Prognose EKS. Zu erwartender Gewinn wurde einfach vom JC geschätzt

Begonnen von Begleiter21, 05. November 2021, 07:23:14

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Begleiter21

Liebe Community

Der Ärger mit dem JC nimmt und nimmt keine Ende.

So wurde im laufenden Bewilligungszeitraum meine vorläufige Prognose überhaupt nicht beachtet, sondern das JC schätzte einfach  nach Glaskugelprinzip meinen zu erwartenden Gewinn, natürlich zu meinen Ungunsten. Ein entsprechender Widerspruch wurden, na klar, abgeledert.

Ich finde nirgendwo einen Hinweis darauf das es zulässig vom JC wäre ihre eigene vorläufige Prognose einfach anzusetzen.

Zudem werden vom JC immer noch jeden Monat! die kompletten Kontoauszüge (Einnahmen/Ausgaben)ungeschwärzt fortlaufend verlangt.
Diese Sammelwut halte für ich unzulässig, da ja die leistungsrelevanten Kontoauszüge  mit der abschließenden EKS vorlegt werden müssen, worauf im Zusammenhang mit dem Auszug aus der Buchführung der Gewinn ermittelt wird aus dem Mittel der letzten 6 Monate.
Wozu dann die Forderung jeden Monat die Kontoauszüge ungeschwärzt vorzulegen?

Eure Einschätzung?

crazy

Inwiefern ist deine Einschätzung abweichend von der des JC?
Warum die während des BWZ die laufenden Kontoauszüge haben möchten wäre schriftlich anzufragen, mit der Bitte um Rechtsgrundlage.

Begleiter21

Mit Stand November und vorsichtig geschätzt bis Ende BWZ Januar, wird eine Unterdeckung von ca. 200 € pro Monat eintreten.
Die Zeit wo keine Aufträge durchgeführt werden konnten oder können, wurde von mir berücksichtigt, aber nicht vom JC.
In meinem Bereich ist es eh schwierig Prognosen zu treffen, da ich max bis 6 Wochen die Auftragslage überblicken kann.

Schriftlich angefragt wegen den monatlichen Kontoauszügen hatte ich schon mehrfach,  Standardantwort immer der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht.

Simone-

Zitat von: Begleiter21 am 05. November 2021, 07:23:14
So wurde im laufenden Bewilligungszeitraum meine vorläufige Prognose überhaupt nicht beachtet, sondern das JC schätzte einfach  nach Glaskugelprinzip meinen zu erwartenden Gewinn, natürlich zu meinen Ungunsten. Ein entsprechender Widerspruch wurden, na klar, abgeledert.
Der laufende BWZ hat dann mit Oktober geendet, nehme ich an. Wie wurde die Abweichung im vorläufigen Bescheid begründet? Wie wurde die Ablehnung des Widerspruchs begründet?

Der selbe Grund für die Abweichung von der vEKS bei der aktuellen Bewilligung wird wohl auch dem entsprechenden vorläufigen Bewilligungsbescheid zu entnehmen sein?

Ohne diese Begründung kann man nichts einschätzen.

Zitat von: Begleiter21 am 05. November 2021, 07:23:14
Zudem werden vom JC immer noch jeden Monat! die kompletten Kontoauszüge (Einnahmen/Ausgaben) ungeschwärzt fortlaufend verlangt.
Sollten den Kontoauszügen Daten deiner Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern zu entnehmen sein, geht ungeschwärzt aus Datenschutzgründen schon mal gar nicht. Die Wertstellungen müssen zugeordnet werden können, aber das geht auch z.B. mittels Rechnungsnummer ohne Angaben von Namen, Kundennummern usw.

Und wenn die selben Kontoauszüge dann am Ende des BWZ im Rahmen der aEKS auch nochmal angefordert werden, geht das auch nicht, da doppelte Datenerhebung:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/65.html
§ 65 Grenzen der Mitwirkung Punkt 3 der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Will heißen, nicht einfach nochmal anfordern, sondern Akten studieren, da liegts nämlich schon :zwinker:.

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Fettnäpfchen

Begleiter21

Zitat von: Begleiter21 am 05. November 2021, 07:23:14
So wurde im laufenden Bewilligungszeitraum meine vorläufige Prognose überhaupt nicht beachtet, sondern das JC schätzte einfach  nach Glaskugelprinzip meinen zu erwartenden Gewinn, natürlich zu meinen Ungunsten. Ein entsprechender Widerspruch wurden, na klar, abgeledert.
Versuche es doch mal mit dem auf deine Situation abgeänderten Musterschreiben > Widerspruch gegen Anrechnung eines nicht vorhandenen Einkommens

Ansonsten kann ich nichts weiteres dazu beitragen ist nicht meine Materie!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

blaumeise

Aus dem Ratgeber Leistungspflicht des Leistungsträgers: https://hartz.info/index.php?topic=10.0
Zitatbei Selbstständigen:
Auch hier darf der Leistungsträger nur das anrechnen, was tatsächlich an Einkommen erzielt wird.
§ 3 Abs. 4 ALG II-V beinhaltet nicht das Recht, fiktives Einkommen anzurechnen, sondern legt nur fest, wie das während des Bewilligungszeitraumes erzielte Einkommen nach dem Bewilligungszeitraum abschließend anzurechnen ist. Bis dahin unterliegt der Leistungsträger der gesetzlichen monatlichen Bedarfsdeckungspflicht.

Das heißt, während des BWZ muss das JC dafür sorgen, dass der Bedarf gedeckt ist. Das gilt auch, wenn entgegen der Prognose überraschend Einkommen wegfällt.

Filip2610

Hi Begleiter21,

zwei Dinge. Erstens: Du hast immer einen Rechtsanspruch auf dein Existenzminimum. Wenn du also aufgrund einer falschen Prognose deines Jobcenters zu wenig Geld hast, um alles zu bezahlen, was du aktuell bezahlen musst (im Rahmen des Existenzminimums), kannst du mit einem aktuellen Kontoauszug (Nachweis: Kein Geld mehr da)  zum Jobcenter gehen und sagen, dass du jetzt Geld brauchst. In Berlin habe ich dann immer sofort oder innerhalb von ein paar Tagen (per Überweisung) Geld bekommen. Weiss nicht, ob jetzt wegen Corona dein Jobcenter offen ist oder nicht. Aber ansonsten hat dein Jobcenter ja auch einen Briefkasten, wo du einen formlosen Antrag (beigelegt: aktuellen Kontoauszug) einwerfen kannst. Und gleichzeitig gibt es auch ein für dich zuständiges Sozialgericht, wo du Rabatz machen kannst, weil/wenn dein Existenzminimum aktuell nicht gesichert ist. Nach meiner Erfahrung ist es schon so, dass man dann notfalls vom Jobcenter Geld bekommt, sofern man selber nichts falsch gemacht hat.

Zweitens: Wenn das Jobcenter falsche Werte (zu hohe Einnahmen) geschätzt haben sollte, kannst du dagegen bei deinem Sozialgericht vorgehen. Der Widerspruch beim Jobcenter hat ja nichts gefruchtet. Kostet nichts. Anwalt wird nach Antrag vom Staat bezahlt. Der Richter guckt sich das dann früher oder später an. Nach meiner (geringen) Erfahrung gucken sich die Richter das dann wirklich genau und sachlich an.

Du lebst 1-100 Jahre zu früh, leider müssen wir noch um unser Existenzminimum kämpfen.

Toi toi toi.  :sehrgut:

Filip

Jan Mustermann

Unkonventionell handeln.

Belege:
Schickt doch einfach mal alles was ihr so an Belegen habt und auch von Freunden sammeln könnt an das JC. Die müssen das bearbeiten.

Einkommensschätzung:
Ab zum SG und eine EA beantragen.
aber auch
PKH Antrag beim Amtsgericht einreichen weil du das JC verklagen möchtest damit sie dir dieses Geld (was sie dir wohl extra zahlen wollen ?)
auszahlen.Einfach doof stellen, du gehst davon aus das das JC dir dieses komischen Einnahmen die es dir bedarfsmindernt anrechnet selbst zur Verfügung stellen will.
Das JC wird dann in der Entgegnung des PKH Antrages schon ausführen was für Einnahmen das so sein könnten.
Den Richter vom Amtsgericht wird das schon im PKH Verfahren extrem interessieren was das für Einnahmen sind die das JC da ausweist, da hier dann automatisch ein PKH betrug im Raum steht.

Strafantrag gegen den Mitarbeiter stellen weil er wissentlich falsche Bescheide ausstellt/veranlasst. Der Bescheid muß ja regelmäßig auch an anderen Stellen vorgelegt werden,und dort wird dann Einkommen ausgewiesen das es nicht gibt.

BigMama

Zitat von: Jan Mustermann am 07. November 2021, 08:59:57Schickt doch einfach mal alles was ihr so an Belegen habt und auch von Freunden sammeln könnt an das JC. Die müssen das bearbeiten.
Tolle Idee, wirklich.  :ironie: Dann kann sich der TE garantiert drauf einrichten dass das JC zukünftig jede noch so kleine Unklarheit akribisch hinterfragen wird und zu allem eine Stellungnahme einfordern wird.  :no:

Zitat von: Jan Mustermann am 07. November 2021, 08:59:57Einfach doof stellen, du gehst davon aus das das JC dir dieses komischen Einnahmen die es dir bedarfsmindernt anrechnet selbst zur Verfügung stellen will.
Zitat von: Jan Mustermann am 07. November 2021, 08:59:57Den Richter vom Amtsgericht wird das schon im PKH Verfahren extrem interessieren was das für Einnahmen sind die das JC da ausweist, da hier dann automatisch ein PKH betrug im Raum steht.
Plauderst du hier wieder aus dem Nähkästchen deiner eigenen Erfahrungen? So etwas lässt sich nämlich nur ganz schwer verallgemeinern.

Zitat von: Simone- am 05. November 2021, 12:16:46Der laufende BWZ hat dann mit Oktober geendet, nehme ich an. Wie wurde die Abweichung im vorläufigen Bescheid begründet? Wie wurde die Ablehnung des Widerspruchs begründet?

Der selbe Grund für die Abweichung von der vEKS bei der aktuellen Bewilligung wird wohl auch dem entsprechenden vorläufigen Bewilligungsbescheid zu entnehmen sein?

Ohne diese Begründung kann man nichts einschätzen.
Ohne Beantwortung dieser Fragen ist es ein Raten ins Blaue und noch zu früh um sinnvolle Ratschläge zu erteilen.

Zitat von: Jan Mustermann am 07. November 2021, 08:59:57Strafantrag gegen den Mitarbeiter stellen weil er wissentlich falsche Bescheide ausstellt/veranlasst.
Insbesondere davon rate ich zumindest zum jetzigen Zeitpunkt dringend ab um sich nicht der Lächerlichkeit preiszugeben falls das JC die Anrechnung der Einnahmen doch rechtskonform begründen kann.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Jan Mustermann

Der Fragesteller ist doch eh schon auf der Abschussliste des JC. und es gibt kein gesetzt der Welt das es einem Leistungsempfänger verbietet das JC mit Infos zuzumülen. Das kann bis zu täglichen Meldungen über Pfandgeld Einnahmen gehen mit der Aufforderung die leistungen neu zu berechnen.
Vielleicht besinnt sich das Jc dann mal wieder darauf nur die Unterlagen  einzufordern die es wirklich benötigt.

Das wissendliche ausstellen von wahrheitswidrigen bescheiden ist nicht witzig und ist für den betroffenden Leistungsempfänger wirklich übel.

PKH Verfahren haben ihren ganz eigenen Mechanismus.Und wie gesagt rechtspfleger wie auch Amtsrichter können ganz schön komisch werden wenn die mitbekommen das das örtliche JC wissentlich wahrheitswidrige Leistungsbescheide ausstellen. :schaem:

Strafantrag.
Wenn der Fragesteller dieses Einkommen nicht erzielt ,dann erzielt er das nicht.Und wenn das JC meint es möchte dann schriftlich gegenüber der StA ausführen das es einfach so Einkommen erfinden dürfe auch wenn es nicht existiert ,wird es interessant. Vor allem hat der betroffende Leistungsempfänger dann die möglichkeit sich im Rahmen der Akteneinsicht eine Kopie zu ziehen um so ein Schreiben bei dritten Stellen vorzulegen wenn diese nicht glauben das Jobcentermitarbeiter nicht exestierende Einnahmen in einen Leistungsbescheid auszuweisen.
Selbst wenn dieses rechtskonform sein sollte.
(Problematik vergleichbar mit dem herbeiführen von fiktiven Einkommen im Unterhaltsrecht)
Man muß nicht immer gewinnen,es reicht völlig aus wenn man das was man benötigt schon auf dem Weg zum angeblichen Ziel bekommt.
Wie ich gelernt habe kann man das auch sehr gut gegen das System benutzen.



BigMama

Nach wie vor:
Zitat von: Simone- am 05. November 2021, 12:16:46Der laufende BWZ hat dann mit Oktober geendet, nehme ich an. Wie wurde die Abweichung im vorläufigen Bescheid begründet? Wie wurde die Ablehnung des Widerspruchs begründet?

Der selbe Grund für die Abweichung von der vEKS bei der aktuellen Bewilligung wird wohl auch dem entsprechenden vorläufigen Bewilligungsbescheid zu entnehmen sein?

Ohne diese Begründung kann man nichts einschätzen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Begleiter21

Erst mal Danke für eure Antworten.

BWZ endete im August. Dann wurde die aEKS eingereicht, nach dem Bewilligungsbescheid Widerspruch erhoben, der jetzt abgelehnt wurde.
PKH Antrag und Antrag auf Beratungsschein habe ich gerade weggeschickt, ich suche mir jetzt einen Anwalt, der mich im SG Verfahren vertritt.

Eine Begründung für die "Prognose" des JC gibt es im Bewilligungszeitraum nicht. Einfach immer nur der Standardsatz Mitwirkungspflicht.
Im Widerspruchsverfahren ging man da etwas näher drauf ein, es ging mal wieder um das leidige Thema Kontoauszüge.

Zur Erklärung: Das geht jetzt schon so seit die neue SB am Start ist. Sie will das ich alle Kontoauszüge laufend inc. Ausgaben(auch meine privaten) ungeschwärzt einschicke. Es geht jetzt schon so weit, dass ich jeden Monat eine EKS mit Kontoauszügen vorlegen soll. Auf meine Frage nach der Begründung bzw. Rechtsgrundlage immer nur der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht.

Aus guten Gründen schicke ich keine Kontoauszüge mehr zum JC, da traue ich keinem mehr über den Weg, ich biete jedes Mal an mit Beistand zum JC zu kommen, sie kann die sich anschauen, vergleichen, Fragen können direkt geklärt werden und dann nehme ich sie wieder mit. Ich verweigere also nicht die Vorlage der Kontoauszüge wie im Widerspruchsbescheid angeführt, sondern erfülle meine Mitwirkungspflicht durch persönliches Erscheinen. Wenn da nicht drauf eingegangen wird, ist das nicht mein Problem.

Alle anderen Belege(Quittungen etc.)  schicke ich ein, da kann das JC nicht viel verkehrt machen, wo es nötig ist, schwärze ich.

Begleiter21

Ich den Widerspruchsbescheid mal angehängt.

Zur Erklärung: Honorarabrechnungen der Firma E* werden von dieser erstellt, bei Richtigkeit nicke ich ab, ich bekomme ein PDF als Kopie.
Warum das JC diese benötigt(Einnahmen gehen ja aus den Kontoauszügen hervor) erschließt sich mir nicht, können sie aber geschwärzt bekommen, aber nur bei persönliche Vorlagen.
Das Gleiche gilt bei allen Schreiben, in denen mir vorgeworfen ich würde Kontoauszüge verweigern. Immer habe ich geantwortet, kein Problem, vereinbaren sie mit mir einen Termin zur persönlichen Vorlage.

Mein Standardsatz in allen Schreiben:"Natürlich werde ich Ihnen die Kontoauszüge gerne vorlegen.
Zur persönlichen Vorlage der Kontoauszüge sowie der Belege der Ausgaben meiner Honorartätigkeit, vereinbaren sie bitte mit mir schriftlich einen Termin.
Ich bitte zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Hygienevorschriften, das Herr**** von Arbeitsloseninitative  als mein Beistand mit anwesend ist.
Meine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB II wird hiermit im vollsten Umfange erfüllt. Sollten diesbezüglich von Ihrer Seite Zweifel angebracht sein, wird dies ggf. in einem Widerspruchs  und Klageverfahren zu klären sein."

Da hier seitens des JC massiv die Unwahrheit gesagt bzw. geschrieben wird, bin ich geneigt eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen.


[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

blaumeise

Die Honorarabrechnungen selbst gehen das JC nichts an. Das JC braucht nur einen Nachweis über die Höhe und den Zeitpunkt der Betriebseinnahme. Das musst du nachweisen. Eine Rechnung beweist gar nichts. Nichts, was leistungsrelevant ist.

Anhand der Kontoauszüge kann das JC erkennen, wann du welche Betriebseinnahmen hattest. Das ist aus den Buchungstexten ersichtlich. Nutzt du das Konto sowohl privat als auch geschäftlich?

Aus einem Urteil des BSG:
ZitatForderung von Kontoauszügen zum Nachweis von leistungsrelevanten Daten
Das Erheben und Speichern von leistungsrelevanten Daten ist generell zulässig und zwar bis zu 10 Jahren.
Dies gilt auch für Kontoauszüge, die derartige Daten beinhalten, wie das BSG u.a. in B 14 AS 7/19 R vom 14.05.2020 klargestellt hat.
Kontoauszüge die z.B. Einkommenszuflüsse beinhalten, dürfen somit auch gespeichert werden.

Ich würde also abrücken von dem Punkt, dass du die Auszüge nur vorlegen, aber nicht in Kopie einreichen willst. Beantworte aber bitte erst mal die obige Frage von mir.


Begleiter21

Ja das Konto wird privat und geschäftlich benutzt.

Aber warum sollte ich von dem Punkt abrücken, diese nur persönlich einzureichen? Vorlage heißt Vorlage, nicht als Kopie einreichen.
Kann man machen, aber wie schon erwähnt, da traue keinem mehr über den Weg. Wenn sie speichern wollen, können sie das auch in einem persönlichen Termin machen. So weiß ich was gemacht wird, da ein Bestand dabei ist, gibt es auf beiden Seiten keinerlei Missverständnisse.