Teilweise Entziehung von Leistungen – Gesundheitsfragebogen/Schweigepflichtentbi

Begonnen von Filip2610, 25. Oktober 2021, 14:52:23

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Der Friese

Zitat von: Filip2610 am 19. August 2021, 13:19:15
Das Jobcenter hat meinem Widerspruch (Text von Ottokar, siehe oben) vollumfänglich entsprochen. Ein gesonderter Bescheid gehe mir zu. Ich gehe davon aus, dass das fehlende August-Geld bald auf meinem Konto ist (oder schon ist). Der frühere Anwalt hatte keine Anwaltszulassung mehr, ich habe den Widerspruch daher selbst eingereicht, Änderungsvorschläge hatte er nicht mehr. Herzlichen Dank für die hier erhaltene Hilfe!  :sehrgut:

Irgendwie noch gar nicht soooo lange her. Das mit deinem angeblichen Anwalt ist auch nur aus den Fingern gesogen. Du hoffst hier auf die ultimative Lösung für deinen Traum davon, dass andere dir deinen angenehmen, leistungslosen Lebenswandel finanzieren. Das ist kein Menschenrecht. Punkt. Egal was du dir hier zusammenphantasierst.

Filip2610

"Irgendwie noch gar nicht soooo lange her. Das mit deinem angeblichen Anwalt ist auch nur aus den Fingern gesogen."

Alles, was ich hier über den Anwalt und über das Jobcenter geschrieben habe, ist zu 100 Prozent wahr. Bitte unterlasse solche falschen und bösartigen Unterstellungen. 

Kaputt

https://www.bundestag.de/resource/blob/405666/b838f41a2e95d295e93233b0c6b43066/wd-6-073-15-pdf-data.pdf

Der Antragsteller muss darauf hingewiesen werden, dass sowohl das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens als auch die Entbindung von der Schweigepflicht eine Mitwirkungspflicht nach § 60
Abs. 1 Nr. 1 SGB I darstellt, sofern der Antragsteller gesundheitliche Einschränkungen für die
Vermittlung geltend macht, und bei Nicht-Ausfüllen bzw. Nichterteilung ohne wichtigen Grund
Nachteile (Versagung oder Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I) entstehen können

BigMama

Zitat von: Kaputt am 26. Oktober 2021, 10:48:32Der Antragsteller muss darauf hingewiesen werden, dass sowohl das Ausfüllen des Gesundheitsfragebogens als auch die Entbindung von der Schweigepflicht eine Mitwirkungspflicht nach § 60
Abs. 1 Nr. 1 SGB I darstellt, sofern der Antragsteller gesundheitliche Einschränkungen für die
Vermittlung geltend macht, und bei Nicht-Ausfüllen bzw. Nichterteilung ohne wichtigen Grund
Nachteile (Versagung oder Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I) entstehen können
Das ist mit Schreiben vom 16.09.2021 erfolgt.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Meph1977

Auch das ändert nichts daran das gegenüber dem Jobcenter keine Mitwirkungspflicht besteht sondern gegenüber dem ärztlichen Dienst. Nur der kann entscheiden ob er die fraglichen Daten brauch oder nicht.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Fettnäpfchen

 :flag:

Wenn ich ein SB wäre würde mir das fett markierte reichen! besonders das unterstrichene!
Zitat von: Filip2610 am 25. Oktober 2021, 14:52:23,,ich bin gesundheitlich zu dem gesamten von Ihnen geforderten Untersuchungsprozess nicht in der Lage, nicht zum Untersuchungsgespräch, nicht zur Abgabe der Schweigepflichterklärung und nicht zum Ausfüllen des Fragebogens. Wenn Sie hierfür eine Bestätigung meines Arztes benötigen, lassen Sie mich dies bitte einfach kurz wissen."

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gast50147

Zitat von: Kaputt am 26. Oktober 2021, 10:48:32ohne wichtigen Grund
Nachteile (Versagung oder Entziehung der Leistung nach § 66 SGB I) entstehen können
Wenn das JC bei Nichtmitwirkung die Leistungen entziehen kann, besteht auch gegenüber dem JC eine Mitwirkungspflicht.
Der äD ist nur Erfüllungsgehilfe des JC

Meph1977

Zitat von: Gast50147 am 26. Oktober 2021, 16:55:05
Wenn das JC bei Nichtmitwirkung die Leistungen entziehen kann, besteht auch gegenüber dem JC eine Mitwirkungspflicht.
Der äD ist nur Erfüllungsgehilfe des JC

Das ist völliger Unsinn. Die Mitwirkungspflicht besteht einzig und alleine gegenüber dem ärztlichen Dienst der noch gar nicht eingeschaltet wurde. Weder der Gesundheitsfragebogen noch die Schweigepflichtentbindungen sind zur Einschaltung des ärztlichen Dienstes erforderlich. Sie werden erst im weiteren Verlauf von diesem benötigt.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Gast50147

Zitat von: Meph1977 am 26. Oktober 2021, 17:00:29Das ist völliger Unsinn. Die Mitwirkungspflicht besteht einzig und alleine gegenüber dem ärztlichen Dienst
Bin nur froh darüber dass du so gescheit bist!
Gegenüber dem Arzt muss der Proband weder etwas sagen noch aktiv an einer Untersuchung mitwirken.
Das JC ist "Vertragspartner" (Geldgeber) und dem gegenüber besteht Mitwirkungspflicht, nicht aber gegenüber eines Erfüllungsgehilfen.
Deine Realität ist nicht die gesetzliche Realität :mocking:

Kopfbahnhof

Zitat von: Meph1977 am 26. Oktober 2021, 17:00:29Die Mitwirkungspflicht besteht einzig und alleine gegenüber dem ärztlichen Dienst
Genau so ist es die SB kann gar nichts Beurteilen, was die Erwerbsfähigkeit angeht.
Wenn doch ist irgendwas dann aber ganz seltsam.

@TE
Sollte das JC mit der Sanktion Ernst machen, musst du in Widerspruch gehen.
Allerdings musst du schon dazu bereit sein, mit dem ÄD zusammen zu Arbeiten. (gehört klar zu deiner Mitwirkungspflicht)
Wie sonst soll das JC die Erwerbsfähigkeit feststellen können?

Gast50147

TE braucht in jedem Fall einen so genannten "wichtigen Grund" um den äD zu verhindern und den hat er bis dato noch nicht.

Filip2610

Herzlichen Dank für die bisherige Hilfe! Insbesondere die Zeilen von Meph1977 sind glaube ich wieder sehr hilfreich. Habe den Widerspruch formuliert, werde ihn wohl in den nächsten Tagen an das Jobcenter faxen und bin zwar nicht sicher, aber eindeutig optimistisch, dass das Jobcenter wiederum den Bescheid zurücknimmt. Mal gucken, ob/wann ich mich auch an das Sozialgericht wende. Werde euch hier wieder updaten. Nochmals herzlichen Dank für die tolle Hilfe.


Gast50147

Warten wir einfach ab was passiert  :grins:
Mit der Begründung kann ein Erfolg gar nicht eintreten.
.... "ich bin gesundheitlich zu dem gesamten von Ihnen geforderten Untersuchungsprozess nicht in der Lage, nicht zum Untersuchungsgespräch, nicht zur Abgabe der Schweigepflichterklärung und nicht zum Ausfüllen des Fragebogens. Wenn Sie hierfür eine Bestätigung meines Arztes benötigen, lassen Sie mich dies bitte einfach kurz wissen.

Und ich bin überzeugt davon dass sein Hausarzt ein solches Attest nicht ausstellt.
TE ist praktisch nur in der Lage den WBA auszufüllen, sein Geld von der Bank zu holen und Lebensmittel einzukaufen. Dann mal gutes Gelingen :heul:

Simone-

"ich bin gesundheitlich zu dem gesamten von Ihnen geforderten Untersuchungsprozess nicht in der Lage, nicht zum Untersuchungsgespräch, nicht zur Abgabe der Schweigepflichterklärung und nicht zum Ausfüllen des Fragebogens. Wenn Sie hierfür eine Bestätigung meines Arztes benötigen, lassen Sie mich dies bitte einfach kurz wissen.

Zitat von: Gast50147 am 27. Oktober 2021, 10:53:37
Und ich bin überzeugt davon dass sein Hausarzt ein solches Attest nicht ausstellt.
Er hat geschrieben "Arzt" nicht Hausarzt. Wenn ein Arzt (welcher auch immer) das so ausstellt, dann ist es doch gut - fürs erste.

Also lieber TE - früher oder später wirst du ebenjene ärztliche Bestätigung brauchen...
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Gast50147

Zitat von: Simone- am 27. Oktober 2021, 13:42:25
Also lieber TE - früher oder später wirst du ebenjene ärztliche Bestätigung brauchen...
Und was passiert dann wenn ein Arzt eine solche Bestätigung schreibt, was ich persönlich nicht glaube.
Meinst dann ist TE für lange Zeit verschont vor dem äD?  :sad: