Gutachten DRV durch JC angefordert nach 6 Jahren Arbeitsunfähigkeit

Begonnen von dede, 15. Oktober 2021, 03:34:48

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BigMama

Wenn das JC Zweifel an einer AUB hat, dann kann sie einen Überprüfungsauftrag an die gesetzliche Krankenkasse schicken und diese beauftragt den MDK mit der Beurteilung ob die AUB zu recht ausgestellt wurde oder nicht.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Der Friese

Dafür hast du dann sicher den Gesetzestext? Der MDK beurteilt zwar die AUB im Hinblick auf die weiteren Zahlungen der KK nach Ablauf der Zahlung durch den AG. An der weitern Einschätzung des behandelnden Arztes über die momentane Arbeitsunfähigkeit rüttelt das meiner Kenntnis nach jedoch nicht. Gerade für die SB der JC. Auch wenn die sich manchmal für Ärzte halten.  :schaem:

Ich persönlich hatte diesen Fall, da die KK nach Monaten nicht mehr zahlen wollte. Da bekam ich auch so ein Gefälligkeitsgutachten durch dem MDK. Der Arzt "gutachtete" nur anhand der Unterlagen der KK. Ohne auch nur einen meiner Ärzte oder mich je gesehen oder gefragt zu haben, war er der Meinung, ich bin wieder so gesund, um sofort wieder arbeiten zu können. ( Eigentlich hätte ich ihm eine Grußkarte aus dem KH senden sollen, in dem ich kurz danach wochenlang lag.)  :wand: Diese MDK Gutachten sind nur dafür, die KK aus der Zahlungspflicht zu nehmen. Die alten und nächsten AUB für das JC hat diese nicht im geringsten angefochten. Das JC hat das auch nicht einmal versucht. Da die ansonsten aber auch jeden Strohhalm nutzen, nicht zahlen zu müssen, hätten die sich ja daran hängen können/müssen. Anscheinend gibt es da wohl keine Rechtsgrundlage für.  Da es für mich persönlich völlig egal war, ob KK oder JC zahlen, habe ich auch keinen Versuch unternommen, gegen das "Gutachten" in Widerspruch zu gehen. Meine Ärztin hätte den "Gutachter" vor Gericht gerne mal kennengelernt.  :smile:

BigMama

Zitat von: Der Friese am 01. Dezember 2021, 20:00:21Dafür hast du dann sicher den Gesetzestext? Der MDK beurteilt zwar die AUB im Hinblick auf die weiteren Zahlungen der KK nach Ablauf der Zahlung durch den AG. An der weitern Einschätzung des behandelnden Arztes über die momentane Arbeitsunfähigkeit rüttelt das meiner Kenntnis nach jedoch nicht. Gerade für die SB der JC. Auch wenn die sich manchmal für Ärzte halten. 
Die Einschaltung ist im Paragrafen 56 SGB II geregelt und verweist auf den entsprechenden Passus im SGB V.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
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Der Friese

Zitat von: BigMama am 01. Dezember 2021, 20:38:39
Zitat von: Der Friese am 01. Dezember 2021, 20:00:21Dafür hast du dann sicher den Gesetzestext? Der MDK beurteilt zwar die AUB im Hinblick auf die weiteren Zahlungen der KK nach Ablauf der Zahlung durch den AG. An der weitern Einschätzung des behandelnden Arztes über die momentane Arbeitsunfähigkeit rüttelt das meiner Kenntnis nach jedoch nicht. Gerade für die SB der JC. Auch wenn die sich manchmal für Ärzte halten. 
Die Einschaltung ist im Paragrafen 56 SGB II geregelt und verweist auf den entsprechenden Passus im SGB V.

Da stehen noch eine Menge andere Voraussetzungen drin, die das ganze noch mehr einschränken. Aber zuerst einmal müssen diese Dinge erfüllt sein. Ich gehe mal davon aus, dass keiner dieser Punkte auf den Arzt des TE zutreffen.  :zwinker:

(1a) 1Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder

b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

BigMama

Zitat von: Der Friese am 02. Dezember 2021, 11:59:23Da stehen noch eine Menge andere Voraussetzungen drin, die das ganze noch mehr einschränken. Aber zuerst einmal müssen diese Dinge erfüllt sein. Ich gehe mal davon aus, dass keiner dieser Punkte auf den Arzt des TE zutreffen. 
Du liegst falsch in der Annahme, dass es sich hierbei um Einschränkungen handelt, ganz im Gegenteil. Das ist lediglich eine Aufzählung in welchen Fällen ganz besonders eine Überprüfung angezeigt ist.

Wenn ein Gutachter der Rentenversicherung zu einem völlig anderen Ergebnis kommt als der Arzt, der dauerhaft krankschreibt, dann ist dies ein Grund die AUB überprüfen zu lassen. Kommt nämlich dann der MDK zum Ergebnis, dass der Arzt mit seiner Einschätzung richtig liegt und der Betroffene auch weiterhin arbeitsunfähig ist und bleibt, dann ist diese Einschätzung der Rentenversicherung mitzuteilen um das Ergebnis der Begutachtung überprüfen zu lassen.
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Flip

Zitat von: Der Friese am 02. Dezember 2021, 11:59:23Ich gehe mal davon aus, dass keiner dieser Punkte auf den Arzt des TE zutreffen.

Was die Formulierung "insbesondere" bedeutet, ist dir aber klar? Ich lasse es dir mal von Prof. Dr. Thomas Voelzke erklären:


Die Einschaltung des medizinischen Dienstes erfordert das Vorliegen von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Leistungsberechtigten. Unter welchen Voraussetzungen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit erhoben werden können, ergibt sich wegen des Verweises auf § 275 Abs. 1a SGB V unmittelbar aus dieser Vorschrift. Nach Satz 1 kommen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere unter zwei Voraussetzungen in Betracht: Der in § 275 Abs. 1a Satz 1 Buchst. a SGB V geregelte Hauptfall greift ein, wenn der Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig ist oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt. Die Voraussetzungen der zweiten Variante, wonach Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sind, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der ausgestellten Bescheinigungen auffällig geworden ist (§ 275 Abs. 1a Satz 1 Buchst. b SGB V), werden für den Träger der Grundsicherung nur ausnahmsweise feststellbar sein. Die Aufzählung in § 275 Abs. 1a Satz 1 SGB V ist nicht abschließend.
(Prof. Dr. Thomas Voelzke in: Hauck/Noftz SGB II, § 56 Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit, Rn. 38)

Der Friese

Die beiden Dinge sind doch unstrittig. Nur was kommt nach insbesondere noch zur Anwendung? Und natürlich wird der behandelnde Arzt da in Erklärungsnöte kommen. Das sind aber doch ehr die berühmten "Gefälligkeiten". Das wird hoffentlich beim TE nicht der Fall sein.

Und nun mal konkret, als kleines erfundenes Beispiel. Ein JC "Kunde" leidet unter dauerhaften Beeinträchtigung und ständigen Schmerzen. Er ist wirklich AU. Seine Fach- und Hausärzte schreiben ihn daraufhin ständig AU. Nun schaltet ihr als JC den MDK ein, der sagt nach Aktenlage: Der "Kunde" ist nicht AU. Die Ärzte bescheinigen das trotzdem weiterhin. Ihr schickt einen Vermittlungsvorschlag, auf den sich der "Kunde" nicht bewirbt, da er AU ist und weiß, dass er es weiterhin bleibt. Nun sprecht ihr eine Sanktion aus. Diese Urteile müssen ja haufenweise zu finden sein.

BigMama

Zitat von: Der Friese am 02. Dezember 2021, 17:10:10Ihr schickt einen Vermittlungsvorschlag,
Wer ist ihr? Eine Privatperson kann keinen VV versenden.
Zitat von: Der Friese am 02. Dezember 2021, 17:10:10Nun schaltet ihr als JC den MDK ein, der sagt nach Aktenlage: Der "Kunde" ist nicht AU. Die Ärzte bescheinigen das trotzdem weiterhin.
Sollte der MDK zu diesem Ergebnis kommen, dann teilt er auch mit ab wann die AUB keine Gültigkeit mehr hat. Dieses Ergebnis muss dem Betroffenen bekanntgegeben werden und dann kann der AV im Rahmen der vorliegenden Einschränkungen zumutbare VV erstellen. Bewirbt sich der Leistungsbezieher dann nicht auf diesen VV obwohl er zumutbar ist und die Rechtsfolgenbelehrung vollständig und fehlerfrei war, wird er angehört hierzu und wenn keine wichtigen Gründe vorgebracht werden und kein Härtefall vorliegt kann eine Sanktion in Höhe von 30 % erfolgen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Flip

Zitat von: Der Friese am 02. Dezember 2021, 17:10:10Die Ärzte bescheinigen das trotzdem weiterhin.

Schlauerweise natürlich mit einem neuen ICD Code. Und damit hat es sich, denn dann geht das Spiel von vorne los und nix Sanktion. Deswegen findest du dazu nichts. Das lohnt nämlich nicht mit dem MDK, der jedesmal bezahlt werden muss.

hotwert

Als ich noch Krankengeld bekam hat der MDK zwei mal sogar bei mir angerufen und gefragt warum ich nicht arbeiten gehe.

Und zwei mal hab ich gesagt ich rede über meine Krankheiten nur mit meinem Arzt, und nicht mit irgendwenn am Telefon den ich nichtmal kenne.
Passiert ist bei mir nie was.

Ich kenne aber zwei Fälle von meiner alten Arbeit wo nach Aktenlage entschieden wurde das derjenige wieder arbeiten kann. Die bekamen einen Brief das die Krankengeldzahlung eingestellt wird.
Wenn man da keinen Arzt hat der sich für einen einsetzt ist man echt arm dran.

Das ganze "Aktenlage entschieden" ist für mich einfach nur eine Frechheit.
Eine Krankenmeldung bei der einen der Arzt nichtmal sieht ist ungültig laut Gerichtsurteil. Also von Seiten wie au-schein.de es wurde geurteilt das man zumindest persönlichen oder telefonischen Kontakt gehabt haben muss.
Aber die dürfen ohne persönlichen Kontakt eine AU als ungültig erklären ...