Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen

Begonnen von Langen2000, 03. November 2021, 05:47:54

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Langen2000

Hallo Leute (m/w/d/;-)

aktuell musste ich leider zum 2. Mal (nach 11/2016 - 10/2018) einen Antrag auf ALG II stellen.

In dem erfolgten Bewilligungsbescheid wurden (mehr oder weniger) meine tatsächlichen Mietkosten erfasst und genehmigt.

Zu meinem Erstaunen. Denn, damals hat man mich (von von mir im Nachhinein wohl dusseligerweise nicht weiter hinterfragt und angefochten) in dem Glauben belassen, nur Anspruch auf den "Mindestsatz" zu haben.

Sprich, ich hatte eine Differenz von gut EUR 200 pro Monat (bei identischen Mietkonditionen etc., die ebenfalls per Mietvertrag/Kontoauszug angegeben und erfasst wurden), die man nicht weiter berücksichtigt hat. Bei EUR 823... ... ...

Aufgrund des aktuellen Bescheids habe ich einen Rechtsanwalt aufgesucht und befragt, ob ich diese Differenz nachträchlich einfordern könnte.
Seine kurze Antwort: "Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können (ausser, ich könnte eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Sachbearbeiters o. ä. nachweisen). Dieser Entscheid ersetze auch sozugen die Verjährungsfrist (von 3 Jahren). Und da ich eh nicht angefochten habe, könnte ich mir weitere Vorgehensweisen auch sozusagen schenken.

Grundsätzlich kann ich das nachvollziehen. Andererseits hat er mir in einem anderen Zusammenhang gezeigt, dass er keinen Bock auf schwierigere Sachverhalte hat, eher auf das schnelle Geld (über Rechtskostenbeihilfe für "Standardgedöns" etc. ;-)
Mein Rechtsempfinden sagt mir jedoch etwas anderes... und fühlt sich "betrogen".
Ohne, dass Mutter an ihre Rücklagen gegangen wäre... ...

Meine Frage: Wurde jemand von Euch auch "über den Tisch gezogen", hat es erst viel später erkannt, und eine Möglichkeit gefunden auch im Nachhinein gegen diese Praxis des Jobcenters vorzugehen?
(Damals wurde ich wohl damit "abgelenkt", dass ich meine (überschaubare) Lebens-/Rentenversicherung noch (mit Einreichung des ALG II-Antrags) zum Ausschluss zu bringen habe und mich vor das Sozialgericht gezwungen.)

Ich würde mich freuen, falls jemand einen Hinweis hätte. Z. B. ob dies "Methode" seitens des JC war oder was auch immer.
Ob/wie man dageben auch im Nachhinein vorgehen könnte (die Schulden habe ich noch immer)... etc. ;-)

Ich danke Euch herzlich im Voraus!

Mit den besten Grüßen
Andreas






crazy

2016 galten noch ganz andere KdU!
Und zur Zeit gelten noch Sonderregelungen wegen Corona.
Ist also nicht vergleichbar.

Die ersten 6 Monate bekommst DuvKdU egal wie hoch. Sollte deine Wohnung 2022 nicht angemessen sein bekommst Du eine Kostensenkungsaufforderung und dann wàre Umzug oder Nachweis, dass es unmöglich ist fällig

Gast50147

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können (ausser, ich könnte eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Sachbearbeiters o. ä. nachweisen).
Leider ist Sozialrecht nicht meine Stärke. Aber vielleicht lässt sich damit etwas anfangen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/FW-SGB-X-113_ba015130.pdf

3.2 Ausschluss der Einrede der Verjährung und Verwirkung
Die Einrede der Verjährung ist unzulässig, wenn die Erhebung als
Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder als unzulässige
Rechtsausübung anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der
erstattungspflichtige Träger durch die Berufung auf die Verjährungseinrede zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzt.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte während einer längeren
Zeitspanne dem Verpflichteten gegenüber untätig gewesen ist und
besondere Umstände hinzugetreten sind, die sein Verhalten als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.

Flip

Der Rechtsanwalt dürfte dem TE versucht haben, § 44 SGB X zu erklären und dessen Abwandlung im SGB II, wonach nur ein Jahr Frist zur Überprüfung gilt und nicht, wie in anderen Rechtsgebieten, 4 Jahre.

Fettnäpfchen

Langen2000

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54In dem erfolgten Bewilligungsbescheid wurden (mehr oder weniger) meine tatsächlichen Mietkosten erfasst und genehmigt.
Ich würde sagen erkläre mal das "mehr oder weniger", sonst weiß man nicht was man antworten soll.
Auch was du im nächsten Absatz mit "Mindestsatz" meinst

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54
Aufgrund des aktuellen Bescheids habe ich einen Rechtsanwalt aufgesucht und befragt, ob ich diese Differenz nachträchlich einfordern könnte.
Es geht also um jetzt? Wann wurde der Antrag gestellt und wann bewilligt und um was geht es da dann genau?

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54Andererseits hat er mir in einem anderen Zusammenhang gezeigt, dass er keinen Bock auf schwierigere Sachverhalte hat, eher auf das schnelle Geld (über Rechtskostenbeihilfe für "Standardgedöns" etc. ;-)
such dir einen RA der sich im SGB 2 auskennt, bei dem
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54könnte.
Seine kurze Antwort: "Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können (ausser, ich könnte eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Sachbearbeiters o. ä. nachweisen). Dieser Entscheid ersetze auch sozugen die Verjährungsfrist (von 3 Jahren). Und da ich eh nicht angefochten habe, könnte ich mir weitere Vorgehensweisen auch sozusagen schenken.
weiß man nicht was man davon halten soll. Aber korrekter weise, um dem RA nichts zu unterstellen, fehlt auch die Info um was im Gespräch ging / es geht.
Bloß Verjährung von drei Jahren beim SGB 2 sicher nicht passend
und auch seit 20/21 kann man gegen falsche Bescheide vorgehen das hat nicht mit "dem lieben Frieden" zu tun.

Und mische nicht vergangenes mit dem neuen (das verwirrt nur und bringt nichts)
und kläre die Fragen ab und evtl. stellst du sogar das was dich am Bescheid, also der Bescheid, anonymisiert hier ein.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. November 2021, 14:24:42
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54
Aufgrund des aktuellen Bescheids habe ich einen Rechtsanwalt aufgesucht und befragt, ob ich diese Differenz nachträchlich einfordern könnte.
Es geht also um jetzt?

Ich vermute mal, dass nicht. Der aktuelle Bescheid weist offenbar wesentlich höhere anerkannte KdU aus als der von 2016. Und diese Differenz will er offenbar nachträglich geltend machen, da er vermutet damals betrogen worden zu sein.

Grundsätzlich habe ich das Problem des TE so aufgefasst.
Zitat von: Flip am 03. November 2021, 12:38:31Der Rechtsanwalt dürfte dem TE versucht haben, § 44 SGB X zu erklären und dessen Abwandlung im SGB II, wonach nur ein Jahr Frist zur Überprüfung gilt und nicht, wie in anderen Rechtsgebieten, 4 Jahre.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gast50147

Mit sozialrechtlichen Auskünften bin ich immer vorsichtig, daher unter Vorbehalt.
Aber hat dem TE damals das JC tatsächlich zu wenig KdU bezahlt und bei jetzt gleich gelagertem Sachverhalt korrekt KdU bewilligt ist m.E. keine Verjährung eingetreten.
Nach § 113 SGB 10 greifen für Hemmung, Ablaufhemmung usw. die Vorschriften des BGB, Hier müsste dann m.M.n. § 242 BGB greifen.

Fettnäpfchen

Ja dann warten wir halt mal....

Ich dachte wegen der Vermischung von drei Jahren und Ü-Antrag und das er eh nichts unternommen hat mehr in Richtung normale Gesetzgebung anstatt SGB 2 Recht und daher siehe Anfangstext oben..

MfG FN
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Gast50147

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können
Das begreife ich nicht! Auf welcher Grundlage kann das JC einen Bescheid für unanfechtbar erklären.
Das allein sagt mir doch dass was nicht in Ordnung ist.

Sheherazade

Zitat von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:08:34
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können
Das begreife ich nicht!

Ich auch nicht und ist für mich nur mit einem Missverständis der vom TE gehörten Aussage des Anwalts zu erklären.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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Gast50147

Es wurde aber "beschieden" schreibt der TE.
Also muss ein Bescheid vorliegen.
TE müsste den halt mal hoch laden, denn die Begründung wäre schon interessant

Fettnäpfchen

Zitat von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:22:40Es wurde aber "beschieden" schreibt der TE.
als Aussage von dem RA
Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54Aufgrund des aktuellen Bescheids habe ich einen Rechtsanwalt aufgesucht und befragt, ob ich diese Differenz nachträchlich einfordern könnte.
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Gast50147

Schon ok @ Fettnäpfchen. Aber wen gegenüber wurde das beschieden und wo ist der Bescheid der ja vorhanden sein muss. Da ist einiges unklar!
Wenn TE über den Tisch gezogen wurde verstößt das gegen die Verkehrssitte und § 242 muss zwangsläufig greifen

Flip

Mit

Zitat von: Langen2000 am 03. November 2021, 05:47:54"Um des Friedens Willen" wurde (2020/2021?) beschieden, dass vorherige Bescheide nicht angefochten werden können

dürfte wohl gemeint sein, dass der Gesetzgeber 2020/21 (stimmt nicht, war früher) die Rechtsnorm des § 44 SGB X für das Jobcenter modifiziert ("beschieden") hat.

Zitat von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:08:34Auf welcher Grundlage kann das JC einen Bescheid für unanfechtbar erklären.

Das ist leicht möglich. Stelle zu einem Bescheid aus 2016 einen ÜA und du wirst einen Bescheid erhalten, dass der Antrag abgelehnt und auf die Bestandskraft des Bescheides aus 2016 verwiesen wird.

Zitat von: Gast50147 am 03. November 2021, 16:28:42Wenn TE über den Tisch gezogen wurde verstößt das gegen die Verkehrssitte und § 242 muss zwangsläufig greifen

Das bezweifle ich angesichts dessen, dass die spezialgesetzlichen Regelungen der Sozialgesetzbücher greifen.

crazy

Bevor ihr euch hier seitenlang auslasst wäre doch erstmal zu klären was da in 2016 war.
Niemand weiß wie hoch die angemessenen KdU in 2016 im Ort des TE waren! Ist immerhin 5 Jahre her!
Seit dem hat sich viel geändert.