Vermeintliche Verjährung von Ansprüchen

Begonnen von Langen2000, 03. November 2021, 05:47:54

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Gast50147

Es gibt außer dem SGB 2 auch noch Spezialgesetze zur Durchbrechung der Bestandkraft eines Bescheides:

Ausnahmsweise kann die Behörde veranlasst und gezwungen werden,
ein neues Verwaltungsverfahren durchzuführen, in dem sie prüft, ob sie einen formell (und erst recht materiell) bestandskräftigen Verwaltungsakt aufhebt oder ändert und damit von den Befugnissen
nach §§ 48 und 49 LVwVfG Gebrauch machen will. Man spricht vom Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. § 51 LVwVfG).
Daraus folgt:
Der Eintritt der formellen Bestandskraft ist dafür maßgeblich, welche verfahrensmäßigen
Möglichkeiten bestehen, um eine Durchbrechung der materiellen Bestandskraft (Aufhebung des wirksam gewordenen Verwaltungsakts) zu erreichen.
Verfahren zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach Eintritt der formellen Bestandskraft = das
Wiederaufgreifen des Verfahrens
§ 51 LVwVfG iVm Spezialgesetz oder §§ 48 49a LVwVfG

Das nur als Hinweis!


BigMama

Schau mal, ich hab jetzt einfach mal BW rausgepickt:
Keine Anwendung auf die Sozialgesetzbücher siehe § 2 Abs. 2 Nr. 3.

Dieses Gesetz ist somit nicht auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Gast50147

#32
Das gibt es für jedes Bundesland Big Mama. Ich weiß ja nicht wo er wohnt.
Aber auch hier dürfte Punkt 3 .1 passen, denn wenn er über den Tisch gezogen wurde und es kommt zur Klage ist es ein Verwaltungsverfahren weil dann Amtsfehler vorliegen. Da spielen dann mehrere Gesetze und auch das BGB mit rein und in Verbindung mit Spezialgesetz (s. rote Schrift)
https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html (Bundesgesetz)

Es ist freilich nicht einfach eine Bestandskraft zu durchbrechen.

BigMama

Zitat von: Gast50147 am 04. November 2021, 18:06:41Das gibt es für jedes Bundesland Big Mama.
Ich weiß, dass es das für jedes Bundesland gibt und hab daher das erste genommen, welches bei der Suche angezeigt wurde.

Aber wie kann Punkt 3.1 zutreffen, wenn bereits vorher darauf hingewiesen wurde, dass es auf die Sozialgesetzbücher nicht angewandt werden darf? Wo besteht hier der Zusammenhang? Kannst du mir das konkret erläutern, ggfls. als PN, damit es den Faden nicht schreddert?
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Gast50147

Meine Auslegung. Ein Klageverfahren wegen Amtsfehler hat mit den Sozialgesetzen nichts mehr zu tun. Das ist dann eine verwaltungsrechtliche Streitsache wo auch die Pflichtverletzung nach § 839 BGB eine Rolle spielt.

Langen2000

Nochmals (vorerst) vielen Dank an Euch alle!

Habe gerade ein akuteres Thema, da das JC das Zuflussprinzip anwendet, bezogen auf das letzte Krankengeld (vor meiner Aussteuerung).

Der beschriebene Anwalt meldet sich nun nach 2 Wochen schriftlich, demnach er diesbezüglich keinen rechtlichen Aspekt auf Leistungsanspruch sieht.

Ich mache einen neuen Beitrag mit der Bitte um Hilefestellung auf (-:
Hallo, liebe Leute (m/w/d;-)

es würde mich freuen, Eure Unterstützung zu meinem Problem zu bekommen.

Sachverhalt (-:

Ich habe ALG II zum 31.08.2021 beantragt und später bewilligt bekommen.

Es wurde mir "das letzte Krankengeld"! - vor der Aussteuerung - bis Ende Zeitraum 30.08.2021 bewilligt.
Die Überweisung auf mein Giro-Konto ist aus nachvollziehbaren Gründen erst im September erfolgt.

Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wendet das Jobcenter das Zuflussprinzip an. Dementsprechend war ich im September nicht "hilfebedürftig".
Somit wurde das ALG II erst ab Oktober bewilligt.

Wir sprechen (,,zwar nur") über ca. 1.000 EUR. Dies ist allerdings auch mein Kontostand.

Nach ausgiebiger Recherche

(z. B. hinsichtlich der 34 Punkte unter https://rechtsanwalt-und-sozialrecht.de/zuflussprinzip-nachtraeglich-krankengeld/  und zuvor gegenüber einem vermeintlich unmotivierten RA, der sein Honorar wohl über Rechtsbeihilfen zu erwirtschaften beabsichtigt )

hat die Argumentation augenscheinlich - zumindest aus älteren Begründungen - wohl Rechtsbestand.

Daher meine Frage an Euch:

Verfügt Ihr über die Angabe von (neueren) Rechtsprechungen, demnach das (letzte!?) Krankengeld, im betriebswirtschaftlichen Sinne, periodengerecht, angesehen wird.
Sprich: bis 30.08.2021 (ohne Auswirkung auf den September)?

Ich würde mich über Euer Feedback sehr freuen!

Vielen Dank im Voraus, bleibt gesund & Glück auf!

Beste Grüße
Andreas


Flip

Lange Rede, kurzer Sinn: Das Zuflussprinzip gilt und das Krankengeld ist als Einkommen zu berücksichtigen. Wenn das BSG vom Zuflussprinzip zur Identitätstheorie zurück gesprungen wäre, wäre das bekannt.

Maunzi

Leider keine Chance für dich, das Zuflussprinzip ist immernoch in Kraft. Demnach also aussichtslos dagegen anzugehen.

Könntest nur nachrechnen, ob du ggf mit Miete, Regelsatz, Krankenversicherung und GEZ zusammen doch bedürftig gewesen wärst (könnte in einer Konstellation mit Familie oder Unterhaltsverpflichtungen etc der Fall sein). Dann wäre Widerspruch nötig, sofern du in der Hinsicht einen Bescheid bekommen hast.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)