Geldgeschenke nach ALG Bezugsende.

Begonnen von Gast51040, 12. November 2021, 22:09:29

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Gast51040

Morgen unterschreibe ich einen Teilzeitvertrag und damit ist meine Arbeitslosigkeit und der ALG 2 Bezug beendet.

Darf ich nun Geldgeschenke annehmen oder gibt es eine Sperrzeit nach dem Ende der Arbeitslosigkeit?
Vielen Dank für Antworten.

justine1992

Du darfst jederzeit Geldgeschenke annehmen, auch während Du ALG2-LB bist.
Wenn Du sicher bist, dass Du kein ALG2 mehr beanspruchen möchtest/kannst, bist Du ab dem Monat dann auch dem JC zu keinerlei Rechenschaft mehr verpflichtet. 
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

hotwert

Zitat von: justine1992 am 12. November 2021, 22:12:37
Du darfst jederzeit Geldgeschenke annehmen, auch während Du ALG2-LB bist.

Welche man aber angeben muss. Und das Amt wird einen zwingen erstmal von dem Geld zu leben und die Zahlung einstellen.

Ich würde ALG 2 einfach ohne Grund abmelden und dann die Geldgeschenke annehmen.

Sheherazade

Zitat von: Gast51040 am 12. November 2021, 22:09:29
Morgen unterschreibe ich einen Teilzeitvertrag und damit ist meine Arbeitslosigkeit und der ALG 2 Bezug beendet.

ALGI ist mit Arbeitsaufnahme beendet (nicht mehr arbeitslos).
ALGII ist mit dem Entfallen der Hilfebedürftigkeit beendet.

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: hotwert am 12. November 2021, 22:23:13
Ich würde ALG 2 einfach ohne Grund abmelden und dann die Geldgeschenke annehmen.
Und schon hast du daraufhin ein Verfahren wegen Sozialleistungsmissbrauch am Hals, mindestens mit Bußgeld, im schlimmsten Fall mit einer Verurteilung zur Geldstrafe.
Warum? Weil bekanntermaßen der Verzicht auf ALG II zur Verhinderung von Einkommensanrechnung gemäß § 46 Abs. 2 SGB I unzulässig ist und das JC deshalb Ermittlungen anstellt und dich wegen verschwiegenem Einkommen dran kriegt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


hotwert

Zitat von: Ottokar am 13. November 2021, 11:17:51
Zitat von: hotwert am 12. November 2021, 22:23:13
Ich würde ALG 2 einfach ohne Grund abmelden und dann die Geldgeschenke annehmen.
Und schon hast du daraufhin ein Verfahren wegen Sozialleistungsmissbrauch am Hals, mindestens mit Bußgeld, im schlimmsten Fall mit einer Verurteilung zur Geldstrafe.
Warum? Weil bekanntermaßen der Verzicht auf ALG II zur Verhinderung von Einkommensanrechnung gemäß § 46 Abs. 2 SGB I unzulässig ist und das JC deshalb Ermittlungen anstellt und dich wegen verschwiegenem Einkommen dran kriegt.

Ok, und wenn man einen Arbeitsvertrag hat und dann was geschenkt bekommt wäre es in Ordnung?

Sheherazade

Nein, solange man im Leistungsbezug ist, ist das nicht in Ordnung, egal ob mit oder ohne Arbeitsvertrag.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

BigMama

Ein ganz sauberer Weg ist es die Arbeit anzutreten, den ersten Gehaltszufluss abzuwarten incl. Neuberechnung des Alg II Anspruchs. Wenn dann kein Anspruch mehr besteht, kannst du bedenkenlos Geldgeschenke annehmen.
Angenommen, du fängst die Tätigkeit zum 01.12.2021 an und erhälst am 30.12.21 dein erstes Gehalt welches bedarfsdeckend ist, dann muss du zwar das Alg II für Dezember zurückzahlen, kannst aber völlig unschädlich ab dem 01.01.2022 Geldgeschenke annehmen.
Ausschlaggebend ist nicht die Vorlage eines Arbeitsvertrages oder der Beginn der Tätigkeit, sondern der Leistungsanspruch bei Zufluss des Geldes.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ottokar

Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 12:22:06
Ok, und wenn man einen Arbeitsvertrag hat und dann was geschenkt bekommt wäre es in Ordnung?
Ich weis nicht, was du unter "in Ordnung" verstehst.
Ich kann beim besten Willen auch nicht nachvollziehen, wie du darauf kommst, dass das Verschweigen von Einkommen keine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat sein soll, wenn man einen Arbeitsvertrag hat.
Auch ein Tötungsdelikt wird nicht deshalb weniger strafbar, weil der Täter für die Mordwaffe eine Besitz- und Führungsberechtigung hatte.
Derart unlogische und widersinnige Betrachtungen entziehen sich (glücklicherweise) meinem Verständnis.
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hotwert

Zitat von: Ottokar am 13. November 2021, 12:38:10
Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 12:22:06
Ok, und wenn man einen Arbeitsvertrag hat und dann was geschenkt bekommt wäre es in Ordnung?
Ich weis nicht, was du unter "in Ordnung" verstehst.
Ich kann beim besten Willen auch nicht nachvollziehen, wie du darauf kommst, dass das Verschweigen von Einkommen keine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat sein soll, wenn man einen Arbeitsvertrag hat.
Auch ein Tötungsdelikt wird nicht deshalb weniger strafbar, weil der Täter für die Mordwaffe eine Besitz- und Führungsberechtigung hatte.
Derart unlogische und widersinnige Betrachtungen entziehen sich (glücklicherweise) meinem Verständnis.

Ich dachte wenn man ALG2 einfach abmeldet ohne Grund, und dann Geldgeschenke kassiert wäre das wie du geschrieben hast eine Straftat.
Sowas wäre ja meinen Verständnis nach Vorsätzlich und würde nur den Verschweigens des Einkommens dienen.

Bei Arbeitsaufnahme mit einem Arbeitsvertrag sehe ich die Vorsätzlichkeit damit etwas zu verschweigen nicht mehr, zumal man dann den Arbeitsvertrag dem JC zeigt und ALG2 dann von selbst entfällt, bzw wird man wohl einen Bescheid bekommen welcher bescheinigt das man keinen Anspruch mehr hat.

Insofern, um deine patzige Antwort zu beantworten macht das für mich schon einen Unterschied. Auserdem meinte ich mit der Frage ob das mit Arbeitsvertrag wohl anders sei auch nicht das man indem Fall das Geld verschweigen würde, sondern wollte darauf hinaus ob man dann das Geld wohl rechtmäßig annehmen dürfe(Da ja sowieso kein weiterer Anspruch besteht).

Die Frage wurde aber mittlerweile ja schon beantwortet.

Ottokar

Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 13:30:35
Bei Arbeitsaufnahme mit einem Arbeitsvertrag sehe ich die Vorsätzlichkeit damit etwas zu verschweigen nicht mehr, zumal man dann den Arbeitsvertrag dem JC zeigt und ALG2 dann von selbst entfällt
Seit wann entfällt allein wegen einer Arbeitsaufnahme der Anspruch auf ALG II? Der Anspruch kann nur wegen bedarfsdeckendem Einkommen entfallten.
Und sofern der Anspruch entfallen ist, geht es das JC nichts mehr an, was man macht. Insofern kann man also auch nichts mehr verschweigen, weil es keine Mitwirkungs- oder Mitteilungspflicht mehr gibt.

Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 13:30:35Insofern, um deine patzige Antwort zu beantworten
Eine Antwort kann man nicht beantworten, da es dieser grundsätzlich an der Eigenschaft einer Fragestellung mangelt.
Abgesehen davon habe ich lediglich mein totales Unverständnis über die Art deiner Fragestellung ausgedrückt, daran hat sich auch nichts geändert.
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drei

Zitat von: Ottokar am 13. November 2021, 13:43:26Seit wann entfällt allein wegen einer Arbeitsaufnahme der Anspruch auf ALG II? Der Anspruch kann nur wegen bedarfsdeckendem Einkommen entfallten.
Und sofern der Anspruch entfallen ist, geht es das JC nichts mehr an, was man macht. Insofern kann man also auch nichts mehr verschweigen, weil es keine Mitwirkungs- oder Mitteilungspflicht mehr gibt.

Seit wann MUSS man denn ALG2 beantragen?


Sheherazade

 :scratch: Niemand MUSS ALGII beantragen. Der TE ist allerdings schon im Leistungsbezug und dann gilt eben das
Zitat von: Ottokar am 13. November 2021, 13:43:26Seit wann entfällt allein wegen einer Arbeitsaufnahme der Anspruch auf ALG II? Der Anspruch kann nur wegen bedarfsdeckendem Einkommen entfallten.
Und sofern der Anspruch entfallen ist, geht es das JC nichts mehr an, was man macht. Insofern kann man also auch nichts mehr verschweigen, weil es keine Mitwirkungs- oder Mitteilungspflicht mehr gibt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

hotwert

Zitat von: Ottokar am 13. November 2021, 13:43:26
Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 13:30:35
Bei Arbeitsaufnahme mit einem Arbeitsvertrag sehe ich die Vorsätzlichkeit damit etwas zu verschweigen nicht mehr, zumal man dann den Arbeitsvertrag dem JC zeigt und ALG2 dann von selbst entfällt
Seit wann entfällt allein wegen einer Arbeitsaufnahme der Anspruch auf ALG II? Der Anspruch kann nur wegen bedarfsdeckendem Einkommen entfallten.
Und sofern der Anspruch entfallen ist, geht es das JC nichts mehr an, was man macht. Insofern kann man also auch nichts mehr verschweigen, weil es keine Mitwirkungs- oder Mitteilungspflicht mehr gibt.

Ja mein Gott, ich meinte natürlich bedarfsdeckendes Einkommen... Jetzt mach mal halb lang und reite nicht auf jedem Wort herum, was für einen Sinn soll das haben?
Der TE schreib im Eingangspost ja auch von einem Job welcher den ALG2 Bezug beenden würde, also geh ich davon aus das er bedarfsdeckend ist, ansonsten wäre man ja immernoch Aufstocker.
Wenn geschrieben wird das der Vertrag den ALG2 Bezug beendet dann kann man doch davon ausgehen das damit des erwirtschafte Einkommen gemeint ist. Ansonsten hätte ein Minijobber ja auch keinen Anspruch mehr. Also was soll die Haarspalterei? Vor Gericht gelten solche zwar fachlich falschen Aussagen auch, da nachvollziehbar ist was gemeint ist und man von einem Laien nicht erwarten kann sich juristisch korrekt auszudrücken.
Zumindest meine Briefe ans Gericht wurden immer verstanden und auch in den Verhandlungen hat der Richter normal mit mir gesprochen und hat dann dem Protokollführer die Sache in seinem Fachjuristisch diktiert.

Und wenn hier fiktive Fragen gestellt werden dann nur um das eigene Rechtsverständnis zu schulen.

Zitat von: Ottokar am 13. November 2021, 13:43:26

Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 13:30:35Insofern, um deine patzige Antwort zu beantworten
Eine Antwort kann man nicht beantworten, da es dieser grundsätzlich an der Eigenschaft einer Fragestellung mangelt.
Abgesehen davon habe ich lediglich mein totales Unverständnis über die Art deiner Fragestellung ausgedrückt, daran hat sich auch nichts geändert.

Nein, es war eher eine Rechtfertigung welche als Antwort auf deinen Beitrag verfasst wurde. Die Definition von Antwort ist auch Erwiderung oder Entgegnung.
Im Grunde ärger ich mich über mich selbst weil ich mich überhaupt gerechtfertigt habe, aber so bin ich halt.
Unverständnis ist auch bei mir entstanden, den Impuls diese auszudrücken unterdrücke ich lieber.


Dennoch reizt mich immernoch zu wissen was den passieren würde wenn man eine Arbeit aufnimmt mit bedarfsdeckenden Einkommen und im selben Monat eine Schenkung von 50.000€ bekommt. (Und diese ordnungsgemäß den JC meldet)
Sofern mein Rechtsverständnis richtig ist wird das Jobcenter einem dann ausrechnen wie lange man ohne Sozialleistung damit zu leben hat, der Anspruch auf ALG2 würde wohl entfallen da genug Vermögen da ist.
Aber wenn man sowieso einer Arbeit nachgeht wäre das doch völlig egal? Bei ausreichenden Einkommen fällt der Anspruch auf ALG2 doch sowieso weg. Einzig ein Problem hätte man wenn man die Arbeit wieder verliert und das Geld sinnlos verprasst hat.

enroy23

Jetzt habe ich bei dem ganzen auch eine Frage:

Ich verstehe einiges, was hier gesagt wurde, auch nicht ganz. Wenn ich eine Möglichkeit finde, daß mich jemand finanziell von nun an unterstützt, und zwar in einem Maße, daß zwar noch ein Anspruch auf ALG II bestünde, ich aber auf Grund von Sparsamkeit trotzdem davon faktisch leben könnte, wieso sollte ich dann nicht auf ALG II verzichten dürfen und dann von den Geldgeschenken leben, die eintreffen, nachdem der Verzicht wirksam geworden ist (was mit der Verzichtserklärung geschieht)?