erhaltene PKH wie ist das mit den Anwaltskosten nach Prozessende ?

Begonnen von jeschik, 17. Oktober 2021, 14:55:39

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

jeschik

Wenn ich für ein Berfungsverfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe erhalten habe und anwaltlich vertreten werde, wie ist das dann mit meinen Anwaltskosten nach Prozessende, muss hier die Beklagtenseite meine Anwaltskosten übernehmen, wenn ich die Klage gewinnen sollte ?
Also auf meinen Fall bezogen, da ich PKH erhalten habe, müsste bei einem Sieg des Verfahrens für mich, die Beklagte Sozialbehörde meine Anwaltskosten an das Sozialgericht zahlen um dort meine erhaltene/n PKH (Anwaltskosten) zu bereinigen ? 

Gibt es hier einen Gesetzestext dazu ?

Kaputt

Bei einem Sieg zahlt die  Beklagte alles, bei einem Verlust hast du wegen PKH keine eigenen RA Kosten, zahlst aber die gegnerischen Kosten-
Aber auch PKH ist zurück zu zahlen, soweit ich weiß.
Gibts aber einen Vergleich ( ists oft der Fall) werden die Kosten gequotelt.

jeschik

Zitat von: Kaputt am 17. Oktober 2021, 15:07:09Bei einem Sieg zahlt die  Beklagte alles, bei einem Verlust hast du wegen PKH keine eigenen RA Kosten, zahlst aber die gegnerischen Kosten-
Aber auch PKH ist zurück zu zahlen, soweit ich weiß.
Ja mir ist bewusst das die PKH zurück zu zahlen ist, sobald man sich wirtschaftlich verbessert muss man deswegen auch sofort das Sozialgericht informieren.
Mir gehts in erster Linie um die erhaltenen eigenen Anwaltskosten über PKH, ob das immer so bei den Sozialgerichten läuft, das bei einem Sieg durch mich immer die Beklagte Behörde meine Anwaltskosten an das Sozialgericht zurück zahlen muss?
Und wenn dem so wäre, würde für mich ja diese 4 Jahres Frist zur wirtschaftlichen überprüfung durch das SG aufgrund der PKH wegfallen oder ? 
Und ein gewonnener Prozess in zweiter Instanz würde dann auch die PKH und Anwaltskosten der ersten Instanz umfassen, die von der Beklagtenseite an das Sozialgericht zu zahlen wäre ?

Kaputt

Zitat von: jeschik am 17. Oktober 2021, 15:22:28die erhaltenen eigenen Anwaltskosten über PKH
gehen an die Landesjustizkasse woher sie als PKH auch kommen  :grins:
Zitat von: jeschik am 17. Oktober 2021, 15:22:28Und ein gewonnener Prozess in zweiter Instanz würde dann auch die PKH und Anwaltskosten der ersten Instanz umfassen,
Ja,  ist js der gleiche Prozess nur eben in der Berufung vor dem LSG

Deadpool

Zitat von: Kaputt am 17. Oktober 2021, 15:07:09Bei einem Sieg zahlt die  Beklagte alles,

Das ist so nicht korrekt, da das Gericht u. a. nach dem Veranlassungsprinzip geht. Beispiel: es wird wegen Berücksichtigung von Kfz Haftpflichtversicherung als Absetzung im SGB II geklagt. Die Rechnung des Versicherers wird aber erst im Klageverfahren eingereicht. Die Kfz Versicherung wird berücksichtigt, der Kläger gewinnt also, aber die Kosten muss er selbst tragen (bzw. die Staatskasse), da er die Klage verursacht hat.

Gast51016

In wie viel % der Fällen ist das dann so? Hätte das Sozialgericht da nicht bereits die Klage nicht zulassen dürfen, weil ja das Rechtschutzbedürfnis fehlte? Immerhin hätte er die Anrechnung auf einem einfacheren Weg erreichen können, wenn er die Belege vorgelegt hätte.

Deadpool

Die Fälle, in denen zumindest eine Kostenquote gebildet werden, sind nicht selten. Es hängt auch viel von der Qualität des, Anwaltes ab. Es gibt Anwälte, die aus Kostengründen fast jedes Verfahren vor Gericht bringen, da sie nunmal verdienen, egal, ob der Mandant siegt oder verliert.

Gast51016

Damit überhaupt PKH gewährleistet wird, muss hinreichend Aussicht auf Erfolg bestehen (§ 114 ZPO I1 i. V. m. § 73a SGG), ich bezweifle daher stark, dass Anwälte alles vor Gericht bringen können, selbst wenn die Siegchancen so gut wie ausgeschlossen sind.

jeschik

Zitat von: Gast51016 am 17. Oktober 2021, 22:44:06Damit überhaupt PKH gewährleistet wird, muss hinreichend Aussicht auf Erfolg bestehen
Genauso ist es bei mir gelaufen, die hinreichende Aussicht auf Erfolg wurde geprüft und bestätigt, sonst hätte mir das Sg im berufungsverfahren keine PKH bewilligt. Ich hoffe das man dies allgemein als gutes Zeichen für eine doch größere Chance das Verfahren zu gewinnen werten kann.


Deadpool

Zitat von: Gast51016 am 17. Oktober 2021, 22:44:06
Damit überhaupt PKH gewährleistet wird, muss hinreichend Aussicht auf Erfolg bestehen (§ 114 ZPO I1 i. V. m. § 73a SGG), ich bezweifle daher stark, dass Anwälte alles vor Gericht bringen können, selbst wenn die Siegchancen so gut wie ausgeschlossen sind.

Nun ja, wenn die Mehrzahl der Kammern mit Richtern Ü50 besetzt sind, die keinen Bock haben, ein Urteil zu schreiben, wird auch schnell mal PKH bewilligt, in der Hoffnung, der Anwalt lässt sich dann überzeugen, die Klage zurück zu nehmen, da er ja jetzt die Kohle sicher hat. So läuft es an meinem SG.