Mieterhöhung bei Kostenbeteiligungsvereinbarung

Begonnen von Marie92, 13. Oktober 2021, 14:29:57

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Marie92

Hallo,

ich habe seit dem Jahr 2009 eine Kostenbeteiligungsvereinbarung mit meiner Mutter. Die KBV wurde zu letzt im Jahr 2014 erneuert und um 20 Euro erhöht. Aufgrund der immer mehr steigenenden Preisen von Heizöl, Wasser, Abfall usw ... hat meiner Mutter darum gebeten, dass man die KBV mal wieder etwas anpassen müsste. Ich schätze nach ca. 7 Jahren sollte dies beim JC eigentlich auch kein Problem darstellen.

Muss ich das zuerst mit dem JC absprechen und genehmigen lassen, oder kann ich mit meiner Mutter die KBV um 50 Euro erhöhen? In anbetracht der immer mehr steigenenden Preisen und das es in den letzten 7 Jahren keine erhöhung gab, habe ich mit meiner Mutter auf 50 Euro ausgehandelt. Wie wäre jetzt mein weiterers Vorgehen? Eine Verändungsmitteiung an das JC oder was muss ich machen?

lieben gruß



 

Brawndo

Genau, Veränderungsmitteilung mit Kopie der neuen Kostenbeteiligungsvereinbarung einreichen.

Fettnäpfchen

Marie92

Zitat von: Marie92 am 13. Oktober 2021, 14:29:57Die KBV wurde zu letzt im Jahr 2014 erneuert und um 20 Euro erhöht.
Wenn das ging dann ist es also keine Pauschalmiete, allerdings solltet Ihr bedenken das ein zu hohe Forderung auch durch das Gesetz gedeckelt ist.
Ein Vermieter kann ja nicht um eine x beliebige Summe erhöhen sonst kann man dagegen vorgehen und so wird das JC die Erhöhung betrachten. Nebenbei die Angemessenheitsgrenze sollte auch nicht überschritten werden.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Yavanna

Auch wenn es bei einer KBV um Pauschalbeträge geht, könntet ihr als Nachweis bzgl Kostenerhöhung mal die ein oder Rechnung beilegen

Marie92

Hallo, also von der Angemessenheitsgrenze sind wir weit entfernt. Es sind im Moment 190 Euro für 2 Zimmer, mitbenutzung von Küche und Bad und Waschmaschine usw. Das Haus ist Bj 1970, nicht isoliert und die Zentral Heizung aus den 90igern. Die billigste 1 oder 2 Zimmer (bis 50m²) Wohnungen hier fangen laut Internet bei ca. 290 Euro Kalt an. Die 2 Zimmer von mir haben ca. zusammen 40m². Heizöl haben wir im Frühjahr 2500 Liter und jetzt nochmal 2500 Liter bestellt. Das ganze geht durch 2 ... und wir heizen echt sparsam. Der Winter 2020 war lang und kalt, wie  früher mit dem unterschied das früher der Liter Heizöl um ein vielfaches günstiger war als heute. Abfall und Wasser / Abwasser ist seit 2014 nochmal einiges teuerer geworden usw...

Also ich denke wenn man von 190 auf 240 erhöht sollte das doch noch gut im Rahmen sein. Meine Mutter ist in Rente und bekommt nicht so viel. Als sie noch arbeiten war, hatte Sie ein Auge zugedrückt und auf eine erhöhung verzichtet. Aber bei ihrer mickrigen Rente ist das jetzt nicht mehr so drin. Das will ich dem JC aber nicht unbedingt so mitteilen, sonst machen die da wieder einen Zufluss oder so was daraus unter umständen ...

Fettnäpfchen

Marie92

Nun meine Gedanken diesbezüglich habe ich mitgeteilt. Keiner weiß vorab wie das JC/SB reagiert.

Vllt könnte man genaueres schreiben wenn man wüsste was in der KBV zu Mietpreisanpassung oder ähnlich formuliertes steht. Evtl. anonymisiert einstellen.

Zitat von: Marie92 am 13. Oktober 2021, 18:05:02Aber bei ihrer mickrigen Rente ist das jetzt nicht mehr so drin. Das will ich dem JC aber nicht unbedingt so mitteilen, sonst machen die da wieder einen Zufluss oder so was daraus unter umständen ...
Das verstehe ich nicht wirklich aber das JC hat da nichts zu berechnen was deine Mutter angeht. Und U25 wirst du kaum sein?

MfG FN
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Marie92

Zitat von: Fettnäpfchen am 14. Oktober 2021, 14:25:13Das verstehe ich nicht wirklich aber das JC hat da nichts zu berechnen was deine Mutter angeht. Und U25 wirst du kaum sein?

Hallo, nun ja, es ist doch so, sobald man was geschenkt bekommt oder so was in der Art, dann wird das einem doch angerechnet. Und da meine Mutter bisher auf eine erhöhung verzichtet hatte bzw. mir das dann quasi geschenkt hat, kann das JC daraus doch bestimmt einen Zufluss oder ähnliches draus sticken, oder wäre dem nicht so?

Sheherazade

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Marie92

Okay, gut.

Anbei der KBV .. Anonym

Zitat1. Der Dauergast darf alle Räume der Wohnung betreten und nutzen, mit Ausnahme des Schlafzimmers von [Zensiert]

2. Der Dauergast erhält die ihr zugewiesenen zwei Zimmer, neben der Küche als eigenen Wohn- und Schlafbereich. Der Mieter respektiert die Privatsphäre des Dauergastes und betritt diesen Raum nur nach vorheriger Genehmigung durch den Dauergast oder in Notfällen.

3. Der Briefkasten wird gemeinsam genutzt, der Mieter bringt dazu den Namen des Dauergastes sichtbar daran an.

4. Der Mieter überlässt dem Dauergast jeweils einen Haustür-, Briefkasten- und Wohnungsschlüssel. Bei Verlust dieser Schlüssel haftet der Dauergast für alle dadurch entstehenden Kosten.

5. Der Dauergast zahlt, für die Nutzung der Räume des Mieters, diesem eine Kostenbeteiligung an seinen lt. Mietvertrag zu zahlenden Unterkunftskosten, in Höhe von monatlich 190€ als Pauschale. Damit sind auch alle entstehenden Betriebskosten abgegolten, eine Abrechnung der Verbräuche erfolgt mangels Erfassungsmöglichkeit nicht.

6. Für Beschädigungen an der Wohnung und dem darin befindlichen Eigentum des Mieters und Dauergastes haftet der jeweilige Verursacher.

7. Der Dauergast verpflichtet sich zur Einhaltung der Hausordnung des Vermieters der Wohnung.

8. Dieser Vertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Dazu reicht die Willenserklärung. Der Auszug des Dauergastes oder die Hinausweisung desselben durch den Mieter aus der Wohnung steht der Kündigung gleich.

9. Im Fall der Kündigung hat der Dauergast sein Eigentum unverzüglich aus der Wohnung des Mieters zu entfernen, die nach 4. erhaltenen Schlüssel dem Mieter zurück zu geben und seinen unter 2. genannten Raum in dem optischen Zustand zu verlassen, wie er ihn bezogen hat. Letzteres schließt alle dazu erforderliche Tapezier- und Malerarbeiten sowie Schönheitsreparaturen ein.

10. Der Vertrag gilt ab xx.xx.2013 bis auf unbestimmte Zeit.



Und die Betriebskosten haben seit 2013/2014 zugenommen. Das wir sicherlich nicht nur hier so der Fall sein.

Fettnäpfchen

Marie92

Da in der KbV keine Regelung zur Anpassung vorhanden ist hilft eigentlich nur eine solche Anpassung schriftlich festzusetzen und (dem MV) der KbV als Aktualisierung zuzuweisen.

Hat ja nach deiner Aussage schon mal geklappt.
Zitat von: Marie92 am 13. Oktober 2021, 14:29:57Die KBV wurde zu letzt im Jahr 2014 erneuert und um 20 Euro erhöht.

MfG FN
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
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