Unterhaltssicherung JC

Begonnen von TG, 15. September 2021, 15:37:19

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TG

Hallo,
ist die Unterhaltssicherung des JC berechtigt, Unterhaltsforderungen zu titulieren? Ich war der Meinung, das darf nur das Familiengericht. Wie sieht es rechtlich aus?

Deadpool

Nein, natürlich kann nur das Jugendamt, das Gericht oder ein Notar titulieren. Aber das Ergebnis einer Unterhatsprüfung in Form einer Zahlungsaufforderung versenden, das geht natürlich. Und bei Nichtzahlung einen gerichtlichen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungsbescheid erwirken, geht auch.

Gibt es ein konkretes Anliegen zu der äußerst knappen Frage?

TG

Meine Frage ist beantwortet, danke.

Ja, es gibt einen konkreten Anlaß dazu, der sich aber erledigt hat, weil die Unterhaltssicherung schon gepfändet hat. Allerdings wurde der mtl. Betrag viel zu hoch angesetzt. Das EK des Vaters war flexibel. Er hatte keine Ahnung, was er hätte machen müssen und hat mich zu spät gefragt. Da war schon alles gelaufen, und er saß ohne Geld da. Dumm gelaufen, aber Lehrgeld.

Deadpool

Für eine Pfändung muss es einen Titel geben, ohne geht gar nicht. Wahrscheinlich ein gerichtliches Mahnverfahren und  anschließender Vollstreckungsbescheid, gegen den er kein Widerspruch erhoben hat, so dass es nicht ins streitigen Verfahren ging. Sieh es so: wenn korrekt gerechnet wurde, hat er Geld gespart, denn vor Gericht herrscht Anwaltszwang.

TG


Deadpool

In den meisten Fällen wirken die Unterhaltspflichtigen nicht mit. Sie stecken den Kopf in den Sand und füllen weder Unterhaltsfragebogen aus noch senden sie Unterlagen zu. Das Einkommen wird dann über § 60 SGB II beim Arbeitgeber ermittelt und dann der mögliche Unterhalt errechnet, z. B. mit WinFam. Belastungen (Fahrkosten, weitere Unterhaltspflichtige etc) können nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht bekannt sind. Wenn dann trotz Vorabmitteilung und Zahlungsaufforderung keine Reaktion erfolgt, geht es ins gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsverfahren. Wenn da, auch kein Widerspruch erfolgt, war nun wirklich genug Gelegenheit.

Und selbst mit Widerspruch im Mahnverfahren: im anschließenden streitigen Verfahren würde er seine Anwaltskosten und Gerichtskosten mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst zahlen müssen, weil er eben die Auskünfte nicht erteilt hat. Das kann unter Umständen teurer sein als das, was er an Minderung der Forderung des Jobcenters erreicht.