Berechnung Anwaltsgebühren Sozialgerichte

Begonnen von jeschik, 29. November 2021, 01:02:10

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jeschik

Für Anwaltsgebühren die bei Sozialgerichtsprozessen enstehen, finde ich nur sehr weit auseinander liegende Gebührenangaben, wo wohl dann häufig ein Mittelwert von anfällt. Kann man solche anfallenden Gebühren nicht genauer eingrenzen ?

großmädle

Anwälte rechnen

A nach RVG ab

und

B was mit dem Mandanten vereinbart wurde

Insoweit läßt sich diese Frage nicht beantworten

jeschik

in einem zivilprozess wo nach rvg abgerechnet wird und ein streitwert als berechnungsgrundlage vorhanden ist, kann man sehr genau ausrechnen was für gebühren anfallen.ob man das für sozialgerichte auch einfach und genau ausrechnen kann, ist die frage. beim sozialgericht wird dann auch nach rvg abgerechnet, wenn es keine spezielle vereinbarung zu kosten gab ?

Maunzi

Das lässt sich nicht fix festlegen, alles was ich finde (mit dem Vermerk, dass die Preise ab 01.01.2021 gestiegen sind) sind Dokumente und Erklärungen die jeweils eine Spanne angeben. Es müsste wohl mit dem Anwalt vorab geklärt werden, wurde nichts geklärt hat der Mandant wohl Pech gehabt und muss das hinnehmen, was der Anwalt verlangt.

https://www.rawenzel.de/files/rawenzel.de/dokumente/downloads/sozialrechtliche-gebuehren.pdf das zeigt recht gut die Spannen (scheinen die alten Gebühren von vor 2021 zu sein) auf, welche für die verschiedenen Terminarten verlangt werden können.

https://rechtsanwalt-schiller.com/2015/01/14/aufklaerungspflicht-fuer-anwaelte/ Hier kann man nachlesen, dass es keine generelle Aufklärungspflicht über die Gebührenhöhe gibt, jedoch eine Ausnahmemöglichkeit besteht (weiter unten im Text).
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

mousekiller

Ich kenne es so, dass die Anwälte bei Prozesskostenhilfe in Sozialverfahren vorab als Pauschale 380,80 € brutto abrechnen, um ihre Kosten zu decken (war allerdings vor 2021).

Nach dem Prozessende werden dann noch einmal - je nach festgesetztem Streitwert ein ähnlich hoher Betrag fällig. Es kommt dabei jedoch auf die Art der Verhandlung und den Ausgang an. Bei einem ausschließlich schriftlichen Verfahren mit Urteil ist der Betrag noch recht niedrig. Kommt jedoch eine mündliche Verhandlung zustande, fällt für die Verhandlung eine Gebühr an. Gleiches gilt für einen Vergleich. Meistens werden hierzu Mittelgebühren (1,3) angesetzt. Mittelgebühren deshalb, weil die Quote zwischen 0,5 und 2,0 - je nach Schwierigkeit des Verfahrens - liegen kann.
Alle verrückt hier! Komm, Einhorn, wir gehen...

Nirvana

Zitat von: jeschik am 29. November 2021, 01:31:26
ob man das für sozialgerichte auch einfach und genau ausrechnen kann, ist die frage. beim sozialgericht wird dann auch nach rvg abgerechnet, wenn es keine spezielle vereinbarung zu kosten gab ?
Die "Betragsrahmengebühren" in Sozialsachen richten sich zwar auch nach dem RVG, werden aber nach einem komplizierteren System bemessen. Insofern, nein, die zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren lassen sich nicht einfach und genau ausrechnen.

Flip

Orientierung sollte aber die Schwellengebühr Widerspruch ( VV 2302) bzw. die Mittelgebühr Klage (VV 3102) bieten. Hinzu kommen Gebührenerhöhungen wegen Mandantenmehrheit, Post- und Telekommunikationspauschale (20% der Geschäftsgebühr, max. 20 Euro), evtl. Termins- und Einigungsgebühren.

Und natürlich sind auch die Kosten angreifbar, es gibt hierzu von der Rechtsprechung entwickelte Bemessungskriterien wie Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung für den Mandanten, Einkommensverhältnisse des Mandanten und Haftungsrisiko des Anwaltes.