Widerspruch, Bestätigung Dritter nötig, was tun?ist das zulässig?

Begonnen von mystik-1, 30. September 2021, 12:01:43

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mystik-1

@Blaumeise
Im angegriffenen Leistungsbescheid steht auch nicht drin, dass ich monatlich Kontoauszüge vorlegen soll oder irgendeine andere Formulierung.

Ich bin mir nicht sicher, ob sie das überhaupt so umfassend fordern darf im Widerspruchsverfahren.
Ferner bezweifel ich fortlaufend, weil dieser Widerspruch nurden 12 Monatszeitraum betrifft, aber im 1.Monat bereits aufgehoben wurde.

Das weder Vorlage noch Schwärzungsmöglichkeit im Brief steht, habe ich zur Kenntnis genommen.

Was genau heisst Negativbescheinigung? Das kenne ich nur vom Sorgerecht

blaumeise

Zitat von: mystik-1 am 30. September 2021, 19:34:45Was genau heisst Negativbescheinigung?
Ich verstehe darunter, dass du regelmäßig nachweisen sollst, dass du kein Einkommen bekommst. Zu deinen üblichen Mitwirkungspflichten gehört aber, dass du vorhandenes Einkommen bzw. alles, was für deine Leistungen relevant ist, mitteilst und belegst. Aber eben nicht die Dinge, die gar nicht vorhanden sind. Das kann die SB m. E. nicht verlangen, sondern muss sich darauf verlassen, dass du deinen Mitwirkungspflichten nachkommst und Einkommen wie Unterhalt, der zufließt, mitteilst.

Genauso könnte sie auf die Idee kommen, dir Arbeitseinkommen zu unterstellen, das du nicht hast, und aufgrund dessen die regelmäßige Vorlage von Kontoauszügen von dir verlangen. Das ginge genauso wenig.

Einmalig einen Kontoauszug vorlegen, um zu zeigen, dass kein Unterhalt zufließt, ist okay. Aber wenn du fortlaufend die Auszüge vorlegen musst, käme das einer lückenlosen Überwachung deines Kontos gleich. Du hast ja auch noch andere Buchungen; das würde deine Privatsphäre verletzen und wäre unverhältnismäßig.

mystik-1

@Blaumeise  OK, verstehe

Im Eingangstext steht ihr letzter Brief, unkenntlich wurde nur die Anrede und Unterschrift gemacht.

Demnach reicht die vollständige Überwachung meines Kontos nicht aus.

Dem JC liegen aus den letzten Jahren über mehrere Monate lückenlose Kontoauszüge vor. Auf keinem Kontoauszug ist ein derartiges EK vorhanden.

Mein Widerspruch wurde begründet mit entsprechenden BSG Urteilen und dem Hinweis auf meine Angaben im WBA sowie, dass dem JC durch vorangegangene Widersprüche / Klagen hinreichend bekannt ist, dass dieses EK nicht vorhanden ist.

Beide (aktueller Zeitraum) Widersprüche wurden von anderen SBs bearbeitet, nun folgt wieder diese SB, bei der meine Akten ständig verschwinden.

Inwiefern ist es zulässig nun diese vielen Nachweise zu fordern, zumal sie weder für die Zukunft jetzt erfüllbar sind und teilweise nicht erbracht werden können?

blaumeise

Zitat von: mystik-1 am 01. Oktober 2021, 10:43:23Inwiefern ist es zulässig nun diese vielen Nachweise zu fordern, zumal sie weder für die Zukunft jetzt erfüllbar sind und teilweise nicht erbracht werden können?
M. E. gar nicht, denn hier sind die Grenzen deiner Mitwirkung erreicht.

mystik-1

Meine für diesen Bewilligungszeitraum lückenlos eingereichten Kontoauszüge sind nicht ausreichend.

Im Beschluss des FG steht ja nicht nur drin, dass das EK unterm Selbstbehalt liegt, sondern auch, dass das JC den Antrag (auf UH Zahlung) zurückzieht.
Dieser Beschluss interessiert die SB aber nicht

mystik-1

Widerspruch wurde als unzulässig abgelehnt mit der plötzlichen Begründung: Verfristung

Widerspruch gegen den Änderungsbescheid wurde abgelehnt mit der Begründung: unzulässig, kein Regelungsgehalt

Wie eindeutig kann eine SB demonstrieren, dass sie Leistungen vorenthalten will?  :teuflisch:

mystik-1

Die Widerspruchsbescheide hat das Jobcenter angeblich vor 2 Wochen verschickt.

Ich warte immer noch. Soviel zum Thema Zustellfiktion

Ich verstehe hier auch das Sozialgericht nicht.
In der noch anhängigen Klage wegen Verfristung muss das JC nach wie vor nichts nachweisen, obwohl keine PZU vorliegt.
Die Adresse gibt es hier doppelt, alleine das ist ein Indiz
https://www.juracademy.de/allgemeines-verwaltungsrecht/verwaltungsakt-bekanntgabe.html

Gast50147

Zitat von: mystik-1 am 26. Oktober 2021, 12:17:16In der noch anhängigen Klage wegen Verfristung muss das JC nach wie vor nichts nachweisen, obwohl keine PZU vorliegt.
Für den Zugang des Bescheides ist immer das JC beweispflichtig. Erst mit seiner Bekanntgabe wird ein VA wirksam. Das ist Gesetz.
Wenn du vor Gericht den Zugang bestreitest und das Gericht nicht darauf eingeht, kannst du mündlich oder schriftlich eine Gehörsrüge (Anhörungsrüge) machen.
Der einfachste Weg wäre aber die Übersendung einer Zweitschrift des Bescheides.

mystik-1

Der Bescheid wurde 2020 zu spät zugestellt und 2021 ebenfalls.
Das ist bei normaler Post, Pakete, DHL, UPS etc.ständig der Fall. Meine Adresse gibt es hier 2mal

Ausserhalb der 3 Tagesfiktion.
In beiden Widerspruchsbescheiden soll ICH den verspäteten Zugang nachweisen.
So hat das JC vor Gericht argumentiert.

Das JC hat meine Widersprüche in Überprüfungsantrag umgewandelt und deshalb sollen beide Klagen abgewiesen werden, laut JC
Ich sei ja nicht beschwert dadurch.

Doch, denn nun geht die Zeit ja noch länger ins Land.

Das JC geht weder auf meine Kontoauszüge noch auf meine Angaben im WBA ein.

Gast50147

Zitat von: mystik-1 am 29. Oktober 2021, 10:16:15Das JC hat meine Widersprüche in Überprüfungsantrag umgewandelt
Auf einen Widerspruch hat eigentlich ein Widerspruchsbescheid zu folgen gegen den dann Klage vor dem SG erhoben werden kann.

Zitat von: mystik-1 am 29. Oktober 2021, 10:16:15In beiden Widerspruchsbescheiden soll ICH den verspäteten Zugang nachweisen.
Lach - der Richter muss doch wissen, dass die Beweislast für den Zugang beim JC liegt, also beim Absender und nicht beim Empfänger.
Beachtet er das nicht ist eine Gehörsrüge (Anhörungsrüge) erforderlich.

mystik-1

Im Widerspruchsbescheiden in dieser Sache stehen (wie im letzten)
Wird als Überprüfungsantrag gewertet. Damit wurde nach dem Meistbegünstigungsprinzip für die WS-Führerin verfahren und dem Rechtsschutzbedürfnis wird Genüge getan.

§37 Abs.2 SGB X gilt der Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Im Bescheid wurde zutreffend auf die WS-Frist hingewiesen.
Der Bescheid wurde am (Erstelldatum) bei der Post aufgegeben und gilt folglich am 8.als bekannt gegeben.
Der Widerspruch ist erst am 11.zugestellt worden.
Es sind keine Gründe erkennbar, die das Fristversäumnis rechtfertigen und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß §67 SGG ermöglichen.

Der Bescheid war daher sachlich nicht zu überprüfen.




Wohl gemerkt, nachdem die SB aber erst etliche Unterlagen verlangte und erhielt.
Bereits in der Klage letzter BWZ gilt das Erstelldatum als Abgabe bei der Post, VOR Druckdatum.

Auch darauf ging ich in diesem WS Verfahren ein und auch in der Klage letzter BWZ. Das SG möchte aber abweisen, weil ja, siehe oben, Überprüfungsantrag ausreiche. Somit interessiert sich das SG bereits in der anhängigen Klage nicht für den Zustellnachweis seitens des JC

Gast50147

Zitat von: mystik-1 am 29. Oktober 2021, 12:53:07§37 Abs.2 SGB X gilt der Bescheid mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.
Im Bescheid wurde zutreffend auf die WS-Frist hingewiesen.
Deswegen besteht trotzdem Beweispflicht für das JC über den Zugang.
Können sie das nicht greift natürlich § 67 SGG weil du schuldlos bist.
Zitat von: mystik-1 am 29. Oktober 2021, 12:53:07Der Bescheid wurde am (Erstelldatum) bei der Post aufgegeben
Woher weißt du das? der Umschlag enthält keinen Post-Datumsstempel.

Gegen einen negativen Überprüfungsbescheid ist auch der Widerspruch zulässig und die Klage

mystik-1

Das weiss ich, weil das so als Begründung im Widerspruchsbescheid in letzter Zeit steht.
Sie nimmt es an.
Denke ich. Denn sie nimmt das Erstelldatum des Bescheides als angebliche Aufgabe bei der Post.
Unten links im Bescheid steht aber immer das Druckdatum und das ist später.

Mein Ü-Antrag ab  2019 ist abgelehnt worden, in gleicher Sache. Es wurde behauptet die Bescheide seien richtig erstellt worden. Das mag ja sein, aber das JC hat eigens Vordrucke Veränderungsmitteilungen. Sollte sich etwas ändern,  folgt in der Regel eine Neuberechnung.
Aber das JC weiss ja auch nichts mehr vom eigenen Verfahren vorm FG und behauptet ernsthaft, dass meine Kontoauszüge (simplefax) nicht da seien. Der Widerspruch soll bald enden, aber nur als Teilabhilfe. Stand vor 3 Wochen. Servicecenter meint da ist nichts in der Leistungsabteilung.

mystik-1

RFB aus dem Bewilligungsbescheid

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Gast50147

#29
Mit dieser RFB erweitert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.
Das hat das LSG unter Az.: Az.: L 13 AS 345/21 B ER festgestellt.
Grund ist der dass in deiner RFB die elektronische Übermittlung nur von RAe. erfolgen kann, diese aber allen Personen (auch dir) zur Verfügung stehen muss
Du Glücklicher!