Keine getrennte Bearbeitung von ALG2-Antrag und Vorschuss-Antrag (§42 SGB I)?

Begonnen von Wursti, 08. November 2021, 15:22:56

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Wursti

Hallo liebe Forengemeinde,

am 17.10. Antrag auf ALG 2 gestellt. Ende Oktober dann Aufforderung zur Mitwirkung erhalten (ich sollte auch so einige Unterlagen nachreichen und Fragen beantworten, die für den Antrag gar nicht relevant sind, siehe hier: https://hartz.info/index.php?topic=127038.0)

Habe darauf umgehend per Brief geantwortet, dieser ging am 1.11. beim JC ein. In diesem Schreiben hatte ich zugleich einen Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I gestellt.

Heute bekomme ich nun folgende EMail:

"Sehr geehrter Herr Wursti",

Ihr Antrag auf vorzeitige Bearbeitung Ihres ALGII-Antrags und ALGII- Vorschusszahlung.

Bitte erklären Sie die regelmäßigen Habenbuchungen von xyz auf Ihren Kontoauszügen. Sollte es sich dabei um eine Art Tantiemen oder Anteile handeln, bitte ich Sie die Anlage KAS (mit den zu erwartenden Zahlungen) auszufüllen. Legen Sie bitte dazu entsprechende Nachweise (Urkunden, Urheberrechte etc.) vor.
Bitte erklären Sie auch die sonstigen Bareinzahlungen. Bitte legen Sie diese erforderlichen Nachweise zum Termin am 12.11.21 vor."  :wand:


Davon abgesehen, dass ich zu all dem schon in meinem Brief ausreichend Stellung genommen hatte und alle erforderlichen Nachweise bereits vorliegen, stellt sich mir vor allem die Frage:

Was haben diese erneuten Nachfragen mit meinem Antrag auf Vorschuss nach §42 SGB I zu tun? Müsste dieser nicht unabhängig vom Hauptantrag behandelt werden?

Sollte ich auf diese EMail überhaupt noch reagieren oder bleibt mir jetzt doch nur noch der Eilantrag beim Sozialgericht?  :mail:


Fettnäpfchen

Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 15:22:56
Bitte erklären Sie die regelmäßigen Habenbuchungen von xyz auf Ihren Kontoauszügen. Sollte es sich dabei um eine Art Tantiemen oder Anteile handeln, bitte ich Sie die Anlage KAS (mit den zu erwartenden Zahlungen) auszufüllen. Legen Sie bitte dazu entsprechende Nachweise (Urkunden, Urheberrechte etc.) vor.
Bitte erklären Sie auch die sonstigen Bareinzahlungen. Bitte legen Sie diese erforderlichen Nachweise zum Termin am 12.11.21 vor." 
Weiß ja nicht was du geschrieben hast und wieso das JC so antwortet, aber anscheinend besteht die Nachfrage nach den Kontozuflüssen nach wie vor.
Ich wüsste, wenn es bei mir wäre, dass die mich vera..en und hinhalten wollen und würde nicht nur einen Eilantrag stellen Den passenden Link hast ja in deinem anderen Thema schon.
sondern sogar den Bundes/Landesdatenschutzbeauftragten um aktive Mithilfe bitten.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Wursti

Zitat von: Fettnäpfchen am 08. November 2021, 16:23:05
Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 15:22:56
Bitte erklären Sie die regelmäßigen Habenbuchungen von xyz auf Ihren Kontoauszügen. Sollte es sich dabei um eine Art Tantiemen oder Anteile handeln, bitte ich Sie die Anlage KAS (mit den zu erwartenden Zahlungen) auszufüllen. Legen Sie bitte dazu entsprechende Nachweise (Urkunden, Urheberrechte etc.) vor.
Bitte erklären Sie auch die sonstigen Bareinzahlungen. Bitte legen Sie diese erforderlichen Nachweise zum Termin am 12.11.21 vor." 
Weiß ja nicht was du geschrieben hast und wieso das JC so antwortet, aber anscheinend besteht die Nachfrage nach den Kontozuflüssen nach wie vor.
Ich wüsste, wenn es bei mir wäre, dass die mich vera..en und hinhalten wollen und würde nicht nur einen Eilantrag stellen Den passenden Link hast ja in deinem anderen Thema schon.
sondern sogar den Bundes/Landesdatenschutzbeauftragten um aktive Mithilfe bitten.

MfG FN

Ich hab ´ne Menge geschrieben, aber das reicht scheinbar immer noch nicht.  :weisnich:
Die besagten Eingänge liegen auch vor dem Bewilligungszeitraum und sind daher eh nicht leistungsrelevant.

Dass die mich verarschen/ hinhalten wollen sehe ich leider auch so.

Passenden Link bzgl. Eilantrag hab ich noch nicht, aber ich frage mich auch, worauf ich den Eilantrag denn nun beziehen soll: auf den ALG2-Antrag oder auf den Vorschuss-Antrag oder auf beides, also zwei Anträge?

Der Landesdatenschutz hat mich an den Bundesdatenschutz verwiesen, da Berlin. Mit letzterem hatte ich vor ´ner Woche schon mal telefoniert, aber wie soll da denn "aktive Mithilfe" aussehen? Außer Beschwerde einreichen hatten die nix im Angebot.   :nea:

BigMama

Und was spricht dagegen genau das zu tun?
Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 15:22:56Bitte erklären Sie die regelmäßigen Habenbuchungen von xyz auf Ihren Kontoauszügen. Sollte es sich dabei um eine Art Tantiemen oder Anteile handeln, bitte ich Sie die Anlage KAS (mit den zu erwartenden Zahlungen) auszufüllen. Legen Sie bitte dazu entsprechende Nachweise (Urkunden, Urheberrechte etc.) vor.
Bitte erklären Sie auch die sonstigen Bareinzahlungen. Bitte legen Sie diese erforderlichen Nachweise zum Termin am 12.11.21 vor."  :wand:
Offenbar wurden noch nicht alle Einzahlungen bzw. Habenbuchungen erläutert?
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Wursti

Zitat von: BigMama am 08. November 2021, 18:02:28
Und was spricht dagegen genau das zu tun?
Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 15:22:56Bitte erklären Sie die regelmäßigen Habenbuchungen von xyz auf Ihren Kontoauszügen. Sollte es sich dabei um eine Art Tantiemen oder Anteile handeln, bitte ich Sie die Anlage KAS (mit den zu erwartenden Zahlungen) auszufüllen. Legen Sie bitte dazu entsprechende Nachweise (Urkunden, Urheberrechte etc.) vor.
Bitte erklären Sie auch die sonstigen Bareinzahlungen. Bitte legen Sie diese erforderlichen Nachweise zum Termin am 12.11.21 vor."  :wand:
Offenbar wurden noch nicht alle Einzahlungen bzw. Habenbuchungen erläutert?

Alle Buchungen, die ich im rechtlichen Rahmen meiner Mitwirkungspflicht erläutern musste, habe ich erläutert.

Leider führen solche Beiträge weg von meiner eigentlichen Fragestellung im Ausgangsposting:

Handelt das JC hier (mal wieder) widerrechtlich, wenn mein Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I nicht bearbeitet wird, weil angeblich noch Unterlagen fehlen? Muss dieser Antrag nicht völlig unabhängig vom laufenden Bewilligungsantrag geprüft werden?

Flip

Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 18:20:10Handelt das JC hier (mal wieder) widerrechtlich, wenn mein Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I nicht bearbeitet wird, weil angeblich noch Unterlagen fehlen?

Die Antwort ergibt sich aus dem Gesetzestext des § 42 SGB I:

Zitat(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der

Offenbar ist das JC angesichts der fehlenden Erklärungen und Nachweise nicht überzeugt, dass die Leistungen dem Grunde nach zustehen.

crazy

So siehts aus.
Du hast ungeklärte wiederholte Einnahmen, Du musst erklären ob diese noch weiter eingehen werden und warum. Da Du KAS erwähnst bist Du selbständig?

Wursti

Zitat von: crazy am 08. November 2021, 19:12:51
So siehts aus.
Du hast ungeklärte wiederholte Einnahmen, Du musst erklären ob diese noch weiter eingehen werden und warum. Da Du KAS erwähnst bist Du selbständig?

Nein und nein, und das habe ich dem JC auch alles bereits schriftlich mitgeteilt.

Was § 42 SGB I betrifft, so habe ich den Gesetzestext so verstanden, dass sich der "Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach" hier alleine aus der akuten Hilfebedürftigkeit - also leeres Konto - ableitet. Sonst würde es doch gar keinen Sinn machen, einen solchen Antrag unabhängig vom ALG 2-Antrag zu stellen. Oder liege ich da irgendwie falsch?  :scratch:

Hiermit beantrage ich einen Vorschuss gemäß § 42 SGB I auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch.
Begründung
Meinen Antrag auf Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch habe ich am 17.10.2021 bei Ihnen nachweislich eingereicht. Bisher ist weder ein Leistungsbescheid ergangen, noch konnte ich einen Zahlungseingang auf meinem Konto feststellen.
Aktuell verfüge ich über keine finanziellen Mittel mehr. Aufgrund dieser Mittellosigkeit ist es mir nicht möglich, meinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die Krankenkasse aufzubringen.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit meiner persönlichen Situation ist dem Antrag sofort stattzugeben. Meine Mittellosigkeit habe ich mit den Kontoauszügen bei Antragstellung bereits nachgewiesen.



Wursti

Habe noch dies hier gefunden (Quelle: hartziv.org):

Vorschuss bei einem Neuantrag auf Grundsicherungsleistungen
Bei einem Neuantrag muss zunächst überprüft werden, ob Anspruch auf Hartz IV Leistungen besteht.

Kann der Antragsteller jedoch nachweisen, dass er völlig mittellos und sein Lebensunterhalt/ Existenzminimum nicht gesichert ist und erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes II (Erwerbsfähigkeit, Altersbeschränkung), kann das Jobcenter hier den Antrag auf Vorschuss nicht ablehnen.


Heißt das nun, dass ein Vorschuss-Antrag nicht an den Hauptantrag gekoppelt ist? Ich verstehe das so, aber freue mich diesbzgl. über weitere Einschätzungen.

Bleibt noch die Frage, ob es ausreichend ist, beim Sozialgericht einen Eilantrag für den Hauptantrag zu stellen oder ob man den Vorschuss beim Sozialgericht noch zusätzlich beantragen muss?  :help:

Flip

Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 19:26:20Was § 42 SGB I betrifft, so habe ich den Gesetzestext so verstanden, dass sich der "Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach" hier alleine aus der akuten Hilfebedürftigkeit - also leeres Konto - ableitet.

Das ist aber doch nur deine Meinung, dass du hilfebedürftig bist. Das Amt ist da wohl anderer Ansicht. Leeres Konto bedeutet nicht in jedem Fall Hilfebedürftigkeit. Gibt ja auch noch Bargeld, Schließfächer etc.

Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 20:54:40Bleibt noch die Frage, ob es ausreichend ist, beim Sozialgericht einen Eilantrag für den Hauptantrag zu stellen oder ob man den Vorschuss beim Sozialgericht noch zusätzlich beantragen muss? 

Ein Eilantrag reicht.

Wursti

Zitat von: Flip am 08. November 2021, 21:06:01
Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 19:26:20Was § 42 SGB I betrifft, so habe ich den Gesetzestext so verstanden, dass sich der "Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach" hier alleine aus der akuten Hilfebedürftigkeit - also leeres Konto - ableitet.

ZitatDas ist aber doch nur deine Meinung, dass du hilfebedürftig bist. Das Amt ist da wohl anderer Ansicht. Leeres Konto bedeutet nicht in jedem Fall Hilfebedürftigkeit. Gibt ja auch noch Bargeld, Schließfächer etc.

Bargeld gibt man in der Anlage VM an. Wenn die dann meinen, ich hätte noch 60.000,- Ocken unterm Kopfkissen, was ist die Konsequenz? Kommt dann einer nachgucken?
Und wie beweise ich dem Jokecenter, dass ich kein Schließfach habe? Mit meinem Schlüsselbund? Ach nee, geht auch nicht, den Schlüssel fürs Schließfach hab ich natürlich vorher abgemacht.  :clever:
Soll heißen: wenn hier unangebrachte Zweifel seitens des Jokecenters bestehen, was soll ich da machen, außer meiner gesetzlich geregelten Mitwirkungspflicht nachzukommen?

Zitat von: Wursti am 08. November 2021, 20:54:40Bleibt noch die Frage, ob es ausreichend ist, beim Sozialgericht einen Eilantrag für den Hauptantrag zu stellen oder ob man den Vorschuss beim Sozialgericht noch zusätzlich beantragen muss? 

Ein Eilantrag reicht.

Der für den ALG 2-Antrag oder der für den Vorschuss?  :grins:

Flip

Wenn du der Meinung bist, dass dein Antrag schon längst bearbeitungsreif ist, dann dahingehend. Ansonsten kannst du doch noch als Hilfsantrag Vorschuss begehren.

Wursti

Zitat von: Flip am 08. November 2021, 23:01:40
Wenn du der Meinung bist, dass dein Antrag schon längst bearbeitungsreif ist, dann dahingehend. Ansonsten kannst du doch noch als Hilfsantrag Vorschuss begehren.

Tja, wenn man den bloßen Bearbeitungszeitraum nimmt, sind ja "erst" gut drei Wochen vergangen. So gesehen wäre es für einen Eilantrag ja eigtl. noch etwas früh, oder? Allerdings lagen alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen bereits mit Antragstellung vor, seitdem sieht es leider sehr nach Hinhaltetaktik aus.
Ich bin also nicht sicher, ob und wann da abschließend was passiert. Daher ja auch der Vorschuss-Antrag.

Muss ich dann zwei getrennte Schreiben/ Eilanträge stellen? Und reicht ein einfaches Antrags-Schreiben oder muss der bisherige Kommunikationsverlauf mit dem JC ebenfalls schriftlich beim SG eingereicht werden?

Flip

Zitat von: Wursti am 09. November 2021, 17:28:22So gesehen wäre es für einen Eilantrag ja eigtl. noch etwas früh, oder

Wenn es deiner Meinung nach zu früh ist, befindest du dich also nicht in einer finanziell akuten Notlage? Wozu dann der Antrag auf Vorschuss?

Wursti

Zitat von: Flip am 09. November 2021, 17:40:09
Zitat von: Wursti am 09. November 2021, 17:28:22So gesehen wäre es für einen Eilantrag ja eigtl. noch etwas früh, oder

Wenn es deiner Meinung nach zu früh ist, befindest du dich also nicht in einer finanziell akuten Notlage? Wozu dann der Antrag auf Vorschuss?

Vergiss es, du scheinst leider auch eine(r) derjenigen zu sein, die die Leute falsch verstehen wollen oder nicht verstehen können.
Ich habe keine Lust mehr auf diese konservativ-stumpfe Art und Denkweise. Da kann ich mich auch gleich mit dem SB unterhalten. Der kann Unterstellungen auf schlechtem Niveau bestimmt auch so gut wie du. Alleine deine Schließfach-Idee, was soll man dazu noch sagen?  :wand:

Meinst du, ich stelle einen Vorschuss-Antrag weil es mir Spaß macht? Miete und Krankenkasse habe ich diesen Monat schon ausgesetzt.

Das Niveau dieses Forums ist insgesamt leider nur als traurig zu bezeichnen. Hoffe, ich habe mit diesem Beitrag meinen Teil dazu beigetragen.  :cool:

Ich bin dann raus, kann hier zu.   :troll: