Muss man zum Gespräch mit der SB, obwohl man sich selbstständig gemacht hat?

Begonnen von Schneeglöckchen, 17. Oktober 2021, 23:42:52

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Schneeglöckchen

Hallo Zusammen,

Ich benötige bitte mal Hilfe (oder einfach eine Erklärung  :scratch) zu folgendem Sachverhalt.
Wir beziehen ALG II (Bedarfsgemeinschaft). Mein Mann hatte unserer SB gegenüber bereits mal angedeutet, dass er sich voraussichtlich selbstständig machen möchte und dann entsprechend ein Gewerbe anmelden würde. Dies kurz vorab.

Es kam dann ein Schreiben für ihn, wo er zu einem Termin im JC mit unserer SB geladen wurde, um die berufliche Situation zu besprechen.
Diesen Termin mussten wir absagen wegen Krankheit (eine AU ging ans JC und auch eine Info direkt an die SB).

Mittlerweile hat er das Gewerbe angemeldet und dies auch dem JC (der Leistungsabteilung) als auch der SB mitgeteilt (mit entsprechenden Unterlagen). Also der Wille selbst Geld zu verdienen ist durchaus gegeben.
Jetzt hat ihn die SB erneut eingeladen zum Termin, um wieder die berufliche Situation zu besprechen.  :weisnich:

Ich dachte bisher immer, das die SB zuständig sei bei der Jobvermittlung für den LE. Da der LE aber nun ein Gewerbe angemeldet hat und durchaus gewillt ist zu arbeiten und Geld zu verdienen als Selbständiger, das dann nunmehr nur noch die Leistungsabteilung für den LE zuständig sei.
Und eben nicht mehr die SB, da sie ihm ja keine Jobs mehr vermitteln muss.

Aber warum dann jetzt wieder dieser neue Termin? Zweifelt sie seine AU an?
Er leidet unter immer wiederkehrenden Rückenschmerzen, was auch vom Arzt bescheinigt ist und auch der SB bekannt ist.

Muss er überhaupt hin zu diesem Termin oder kann er ihn umgehen? Wie gesagt, der Plan sich selbstständig zu machen steht bzw. wurde bereits in die Wege geleitet.  :cool:
Also für mich macht das gerade keinen Sinn.  :weisnich:  Aber vielleicht entgeht mir dabei gerade irgendwas...

Gast51016

Solange er von ALG2 abhängig ist, muss er hin (§ 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 59 SGB II). Ansonsten wird ihm der Regelsatz um 10% gekürzt § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II, außer er hat einen wichtigen Grund wie Krankheit (Satz 2).

Schneeglöckchen

Danke, also laut § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 59 SGB II muss er hingehen, solange er irgendwas vom JC bezieht.
Aber kann mir jemand den Sinn dahinter erklären? Ein Gespräch mit der SB dient der Jobvermittlung bzw. allem was damit zu tun hat. Oder?  :scratch:
Aber wenn man nun doch genau damit begonnen hat, warum dann dieses Gespräch? Sie kann ihm doch keinen Job vermitteln oder darüber reden, wenn er doch genau das nicht braucht, da er sich jetzt auf sein Vorhaben konzentriert??

Zu dem Punkt mit der Krankmeldung habe ich auch noch eine Frage.
Im ersten Schreiben stand wenn man den Termin nicht wahrnehmen kann, würde man ein Attest vom Arzt benötigen. Soweit so gut.
Im zweiten Schreiben steht nun drin, das eine AU nicht ausreichen würde. Krank zu sein würde nicht gleich bedeuten man könne dem Meldetermin nicht nachkommen. In diesem Fall würde man vom Arzt eine schriftliche Bescheinigung benötigen, in der ausdrücklich stehen würde, das der LE den Termin im JC nicht wahrnehmen kann.

Ist es nicht normal, wenn man krank ist, sich eine AU vom Arzt zu holen und diese beim JC vorzulegen? Was soll dann also dieser ,,neue" Hinweis??  :schock:

crazy

Ein SB ist kein Jobvermittler!
Dein Mann hat ein Gewerbe angemeldet und Unterlagen eingeschickt.
Mit dem SB bespricht er ganz einfach nun, wie er sich das in Zukunft vorstellt. Selbständigkeit ausbauen und in 6 Monaten so viel einnehmen. dass er dem JC Lebewohl sagen kann. Das ist ja das Ziel  durch Arbeit sich selbst und die Familie ernähren.
Ein Gewerbe anmelden reicht dazu nicht aus. Das kann jeder -es muss auch was bei rumkommen.
Das JC ist kein Sponsor von Hobbies die nur dazu dienen sollen, sich vor Maßnahmen und Bewerbungen irgendwie zu drücken.

Eine AU vom Arzt bekimmt man wenn man krank ist. Wenn dein Mann also wirklich krank ist dann holt er sich eine AU. Dass man als Selbständiger wegen Erkrankung nicht arbeiten kann ist immer fatal. Daher -Selbständige sind erst krank, wenn sie nicht mehr aus dem Bett raus kommen und nicht schon wenn es in der Nase kribbelt. Ist wie mit Elternteilen. Wann ist ein Elternteil krank, wenn es Kinder zu versorgen hat? Nur, wenn es unmöglich ist das Bett zu verlassen und selbst dann krabbelt man noch raus, um Frühstück zu machen, Fläschen zu geben und Windeln zu wechseln.

Gast51016

Zitat von: Schneeglöckchen am 18. Oktober 2021, 08:23:11
Zu dem Punkt mit der Krankmeldung habe ich auch noch eine Frage.
Im ersten Schreiben stand wenn man den Termin nicht wahrnehmen kann, würde man ein Attest vom Arzt benötigen. Soweit so gut.
Im zweiten Schreiben steht nun drin, das eine AU nicht ausreichen würde. Krank zu sein würde nicht gleich bedeuten man könne dem Meldetermin nicht nachkommen. In diesem Fall würde man vom Arzt eine schriftliche Bescheinigung benötigen, in der ausdrücklich stehen würde, das der LE den Termin im JC nicht wahrnehmen kann.

Das können sie leider auch machen, kannst Du auf gegen-hartz.de nachlesen:

Zitat
Eigentlich müssten man annehmen, dass eine AU-Bescheinigung ausreichen würde, wenn ein Pflichttermin nicht wahrgenommen werden kann. Doch die Behörden gehen dazu immer häufger über, auch eine sogenannte "Reiseunfähigkeitsbescheiningung" oder auch ",,Wegeunfähigkeitsbescheinigung" durch den behandelnden Arzt zu verlangen.

Sollte das Jobcenter ein solches Attest verlangen, sollten die Kosten hierfür dem Jobcenter in Rechnung gestellt werden. In einigen Fällen gehen die Behörden sogar einen Schritt weiter und fordern ein Gutachten vom medizinischen Dienst an, weil der Sachbearbeiter nicht glaubt, dass man wirklich krank ist. Das ist allerdings seltener und wird nur in Ausnahmefällen verlangt.

Dir muss also Reiseunfähigkeit attestiert werden, wenn dein Mann so krank ist, kann er sich ein solches Attest ausstellen lassen und das Jobcenter muss die Kosten tragen. Wenn er das aber nicht ist muss er wohl oder übel hin, außer ihr nehmt die Sanktionen in Kauf....


crazy

NS:
Wenn dein Mann auf Grund seiner Berufstätigkeit den Termin zu der vorgegebenen Uhrzeit nicht wahrnehmen kann, kann er dies mitteilen und einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit vorschlagen.

Fettnäpfchen

Zitat von: crazy am 18. Oktober 2021, 09:15:28Wenn dein Mann auf Grund seiner Berufstätigkeit den Termin zu der vorgegebenen Uhrzeit nicht wahrnehmen kann, kann er dies mitteilen und einen Termin außerhalb seiner Arbeitszeit vorschlagen.
:ok:
und dazu
Zitat von: Gast51016 am 18. Oktober 2021, 09:03:39kann er sich ein solches Attest ausstellen lassen und das Jobcenter muss die Kosten tragen. Wenn er das aber nicht ist muss er wohl oder übel hin, außer ihr nehmt die Sanktionen in Kauf....
Das sollte aber vorher beantragt werden denn sonst hat er erstens sehr wahrscheinlich höhere Attestkosten und zweitens als das JC bezahlt die haben da nämlich Sätze an denen sich orientiert wird. und was die Forderung nach einer Bescheinigung angeht s. Anhang

MfG FN

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Schneeglöckchen

Danke für eure hilfreichen Antworten.
Mir ging es mehr um das grundsätzliche Prinzip, da mir manche Dinge manchmal einfach nicht schlüssig erscheinen oder ich den Sinn dahinter verstehe. Erscheint dann vielmehr als reine Willkür.

Muss das mit dieser WUB in der Eingliederungsvereinbarung drinstehen? Habe beim googeln widersprüchliche Aussagen dazu entdeckt.  :help:

Filip2610

Schneeglöckchen man kann seinen Arzt fragen, ob der einem dieses spezielle Attest mit der Wegeunfähigkeitsbescheinigung ausstellt. Und dann kann man das einfach einreichen.

Fettnäpfchen

Schneeglöckchen

Zitat von: Schneeglöckchen am 19. Oktober 2021, 18:07:58Muss das mit dieser WUB in der Eingliederungsvereinbarung drinstehen? Habe beim googeln widersprüchliche Aussagen dazu entdeckt.  :help:
Nein und wenn dann unterschreibt man so eine EinV nicht sonder verhandelt diese nach.
Das wäre ja schon je nach Formulierung eine pauschale Anforderung einer WUB.

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