Geldgeschenke nach ALG Bezugsende.

Begonnen von Gast51040, 12. November 2021, 22:09:29

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Sheherazade

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 10:50:40
wieso sollte ich dann nicht auf ALG II verzichten dürfen und dann von den Geldgeschenken leben, die eintreffen, nachdem der Verzicht wirksam geworden ist (was mit der Verzichtserklärung geschieht)?

Darf man, das war hier aber auch nicht das Problem.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 14:53:36Ja mein Gott, ich meinte natürlich bedarfsdeckendes Einkommen... Jetzt mach mal halb lang und reite nicht auf jedem Wort herum, was für einen Sinn soll das haben?
Die Antwort hängt immer davon ab, wie eine Frage gestellt wird.
Verwendet man falsche Begriffe, kann die Antwort logischerweise nicht korrekt sein.

Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 14:53:36Nein, es war eher eine Rechtfertigung welche als Antwort auf deinen Beitrag verfasst wurde. Die Definition von Antwort ist auch Erwiderung oder Entgegnung.
Ja, eine Erwiderung oder Entgegnung auf eine Frage.

Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 14:53:36Dennoch reizt mich immernoch zu wissen was den passieren würde wenn man eine Arbeit aufnimmt mit bedarfsdeckenden Einkommen und im selben Monat eine Schenkung von 50.000€ bekommt. (Und diese ordnungsgemäß den JC meldet)
Sofern mein Rechtsverständnis richtig ist wird das Jobcenter einem dann ausrechnen wie lange man ohne Sozialleistung damit zu leben hat, der Anspruch auf ALG2 würde wohl entfallen da genug Vermögen da ist.
Es handelt sich um Einkommen und nicht um Vermögen und dieses wird für max. 6 Monate berücksichtigt.

Zitat von: hotwert am 13. November 2021, 14:53:36Aber wenn man sowieso einer Arbeit nachgeht wäre das doch völlig egal?
Zum letzten Mal: nein!
Die Hälfte aller ALG II Empfänger hat einen Job, der aber kein bedarfsdeckendes Einkommen generiert.
Es zählt allein das bedarfsdeckende Einkommen.

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 10:50:40Ich verstehe einiges, was hier gesagt wurde, auch nicht ganz. Wenn ich eine Möglichkeit finde, daß mich jemand finanziell von nun an unterstützt, und zwar in einem Maße, daß zwar noch ein Anspruch auf ALG II bestünde, ich aber auf Grund von Sparsamkeit trotzdem davon faktisch leben könnte, wieso sollte ich dann nicht auf ALG II verzichten dürfen und dann von den Geldgeschenken leben, die eintreffen, nachdem der Verzicht wirksam geworden ist (was mit der Verzichtserklärung geschieht)?
Weil § 46 Abs. 2 SGB I das nicht erlaubt.
Du kannst aber den Bewilligungszeitraum auslaufen lassen und keinen Weiterbewilligungsantrag stellen, das ist zulässig, denn ALG II ist antragsabhängig.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


enroy23

@Ottokar, Sheherazade,

Vielen Dank für Eure Antworten. Aber die scheinen mir sich zu widersprechen.

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 10:50:40Ich verstehe einiges, was hier gesagt wurde, auch nicht ganz. Wenn ich eine Möglichkeit finde, daß mich jemand finanziell von nun an unterstützt, und zwar in einem Maße, daß zwar noch ein Anspruch auf ALG II bestünde, ich aber auf Grund von Sparsamkeit trotzdem davon faktisch leben könnte, wieso sollte ich dann nicht auf ALG II verzichten dürfen und dann von den Geldgeschenken leben, die eintreffen, nachdem der Verzicht wirksam geworden ist (was mit der Verzichtserklärung geschieht)?
Weil § 46 Abs. 2 SGB I das nicht erlaubt.
Du kannst aber den Bewilligungszeitraum auslaufen lassen und keinen Weiterbewilligungsantrag stellen, das ist zulässig, denn ALG II ist antragsabhängig.
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1. Aber bist Du sicher, daß Absatz II so auszulegen ist, daß i. S. des Gesetzes auch solche Personen als beslastet gölten, die sich entscheiden, einen freiwillig zu unterstützen? Ich kannte die Vorschrift nicht (danke für den Hinweis). Leider komme ich jetzt nicht an einschlägige Kommentare. Aber nach den Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit auf https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-37_ba015872.pdf, S. 13, bestünde da nicht die Möglichkeit, daß das so auszulegen wäre, daß damit nur bestimmte Fälle gemeint sind, z. B. eben die Verminderung von Unterhaltsfähigkeit (wodurch dritte dann belastet würden, wenn der Verzichtende berechtigten Unterhaltsansprüchen ausgesetzt wäre)?

2. a. In jedem Falle nun aber noch die Frage: Falls es mir gelänge, von einem Verdienst, der auf Grund seiner niedrigen Höhe den Anspruch auf ALG II nicht erlöschen ließe, zu leben, könnte ich aber doch wirksam auf ALG II verzichten, oder?

b. Und wie lange sollte denn dann die Periode sein, in der ich keine Geldgeschenke außerhalb der allgemein üblichen in der üblichen maximalen Höhe zu Weihnachten und Geburtstag etc. erhalten dürfte, sein?

justine1992

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 11:38:16Falls es mir gelänge, von einem Verdienst, der auf Grund seiner niedrigen Höhe den Anspruch auf ALG II nicht erlöschen ließe, zu leben, könnte ich aber doch wirksam auf ALG II verzichten, oder?
Du darfst auch ganz ohne Einkommen und ganz ohne Begründung auf ALG2 verzichten. Aber eben nicht wenn
Zitat von: Ottokar am 13. November 2021, 11:17:51der Verzicht auf ALG II zur Verhinderung von Einkommensanrechnung
erfolgt.

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 11:38:16
Und wie lange sollte denn dann die Periode sein, in der ich keine Geldgeschenke außerhalb der allgemein üblichen in der üblichen maximalen Höhe zu Weihnachten und Geburtstag etc. erhalten dürfte, sein?
Du DARFST jederzeit Geldgeschenke erhalten!
Wenn Du Sozialleistungen beziehst, die bedarfsgebunden sind, sind Geldgeschenke als Einkommen zu melden und werden ggf. auf die Grundsicherung angerechnet. Am Tag nach dem Bezug bist Du nicht mehr im Bezug.

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 11:38:16daß i. S. des Gesetzes auch solche Personen als beslastet gölten, die sich entscheiden, einen freiwillig zu unterstützen?
Das verstehen möglicherweise andere.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Sheherazade

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 11:38:16
2. a. In jedem Falle nun aber noch die Frage: Falls es mir gelänge, von einem Verdienst, der auf Grund seiner niedrigen Höhe den Anspruch auf ALG II nicht erlöschen ließe, zu leben, könnte ich aber doch wirksam auf ALG II verzichten, oder?

Ja, niemand wird gezwungen ALGII zu beantragen oder weiter zu beziehen.

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 11:38:16b. Und wie lange sollte denn dann die Periode sein, in der ich keine Geldgeschenke außerhalb der allgemein üblichen in der üblichen maximalen Höhe zu Weihnachten und Geburtstag etc. erhalten dürfte, sein?
Ich verstehe diese Frage nicht. Ausserhalb des Leistungsbezuges kannst du Geschenke oder private Unterstützungsleistungen erhalten, wann und wieviel du willst.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

enroy23

@justine1992, Shehrazade Danke.

Mir schien eben, daß Ottokar da die Ansicht habe, man dürfe wegen § 46 Abs. 2 SGB I eben dann nicht verzichten, wenn man nur überleben könne, wenn ein anderer für einen aufkomme, z. B. Eltern, Freunde. Bei so einer Auslegung wäre man dann gezwungen, ALG II weiter zu beziehen.

(Und wenn man davon ausginge, daß man also nur dann verzichten dürfe, wenn man selbst vom selbst Verdienten leben kann, ergäbe sich ja schon die Frage, ob man dann, solange der Verdienst zwar zum Überleben reichte, nicht aber, um die Voraussetzungen eines Anspruches auf ALG II entfallen zu lassen, überhaupt Geldgeschenke empfangen dürfte, da die einen ja beim Überleben zumindest unterstützen würden. )

Was meinen Satz betrifft, "daß i. S. des Gesetzes auch solche Personen als beslastet gölten, die sich entscheiden, einen freiwillig zu unterstützen?"
Damit meinte ich, daß nach Ottokars Auslegung anscheinend jede Belastung darunter fällt außer der des Arbeitgebers oder Kunden, einem Gehalt / Lohn / Honorar zu zahlen. Ich dagegen habe gemeint, daß das vielleicht enger auszulegen sei, also in dem Sinne, daß als "Belastung" i. S. des Paragraphen nur zu gelten habe, wenn es sich um die Beeinträchtigung eigener Verpflichtungen (z. B. einer Verpflichtung, anderen Unterhalt zu zahlen, wodurch diese dann belastet würden) handeln würde.

Ob ich damit nicht recht haben könnte, wollte ich fragen. Es ist ja denkbar, daß Ottokar recht hat. Nur wundert mich das eben, da ich mir nicht vorstellen kann, daß es im Sinne des Gesetzes ist, daß man weiter ALG II beziehen muß, obowhl irgendwer bereit wäre (für den Fall, daß man wirksam verzichten würde), einen finanziell zu unterstützen.

justine1992

Die Person, die Dir verspricht, Dich so zu beschenken, dass Du keine Sozialleistungen mehr benötigst, ist aber nicht dazu verpflichtet. Und wenn sie es freiwillig tut, ist es keine "Last" in diesem Sinne.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

enroy23

@justine1992 Ja, genauso sehe ich das ja auch. Aber weil Ottokar als sehr erfahrener Adminstrator ja, wenn ich ihn richtig verstehe, da möglicherweise in seiner Auslegung anderer Ansicht ist (der Wortlaut würde dies ja gestatten, ich und Du würden eben mit der Auslegung nach Sinn und Zweck argumentieren, die Frage ist nun aber, wie sähen es die Gerichte), wollte ich da noch einmal nachfragen. Vielleicht hat Ottokar da ja eine Entscheidung oder einen Kommentar zur Verfügung, die ihm recht gibt, das kann man ja nicht ausschließen.

Sheherazade

Du machst  dir zuviele Gedanken um Eventualitäten und drehst dich im Kreis.

Ein Beispiel für einen nicht möglichen Leistungsverzicht: Du erfährst im Oktober, dass du im November einen größeren Lottogewinn ausbezahlt bekommst, dein Bewilligungsbescheid geht noch bis Januar.

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

enroy23

@Sheherazade Ja, danke, der Fall ist natürlich klar (das wäre ein Fall von  46 Abs. 2 SGB I  letzte Alternative, Umgehung von Rechtsvorschriften, nehme ich an). Es hat mich einfach nur die Aussage schockiert, man könne überhaupt nicht verzichten, das konnte ich mir einfach nicht vorstellen. In dem von mir beschriebene Falle wäre ja die Unterstützung daran geknüpft, daß der Betreffende auf ALG II verzichtete bzw. so bedingt, daß sie nur dann erfolgte, wenn er verzichtete. Das wäre m. E. keine Umgehung der Rechtsvorschriften, und damit eben eine Frage, ob das unter "Belastung" eines anderen fällt. Natürlich hast Du recht, daß es eine Eventualität ist, aber ich weiß ganz gerne, welche Wege in die Freiheit es gibt, auch wenn sie nur theoretische sind. Danke für Deine Mühe.

Sheherazade

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 12:40:18
Es hat mich einfach nur die Aussage schockiert, man könne überhaupt nicht verzichten, das konnte ich mir einfach nicht vorstellen.

Diese Aussage gibt es auch nicht in dieser Pauschalität.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

enroy23

Ja, Du hast recht. Ich hätte schreiben sollen: Man könne nicht verzichten, ohne die Möglichkeit, sich das entsprechende Geld zu verdienen. Das hat mich aber eben auch schockiert, weil ich immer noch dachte, wenn einen jemanden kontinuierlich unterstütze, wäre das (theoretisch jedenfalls) ein Weg.

Sheherazade

Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 13:08:14
Ich hätte schreiben sollen: Man könne nicht verzichten, ohne die Möglichkeit, sich das entsprechende Geld zu verdienen.

Auch das lese ich nirgendwo. Deine anhaltende Schockstarre verleitet dich offenbar zu merkwürdigen Interpretationen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

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enroy23

So hatte ich im Hinblick auf meine Frage Ottokars Antwort interpretiert:

Meine Frage: "Ich verstehe einiges, was hier gesagt wurde, auch nicht ganz. Wenn ich eine Möglichkeit finde, daß mich jemand finanziell von nun an unterstützt, und zwar in einem Maße, daß zwar noch ein Anspruch auf ALG II bestünde, ich aber auf Grund von Sparsamkeit trotzdem davon faktisch leben könnte, wieso sollte ich dann nicht auf ALG II verzichten dürfen und dann von den Geldgeschenken leben, die eintreffen, nachdem der Verzicht wirksam geworden ist (was mit der Verzichtserklärung geschieht)?"

Antwort: "Weil § 46 Abs. 2 SGB I das nicht erlaubt.
Du kannst aber den Bewilligungszeitraum auslaufen lassen und keinen Weiterbewilligungsantrag stellen, das ist zulässig, denn ALG II ist antragsabhängig."

Aber Du hattest mir ja schon gesagt, daß es, wie ich es beschrieben habe, möglich sei.

Fettnäpfchen

 :flag:

Soviel geschriebenes......
Meiner Meinung nach liegt der Knackpunkt da:
Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 13:28:01nachdem der Verzicht wirksam geworden ist (was mit der Verzichtserklärung geschieht)?"
Zitat
§ 46 SGB I Verzicht
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
zu deutsch:
Allein die Abgabe der Verzichtserklärung entfaltet keine Wirksamkeit!
oder andersrum
Zitat von: enroy23 am 15. November 2021, 13:28:01nachdem der Verzicht wirksam geworden ist (was mit der Verzichtserklärung geschieht)?"
nachdem der Verzicht wirksam geworden ist ......... geht das natürlich
aber
der Verzicht wird nicht durch die Abgabe der Verzichtserklärung wirksam.

MfG FN
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