 1 für einige Zeit.

Jedoch, wenn ich selber kündige, werde ich ja gesperrt ...

Tritt in diesem Fall die Grundsicherung "auf den Plan"?
und was muss ich für Hin & Her befürchten, wenn ich die Situation der ARbeitslosigkeit selber initiiert habe?

Das Sozialamt in meiner Stadt ist dafür bekannt, dass es sehr ungerechte, verzögterte und unrechte Entscheidungen trifft

Für Euer Mitdenken bedanke ich mich schon jetzt


Sheherazade

Zitat von: Fragender2020 am 09. September 2021, 12:44:44
Ich überlege mir, selber zu kündigen (das Krankengeld läuft ja auch im Juni 22 aus)
weil ich diese "Zwischensituation" fast nicht mehr aushalte.

Dann bekäme ich wenigstens ganz klar AlG 1 für einige Zeit.

Du brauchst nicht zu kündigen um nach dem Krankengeld ALGI zubekommen. Lass es einfach weiterlaufen, vor Ende des Krankengeldes stellst du einen Antrag auf ALGI unter Berufung auf die Nahtlosigkeitsregelung - ganz wichtig: weiter arbeitsunfähig schreiben lassen. Die Agentur für Arbeit wird dann schon zusehen, dass sie dich in Erwerbsminderungsrente bekommen. Dein Noch-AG kann dich dann auch noch irgendwann offiziell entlassen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gast50820

Ich würd nie selbst kündigen, das kann ganz nach hinten losgehen. Das JC fragt ja sogar, wenn man fristgemäß in der Probezeit gekündigt wurde. Das Jobcenter ist so einer Art Privatdetektei geworden. Was kann ich denn dafür, wenn mich die Firma kündigt? Mehr als arbeiten kann ich nicht. Bei fristloser Kündigung würde ich diese ganzen Fragebögen des JCs verstehen, aber so!?

CCR

Zitat von: Fragender2020 am 09. September 2021, 12:44:44In die aktuelle Arbeitsstelle werde ich , selbst wenn ich nicht mehr so "unten" bin seelisch,
nicht zurückkehren können,
da ich nicht geimpft werden kann.
erst einmal Kündigen lassen.
Zitat von: Fragender2020 am 09. September 2021, 12:44:44Ich überlege mir, selber zu kündigen (das Krankengeld läuft ja auch im Juni 22 aus)
weil ich diese "Zwischensituation" fast nicht mehr aushalte.

Dann bekäme ich wenigstens ganz klar AlG 1 für einige Zeit.

Jedoch, wenn ich selber kündige, werde ich ja gesperrt ...
ein Viertel deines ALG1 anspruches wäre weg, mindestens 12 Wochen ohne besondere Kündigungsgründe.
Zitat von: Fragender2020 am 09. September 2021, 12:44:44Tritt in diesem Fall die Grundsicherung "auf den Plan"?
und was muss ich für Hin & Her befürchten, wenn ich die Situation der ARbeitslosigkeit selber initiiert habe?
Beim JC kann eine 30% Sanktion bei einer ALG 1 Sperre möglich sein.
Zitat von: Fragender2020 am 09. September 2021, 12:44:44Das Sozialamt in meiner Stadt ist dafür bekannt, dass es sehr ungerechte, verzögterte und unrechte Entscheidungen trifft
Sozialamt ist ja noch nicht relevant oder ?

BigMama

Zitat von: CCR am 23. Oktober 2021, 19:01:43ein Viertel deines ALG1 anspruches wäre weg, mindestens 12 Wochen ohne besondere Kündigungsgründe.
Eine Sperrzeit betrifft immer den vollen Alg I Satz. Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund wird 12 Wochen gar kein Alg I ausgezahlt.
Parallel dazu wird auch das Alg II um 30 Prozent gemindert.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

CCR

Zitat von: BigMama am 23. Oktober 2021, 19:12:29
Zitat von: CCR am 23. Oktober 2021, 19:01:43ein Viertel deines ALG1 anspruches wäre weg, mindestens 12 Wochen ohne besondere Kündigungsgründe.
Eine Sperrzeit betrifft immer den vollen Alg I Satz. Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund wird 12 Wochen gar kein Alg I ausgezahlt.
Parallel dazu wird auch das Alg II um 30 Prozent gemindert.
ich schrieb ja Anspruchsdauer nicht ALG 1 Satz.
Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit vermindert sich die Anspruchsdauer außerdem mindestens um ein Viertel, also bei einer Anspruchsdauer von 32 Monaten um acht Monate. Werden Sperrzeiten von mindesten 21 Wochen verhängt, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett.
https://www.alg-i.de/sperrzeiten.html

Zitat von: BigMama am 23. Oktober 2021, 19:12:29
Zitat von: CCR am 23. Oktober 2021, 19:01:43ein Viertel deines ALG1 anspruches wäre weg, mindestens 12 Wochen ohne besondere Kündigungsgründe.
Eine Sperrzeit betrifft immer den vollen Alg I Satz. Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund wird 12 Wochen gar kein Alg I ausgezahlt.
Parallel dazu wird auch das Alg II um 30 Prozent gemindert.

+ Ersatzanspruch
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/34.html
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

CCR

#7
Zitat von: Nö am 25. Oktober 2021, 07:07:07
Zitat von: BigMama am 23. Oktober 2021, 19:12:29
Zitat von: CCR am 23. Oktober 2021, 19:01:43ein Viertel deines ALG1 anspruches wäre weg, mindestens 12 Wochen ohne besondere Kündigungsgründe.
Eine Sperrzeit betrifft immer den vollen Alg I Satz. Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund wird 12 Wochen gar kein Alg I ausgezahlt.
Parallel dazu wird auch das Alg II um 30 Prozent gemindert.

+ Ersatzanspruch
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/34.html

Als quasi-deliktischer Anspruch setzt der Ersatzanspruch nach § 34a Abs 1 Satz 1 SGB II voraus, dass ein Verhalten der in Anspruch genommenen Person im Sinne der spezifisch sozialrechtlichen Theorie der wesentlichen Bedingung ursächlich für eine rechtswidrige Leistungserbringung gewesen ist. Hier ist weder ein aktives Tun (Mitwirkung bei der Antragstellung) noch ein Unterlassen (unterlassene Sichtung der Kontoauszüge und Information des Beklagten) des Klägers als wesentlich ursächlich für die rechtswidrige Leistungserbringung gewesen. Überragende Bedeutung hatte bei wertender Betrachtung das Verhalten des Beklagten. Wie vom LSG zu Recht angenommen, hätte dieser bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Leistungsantrags die Angabe einer zweijährigen beitragspflichtigen Beschäftigung, die auf einen Anspruch auf Alg I hindeutete, wegen § 12a Abs 1 Satz 1 SGB II und § 5 Abs 3 SGB II zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt vor der endgültigen Bewilligung von Alg II weiter zu prüfen.
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_05_12_B_04_AS_66_20_R.html

Leitsätze:
1. Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 34 SGB II ist, dass die Leistungen, für die ein Ersatz geltend gemacht wird, rechtmäßig gewährt wurden, d.h. mit dem materiellen Recht in Einklang standen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, der Gesetzessystematik, einer historischen Auslegung sowie nach dem Willen des Gesetzgebers. (Rn. 28 – 32)
2. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, wenn die Leistung nicht zu gewähren war, weil der Kläger über verwertbares Vermögen verfügte. Auf die Frage, ob dem Kläger ein sozialwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann, kommt es dann nicht an. (Rn. 33)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-31450?hl=true

CCR

ein Herbeiführen iS des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB II aF nicht damit begründen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bereits durch den Abschluss des Arbeitsvertrags im Februar 2011 entfallen und deshalb durch die Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Februar 2011 neu entstanden sei. Denn für das Entfallen der Hilfebedürftigkeit kommt es nicht auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags, sondern auf den Zufluss bereiter Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts im jeweiligen Monat an (zu bereiten Mitteln zur Existenzsicherung vgl nur BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 43/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 74 RdNr 15 f; zum im SGB II maßgebenden Monatsprinzip vgl nur BSG Urteil vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 75 RdNr 27 sowie BSG Urteil vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - BSGE 117, 179 = SozR 4-4200 § 37 Nr 7, RdNr 25). Auch nach dem Vorbringen des Beklagten war indes ein Zufluss von Einkommen beim Kläger aus dem im Februar 2011 begründeten Arbeitsverhältnis erst im Folgemonat zu erwarten.
https://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/portal/t/19ke/page/bsjrsprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=10908&fromdoctodoc=yes&doc.id=KSRE140841508&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

madinksa

Wenn Du nachweislich nicht geimpft werden kannst und nicht mehr dort arbeiten möchtest, könntest Du auch versuchen, Dich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung zu einigen. Einfach kündigen wird für den Arbeitgeber schwer. Er muss zunächst einen zumutbaren Alternativ-Arbeitsplatz suchen und anbieten.

Fouxie

ZitatDich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung zu einigen

Ein Auflösungsvertrag führt nur dann zu keiner Sperre, wenn damit eine Kündigung vermieden wird, d.h. der AG muß als Begründung für den Auflösungsvertrag die Vemeidung einer Kündigung angeben.

mousekiller

Bei Eigenkündigung besprich dich erst mit deinem Arzt, ob er dir ein Attest ausstellt, dass die Arbeit dort nicht mehr zumutbar ist für dich. Das Attest reichst du gemeinsam mit der Kündigung und dem Antrag auf ALG 1 bei der Arbeitsagentur deines Wohnortes ein.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

kämpfer

Ich würde auch mit dem Arzt sprechen, ob er ggf. ein Attest ausstellt.

jordan2sheepy

kein arzt der welt stellt inzwischen mehr impfunfaehigkeitsatteste aus, das waere ja fuer die staatsanwaltschaft ne einladung zu einer praxisdurchsuchung  :lachen:
obwohl warte es geht um die masern impfung oder? dann ist das was ich gesagt habe quatsch.
waere ja wirklich praktischer dein arbeitgeber kuendigt dich.

justine1992

Zitat von: jordan2sheepy am 13. Dezember 2021, 20:46:23kein arzt der welt
Doch, denn obwohl Leute wie Du alles geben, um alles unglaubwürdig zu machen, gibt es Menschen, die WIRKLICH nicht geimpft werden KÖNNEN und auch welche, die WIRKLICH keine Maske tragen KÖNNEN.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.