Wohngeld und monatliche Geldgeschenke

Begonnen von Fettnäpfchen, 30. September 2021, 12:35:25

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Fettnäpfchen

 :flag:

Hallo ich frage für meine sehr gut Bekannte nach.
Sie erhält Wohngeld da der Verdienst vom Mann nicht für alle fünf reicht.

Jetzt will Ihr Opa ihr mtl. ein bißchen finanziell unter die Arme greifen und ich wurde gefragt ob das überhaupt zulässig ist.

Zulässig sicher ....
aber ich weiß nicht ob das so wie im ALG 2 Bezug ist und die Unterstützung angerechnet wird.
Oder ob eine Kontoüberprüfung bzw. Kontoauszüge bei erneutem Antrag gemacht werden.
Das sind so die Sachen die ich Ihr schon sagte und das dann unter Sozialleistungsbetrug fallen könnte was sie auf keinen Fall will.
Wie schaut das den in der Realität aus wird es angerechnet ?
Sind meine erwähnten Befürchtungen realistisch ?
gibt es da so etwas wie Freibeträge ?

und wenn nicht könnte das evtl als Geschenke für die Kinder, evtl. auch auf Ihr Sparbuch, überwiesen werden ?

Direkt in die Hand geht nicht und hinfahren wäre wahrscheinlich teurer als die Geschenksumme da es um einige hundert Kilometer handeln würde mit Rückfahrt.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gast50147

Opa kann es doch auch im versicherten Briefumschlag schicken

Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2021, 12:35:25
Oder ob eine Kontoüberprüfung bzw. Kontoauszüge bei erneutem Antrag gemacht werden.

Ich musste noch nie beim Wohngeldantrag Kontoauszüge vorlegen, höchstens nur einzelne Einkommenspositionen, die anders nicht nachzuweisen waren.

Außerdem
ZitatDie Anforderung der Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate ist grundsätzlich in folgenden Fallgruppen zulässig:

Beantragung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II), Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
Beantragung von einmaligen Beihilfen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II, § 31 Abs. 2 SGB XII.

Darüber hinaus ist die Anforderung von Kontoauszügen zum Zwecke der Klärung einer konkreten Frage zu der Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden zulässig, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt werden kann bzw. wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen. Im Einzelfall kann die Vorlage der Kontoauszüge über den Zeitraum von drei Monaten hinaus erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht auf Missbrauch von Sozialleistungen begründen. Denkbar ist dies auch im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 SGB II, § 118 SGB XII. Im Hinblick auf § 67a Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) hat der Sozialleistungsträger anzugeben, warum der Nachweis nicht mit anderen Unterlagen erbracht werden kann bzw. akzeptiert wird.
Quelle
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Zitat von: Gast50147 am 30. September 2021, 12:43:08
Opa kann es doch auch im versicherten Briefumschlag schicken
Der Gedanke kam mir auch schon aber die Bekannte verzichtet lieber als zu "beschei..en" was ja auch korrekt ist.

Zitat von: Sheherazade am 30. September 2021, 13:06:54Ich musste noch nie beim Wohngeldantrag Kontoauszüge vorlegen, höchstens nur einzelne Einkommenspositionen, die anders nicht nachzuweisen waren.

Außerdem
Ich kenne mich gar nicht aus obwohl ich bevor das mit Hartz 4 losging für ca drei Monate Wohngeld bekam,
aber von damals habe ich so gut wie alles vergessen da es mir nicht klar war das es so weitergeht wie es eben weiter gegangen ist.

Da habe ich zwei Fragen dazu:
Ist es jetzt Einkommen das angerechnet wird wenn du schreibst das du Einkommen nachweisen musstest
und
Gehört Wohngeld zu den im Zitat genannten §
und wenn nicht
liest sich für mich das so dass bei begründetem Verdacht das Amt nachforschen kann? Was ich meiner Bekannten schon sagte, ich allerdings nicht ganz sicher war.


MfG FN
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Sheherazade

Bei uns ging es damals nur um das Kindergeld, weil es keine aktuellen Bescheide gab, solange die Kinder noch unter 18 waren. Und ganz früher (vor ca. 20 Jahren) noch um Unterhalt, den meine Große vom Vater bekommen hat. Für diese Nachweise habe ich auch nur diese Positionen auf den Kontoauszügen ungeschwärzt gelassen.

Nach Geldgeschenken wurde nie gefragt, dabei haben meine Kinder früher regelmäßig Geld (auf mein Konto) überwiesen bekommen von den Großeltern. Ich nehme an, dass TE auch keine größeren Beträge meint.

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. September 2021, 13:20:39Gehört Wohngeld zu den im Zitat genannten §
Zitiert sind SGB II, SGB X und SGB XII. Wohngeld ist WoGG.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Fettnäpfchen

 :danke:

Euch und natürlich meinte ich die Bücher nicht die §  :schaem:
bin heute irgendwie neben mir

:danke: nochmals

MfG FN
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Else Kling

Beim Wohngeld sind jährlich 480,00 € von z. B. den Großeltern anrechnungsfrei (§ 14 Abs. 2 Nr. 19b WoGG). Alles was darüber ist, wird angerechnet.

Sheherazade

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Fettnäpfchen

Else Kling

Zitat von: Else Kling am 30. September 2021, 15:34:57
Beim Wohngeld sind jährlich 480,00 € von z. B. den Großeltern anrechnungsfrei (§ 14 Abs. 2 Nr. 19b WoGG). Alles was darüber ist, wird angerechnet.

Ich Danke dir auch im Namen meiner Bekannten!

Ein schönes WE
FN
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